Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

DGS.2021.10

 

URTEIL

 

vom 30. Januar 2022

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Andreas Traub, lic. iur. Mia Fuchs

und Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                                    Gesuchsteller

vertreten durch [...], Advokatin

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Gesuchsgegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Revisionsgesuch gegen einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt vom 12. Februar 2020 (VT.[...])

 


Sachverhalt

 

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 12. Februar 2020 (Verfahrensnummer: VT.[...]) wurde A____ der versuchten einfachen Körperverletzung, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der Hinderung einer Amtshandlung sowie der mehrfachen rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 170 Tagen und einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zur Tragung der Verfahrenskosten von CHF 935.– verurteilt. Dieser Strafbefehl ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

 

Mit Eingabe vom 15. Juni 2021 ersuchte A____ in einem Revisionsverfahren um Aufhebung des Strafbefehls. Er sei mangels Schuldfähigkeit ohne Kostenauferlegung von Schuld und Strafe freizusprechen. Für die bereits vollzogene Strafe seit dem 28. Mai 2021 sei ihm gemäss Art. 429 StPO eine Entschädigung von CHF 200.– pro Tag auszurichten. Zudem sei ihm die amtliche und unentgeltliche Verteidigung mit Advokatin [...] zu gewähren.

 

Was die wesentlichen verfahrensleitenden Verfügungen betrifft, so wurde am 22. Juni 2021 die Fragestellung des im gegen den Gesuchsteller hängigen Berufungsverfahren SB.2020.108 zu erstellenden Gutachtens auf die Tatvorwürfe im Verfahren VT. [...] ausgedehnt. Des Weiteren wurde der Gesuchsteller mit Verfügung vom 8. Oktober 2021 per 11. Oktober 2021 zu Handen des Migrationsamts des Kantons Jura aus dem Strafvollzug entlassen. Schliesslich wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 21. Dezember 2021 festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft keine Stellungnahme eingereicht hat.

 

Der vorliegende Entscheid ist im Zirkulationsverfahren gefällt worden. Die entscheidrelevanten Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Nach Art. 411 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ist zur Beurteilung von Revisionsgesuchen das Berufungsgericht zuständig. Dieses ist in Basel-Stadt das Appellationsgericht (§ 92 Abs. 1 Ziffer 3 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Gemäss Art. 412 Abs. 1 StPO nimmt das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuches vor. Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet oder wurde es mit dem gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO). In Basel-Stadt erfolgt in diesem Fall der Nichteintretensentscheid durch ein Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 3 GOG). Eine Vernehmlassung bei den anderen Parteien ist in solchen Fällen mangels entsprechender gesetzlicher Vorschrift nicht erforderlich (Heer, Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 412 StPO N 9). Wird auf das Revisionsgesuch eingetreten, entscheidet betreffend Urteile eines Dreiergerichts des Strafgerichts das Appellationsgericht als Dreiergericht materiell über das Gesuch (§ 92 Abs. 1 Ziff. 3 GOG).

 

1.2      Gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO kann die Revision verlangen, wer neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel geltend macht, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen. Nach lit. b und c der Vorschrift ist die Wiederaufnahme eines Verfahrens zu Gunsten der verurteilten Person ausserdem gestützt auf Erkenntnisse aus anderen Strafverfahren zu gestatten. Schliesslich sieht Abs. 2 der Bestimmung eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention als Revisionsgrund vor. In jedem Fall ist das Revisionsgesuch nach Art. 411 Abs. 1 StPO zu begründen, zudem sind die angerufenen Revisionsgründe im Gesuch zu bezeichnen und zu belegen. Dabei ist einerseits klar anzugeben, in welchen Punkten ein Urteil angezweifelt wird, und sind anderseits die Revisionsgründe spezifiziert darzulegen sowie die Beweismittel anzuführen, welche diese belegen sollen (Heer, a.a.O., Art. 411 StPO N 6). Werden im Revisionsverfahren Noven im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO geltend gemacht, so sind diese im Gesuch zumindest glaubhaft zu machen. Die gesuchstellende Person hat im Einzelnen darzutun, inwiefern Tatsachen und Beweismittel neu und erheblich sind. In Bezug auf Beweisanträge sind die Anforderungen strenger als im Hauptverfahren: Es müssen zusätzlich Anhaltspunkte für das zu erwartende Beweisergebnis vorgebracht werden (AGE DG.2016.11 vom 24. Januar 2017 E. 1.3; Heer, a.a.O., Art. 412 StPO N 1 f., 5 und Art. 413 StPO N 5).

