|
|
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
|
DGS.2021.21
ENTSCHEID
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber MLaw Andreas Callierotti
Beteiligte
A____ Gesuchsteller
c/o […]
Gegenstand
Ausstandsbegehren gegen den Strafgerichtspräsidenten
(im Verfahren […])
Sachverhalt
Gegen A____ (Gesuchsteller) ist am Strafgericht ein Verfahren wegen qualifizierten Handels mit Cannabis hängig ([…]). Die Anklage vom 22. Dezember 2020 wurde dem Strafgericht am 23. Dezember 2020 überwiesen und Strafgerichtspräsident B____ daraufhin als Verfahrensleiter bestimmt. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2021 ist der Gesuchsteller an das Strafgericht Basel-Stadt gelangt und hat den Ausstand des Strafgerichtspräsidenten B____ beantragt. Mit Schreiben vom 1. November 2021 hat der abgelehnte Strafgerichtspräsident zum Ausstandsgesuch Stellung genommen und es mit dem Antrag auf dessen Abweisung zuständigkeitshalber dem Beschwerdegericht zum Entscheid weitergeleitet. Mit Beweisverfügung vom 8. November 2021 hat der Strafgerichtspräsident den Parteien des Verfahrens […] die an der Hauptverhandlung zu erhebenden Beweismittel mitgeteilt. Der Gesuchsteller hat mit Eingabe vom 11. November 2021 auf die Stellungnahme des abgelehnten Strafgerichtspräsidenten repliziert. Zudem hat der Gesuchsteller mit Eingabe vom 12. November 2021 beim Appellationsgericht «Einsprache» gegen die Beweisverfügung vom 8. November 2021 erhoben und sinngemäss deren Aufhebung beantragt. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 58 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) hat eine Partei, welche den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Die betroffene Person nimmt dazu Stellung. Über Ablehnungsgesuche gegen die erstinstanzlichen Gerichte oder einzelne ihrer Mitglieder entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO die Beschwerdeinstanz. Im Kanton Basel-Stadt übt das Appellationsgericht als Einzelgericht die Funktion der Beschwerdeinstanz aus (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Hinsichtlich der vom Gesuchsteller mit Eingabe vom 12. November 2021 gegen die Beweisverfügung vom 8. November 2021 erhobenen «Einsprache» ist vorweg festzuhalten, dass eine Beweisverfügung gemäss Art. 331 Abs. 3 StPO nicht angefochten werden kann. Auf die «Einsprache» kann daher nicht eingetreten werden. Soweit sich ihr Hinweise auf allfällige Ausstandsgründe entnehmen lassen, sind diese im vorliegenden Verfahren jedoch zu berücksichtigen.
1.3
1.3.1 Im vorliegenden Fall macht der Gesuchsteller insgesamt vier Punkte geltend, aufgrund derer der abgelehnte Strafgerichtspräsident als befangen zu betrachten sei. Erstens bringt der Gesuchsteller vor, dass der abgelehnte Strafgerichtspräsident von «gewissen Schweizer Medien», namentlich in einem Artikel im Magazin «[…]» vom 4. September 2020, in einem anderen Verfahren «quasi korrupter Machenschaften» beschuldigt werde. Zweitens habe der abgelehnte Strafgerichtspräsident mit Verfügung vom 30. März 2021 den Antrag des Gesuchstellers auf Wechsel der amtlichen Verteidigung abgelehnt. Drittens ergebe sich eine Befangenheit des abgelehnten Strafgerichtspräsident auch aus der Tatsache, dass der im vorliegenden Verfahren fallführende Staatsanwalt C____ am 9. Mai 2021 per 1. Januar 2022 zum Strafgerichtspräsidenten gewählt worden sei. Viertens kritisiert der Gesuchsteller, dass der abgelehnte Strafgerichtspräsident mit Beweisverfügung vom 8. November 2021 einen Teil der vom Gesuchsteller beantragten Zeugen nicht zugelassen habe.
