Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

DGS.2021.4

 

ENTSCHEID

 

vom 17. März 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Patrizia Schmid   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                    Gesuchsteller

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

 

Gegenstand

 

Ausstandsbegehren gegen den verfahrensleitenden Staatsanwalt

 

(im Verfahren VT.[...])

 


Sachverhalt

 

Am 13. März 2020 erstattete A____, vertreten durch Advokat [...], gegen seine geschiedene Ehefrau B____ Strafanzeige wegen Veruntreuung. Die Staatsanwaltschaft eröffnete in der Folge ein Strafverfahren gegen B____ und leitete Ermittlungen ein. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2020 kündigte sie den Abschluss der Untersuchung durch eine Einstellungsverfügung an und gewährte den Parteien bis 15. Januar 2021 Frist zur Stellung allfälliger Beweisanträge oder allfälliger Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung. Mit Schreiben vom 15. Januar 2021 liess A____ durch seinen Rechtsvertreter diverse Dokumente einreichen, welche die erhobenen Anschuldigungen beweisen sollten. In der Folge nahm die Staatsanwaltschaft weitere Ermittlungen vor und gab es mehrere Schriftenwechsel mit dem Vertreter des Anzeigestellers, wobei dieser diverse weitere Beweisanträge stellte.

 

Mit Schreiben vom 15. Februar 2021 an den Ersten Staatsanwalt, mit dem er u.a. «die unverzügliche Beschlagnahme der Vermögenswerte der Beanzeigten resp. des Deliktsgutes zur Beweissicherung, Restitution und Sicherung der Verfahrenskosten» forderte, erhob der Rechtsvertreter von A____ Kritik an der Verfahrensleitung durch Staatsanwalt C____. Er forderte die Einsetzung einer neuen Verfahrensleitung und schrieb, er behalte sich vor, «in der kommenden Woche» ein Ausstandsbegehren zu stellen». Mit Schreiben vom 16. Februar 2021 antwortete der Erste Staatsanwalt, gegen allfällige Verfahrensfehler in einem hängigen Verfahren einschliesslich Rechtsverweigerung oder -verzögerung stehe das Rechtsmittel der Beschwerde offen. Da der Vertreter von A____ ausdrücklich die Stellung eines Ausstandsgesuchs vorbehalten habe, werde darauf verzichtet, dessen Schreiben vom 15. Februar formell als Ausstandsbegehren zu erachten und zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht weiterzuleiten. Wegen Fehlens aufsichtsrechtlich relevanter Gründe wurde von einem Wechsel der Verfahrensleitung abgesehen. Am 25. Februar 2021 stellte A____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Appellationsgericht das angekündigte Ausstandsbegehren, mit dem er beantragte, Staatsanwalt C____ sei in den Ausstand zu setzen und es sei festzustellen, dass dieser das Verfahren ungebührlich verzögert habe, unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Staatsanwaltschaft. Mit Schreiben vom 16. April 2021 nahm Staatsanwalt C____ Stellung zum Ausstandsbegehren und beantragte, dieses bis zum rechtskräftigen Abschluss der Beschwerdeverfahren BES.2021.37 und BES.2021.42 zu sistieren.

 

Am 20. April 2021 stellte die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts dem Gesuchsteller die Stellungnahme von Staatsanwalt C____ zu und verfügte, ohne Gegenbericht bis 19. Mai 2021 werde das Ausstandsverfahren bis zum Abschluss der Beschwerdeverfahren BES.2021.37 und BES. 2021.42 sistiert. Nachdem innert Frist kein Widerspruch gegen die beabsichtigte Sistierung eingegangen war, wurde das Ausstandsverfahren mit Verfügung vom 20. Mai 2021 wie angekündigt sistiert.

 

Am 23. August 2021 replizierte der Gesuchsteller zur Stellungnahme des Staatsanwalts und ergänzte sein Ausstandsgesuch.

 

Mit Entscheid vom 3. Februar 2022 wies das Appellationsgericht die Beschwerden in den vereinigten Verfahren BES.2021.37 und BES.2021.42 ab. In der Folge hob die Verfahrensleiterin mit Verfügung vom 17. Februar 2022 die Sistierung des Ausstandsverfahrens auf und gab dem Gesuchsteller Gelegenheit, bis 15. März 2022 eine allfällige Replik zur Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft zu stellen. Am 14. März 2022 rief der Gesuchsteller beim Gericht an und verwies auf seine Replik vom 23. August 2021.

