Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

DGS.2020.30

 

ENTSCHEID

 

vom 11. Februar 2021

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen   

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Leandra Rubin

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                     Gesuchsteller

[...]

 

gegen

 

Jugendanwaltschaft Basel-Stadt                                 Gesuchsgegnerin

Innere Margarethenstrasse 14, 4051 Basel   

 

 

Gegenstand

 

Ausstandsbegehren gegen den Jugendanwalt und einen Mitarbeiter der Jugendanwaltschaft

 

im Strafverfahren gegen die Tochter des Gesuchstellers (VJ.2020.898)

 


Sachverhalt

 

Mit Verfahrenshandlung vom 4. November 2020 wurde der Ehefrau von A____ (Gesuchsteller) von der Jugendanwaltschaft Basel-Stadt mitgeteilt, dass ein polizeiliches Ermittlungsverfahren (VJ.2020.898) gegen ihre Tochter D____ eingeleitet wurde. Im Rahmen dieses Verfahrens hat der Gesuchsteller ein Ausstandsgesuch formuliert und dieses am 6. November 2020 per E-Mail an einen Sachbearbeiter der Jugendanwaltschaft versandt. Die Jugendanwaltschaft hat die Eingabe am 9. November 2020 zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht weitergeleitet. In seiner Eingabe beantragt der Gesuchsteller den Ausstand des Detektiv-Korporals B____ und des Jugendanwalts C____.

 

Mit Verfügung vom 18. November 2020 hat der Appellationsgerichtspräsident das Ausstandsbegehren unter Hinweis auf die fehlende Originalunterschrift des Gesuchstellers zurückgewiesen und Frist zur Einreichung eines original unterzeichneten Begehrens bis zum 7. Dezember 2020 gesetzt. Innert Frist ist keine verbesserte Eingabe beim Appellationsgericht eingegangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Über Ablehnungsgesuche gegen die Staatsanwaltschaft oder einzelne ihrer Mitglieder entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdeinstanz. Im Kanton Basel-Stadt übt das Appellationsgericht als Einzelgericht die Funktion des Beschwerdegerichts aus (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mangels anderweitiger Regelung in der Jugendstrafprozessordnung (JStPO, SR 312.1) gelten Art. 56-60 StPO sowie die entsprechenden Zuständigkeiten auch in Verfahren der Jugendstrafbehörden (vgl. Art. 3 Abs. 1 JStPO).

 

Soweit der Gesuchsteller mit seinem Gesuch vom 6. November 2020 den Ausstand des Detektiv-Korporals B____ sowie des Jugendanwalts C____ beantragt hat, ist das Beschwerdegericht zum Entscheid zuständig.

 

1.2      Gemäss Art. 58 StPO sind lediglich die Parteien befugt, ein Ausstandsbegehren zu stellen. Als gesetzlicher Vertreter der minderjährigen Beschuldigten gilt der Gesuchsteller als Partei und ist damit zur Stellung eines Ausstandsbegehrens berechtigt (vgl. Art. 18 lit. b JStPO).

 

1.3      Das Ausstandsgesuch kann schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden (Keller in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 58 N 2). Indem der Gesuchsteller sein Begehren schriftlich stellte, hat er sich für die erste Möglichkeit der Einreichung entschieden. Das Begehren ist handschriftlich zu unterzeichnen und im Original einzureichen. Das der Jugendanwaltschaft Basel-Stadt per Mail zugestellte Ausstandsgesuch, welches zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht weitergeleitet wurde, weist keine Originalunterschrift auf.

 

Mit Verfügung vom 18. November 2020 wurde der Gesuchsteller aufgefordert, dem Appellationsgericht bis am 7. Dezember 2020 ein original unterzeichnetes Ausstandsgesuch einzureichen. Die Verfügung wurde dem Gesuchsteller am 24. November 2020 zu Handen der Rechtsanwaltskanzlei [...] zugestellt und der Empfang durch den Rechtsanwalt [...] bestätigt.

 

Innert gesetzter Frist ist kein korrigiertes Ausstandsgesuch beim Appellationsgericht eingegangen. Entsprechend wird auf das Ausstandsgesuch vom 6. November 2020 nicht eingetreten.

 

2.

2.1      Eine in einer Strafbehörde tätige Person hat nach Art. 56 StPO namentlich dann in den Ausstand zu treten, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a), in einer anderen Stellung in der gleichen Sache tätig war (lit. b), in irgendeiner Art mit Beteiligten verkehrt oder mit diesen verwandt ist (lit. c-e) oder aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (lit. f). Wer ein Ausstandsgesuch stellt, hat die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO).

 

2.2      Der Beschwerdeführer hat mit demselben Ausstandsgesuch den Detektiv-Korporal B____ und den Jugendanwalt C____ abgelehnt. Inwiefern aus dem vom Gesuchsteller geschilderten Sachverhalt allerdings hervorgehen soll, dass die beiden Personen voreingenommen oder befangen sein sollten oder worin ein persönliches Interesse gemäss Art. 56 StPO bestünde, erschliesst sich nicht. Sollte der Gesuchsteller der Ansicht sein, dass die vorgenommenen Amtshandlungen zu Unrecht erfolgt oder Verfahrensgarantien verletzt worden seien, so hätten ihm entsprechende Rechtsmittel offen gestanden. Ein Ausstandsbegehren ist hingegen nicht dazu geeignet, einzelne Verfahrenshandlungen zu rügen. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Ausstandsgründe nicht glaubhaft dargelegt worden sind, weshalb das Ausstandsbegehren selbst bei Erfüllung der formellen Kriterien abzuweisen wäre.

 

3.

Nach dem Gesagten ist auf das vorliegende Ausstandsbegehren nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Gesuchsteller die Verfahrenskosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 300.– (Art. 59 Abs. 4 StPO; § 33 Gerichtsgebührenreglement, [GGR,SG 154.810]).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

 

Der Gesuchsteller trägt die Gerichtskosten mit einer Gebühr von CHF 300.–.

 

Mitteilung an:

-       Gesuchsteller

-       Jugendanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Leandra Rubin

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.