1.3.2 Ein Ausstandsgesuch ist «ohne Verzug» zu stellen, sobald die den Ausstand verlangende Partei vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58 Abs. 1 StPO). Wer einen Ausstandsgrund nicht unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend macht, verwirkt den Anspruch auf seine spätere Anrufung (BGE 136 I 207 E. 3.4 S. 211 mit Hinweisen; BGer 1B_274/2013 vom 19. November 2013 E. 4.1, 1B_13/2013 vom 17. April 2013 E. 4). Der Ausstand ist mithin so früh wie möglich, d.h. innert weniger Tage nach Kenntnisnahme des Ausstandsgrundes zu verlangen. Nach der Rechtsprechung gilt ein Ausstandsgesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrundes eingereicht wird, noch als rechtzeitig (BGer 6B_882/2008 vom 31. März 2009 E. 1.3). Als verspätet hat das Bundesgericht jedoch Ausstandsgesuche erachtet, mit deren Einreichung während zwei oder drei Wochen (BGer 1P.457/2006 vom 19. September 2006 E. 3.1) resp. rund vier bzw. sechs Wochen seit Kenntnis des Ausstandsgrundes zugewartet worden war (BGer 6B_192/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 2.3, 1B_499/2012 vom 7. November 2012 E. 2.3). In seiner neueren Praxis hat das Bundesgericht die Anforderungen an die Unverzüglichkeit der Ablehnung allerdings je nach der Schwere eines Ausstandsgrundes relativiert. Liegt der Anschein der Befangenheit derart offensichtlich auf der Hand, dass eine Gerichtsperson von sich aus in den Ausstand treten müsste, so wiegt dieser Verfahrensmangel schwerer als eine eventuelle Verspätung des Begehrens (BGE 134 I 20 E. 4.3 S. 22 = Pra 2008 Nr. 73; Wullschleger, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 49 N 10 mit Hinweisen).
1.3.3 Als der Gesuchsteller am 18. Oktober 2021 das Ausstandsgesuch stellte, waren ihm die ersten drei der angeblichen Ausstandsgründe seit mehreren Monaten bekannt. Das erst am 18. Oktober 2021 eingereichte Ausstandsbegehren ist daher hinsichtlich dieser Gründe im Licht der zitierten Bundesgerichtspraxis als klar verspätet zu qualifizieren, so dass auf die diesbezüglichen Rügen nicht eingetreten werden kann.
Aufgrund der ersten drei der angeblichen Ausstandsgründe lag ein Anschein von Befangenheit auch nicht derart offensichtlich auf der Hand, dass der abgelehnte Strafgerichtspräsident von sich aus hätte in den Ausstand treten müssen und daher nach der zitierten neuen Bundesgerichtspraxis trotz der Verspätung auf die erwähnten Rügen einzutreten wäre. Vielmehr müssen die erhobenen Rügen als in jeglicher Hinsicht haltlos qualifiziert werden. Der Vorwurf angeblicher «korrupter Machenschaften» wurde vom Appellationsgericht im damaligen Verfahren als unzutreffend zurückgewiesen. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern ein Verfahren gegen Drittpersonen eine Befangenheit des Instruktionsrichters im Verfahren gegen den Gesuchsteller begründen sollte. Mit der Verfügung vom 30. März 2021 hat der abgelehnte Strafgerichtspräsident dem Gesuchsteller erläutert, dass er die notwendige amtliche Verteidigung zwar nicht von sich aus entlassen könne, dass es aber möglich sei, sich auf eigene Kosten von einer Verteidigung seiner Wahl vertreten zu lassen oder einen Antrag auf Wechsel der amtlichen Verteidigung zu stellen, wobei letzternfalls darzulegen wäre, weshalb das Vertrauensverhältnis zum (bisherigen) amtlichen Verteidiger erheblich gestört sein soll. Inwiefern diese Verfügung, die im Einklang mit den Vorschriften der Strafprozessordnung erfolgte und vom Gesuchsteller auch nicht angefochten wurde, zur Befangenheit des abgelehnten Strafgerichtspräsidenten führen könnte, ist nicht ersichtlich und wird vom Gesuchsteller auch nicht dargelegt. Unbehelflich ist schliesslich auch der Hinweis auf die Wahl des fallführenden Staatsanwalts zum Strafgerichtspräsidenten. Wie der abgelehnte Strafgerichtspräsident zu Recht ausführt, begründet Kollegialität unter Gerichtsmitglieder für sich alleine keinen Befangenheitsgrund (Boog, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 56 StPO N 40), was umso mehr für eine erst künftige Kollegialität zu gelten hat.