 

1.3      Der Gesuchsteller macht zur Begründung seines Revisionsgesuchs geltend, es lägen neue Tatsachen und Beweismittel vor, die geeignet seien, einen Freispruch herbeizuführen. Konkret bringt seine Verteidigerin vor, gegen ihren Mandanten werde aufgrund neuer, nicht im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 12. Februar 2020 beurteilter Delikte ein Strafverfahren geführt. Im hängigen Berufungsverfahren vor Appellationsgericht Basel-Stadt habe sich aufgrund des eingeholten forensisch-psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. [...] vom 21. September 2021 mit aller Deutlichkeit gezeigt, dass der Gesuchsteller bereits seit dem Jahr 2019 an einer schweren psychiatrischen Störung leide, welche die Fähigkeit, vernunftgemäss zu handeln, beeinträchtige und die Schuldfähigkeit für die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 12. Februar 2020 beurteilten Delikte erheblich in Frage stelle. Die inzwischen eingeholten Berichte aus Deutschland und das genannte psychiatrische Gutachten aus dem Berufungsverfahren stellten wesentliche Beweismittel dar, welche eine Aufhebung und Neubeurteilung des rechtskräftigen Strafbefehls vom 12. Februar 2020 rechtfertigten.

 

1.4      Grundsätzlich kann ein neu vorliegendes Gutachten Anlass zur Wiederaufnahme geben, wenn es neue Tatsachen nachweist oder darzutun vermag, dass die tatsächlichen Annahmen im früheren Urteil ungenau oder falsch waren (BGer 6S.452/2004 vom 1. Oktober 2005 E. 2.2 m.w.H.; 6B_1451/2019 vom 11. Juni 2020 E. 2.3). Dies behauptet der Gesuchsteller mit seinem Revisionsgesuch und macht damit in zureichender Weise ein Novum geltend, welches zumindest im Rahmen der von Art. 412 StPO vorausgesetzten Überprüfung als tauglicher Revisionsgrund erscheint. Sein Gesuch ist damit weder offensichtlich unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 12. Februar 2020 ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen, so dass kein ordentliches Rechtsmittel mehr dagegen erhoben werden kann.

 

Im Weiteren ist der Gesuchsteller durch den betreffenden Strafbefehl beschwert und damit zur Stellung eines Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 410 Abs. 1 StPO). Dieses ist an keine Rechtsmittelfrist gebunden (Art. 411 Abs. 2 letzter Satz StPO). Auf das Revisionsgesuch ist demnach einzutreten.

 

2.

2.1      Die in Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO genannten Revisionsgründe entsprechen im Wesentlichen der Regelung von Art. 385 StGB, wonach die Wiederaufnahme eines Verfahrens zu Gunsten der verurteilten Person zu gestatten ist wegen erheblicher Tatsachen oder Beweismittel, die dem Gericht zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren (BGer 6B_579/2012 vom 11. Januar 2013 E. 2.4.1, 6B_668/2011 vom 3. April 2012 E. 2.2). Damit gelten Beweismittel dann als «neu» im Sinne dieser Bestimmungen, wenn sie dem urteilenden Gericht nicht zur Kenntnis gelangt sind. Keine neuen Tatsachen sind damit solche, die von der urteilenden Behörde mindestens als Hypothese in Betracht gezogen worden sind (BGE 80 IV 40 S. 42; vgl. dazu Heer, a.a.O., Art. 410 StPO N 34 ff.). Auch Tatsachen und Beweismittel, die aus den Akten oder aus den Verhandlungen hervorgehen, können neu im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO sein, wenn sie dem Gericht unbekannt geblieben sind. Voraussetzung ist allerdings, dass die urteilende Behörde im Falle ihrer Kenntnis anders entschieden hätte und dass ihr Entscheid auf Unkenntnis und nicht auf Willkür beruht (BGE 122 IV 66 E. 2.b S. 68; BGer 6B_579/2012 vom 11. Januar 2013 E. 2.4.2; AGE DG.2016.11 vom 24. Januar 2017 E. 2.1).

