Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

DGS.2022.13

 

ENTSCHEID

 

vom 13. Juni 2022

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Marc Oser und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Cyrill Chevalley

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                     Gesuchsteller

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Strafgerichtspräsidentin Basel-Stadt                          Gesuchsgegnerin

Schützenmattstrasse 20, Postfach 375, 4009 Basel

 

 

Gegenstand

 

Ausstandsbegehren gegen die Strafgerichtspräsidentin B____

 

(in den Verfahren SG.[...] / ES.[...])

 


Sachverhalt

 

Gegen A____ (Gesuchsteller) ist am Strafgericht Basel-Stadt ein Verfahren hängig unter anderem wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher einfacher Körperverletzung (teilweise in qualifizierter Form), Tätlichkeiten, Beschimpfung und mehrfacher Drohung (SG.[…]). Ihm wird vorgeworfen, am 10. März 2018 die genannten Delikte zum Nachteil von C____ begangen zu haben. Basierend auf demselben Vorfall ist am Strafgericht auch ein Verfahren gegen C____ hängig, wobei diesem unter anderem Drohung zum Nachteil des Gesuchstellers vorgeworfen wird (ES.[…]). Beide Personen haben gegenseitig entsprechende Strafanträge gestellt.

 

Mit Eingabe vom 24. Februar 2022 hat der Gesuchsteller beim Strafgericht ein Ausstandsbegehren gegen die Strafgerichtspräsidentin B____ gestellt. Die Strafgerichtspräsidentin hat dieses Gesuch am 3. März 2022 zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht Basel-Stadt weitergeleitet und dazu Stellung genommen. Sie beantragt die Abweisung des Ausstandsbegehrens. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts hat dem Gesuchsteller die Stellungnahme mit Verfügung vom 15. März 2022 zugestellt und ihm Frist bis zum 22. April 2022 gesetzt zur allfälligen Replik. Am 25. April 2022 hat der Gesuchsteller seine Replik am Schalter des Appellationsgerichts eingereicht. Mit Verfügung vom 26. April 2022 hat der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts der Strafgerichtspräsidentin eine Kopie dieser Stellungnahme zur Kenntnisnahme weitergeleitet und festgestellt, dass sie nicht innert Frist erfolgt war.

 

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gemäss Art. 58 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) hat eine Partei, welche den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Die betroffene Person nimmt dazu Stellung. Über Ausstandsbegehrens gegen die erstinstanzlichen Gerichte oder einzelne ihrer Mitglieder entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO die Beschwerdeinstanz. Im Kanton Basel-Stadt übt das Appellationsgericht als Einzelgericht die Funktion der Beschwerdeinstanz aus (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

1.2      Der Gesuchsteller ist als beschuldigte Person im gegen ihn geführten Strafverfahren Partei (Art. 104 Abs. 1 StPO) und somit gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO zu Stellung eines Ausstandsbegehrens legitimiert.

 

2.        

2.1      Der Gesuchsteller begründet sein Ausstandsgesuch hauptsächlich mit dem Verhalten der Strafgerichtspräsidentin bei der Rückweisung der Anklageschrift an die Staatsanwaltschaft am 30. September 2020. Sie habe der Staatsanwaltschaft durch die von ihr gewählten Formulierungen zu verstehen gegeben, dass sie den Beschuldigten härter bestraft haben wolle und sei daher nicht mehr unvoreingenommen.

 

2.2      Ein Ausstandsgesuch ist «ohne Verzug» zu stellen, sobald die den Ausstand verlangende Partei vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58 Abs. 1 StPO). Wer einen Ausstandsgrund nicht unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend macht, verwirkt den Anspruch auf seine spätere Anrufung (BGE 136 I 207 E. 3.4; BGer 1B_274/2013 vom 19. November 2013 E. 4.1, 1B_13/2013 vom 17. April 2013 E. 4). Der Ausstand ist mithin so früh wie möglich, d.h. innert weniger Tage nach Kenntnisnahme des Ausstandsgrundes zu verlangen. Nach der Rechtsprechung gilt ein Ausstandsbegehren, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrundes eingereicht wird, noch als rechtzeitig (BGer 6B_882/2008 vom 31. März 2009 E. 1.3). Als verspätet hat das Bundesgericht jedoch Ausstandsbegehren erachtet, mit deren Einreichung während zwei oder drei Wochen (BGer 1P.457/2006 vom 19. September 2006 E. 3.1) resp. rund vier bzw. sechs Wochen seit Kenntnis des Ausstandsgrundes zugewartet worden war (BGer 6B_192/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 2.3, 1B_499/2012 vom 7. November 2012 E. 2.3).

