Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

DGS.2022.12

 

ENTSCHEID

 

vom 29. März 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                 Gesuchsteller 1

[...]

vertreten durch B____,

[...]

 

C____                                                                                 Gesuchsteller 2

c/o [...]

vertreten durch B____,

[...]

 

D____                                                                                 Gesuchsteller 3

[...]

vertreten durch B____,

[...]

 

E____                                                                                 Gesuchsteller 4

[...]

vertreten durch B____,

[...]

 

F____                                                                                 Gesuchsteller 5

[...]

vertreten durch B____,

[...]

 

gegen

 

G____                                                                                Gesuchsgegner

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt,

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Ausstandsbegehren gegen den verfahrensleitenden Staatsanwalt in

den Strafverfahren «[...]»

 


 

Sachverhalt

 

Mit Schreiben an den Ersten Staatsanwalt vom 2. März 2022 hat Rechtsanwalt B____ den Ausschluss von Staatsanwalt G____ in den «[...]» betreffenden Verfahren [...] beantragt. Der Erste Staatsanwalt hat dieses Ausschliessungsbegehren am 3. März 2022 zuständigkeitshalber dem Appellationsgericht Basel-Stadt zugestellt und beantragt, das Ausschliessungsbegehren abzuweisen. Staatsanwalt G____ hat sich mit Stellungnahme vom 22. März 2022 zum Ausschliessungsbegehren geäussert und beantragt, auf dieses sei wegen verspäteter Geltendmachung nicht einzutreten. Im Übrigen sei es wegen Fehlens des Anscheins der Befangenheit abzuweisen. Mit Eingabe vom 25. April 2022 hat B____ präzisiert, dass er das Ausstandsgesuch nicht in eigenem Namen gestellt habe, sondern als Parteivertreter der beschuldigten Personen in den angegebenen Strafverfahren. Am 21. November 2022 erfolgte die Replik der Gesuchsteller, am 23. November 2022 ging seine Honorarnote ein mit Antrag auf Gewährung der amtlichen Verteidigung im Falle des Unterliegens.

 

 

Erwägungen

 

1.

Gemäss Art. 58 StPO hat eine Partei, welche den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Die betroffene Person nimmt dazu Stellung. Über Ablehnungsgesuche gegen die Staatsanwaltschaft oder einzelne ihrer Mitglieder entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdeinstanz. Im Kanton Basel-Stadt übt das Appellationsgericht als Einzelgericht die Funktion des Beschwerdegerichts aus (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

2.

Ein Ausstandsgesuch muss der Verfahrensleitung «ohne Verzug» gestellt werden, sobald die gesuchstellende Partei vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58 Abs. 1 StPO). Ein verspätetes Ausstandsgesuch führt zum Nichteintreten auf das Gesuch (BGE 134 I 20 E. 4.3.1 S. 21 f., 132 II 485 E. 4.3 S. 496 f., 124 I 121 E. 2 S. 123; Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 58 N 4). Ein Ausstandsgesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds eingereicht wird, gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als rechtzeitig. Unzulässig ist hingegen ein Zuwarten während zwei oder drei Wochen (BGE 140 I 271 E. 8.4.5; BGer 1B_514/2017 vom 19. April 2018 E. 3.2, 1B_100/2015 vom 8. Juni 2015 E. 4.1, 1B_274/2013 vom 19. November 2013 E. 4.1).

 

3.

3.1      Der Parteivertreter moniert mit seinem Gesuch vom 2. März 2022, gegen den für die «[...]»-Verfahren zuständigen Staatsanwalt sei wegen Verwendung manipulierter Videozusammenschnitte ein Strafverfahren wegen Urkundenfälschung, Begünstigung und Freiheitsberaubung in mittelbarer Täterschaft eingeleitet worden. Dieses Strafverfahren betreffe sein Verhalten in just den Fällen, die er als Staatsanwalt weiterführe. Aufgrund seines persönlichen Interessens in der Sache sei er von der Fallführung in sämtlichen «[...]»-Prozessen auszuschliessen.

 

3.2      Der betroffene Staatsanwalt und Gesuchsgegner macht in seiner Stellungnahme geltend, B____ habe gegenüber dem Strafgericht bereits mit Eingabe vom 19. November 2020 den fehlenden Ton bei einer Szene der Videozusammenschnitte moniert. Das so begründete Ausstandsbegehren hätte demnach schon damals erfolgen müssen und erweise sich als verspätet. Die nachträglich erhobene Anzeige vermöge die Frist für ein Ausstandsbegehren nicht aufleben zu lassen. Auf das Ausstandsbegehren sei daher nicht einzutreten. Im Übrigen fehle der Anschein der Befangenheit, weshalb das Gesuch abzuweisen wäre.