 

2.2      Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO präzisiert die in Art. 385 StGB vorausgesetzte Erheblichkeit, indem festgehalten wird, dass die neuen Tatsachen oder Beweismittel geeignet sein müssen, einen Freispruch, eine wesentlich mildere beziehungsweise strengere Bestrafung oder eine Verurteilung herbeizuführen. Massgeblich ist somit, ob die geltend gemachten Noven die Beweisgrundlage des früheren Entscheides so zu erschüttern vermögen, dass aufgrund des veränderten Sachverhalts ein wesentlich milderer Entscheid möglich ist oder ein zumindest teilweiser Freispruch in Betracht kommt (BGE 130 IV 72 E. 1 S. 73, mit Hinweisen; BGer 6B_579/2012 vom 11. Januar 2013 E. 2.4.2). Das Erfordernis der Erheblichkeit beinhaltet einen bestimmten Grad an Wahrscheinlichkeit: Die Revision ist zuzulassen, wenn eine Änderung des früheren Entscheids sicher oder zumindest wahrscheinlich ist (BGE 122 IV 66 E. 2.a S. 67, 116 IV 353 E. 5.a S. 362; zum Ganzen: AGE DG.2016.11 vom 24. Januar 2017 E. 2.2, m.H., Heer, a.a.O., Art. 413 StPO N 6 f.).

 

2.3      Der Gesuchsteller wurde vom Strafgericht Basel-Stadt am 4. August 2020 (Verfahrensnummer: SG.2020.86) aufgrund weiterer (nicht im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 12. Februar 2020 beurteilter) Vorfälle im UG Waaghof der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung sowie des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthaltes schuldig erklärt und zu 180 Tagen Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 18. Februar 2020, sowie zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 10.–, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Ministère Public Porrentruy vom 28. Januar 2020, verurteilt. Überdies wurde der Gesuchsteller in Anwendung von Art. 66abis des Strafgesetzbuches für 3 Jahre des Landes verwiesen. Gegen das erwähnte Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 4. August 2020 hat er am 14. August 2020 die Berufung erhoben. Die instruierende Präsidentin hat im Berufungsverfahren (Verfahrensnummer: SB.2020.108) mit Verfügungen vom 12. April 2021 und 31. Mai 2021 die psychiatrische Begutachtung des Gesuchstellers angeordnet. Im Gutachten vom 21. September 2021, welches auf die Tatvorwürfe im hier interessierenden Verfahren VT.[...] ausgedehnt wurde, führt der Sachverständige Dr. med. [...] auf S. 60 f. Folgendes aus:

 

«Bezüglich der einzelnen Tatsituationen der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthaltes in der Schweiz (im Zeitraum zwischen Dezember 2019 und Februar 2020) sind aus gutachterlicher Sicht keine Hinweise dafür erkennbar, dass sich Herr A____ zu diesen Tatzeiten in einem Zustand der vollständigen psychotischen Dekompensation (z.B. in Form einer akuten polymorphen psychotischen Störung oder einer akuten schizophrenieformen psychotischen Störung) befunden haben könnte. Seine schizotype Störung dürfte bei ihm in dieser Zeit nur in leichter Ausprägung bestanden haben, da in diesem Zeitraum weder gravierende Verhaltensauffälligkeiten noch erhebliche krankheitsbedingte Einschränkungen seiner psychischen Leistungsfähigkeit und seiner sozialen und situativen Anpassungsfähigkeit festgestellt oder beobachtet wurden (zumindest sind sie nicht aktenkundig, werden aber auch von Herrn A____ selber nicht beschrieben).