 

2.3      Der vom Gesuchsteller geltend gemachte Ausstandsgrund des Anscheins der Voreingenommenheit geht auf die Verfügung vom 30. September 2021 zurück und ist daher schon seit rund einem halben Jahr bekannt. Der Gesuchsteller macht diesbezüglich geltend, erst mit Zustellung der Verfügung vom 18. Februar 2022, also am 22. Februar 2022, Kenntnis davon erhalten zu haben, dass Präsidentin B____ im neuen Verfahren SG.[…] die Verfahrensleitung innehabe.

 

Dieser Einwand überzeugt nicht. Der Gesuchsteller musste schon im Zeitpunkt der Rückweisung davon ausgehen, dass die Verfahrensleitung bei einer neuen Anklage nicht ändern würde. In der Rückweisungsverfügung vom 30. September 2020 wird im letzten Abschnitt in Aussicht gestellt, den sistierten Fall ES.[…] und den vorliegenden zusammen zu verhandeln. Da der Gesuchsteller aufgrund der Sistierungsverfügung vom 30. September 2020 im Verfahren ES.[…] ebenfalls wusste, dass die Strafgerichtspräsidentin auch da die Verfahrensleitung hatte, musste er auch mit ihrer Verfahrensleitung im vorliegenden Verfahren rechnen. Ein allfälliges Ausstandsgesuch hätte also spätestens mit dieser Ankündigung bzw. Verfügung vom 30. September 2020 gestellt werden müssen, um rechtzeitig zu sein.

 

2.4      Auf das vorliegende Aufstandsgesuch kann also nicht eingetreten werden.

 

3.

Aber auch in der Sache wäre es abzuweisen.

 

3.1      Die Ausstandsgründe für die in einer Strafbehörde tätigen Justizpersonen sind in Art. 56 StPO geregelt. Zu den Strafbehörden gehören neben den Gerichten (Art. 13 StPO) die Strafverfolgungsbehörden, darunter die Organe der Staatsanwaltschaft (Art. 12 lit. b StPO). Von den in Art. 56 lit. a-e StPO geregelten besonderen Ausstandsgründen abgesehen tritt eine Gerichtsperson in den Ausstand, wenn sie «aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte» (Art. 56 lit. f StPO). Das subjektive Empfinden einer Partei ist bei der Beurteilung solcher Umstände nicht massgebend. Vielmehr müssen die Umstände bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit begründen (vgl. BGE 147 III 89 E. 4.1, 140 I 240 E. 2.2, 139 I 121 E. 5.1).

 

3.2      Die instruktionsrichterliche Tätigkeit begründet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine unzulässige Vorbefassung. Die in diesem Rahmen ergehenden prozessualen Anordnungen dienen einem anderen Zweck als der Entscheid in der Sache (BGer 1B_291/2015 vom 20. Oktober 2015 E. 3.3). Zudem erfolgt im Rahmen der Vorprüfung gemäss Art. 329 StPO eine tendenziell weniger intensive Befassung mit der Prozessmaterie als bei einem Instruktionsrichter, sodass eine Befangenheit ausgeschlossen werden kann. Deswegen ist es zulässig, dass der vorprüfende Richter auch später am materiellen Entscheid teilnimmt (Stephenson/Zalunardo-Walser, in: BSK StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 329 StPO N 4b). Die Prüfung der Anklage ist eine Vorbereitungshandlung und Instruktionsmassnahme. Solcher Massnahmen bedarf es in jedem Gerichtsverfahren. Sie lassen die verfahrensleitende bzw. instruierende Gerichtsperson nicht als befangen oder vorbefasst erscheinen. Andernfalls würden das Vorantreiben des Verfahrens und die Beurteilung innert nützlicher Frist und mit vertretbarem Aufwand erschwert, wenn nicht gar verunmöglicht. Es wäre darüber hinaus nicht praktikabel. Die in Art. 329 Abs. 1 StPO umschriebene Prüfung durch die Verfahrensleitung geht nicht über die in jedem (straf-)gerichtlichen Verfahren unumgänglichen ersten Vorkehrungen hinaus und begründet keine Ausstandspflicht (BGer 1B_703/2011 vom 3. Februar 2012 E. 2.6). Diese Überlegungen gelten auch für Verfahren vor dem Einzelgericht (vgl. BGer 1B_121/2013 vom 3. Mai 2013 E. 3.2 betr. Anklageschrift und Prüfung der Zuständigkeit; 1B_499/2012 vom 7. November 2012 E. 2.4).

