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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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DGS.2022.16
ENTSCHEID
vom 26. August 2022
Mitwirkende
und a.o. Gerichtsschreiberin BLaw Laura Wigger
Beteiligter
A____, geb. [...] Gesuchsteller
Gegenstand
Ausstandsbegehren gegen den Strafgerichtspräsidenten
(im Verfahren [...])
Sachverhalt
Vor dem Strafgericht Basel-Stadt wird gegen A____ (nachfolgend: Gesuchsteller) ein Verfahren wegen Verstössen gegen das Betäubungsmittel- und das Waffengesetz sowie mehrfacher Drohung geführt, wofür Strafgerichtspräsident [...] als Verfahrensleiter bestimmt wurde. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2021 gelangte der Gesuchsteller erstmals an das Strafgericht Basel-Stadt, um den Ausstand des Strafgerichtspräsidenten zu beantragen. Das Gesuch wurde vom Appellationsgericht Basel-Stadt mit Verfügung vom 15. Dezember 2021 abgewiesen. Mit auf den 10. Februar 2022 datierter Eingabe vom 16. Februar 2022 stellte der Gesuchsteller einen Beweisantrag, welcher vom Strafgerichtspräsidenten mit Verfügung vom 17. Februar 2022 abgewiesen wurde. In der Folge ging am 7. März 2022 ein erneutes, auf den 23. Februar 2022 datiertes Ausstandsbegehren des Gesuchstellers gegen den Strafgerichtspräsidenten beim Strafgericht ein. Mit Verfügung vom 23. März 2022 nahm der abgelehnte Strafgerichtspräsident zum Gesuch Stellung und leitete es mit dem Antrag auf dessen Abweisung zuständigkeitshalber dem Appellationsgericht zum Entscheid weiter. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 58 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) hat eine Partei, welche den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Die betroffene Person nimmt dazu Stellung. Über Ablehnungsgesuche gegen die erstinstanzlichen Gerichte oder einzelne ihrer Mitglieder entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO die Beschwerdeinstanz. Im Kanton Basel-Stadt übt das Appellationsgericht als Einzelgericht die Funktion der Beschwerdeinstanz aus (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Der Gesuchsteller ist als beschuldigte Person im gegen ihn geführten Strafverfahren Partei (Art. 104 Abs. 1 StPO) und somit gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO zu Stellung eines Ausstandsbegehrens legitimiert.
1.3
1.3.1 Ein Ausstandsgesuch ist «ohne Verzug» zu stellen, sobald die den Ausstand verlangende Partei vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58 Abs. 1 StPO). Wer einen Ausstandsgrund nicht unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend macht, verwirkt den Anspruch auf seine spätere Anrufung (BGE 136 I 207 E. 3.4 S. 211 mit Hinweisen; BGer 1B_274/2013 vom 19. November 2013 E. 4.1, 1B_13/2013 vom 17. April 2013 E. 4). Der Ausstand ist mithin so früh wie möglich, d.h. innert weniger Tage nach Kenntnisnahme des Ausstandsgrundes zu verlangen. Nach der Rechtsprechung gilt ein Ausstandsgesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrundes eingereicht wird, noch als rechtzeitig (BGer 6B_882/2008 vom 31. März 2009 E. 1.3). Als verspätet hat das Bundesgericht jedoch Ausstandsgesuche erachtet, mit deren Einreichung während zwei oder drei Wochen (BGer 1P.457/2006 vom 19. September 2006 E. 3.1) resp. rund vier bzw. sechs Wochen seit Kenntnis des Ausstandsgrundes zugewartet worden war (BGer 6B_192/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 2.3, 1B_499/2012 vom 7. November 2012 E. 2.3).