 

Ebenso ist auch bezüglich der Tatsituationen des unkooperativen, renitenten und aggressiven Verhaltens gegenüber Polizeibeamten und Gefängnisbediensteten (am 11.02., 18.02., 19.02., 02.03. und 06.03.2020) nicht erkennbar, dass er sich in einem Zustand der vollständigen psychotischen Dekompensation (mit Verlust des Realitätsbezuges, mit ausgeprägten Bewusstseins-, Orientierungs- und Wahrnehmungsstörungen, z.B. unter dem Einfluss halluzinierter imperativer Stimmen, eines wahnhaften Erlebens o.ä.) befunden haben könnte und sein Erleben und Verhalten ausschliesslich durch krankhafte psychische Vorgänge determiniert gewesen wäre, da er auch in diesen Situation nicht durch die (bei ihm aus früheren und späteren akuten psychotischen Phasen bekannten) exzentrischen oder bizarren Verhaltensweisen, Denkstörungen oder auch schizophrenieformen Symptome aufgefallen ist.»

 

Bezüglich des unkooperativen, renitenten und aggressiven Verhaltens gegenüber Polizeibeamten und Gefängnisbediensteten wird im Gutachten u.a. festgehalten (S. 49 f.), «dass bei ihm in diesen Tatsituationen zwar kein vollständiger Verlust von Realitätsbezug und/oder von Entscheidungs- und Verhaltensspielräumen festgestellt werden kann, aber dennoch die Annahme gerechtfertigt erscheint, dass es bei ihm angesichts seines relativ niedrigen psychischen Funktionsniveaus unter den konkreten Tatumständen (mit Aktualisierung seines Ressentiments gegenüber Repräsentanten der Staatsgewalt) zu einer kurzzeitigen, vorübergehenden psychosenahen Dekompensation seiner schizotypen Störung gekommen sein könnte, möglicherweise einhergehend mit Beeinträchtigungen der Realitätsanpassung und der Wahrnehmung (evtl. mit Personen- und Situationsverkennungen) wie auch der Affekt- und Impulskontrolle (bei gleichzeitiger Mobilisierung evtl. bereits vorbestehender fremdaggressiver Regungen);

 

– dass es daher aus gutachterlicher Sicht durchaus gerechtfertigt erscheint, für den Zeitraum sämtlicher Herrn A____ vorgeworfener Delikte doch einige störungsbedingte Einschränkungen seiner Verhaltenskontrolle und damit seiner Steuerungsfähigkeit (gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB) anzunehmen, während eine forensisch relevante Beeinträchtigung seiner Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht seiner Taten nicht belegt oder auch nur als wahrscheinlich angenommen werden kann;

 

– dass das Ausmass der störungsbedingten psychischen Funktionsbeeinträchtigungen bei Herrn A____ aus gutachterlicher Sicht als leichtgradig (bzgl. der eher dissozial motivierten Fälle der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthaltes) bis mittelgradig (bzgl. der deutlich affektgetragenen, spontan-impulsiven bzw. reaktiven Aggressionsdurchbrüche gegenüber Polizeibeamten und Gefängnisbediensteten) einzuschätzen ist;

 

– dass aus forensisch-psychiatrischer Sicht eine vollständig aufgehobene Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit (gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB) von Herrn A____ zu irgendeinem Tatzeitpunkt – im Hinblick auf die im Ablauf sämtlicher Taten noch erkennbar erhaltenen Reste von Realitätsbezug, von Urteils-/Entscheidungsfähigkeit sowie von Impuls- und Handlungskontrolle – mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann».

 

2.4      Aufgrund der gutachterlichen Ausführungen gelingt es dem Gesuchsteller, in einer ex post-Perspektive die Beweisgrundlage des Strafbefehls vom 12. Februar 2020 zu erschüttern. Die neu vorliegende gutachterliche Einschätzung betreffend die Schuldfähigkeit des Gesuchstellers im Tatzeitpunkt ist geeignet, einen anderen Verfahrensausgang herbeizuführen. Daraus folgt eine teilweise Gutheissung des Revisionsgesuchs.

 

3.