 

3.3      Des Weiteren sind im vorliegenden Fall auch keine besonderen Umstände ersichtlich, welche die Strafgerichtspräsidentin als befangen erscheinen lassen könnten. Die Strafgerichtspräsidentin hat sich mit der Verfügung vom 30. September 2020 nicht in einer Weise festgelegt, welche den Ausgang des Strafverfahrens nicht mehr als offen erscheinen lassen würde. Es wurde in der Verfügung lediglich eine Nasenbeinfraktur erwähnt, die im Strafbefehl nicht aufgeführt sei und der Prüfung der Staatsanwaltschaft überlassen, ob diese auf die der Anklage zu Grunde liegenden Ereignisse im März 2018 zurückzuführen sei. Ob sich der Gesuchsteller dann tatsächlich der Verursachung dieser Verletzung schuldig gemacht hat, wurde aber in der Verfügung offengelassen. In der verfügten Rückweisung des Verfahrens kann deshalb keine Befangenheit der Strafgerichtspräsidentin erblickt werden. Der Verzicht auf eine Rückweisung im Verfahren gegen C____ ändert aus den gleichen Gründen ebenfalls nichts. Unerfindlich bleibt schliesslich, weshalb aus dem blossen Hinweis der Strafgerichtspräsidentin, dass die verbesserte Anklageschrift erneut eingereicht werden könne, eine implizite Festlegung auf eine bestimmte Strafart oder ein bestimmtes (höheres) Strafmass abzuleiten sein soll.

 

3.4      Im Übrigen sind gegen beanstandete Verfahrenshandlungen primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel auszuschöpfen (vgl. BGE 143 IV 69 E. 3.2; BGer 1B_144/2021 vom 30. August 2021 E. 4.2). Der Gesuchsteller hätte gegen die Verfügung vom 30. September 2020 auch Beschwerde einreichen können. Auf seine diesbezüglichen Einwände in der Sache kann vorliegend deshalb nicht eingegangen werden.

 

4.

4.1      Bei diesem Ausgang des Ausstandsverfahrens hat der Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen (Art. 59 Abs. 4 StPO), wobei die Gebühr auf CHF 600.– festzusetzen ist (vgl. § 33 des Reglements über die Gerichtsgebühren, SG 154.810).

 

4.2

4.2.1   Dem Ausstandsbegehren vom 24. Februar 2022 ist kein Gesuch um Bewilligung der amtlichen Verteidigung beigefügt. Als solches lässt sich erst die Geltendmachung eines Aufwandes von 4.25 h zzgl. Auslagen von 3% in der verspäteten Replik vom 22. April 2022 interpretieren.

 

4.2.2   Da es sich beim Ausstandsverfahren um ein Nebenverfahren handelt, ist für die Gewährung der amtlichen Verteidigung vorausgesetzt, dass die gesuchstellende Person hablos ist und ihr Gesuch nicht aussichtslos erscheint (vgl. AGE DGS.2022.1 vom 11. Mai 2022 E. 3.2; BES.2018.123 vom 25. September 2018 E. 4). Im vorliegenden Fall reichte der Gesuchsteller das Ausstandsbegehren beinahe ein halbes Jahr nach Kenntnis des Ausstandsgrundes und damit deutlich zu spät ein (siehe Erwägung 2.3 und 2.4 hiervor), sodass sein Begehren als aussichtlos zu werten ist.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:      Auf das Ausstandsbegehren gegen Staatsanwältin B____ wird nicht eingetreten.

 

Der Gesuchsteller trägt die Kosten des Ausstandsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–.

 

Mitteilung an:

-       Gesuchsteller

-       Strafgerichtspräsidentin B____

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der a.o. Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Marc Oser                                                      MLaw Cyrill Chevalley

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).