1.3.2 Der Gesuchsteller stützt sich in seinem Begehren auf die Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 17. Februar 2022. Diese wurde ihm am 18. Februar 2022 per Mail sowie per A-Post geschickt, wobei das genaue Zustelldatum der Postsendung nicht aktenkundig ist. Aus seiner Eingabe vom 7. März 2022 geht hervor, dass der Gesuchsteller die Verfügung spätestens am 23. Februar 2022 zur Kenntnis genommen hatte (Ausstandsgesuch, act. 2). Sein Ausstandsgesuch vom 7. März 2022 erfolgte folglich zwölf Tage nach Kenntnis der Ausstandsgründe. Selbst wenn damit die Frist gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts noch knapp als gewahrt gilt, ist sein Gesuch jedoch aus materiellen Gründen abzuweisen.
2.
2.1 Der Gesuchsteller macht geltend, die Ausführungen des Strafgerichtspräsidenten in der Verfügung vom 17. Februar 2022 würden den Aussagen der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift widersprechen und eine neue Version der Ereignisse darstellen. Der abgelehnte Strafgerichtspräsident versuche, die Situation zugunsten der Staatsanwaltschaft zu manipulieren, da das vom Gesuchsteller beantragte Beweisstück nicht existiere. Dies verletze das Immutabilitätsprinzip, respektive Art. 333 StPO, und weise die Willkür und Befangenheit des Strafgerichtspräsidenten nach (act. 2).
2.2 Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind von der Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Die Bestimmungen zum Ausstand konkretisieren den verfassungs- und menschenrechtlichen Anspruch der Parteien auf ein unparteiisches Gericht (Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101], Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]). Befangenheit und damit ein Ausstandsgrund ist generell anzunehmen, wenn Umstände bestehen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gerichtsperson zu erwecken. Das subjektive Empfinden einer Partei ist bei der Beurteilung solcher Umstände nicht massgebend. Vielmehr müssen die Umstände bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit begründen. Dass die Gerichtsperson tatsächlich befangen ist, wird nicht verlangt (vgl. BGE 140 I 240 E. 2.2 S. 242, 139 I 121 E. 5.1 S. 125).
Materielle und prozessuale Rechtsfehler sind in erster Linie im Rechtsmittelverfahren zu rügen und lassen sich grundsätzlich nicht als Begründung für den Ausstand heranziehen. Nur krasse und wiederholte Verfahrensfehler, die einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen, sich einseitig zu Lasten einer Prozesspartei auswirken und eine auf fehlende Distanz und Neutralität beruhende Haltung vermitteln, vermögen eine Vorbefassung im Sinne des Gesetzes zu begründen (vgl. BGE 141 IV 178 E. 3.2.3, 114 la 153 E. 3b/bb; BGer 1B_269/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 4.4.1; AGE DGS.2020.6 vom 29. Juli 2020 E. 2.2.3.2, DGS.2019.34 vom 19. November 2020 E. 2, BES.2019.42 vom 26. Juli 2019 E. 2.2.2.2).
2.3 In seiner Begründung verkennt der Gesuchsteller, dass die Abweisung eines Beweisantrags keinen Ausstandsgrund begründet. Abgewiesene Beweisanträge können an der Hauptverhandlung erneut gestellt werden (Art. 331 Abs. 3 StPO). Die Abweisung des vorliegenden (erneuten) Beweisantrags wurde überdies vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 17. Februar 2022 sorgfältig und nachvollziehbar begründet. Eine Verletzung von Art. 333 StPO ist nicht nachvollziehbar und müsste als Verfahrensfehler ohnehin im Rechtsmittelverfahren gerügt werden. Krasse und wiederholte Verfahrensfehler, welche Vorbefassung zu begründen vermögen, sind keine ersichtlich. Es gelingt dem Gesuchsteller demnach nicht, eine den Ausstand begründende Tatsache glaubhaft zu machen. Daraus folgt die Abweisung seines Gesuchs.
3.
Bei diesem Ausgang des Ausstandsverfahrens hat der Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen (Art. 59 Abs. 4 StPO), wobei die Gebühr auf CHF 500.– festzusetzen ist (vgl. § 33 des Reglements über die Gerichtsgebühren, SG 154.810).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Gesuch wird abgewiesen.
Der Gesuchsteller trägt die Kosten des Ausstandsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Mitteilung an:
- Gesuchsteller
- Gerichtspräsident
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen BLaw Laura Wigger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.