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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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DGS.2021.20
ENTSCHEID
vom 12. Januar 2022
Mitwirkende
und Gerichtsschreiberin MLaw Nadja Fischer
Beteiligte
A____ Gesuchstellerin
c/o UPK Basel, Wilhelm Klein-Strasse 27, 4002 Basel
Gegenstand
Ausstandsbegehren gegen den Strafgerichtspräsidenten
(im Verfahren [...])
Sachverhalt
A____ (Gesuchstellerin) wird seit dem 29. Januar 2019 im Rahmen einer stationären therapeutischen Massnahme behandelt, deren Höchstdauer am 28. Januar 2022 erreicht sein wird. Die Vollzugsbehörde beantragt die Verlängerung der Massnahme um fünf Jahre. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2021 verfügte der Strafgerichtspräsident, dass im Verfahren um Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme im Januar 2022 eine mündliche Verhandlung vor dem Dreiergericht stattfindet.
Mit Schreiben vom 16. Oktober 2021 stellte der Vater der Gesuchstellerin, B____, sinngemäss ein Ausstandsbegehren gegen C____. Zusammengefasst macht er darin im Namen seiner Tochter geltend, dieser habe sich in den früheren Entscheiden gegenüber der Tochter ungerecht verhalten und dürfe darum nicht über die Verlängerung der Massnahme befinden.
Mit Verfügung vom 19. Oktober 2021 überwies der abgelehnte Gerichtspräsident das Ausstandsgesuch an das Appellationsgericht zur Entscheidung und beantragte dessen kostenfällige Abweisung. Der Gerichtspräsident führte zur Begründung aus, seine Zuständigkeit als Verfahrensleiter ergebe sich aus Art. 363 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung. Im Übrigen bestritt er mit Nachdruck, sich gegenüber der Gesuchstellerin ungerecht verhalten zu haben.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 21. Oktober 2021 wurde die Eingabe des Strafgerichts der Rechtsvertretung der Gesuchstellerin, Advokatin D____, zugestellt mit der Bitte um Mitteilung, ob das Schreiben des Vaters als Ausstandsgesuch verstanden werden soll. Im Übrigen wurde die amtliche Verteidigung bewilligt. Die Verfügung ging ebenso an den abgelehnten Strafgerichtspräsidenten sowie an den Vater der Gesuchstellerin.
Von Letzterem ging beim Appellationsgericht am 5. November 2021 ein Schreiben ein, in dem dieser abermals den Ausstand des Strafgerichtspräsidenten verlangte, im Übrigen jedoch primär Gründe anführte, weshalb die stationäre therapeutische Massnahme nicht verlängert werden dürfe.
Mit Verfügung vom 11. November 2022 stellte die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts die Eingaben von B____ dem abgelehnten Gerichtspräsidenten sowie der amtlichen Verteidigerin der Gesuchstellerin zur Kenntnisnahme und eventueller Replik zu. Der Strafgerichtspräsident verzichtete mit Schreiben vom 16. November 2021 auf eine Replik. Am 9. November 2021 zeigte Advokat E____ dem Gericht an, dass er neu die Gesuchstellerin vertrete und keine Stellungnahme einreiche.
Die mündliche Verhandlung im Verfahren um die Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme ist auf den 20. Januar 2022 angesetzt.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 58 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) hat eine Partei, die den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Die betroffene Person nimmt dazu Stellung (Art. 58 Abs. 2 StPO). Über Ablehnungsgesuche gegen die erstinstanzlichen Gerichte oder einzelne ihrer Mitglieder entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO die Beschwerdeinstanz. Im Kanton Basel-Stadt übt das Appellationsgericht als Einzelgericht die Funktion der Beschwerdeinstanz aus (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
1.2.1 Soweit ein allfällig gegebener Ausstandsgrund nicht schon von der betroffenen Person beachtet wird oder diese sich nicht für befangen hält, können gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO die Parteien ein Ausstandsgesuch stellen. Dazu legitimiert sind somit grundsätzlich die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO) sowie weitere Verfahrensbeteiligte, soweit sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind (Art. 105 Abs. 2 StPO, Boog, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 58 StPO N 1).
1.2.2 Vorliegend ist das Ausstandsbegehren vom 16. Oktober 2021 in der 1. Person Singular formuliert. Auf den ersten Blick scheint es darum, als ob die junge Frau, die sich im Massnahmenvollzug befindet, selbst um den Ausstand des Richters ersucht. Unterschrift und Angaben zum Absender legen jedoch den Schluss nahe, dass nicht die Frau, sondern ihr Vater das Gesuch verfasst hat. Damit stellt sich die Frage, ob dieser überhaupt befugt ist, das Ausstandsgesuch zu stellen.
1.2.3 Die eigenständige Legitimation gestützt auf Art. 58 StPO fällt ausser Betracht, da der Vater nicht am Verfahren beteiligt ist. Es ist darum zu klären, ob dieser befugt ist, in Vertretung seiner Tochter das Ausstandsgesuch zu stellen. A____ ist im Verfahren um Verlängerung der Massnahmen beschuldigte Person. Für deren Verteidigung gilt die Sonderbestimmung in Art. 127 Abs. 5 StPO, gemäss welcher diese Art der Rechtsverbeiständung der Anwaltschaft vorbehalten ist. Zu berücksichtigen ist ausserdem, dass A____ im Verfahren bereits anwaltlich vertreten ist. Der Vater der bereits volljährigen Gesuchstellerin ist somit nicht befugt, diese zu vertreten. Weil auch deren Rechtsvertreter das Ausstandsgesuch nicht unterstützt, ist auf das Gesuch aus formellen Gründen nicht einzutreten.