3.1      Kommt das Berufungsgericht zum Schluss, dass ein Freispruch ausgesprochen oder eine wesentlich mildere Bestrafung vorgenommen worden wäre, wenn die neuen Tatsachen oder Beweise bereits im Zeitpunkt der Urteilsfällung bekannt gewesen wären, so wird das frühere Urteil zunächst in den beanstandeten Punkten bzw. vollständig aufgehoben (Art. 413 Abs. 2 StPO). Erweist sich die Aktenlage wie vorliegend als schlüssig und ist die Sache spruchreif, so fällt das Berufungsgericht einen reformatorischen Entscheid, andernfalls weist es die Sache zur neuen Behandlung und Beurteilung an die Vorinstanz zurück (Art. 413 Abs. 2 lit. a und b StPO). Auf eine mündliche Verhandlung besteht kein Anspruch; für das Revisionsverfahren kommt Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) nicht zum Tragen (Heer, a.a.O., Art. 413 StPO N 14 f.).

 

3.2      Gestützt auf die nachvollziehbaren, vollständigen und schlüssigen Darlegungen im Gutachten vom 21. September 2021 sowie die Präzisierungen von Dr. med. [...] vom 25. Oktober 2021 zur Eingabe der Verteidigung vom 29. September 2021 ist im Tatzeitraum (Dezember 2019 bis März 2020) von einer leicht- (für die rechtswidrige Einreise und die rechtswidrigen Aufenthalte) bis mittelgradigen (für die übrigen Delikte) störungsbedingten psychischen Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, aus welcher sich eine entsprechend reduzierte Schuldfähigkeit ergibt. Da die übrigen Delikte (versuchte einfache Körperverletzung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Hinderung einer Amtshandlung) verschuldensmässig am meisten Gewicht haben, erachtet das Appellationsgericht eine Reduktion des Strafmasses gemäss dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 12. Februar 2020 um die Hälfte unter Abwägung aller Aspekte als angemessen. In teilweiser Gutheissung des Revisionsgesuchs vom 15. Juni 2021 wird Ziffer 2 des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 12. Februar 2020 demnach aufgehoben und der Gesuchsteller zu einer Freiheitsstrafe von 85 Tagen (Art. 40 Art. 41 StGB) und zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 30.– (Art. 286 StGB) schuldig erklärt. Die übrigen Ziffern des betreffenden Strafbefehls bleiben unverändert. Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Gesuchsteller keine Entschädigung gemäss Art. 429 StPO zu, da er weder freigesprochen noch das Verfahren gegen ihn eingestellt wird.

 

4.

Bei diesem Ausgang des Revisionsverfahrens werden für dieses keine ordentlichen Kosten erhoben. Dem Gesuchsteller ist angesichts seiner aktenkundigen Bedürftigkeit die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Der von der amtlichen Verteidigerin ausgewiesene Zeitaufwand von 13 Stunden und 10 Minuten erscheint als angemessen, weswegen ihr zulasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von CHF 2'684.85 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer (CHF 206.75), somit insgesamt CHF 2’891.60, aus der Gerichtskasse auszurichten ist.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:      In teilweiser Gutheissung des Revisionsgesuchs vom 15. Juni 2021 wird Ziffer 2 des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 12. Februar 2020 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

 

«2. Die beschuldigte Person wird wie folgt bestraft:

 

Sanktion                      Freiheitsstrafe von 85 Tagen (Art. 40, Art. 41 StGB).

Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 30.00 (Art. 286 StGB).

 

 

Freiheitsentzug          Davon sind durch den Freiheitsentzug getilgt (Art. 51 StGB): 2 Tage»

 

Die übrigen Ziffern des Strafbefehls bleiben unverändert.

 

Für das Revisionsverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

Der amtlichen Verteidigerin, [...], wird für das Revisionsverfahren ein Honorar von CHF 2'684.85 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer (CHF 206.75), somit insgesamt CHF 2’891.60, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

Mitteilung an:

-       Gesuchsteller

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-       Gutachter Dr. med. [...]

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         lic. iur. Marius Vogelsanger

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).