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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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DGS.2020.19
ENTSCHEID
vom 6. Dezember 2020
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Annatina Wirz,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A____, geb. […] Gesuchsteller
c/o JVA Bostadel
6313 Menzingen
Gegenstand
betreffend Antrag auf Umwandlung einer in Freiheitsstrafe umgewandelten Geldstrafe in gemeinnützige Arbeit
Sachverhalt
A____ verbüsst zurzeit die mit Urteil der Strafgerichtspräsidentin vom 3. März 2016 (ES.2015.649), mit Urteil des Appellationsgerichts vom 15. März 2017 (SB.2015.74) und mit Urteil des Appellationsgerichts vom 26. März 2019 (SB.2018.105) ausgesprochenen freiheitsentziehenden Sanktionen in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Bostadel.
Mit beim Straf- und Massnahmenvollzug (SMV) am 5. August 2020 eingegangenem Schreiben ersucht A____ unter Ziff. 2 seiner Anträge – soweit verständlich – nebst anderem um Umwandlung der mit Berufungsurteil vom 15. März 2017 (SB.2015.74) ausgesprochenen Geldstrafen von 30 Tagessätzen zu CHF 10.– und von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– (bei der zweiten Geldstrafe handelt es sich um die im Urteil vom 15. März 2017 als vollziehbar erklärte Geldstrafe eines Urteils des Strafgerichts vom 16. Juni 2011) in gemeinnützige Arbeit. Der SMV hat das undatierte Schreiben dem Appellationsgerichts «im Hinblick auf das zweite Rechtsbegehren» zuständigkeitshalber zukommen lassen.
Der vorliegende Entscheid ergeht schriftlich und auf dem Zirkulationsweg. Die Berufungsurteile aus den Verfahren vor Appellationsgericht SB.2015.74 und SB.2018.105 wurden beigezogen.
Erwägungen
1.
1.1. Zahlt eine zu einer Geldstrafe verurteilte Person die Geldstrafe nicht und ist sie auch auf dem Betreibungsweg uneinbringlich, tritt gemäss Art. 36 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) an die Stelle der Geld- eine Freiheitsstrafe, wobei ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe entspricht. Mit Beschluss der Bundesversammlung vom 19. Juni 2015 wurden die Absätze 3 bis 5 von Art. 36 StGB mit Wirkung per 1. Januar 2018 aufgehoben. Art. 36 Abs. 3 lit. c aStGB lautete: «Kann der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlen, weil sich ohne sein Verschulden die für die Bemessung des Tagessatzes massgebenden Verhältnisse seit dem Urteil erheblich verschlechtert haben, so kann er dem Gericht beantragen, den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zu sistieren und stattdessen gemeinnützige Arbeit anordnen».
1.2 Der Gesuchsteller ersucht um Anordnung von gemeinnütziger Arbeit anstelle von Freiheitsentzug aufgrund von in Freiheitsentzug umgewandelter Geldstrafen. Er bezieht sich dabei in seinen nur schwer verständlichen Ausführungen und Anträgen im Antrag Ziffer 2 auf die Berufungsurteile vom 26. März 2019 (SB.2018.105) und vom 15. März 2017 (SB.2015.74). Es ist festzustellen, dass im Berufungsurteil vom 26. März 2019 gar keine Geldstrafe verhängt wurde, sondern der Gesuchsteller zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt und für 5 Jahre des Landes verwiesen wurde. Somit kann gestützt auf dieses Urteil auch keine Umwandlung einer aus einer unbezahlten Geldstrafe resultierenden Freiheitsstrafe in gemeinnützige Arbeit beantragt werden. Hingegen wurde der Gesuchsteller im Berufungsentscheid vom 15. März 2017 nebst einer (teilbedingten) Freiheitsstrafe auch zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 10.– verurteilt und wurde ausserdem mit diesem Urteil die vom Strafgericht mit Urteil vom 16. Juni 2011 als bedingt und unter Ansetzung einer Probezeit ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– für vollziehbar erklärt. Da zum Zeitpunkt der Fällung dieses Berufungsentscheids Art. 36 Abs. 3 lit. c aStGB noch in Kraft war, kann der Gesuchsteller die Umwandlung in gemeinnützige Arbeit verlangen. Zuständig ist das urteilende Gericht und damit das Dreiergericht des Appellationsgerichts. Auf das Gesuch ist einzutreten.
2.