2.
2.1 Selbst wenn auf das Gesuch eingetreten würde, wäre es abzuweisen. Ein Ausstandsgesuch muss begründet und die geltend gemachten Gründe oder Umstände müssen glaubhaft gemacht werden. Die blosse Behauptung eines Austandsgrundes oder pauschale, vage Andeutungen genügen nicht. Es muss eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Anschein der Befangenheit sprechen (Boog, a.a.O., Art. 58 StPO N 4).
2.2 In ihrem Schreiben vom 16. Oktober bezweifelt die Gesuchstellerin die Unbefangenheit des Strafgerichtspräsidenten C____. Dies geschieht in pauschaler Art und Weise. Sinngemäss kritisiert die Gesuchstellerin den Umstand, dass sich jener Richter abermals mit ihrem Fall beschäftigt, der sie in erster Instanz verurteilt hatte und dessen Entscheid vom Berufungsgericht aufgehoben wurde. Die Gesuchstellerin geht offenbar davon aus, dass der Gerichtspräsident aufgrund seines früheren Urteils vorbefasst ist. Diese Argumentation verfängt nicht. Die wiederholte Tätigkeit als Richter in derselben Sache begründet für sich allein keine Besorgnis der Befangenheit (Boog, a.a.O., Art. 56 StPO N 17). Aus der alleinigen Tatsache, dass der Strafgerichtspräsident die Gesuchstellerin in erster Instanz verurteilt hatte, lässt sich mithin keine Vorbefassung ableiten. Eine Mehrbefassung ist nur dann problematisch, wenn zu erwarten ist, die Person habe sich in Bezug auf einzelne Fragen bereits in einem Masse festgelegt, dass das Verfahren im späteren Verfahrensabschnitt nicht mehr als offen erscheint (Boog, a.a.O., Art. 56 StPO N 28). Die Gesuchstellerin bemerkt zwar, der Strafgerichtspräsident sei «immer gegen sie» gewesen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, und wird von der Gesuchstellerin auch nicht weiter ausgeführt, inwiefern dies der Fall sein soll. Im Gesuch werden auch keine weiteren Ausstandsgründe im Sinne von Art. 56 StPO glaubhaft gemacht, so dass von der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Strafgerichtspräsidenten auszugehen ist.
2.3 Der Strafgerichtspräsident macht in seiner Stellungnahme geltend, seine Zuständigkeit sei durch Art. 363 StPO vorgegeben. Für die Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme auf Antrag der Vollzugsbehörde ist ein selbständiges nachträgliches Verfahren vorgesehen (Schwarzenegger, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 363 N 5). Entscheide in solchen Nachverfahren gemäss Art. 363 Abs. 1 StPO fällt grundsätzlich das erstinstanzliche Gericht, welches das ursprüngliche Strafurteil gefällt hat (Heer, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 363 StPO N 7; statt vieler BGE 141 IV 396 E. 3.1; BGE 139 IV 175 E. 1.1). Das gilt selbst dann, wenn das Urteil, das im nachträglichen Verfahren abgeändert oder ergänzt werden soll, von einem Gericht zweiter Instanz gefällt wurde (Schmid/Jositsch, Praxiskommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 364 N 2; Schwarzenegger, a.a.O., Art. 363 N 5; Riklin, Orell Füssli Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 363 N 1). Gemäss Art. 363 Abs. 1 StPO können Bund und Kantone von dieser Regel abweichen und z.B. das letztinstanzlich in der Sache urteilende Gericht für Entscheide in Nachverfahren zuständig erklären (so BGE 139 IV 175 E. 1.1). Der Kanton Basel-Stadt kennt keine abweichende Regelung. Das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) erklärt zwar für mehrere Szenarien dasjenige Gericht als zuständig, das die Strafe oder Massnahme angeordnet hat (vgl. etwa Art. 64c Abs. 5 StGB). Es ist jedoch davon auszugehen, dass Art. 363 Abs. 1 StPO als lex posterior massgebend ist und eine einheitliche Kompetenz der erstinstanzlichen Gerichte für spätere Massnahmenentscheide besteht, sofern nicht die Vollzugsbehörde zuständig ist (Boog, a.a.O., Art. 363 StPO N 7). Es kann mithin dem Strafgerichtspräsidenten gefolgt werden, wenn er seine grundsätzliche Zuständigkeit mit Art. 363 Abs. 1 StPO begründet.
2.4 Das Ausstandsbegehren wird im Übrigen weitgehend sachfremd begründet. In der am 5. November 2021 eingegangenen Stellungnahme führt der Vater der Gesuchstellerin im Wesentlichen Gründe gegen die Verlängerung der Massnahme auf. Diese Ausführungen sind unbeachtlich, da die Frage der Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme nicht Gegenstand des vorliegenden Ausstandsverfahrens ist.
3.
Das Ausstandsgesuch ist demnach abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen dessen Kosten in der Regel zu Lasten der Gesuchstellerin (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO in Verbindung mit § 33 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Aufgrund der besonderen Umstände rechtfertigt es sich jedoch, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf das Ausstandsbegehren gegen den Strafgerichtspräsidenten C____ wird nicht eingetreten.
Für das Ausstandsverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Gesuchstellerin
- Strafgericht Basel-Stadt
- Vater der Gesuchstellerin
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz MLaw Nadja Fischer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.