1.4 Nach dem Gesagten kann somit nur auf die vom Gesuchsteller vorgebrachte Rüge hinsichtlich einer angeblichen Befangenheit aufgrund der in der Beweisverfügung vom 8. November 2021 abgelehnten Beweisanträge eingetreten werden.
2.
2.1 Diesbezüglich führt der Gesuchsteller aus, dass es neben den bereits erwähnten Ausstandsgründen noch einen weiteren «klaren Hinweis» dafür gebe, dass der bevorstehende Prozess nicht nach den Normen der Schweizerischen Gesetzgebung und unter Anwendung «illegaler Methoden» verlaufen würde. So habe er die Einvernahme einer «bestimmten Anzahl wichtiger Zeugen» beantragt, von denen jedoch der «absolute Grossteil» vom abgelehnten Strafgerichtspräsidenten nicht vorgeladen worden seien.
2.2 Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind von der Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Die Bestimmungen zum Ausstand konkretisieren den verfassungs- und menschenrechtlichen Anspruch der Parteien auf ein unparteiisches Gericht (Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101], Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]). Befangenheit und damit ein Ausstandsgrund ist generell anzunehmen, wenn Umstände bestehen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gerichtsperson zu erwecken. Das subjektive Empfinden einer Partei ist bei der Beurteilung solcher Umstände nicht massgebend. Vielmehr müssen die Umstände bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit begründen. Dass die Gerichtsperson tatsächlich befangen ist, wird nicht verlangt (vgl. BGE 140 I 240 E. 2.2 S. 242, 139 I 121 E. 5.1 S. 125).
Materielle und prozessuale Rechtsfehler sind in erster Linie im Rechtsmittelverfahren zu rügen und lassen sich grundsätzlich nicht als Begründung für den Ausstand heranziehen. Nur krasse und wiederholte Verfahrensfehler, die einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zu Lasten einer Prozesspartei auswirken und eine auf fehlende Distanz und Neutralität beruhende Haltung vermitteln, vermögen eine Vorbefassung im Sinne des Gesetzes zu begründen (vgl. BGE 141 IV 178 E. 3.2.3, 114 la 153 E. 3b/bb; BGer 1B_269/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 4.4.1; AGE DGS.2020.6 vom 29. Juli 2020 E. 2.2.3.2, DGS.2019.34 vom 19. November 2020 E. 2, BES.2019.42 vom 26. Juli 2019 E. 2.2.2.2).
2.3 Gemäss Art. 331 Abs. 1 StPO bestimmt die Verfahrensleitung, welche Beweise in der Hauptverhandlung erhoben werden und teilt dies den Parteien mit. Die Ablehnung von Beweisanträgen ist nicht anfechtbar, doch können diese an der Hauptverhandlung erneut gestellt werden (Art. 331 Abs. 3 StPO).
Mit der Beweisverfügung vom 8. November 2021 folgte der abgelehnte Strafgerichtspräsident dem in Art. 331 StPO beschriebenen Vorgehen. Ein Verfahrensfehler ist diesbezüglich nicht ersichtlich, schon gar nicht eine krasse Rechtsverletzung, welche für die Begründung des Anscheins der Befangenheit oder der Voreingenommenheit erforderlich wäre. Im Gegenteil ist das Vorgehen des abgelehnten Strafgerichtspräsidenten nicht zu beanstanden.
3.
Nach dem Gesagten ist das Ausstandsgesuch abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang trägt der Gesuchsteller die Kosten des Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 500.– (Art. 59 Abs. 4 StPO; § 33 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Ausstandsgesuch gegen Strafgerichtspräsidentin B____ wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Der Gesuchsteller trägt die Kosten des Ausstandverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).
Mitteilung an:
- Gesuchsteller
- Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Andreas Callierotti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.