 

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Verfahren von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gemäss Art. 58 StPO hat eine Partei, welche den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Die betroffene Person nimmt dazu Stellung. Über Ablehnungsgesuche gegen die Staatsanwaltschaft oder einzelne ihrer Mitglieder entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdeinstanz. Im Kanton Basel-Stadt übt das Appellationsgericht als Einzelgericht die Funktion des Beschwerdegerichts aus (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

1.2      Ein Ausstandsgesuch muss der Verfahrensleitung «ohne Verzug» gestellt werden, sobald die gesuchstellende Partei vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58 Abs. 1 StPO). Wer einen Ablehnungsgrund nicht unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend macht, verwirkt den Anspruch auf eine spätere Anrufung. Ein verspätetes Ausstandsgesuch führt zum Nichteintreten auf das Gesuch (BGE 140 I 240 S. 2.4 S. 244, 136 I 207 E. 3.4 S. 211, 134 I 20 E. 4.3.1 S. 21 f., 132 II 485 E. 4.3 S. 496 f.; Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 58 N 4). Der Ausstand ist mithin so früh wie möglich, d.h. innert weniger Tage nach Kenntnisnahme des Ausstandsgrundes zu verlangen. Im vorliegenden Fall ist im Zweifel von der Rechtzeitigkeit des Ausstandsgesuchs auszugehen, so dass auf dieses einzutreten ist.

 

1.3      Der vom Ausstandsgesuch betroffene Staatsanwalt C____ hat entsprechend der Vorschrift von Art. 58 Abs. 2 StPO zum Ausstandsgesuch Stellung genommen.

 

2.

2.1      Die Ausstandsgründe für die in einer Strafbehörde tätigen Justizpersonen sind in Art. 56 StPO geregelt. Zu den Strafbehörden gehören neben den Gerichten (Art. 13 StPO) die Strafverfolgungsbehörden, darunter die Organe der Staatsanwaltschaft (Art. 12 lit. b StPO). Von den in Art. 56 lit. a-e StPO geregelten besonderen Ausstandsgründen abgesehen (welche vorliegend nicht geltend gemacht werden), tritt eine Staatsanwältin oder ein Staatsanwalt in den Ausstand, wenn sie oder er «aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte» (Art. 56 lit. f StPO). Das subjektive Empfinden einer Partei ist bei der Beurteilung solcher Umstände nicht massgebend. Vielmehr müssen die Umstände bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit begründen (vgl. BGE 147 III 89 E. 4.1 S. 92, 140 I 240 E. 2.2 S. 242, 139 I 121 E. 5.1 S. 125; Keller, a.a.O., Art. 56 N 9).

 

2.2      Befangenheit einer staatsanwaltlichen Verfahrensleiterin oder eines Verfahrensleiters ist nach der Praxis des Bundesgerichtes nicht leichthin anzunehmen. Fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwalts begründen für sich allein keinen Anschein der Voreingenommenheit. Zu bejahen ist eine solche nur, wenn nach objektiver Betrachtung besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen der Untersuchungsleitung vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3; 138 IV 142 E. 2.3; BGer 1B_144/2021 vom 30. August 2021 E. 4.2, 1B_620/2020 vom 23. Februar 2021 E. 3.3). Gegen beanstandete Verfahrenshandlungen sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel auszuschöpfen (vgl. BGE 143 IV 69 E. 3.2; BGer 1B_144/2021 E. 4.2).

 

2.3      Der Gesuchsteller begründet das Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt C____ mit dessen Verfahrenshandlungen und Unterlassungen, die er auch mit zwei Beschwerden angefochten hat (Beschwerdeverfahren BES.2021.37 und BES.2021.42). Die beiden Beschwerden wurden mit Entscheid vom 3. Februar 2022 abgewiesen. Daraus ergibt sich, dass die fraglichen Verfahrenshandlungen und Unterlassungen des Staatsanwalts nicht zu beanstanden sind. Ausstandsbegründende schwere Verfahrensfehler oder eine einseitige Verfahrensführung zu Lasten des Beschwerdeführers sind somit nicht ersichtlich. Staatsanwalt C____ hat objektiv keinen Anschein von Befangenheit erweckt. Das Ausstandsgesuch ist daher abzuweisen.

 

3.

Bei diesem Ausgang des Ausstandsverfahrens hat der Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen (Art. 59 Abs. 4 StPO), wobei die Gebühr auf CHF 800.– festzusetzen ist (vgl. § 33 des Reglements über die Gerichtsgebühren, SG 154.810).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Das Ausstandsbegehren gegen Staatsanwalt C____ wird abgewiesen.

 

Der Gesuchsteller trägt die Kosten des Ausstandsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–.

 

Mitteilung an:

-       Gesuchsteller

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Staatsanwalt C____

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

Dr. Patrizia Schmid                                                  lic. iur. Barbara Noser Dussy

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).