 

3.3      In seiner Replik äussert der Parteivertreter, der fallführende Staatsanwalt könne direkt auf die vorliegenden Verfahren Einfluss nehmen, er sei aufgrund des gegen ihn laufenden Strafverfahrens aber nicht mehr alleine dem Recht verpflichtet, sondern «in erster Linie seiner eigenen Haut». Die Strafanzeige sei im Auftrag des [...] erfolgt, und erst als im Februar 2022 ein ausserkantonaler Staatsanwalt für die Untersuchung der Anzeige eingesetzt worden war, habe ein dringender Tatverdacht bestanden. Der Parteivertreter sei davon ausgegangen, dass der Gesuchsgegner angesichts dieser Umstände von den damit im Zusammenhang stehenden Fällen abgezogen würde und habe mit Erstaunen die vom Gesuchsgegner unterzeichnete Anschlussberufung vom 24. Februar 2022 zur Kenntnis genommen. Das unmittelbar im Anschluss daran gestellte Ausstandsbegehren sei somit rechtzeitig erfolgt.

 

3.4

3.4.1   Der Gesuchsgegner hat zurecht auf das Schreiben des Parteivertreters vom 19. November 2020 verwiesen, mit welchem gegenüber dem Strafgericht im Zusammenhang mit Videozusammenschnitten bereits moniert wurde, die Staatsanwaltschaft habe dort die Tonspur der originalen Videosequenzen gelöscht. Das dem Staatsanwalt vorgeworfene Verhalten war demnach bereits bekannt, und das darauf basierenden Ausstandsbegehren vom 2. März 2022 erweist sich als klar verspätet. Dass der Parteivertreter mit Schreiben an den Ersten Staatsanwalt vom 9. Dezember 2021 im Auftrag des Vereins «[...]» Strafanzeige gegen den Antragsgegner gestellt hat, ändert nichts daran, dass die zugrundliegenden Umstände erwiesenermassen bereits ein Jahr zuvor bekannt waren. Anzufügen ist, dass auch zeitgleich mit der Strafanzeige kein Ausstandsgesuch gestellt wurde. Zufolge Verspätung ist somit nicht auf das Ausstandsbegehren einzutreten

 

3.4.2   Im Sinne einer Eventualbegründung ist darauf zu verweisen, dass gemäss bundesgerichtliche Rechtsprechung das Erheben einer Strafanzeige durch eine Partei für sich allein nicht den Anschein der Befangenheit beim Adressaten zu begründen vermag. Andernfalls hätte es die betreffende Partei in der Hand, einen Richter in den Ausstand zu versetzen und so die Zusammensetzung des Gerichts zu beeinflussen (BGer 1B_401/2019 vom 4. Oktober 2019, E.3.5). Aus den gleichen Gründen kann es auch nicht angehen, dass es die Parteien mithilfe des Instruments der Strafanzeige in der Hand haben, im Falle eines ihnen nicht genehmen Staatsanwalts ohne anderweitig begründeten Anschein der Befangenheit den Ausstand zu erzwingen.

 

Fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen des Staatsanwalts begründen für sich keinen Anschein der Voreingenommenheit. Anders verhält es sich, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen (BGE 141 IV 178 E. 3.2.3 S. mit Hinweisen). Solche sind vorliegend indes nicht zu erkennen. Die Verteidigung konnte offensichtlich auf die in Bild und Ton vollständigen Videoaufnahmen zugreifen. Dass der fallführende Staatsanwalt die Tonspur in den Zusammenschnitten der Staatsanwaltschaft selbst gelöscht hätte, wird in der Strafanzeige nicht behauptet. Ob die betreffende Tonspur verwertbar ist ‒ was der Gesuchsgegner in seiner Stellungnahme bestreitet ‒ ist nicht Gegenstand des vorliegenden Ausstandsverfahrens, sondern wird im Rahmen des Strafprozesses zu entscheiden sein.

 

Auch ein rechtzeitig gestelltes Ausschliessungsbegehren wäre nach dem Gesagten abzuweisen gewesen.

 

4.

4.1      Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen (Art. 59 Abs. 4 StPO), wobei die Gebühr auf je CHF 300.– festzusetzen ist (vgl. § 33 des Reglements über die Gerichtsgebühren, SG 154.810).

 

4.2      Der Parteivertreter hat für den Fall des Unterliegens eine Entschädigung als amtlicher Verteidiger beantragt. Aufgrund offensichtlicher Verspätung des Gesuchs und entsprechender Aussichtslosigkeit ist dieses Gesuch abzuweisen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Auf das Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt G____ wird nicht eingetreten.

 

Die Gesuchsteller tragen die Kosten des Ausstandsverfahrens mit einer Gebühr von je CHF 300.–.

 

Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verteidigung für das Ausstandsverfahren wird abgewiesen.

 

Mitteilung an:

-       Gesuchsteller

-       Staatsanwalt G____

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         lic. iur. Christian Lindner

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.