2.1 Art. 34 Abs. 2 StGB regelt die Bemessung des Tagessatzes. Bis zum 1. Januar 2018 lautete die Bestimmung: «Ein Tagessatz beträgt höchstens 3'000 Franken. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum» (Art. 34 Abs. 2 aStGB). Seit dem 1. Januar 2018 lautet Art. 34 Abs. 2 StGB: «Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3'000 Franken. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf 10 Franken gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagesatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfällige Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.». In der Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Sanktionenrechts vom 4. April 2012 wird zu Art. 34 Abs. 2 StGB ausgeführt: «…Das geltende Recht legt keine Mindesthöhe des Tagessatzes fest, nachdem sich in den parlamentarischen Beratungen entsprechende Anträge nicht durchzusetzen vermochten. Hingegen empfiehlt die Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz (KSBS) für das Massengeschäft einen Mindesttagessatz von 30 Franken. Nachdem sich das Bundesgericht zunächst noch gegen einen Mindesttagessatz ausgesprochen hatte, präzisierte es später seine Rechtsprechung und hielt fest, eine Geldstrafe sei nicht bloss symbolisch, wenn der Tagessatz für mittellose Täter wenigstens 10 Franken betrage. Die im Vorentwurf vorgesehene Festlegung eines Mindesttagessatzes von 30 Franken fand zwar mehrheitlich Zustimmung, und gemäss Berechnungen von Praktikern ist ein solcher Tagessatz auch bei finanziell schwachen Verurteilten im Regelfall angemessen, jedenfalls soweit es nach geltendem Recht um eine niedrige bis mittlere Anzahl Tagessätze geht. Allerdings wurde in der Vernehmlassung zu Recht vorgebracht, für wirklich mittellose Personen könne auch ein Tagessatz von 30 Franken zu hoch sein, sodass sie eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüssen müssten; dies gerade auch wegen des vorgeschlagenen Ausschlusses des bedingten Vollzugs von Geldstrafen. Ein Mindestsatz von 30 Franken begünstige somit wohlhabende Personen, schaffe mithin eine Zwei-Klassen-Justiz. Aus diesem Grund schlägt der Bundesrat nunmehr einen Mindesttagessatz von 10 Franken vor, mithin eine Kodifizierung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung» (BBl 2012 S. 4721, 4743). Unter dem Mindestansatz von CHF 10.– hat das Bundesgericht einen Tagessatz auch für Personen mit niedrigstem Einkommen (in casu ein abgewiesener und von der Nothilfe lebender Asylbewerber) als nur noch von symbolischer Bedeutung erachtet, was nicht in Frage komme, da ansonsten die Geldstrafe nicht mehr als gleichwertig ernsthafte Strafe im Verhältnis zur Freiheitsstrafe stehe. Es sei deshalb vom Gesetzgeber gewollt und in Kauf zu nehmen, dass die Geldstrafe einkommensschwache Personen prinzipiell härter treffe als wohlhabende Personen, welche die Geldstrafe bezahlen können ohne in ihr Existenzminimum einzugreifen (BGer 6B_610/2009 vom 13. Juli 2010 E. 1.3).
2.2 Diesen Ausführungen folgend ist festzustellen, dass mit der im Berufungsurteil vom 15. März 2017 neu verhängten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 10.– der Tagesansatz für mittellose Personen angewendet wurde und ein tieferer Ansatz nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung gar nicht in Frage kommt. Die Geltendmachung von verschlechterten finanziellen Verhältnissen ist demnach von Vornherein ausgeschlossen. Soweit mit dem genannten Berufungsurteil die Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– aus dem Strafurteil vom 16. Juni 2011 für vollziehbar erklärt wurde, lässt auch diese Tagessatzhöhe nicht auf zum damaligen Zeitpunkt erheblich bessere finanzielle Verhältnisse schliessen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Aussprechen eines Tagessatzes von CHF 30.– nämlich auch bei finanziell engen Verhältnissen zulässig, zumal sich aus der Bezahlung ergebende Härten auch mittels Zahlungserleichterungen (z.B. Ratenzahlung) beim Vollzug abfedern lassen (BGer 6B_997/2018 vom 25. Februar 2019 E. 3.2). Den Erwägungen zum Landesverweis im Berufungsentscheid vom 26. März 2019 (SB.2018.105) ist zur finanziellen Situation des Gesuchstellers seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2009 (wohl aufgrund Familiennachzugs im Rahmen des Eheschlusses mit einer Schweizerin) zu entnehmen, dass der Gesuchsteller sich wirtschaftlich nicht hat integrieren können. Es wird dazu ausgeführt: «…In wirtschaftlicher Hinsicht wechselten sich Phasen von Sozialhilfebezug und zwischenzeitlicher Ablösung von der Sozialhilfe, ohne dass sich eine dauerhafte wirtschaftliche Stabilisierung abzeichnete. Die wiederholte Straffälligkeit des Berufungsklägers verschlechtert dessen Chancen im hiesigen Erwerbsleben zudem massiv» (E. 3.3.3). Damit ist erstellt, dass jedenfalls nicht von einer erheblichen Verschlechterung der finanziellen Situation seit den Beurteilungen, welche zu den Geldstrafen geführt haben, auszugehen ist. Anderes wird vom Gesuchsteller, der sich überhaupt nicht zu seiner finanziellen Situation äussert, auch nicht geltend gemacht. Das Gesuch wird deshalb abgelehnt.
2.3 Vollständigkeitshalber sei darauf hingewiesen, dass der Gesuchsteller mit Berufungsurteil vom 26. März 2019 (SB.2018.105) auch mit einem Landesverweis von 5 Jahren sanktioniert worden ist. Auch dessen Vollzug steht einer Umwandlung der ersatzweisen Freiheitsstrafe in gemeinnützige Arbeit, welche in Freiheit und in der Schweiz vollzogen wird (vgl. Art. 12 Abs. 1 Verordnung zum StGB und Militärstrafgesetz [V-stGB-MStG, SR 311.01]), entgegen.
3.
Auf die Auferlegung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Das Gesuch um Umwandlung der ersatzweisen Freiheitsstrafe (zu vollziehende Geldstrafen aus AGE SB.2015.74 vom 15. März 2017) in gemeinnützige Arbeit wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Gesuchsteller
- Justiz- und Strafvollzug
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.