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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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DGS.2021.11
ENTSCHEID
vom 22. Juli 2021
Mitwirkende
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
Berufungsgericht Basel-Stadt Beschwerdegegner
Gegenstand
Beschwerden gegen Verfügungen der Instruktionsrichterin im Berufungsverfahren [...]
betreffend Verfahrensanträge der Beschwerdeführerin/Berufungsklägerin
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 11. August 2020 wurde festgestellt, dass A____ den Straftatbestand des Mordes gemäss Art. 112 des Strafgesetzbuches erfüllt hat, diesbezüglich aber wegen Schuldunfähigkeit nicht strafbar ist. Über die Beurteilte wurde eine Verwahrung angeordnet. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 21. März 2019 wurde an die Verwahrung angerechnet. Im Weiteren wurde über Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen und beschlagnahmte Gegenstände verfügt. Gegen dieses Urteil hat A____, vertreten durch Advokat [...], Berufung erhoben. Die Privatklägerschaft, vertreten durch Rechtsanwalt [...], hat ihrerseits den Zivilpunkt des Urteils mit Berufung angefochten. Das Berufungsverfahren ist derzeit am Appellationsgericht Basel-Stadt hängig.
Mit – ohne Mitwirkung ihres Verteidigers erfolgter – Eingabe vom 14. Juni 2021 beantragte A____ im Berufungsverfahren u.a., das Verfahren sei an die Bundesanwaltschaft zu überweisen, da die «Bundesgerichtsbarkeit» gegeben sei. Im Weiteren beantragte sie, dass die Verfahrensakten 1977-2019 «der strafbaren Amts-/Gerichtsverfehlungen» vollumfänglich der Bundesanwaltschaft zugeführt würden. Die Verfahrensleiterin verfügte am 16. Juni 2021, die Eingabe werde zu den Akten genommen und gehe in Kopie zur Kenntnis an die Parteien. Den beantragten Aktenbeizug lehnte sie ab, vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des erkennenden Gerichts auf erneuten Antrag. Ebenfalls abgelehnt wurde der Antrag auf «Bundesgerichtsbarkeit», mit der Begründung, der ordentliche Instanzenzug sei zu durchlaufen, eine direkte Überweisung des Falles an das Bundesgericht sei weder zulässig noch geboten. Gegen diese Verfügung, welche angeblich erst am 29. Juni 2021 bei A____ einging, erhob diese am 2. Juli 2021 Beschwerde ans Appellationsgericht.
Mit Schreiben vom 22. Juni 2021 reichte A____ zudem Beschwerde ein «wegen strafprozessordnungswidriger Prozessführung/Fehlprozess» im Verfahren [...]. Mit Verfügung vom 23. Juni 2021 wies die Verfahrensleiterin die Eingabe in Anwendung von Art. 110 Abs. 4 der Strafprozessordnung als unverständlich zurück und gab A____ Gelegenheit, sie in verständlicher Form und mit konkreten Anträgen nochmals einzureichen. Ausserdem wurde A____ ersucht, zukünftige Anliegen dem Gericht nach Möglichkeit in Absprache mit ihrem Verteidiger zu unterbreiten. Hierauf stellte A____ mit Eingabe vom 28. Juni 2021 folgende Anträge:
«1. das Verfahren [...] kantonal abzubrechen
2. das Verfahren [...] infolge bewiesener Bundesgerichtbarkeit an die Bundesanwaltschaft zu übergeben, gestützt auf die eingereichte Beschwerde/Begründung vom 22. Juni 2021
3. sämtliche beschlagnahmten Beweisakten 1977-2019 der Unterzeichneten ebenfalls an die Bundesanwaltschaft zu übergeben.»
Mit Verfügung vom 29. Juni 2021 lehnte die Verfahrensleiterin den Antrag auf Überweisung des Verfahrens samt weiterer Akten an die Bundesanwaltschaft ab. Hierauf erhob A____ mit Eingabe vom 12. Juli 2021 erneut Beschwerde «wegen strafprozesswidriger Prozessführung» und verlangte die Überweisung des Verfahrens an die Bundesanwaltschaft. Mit Verfügung vom 14. Juli 2021 wurde die Beschwerde zuständigkeitshalber an Präsident [...] überwiesen, welcher schon die frühere Beschwerde instruiere. Auch gegen diese Verfügung erhob A____ mit Eingabe vom 19. Juli 2021 «Beschwerde» mit der Begründung, sie habe vor dem 22. Juni noch nie eine Beschwerde eingereicht wegen strafprozessordnungswidriger Prozessführung/Fehlprozess. Die am 28. Juni 2021 eingereichten Anträge seien ein Bestandteil der am 22. Juni 2021 eingereichten Beschwerde.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte mit Ausnahme von verfahrensleitenden Entscheidungen der Beschwerde an das Appellationsgericht. Gegen Verfügungen, Beschlüsse und Verfahrenshandlungen des Appellationsgerichts sieht die Strafprozessordnung hingegen keine Beschwerdemöglichkeit an ein kantonales Beschwerdegericht vor. Auf die von A____ eingereichten Beschwerden ist daher nicht einzutreten.
1.2 Das Appellationsgericht behält sich vor, allfällige weitere Beschwerden von A____ gegen Verfügungen der Verfahrensleitung im Berufungsverfahren [...] ohne förmliche Behandlung zu den Akten zu legen.
2.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren wird umständehalber verzichtet.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird umständehalber verzichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Verfahrensleitung im Verfahren [...]
- [...] (Verteidiger im Hauptverfahren) z.K.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.