Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

DGS.2022.19

 

ENTSCHEID

 

vom 14. Dezember 2022

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber MLaw Lukas von Kaenel

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                    Gesuchsteller

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

 

Gegenstand

 

Ausstandsbegehren gegen den a.o. Strafgerichtspräsidenten

 

(im Verfahren [...])

 


Sachverhalt

 

Gegen A____ (Gesuchsteller) und zwei Mitbeschuldigte ist am Strafgericht Basel‑Stadt ein Verfahren hängig wegen mehrfacher Erschleichung einer falschen Beurkundung sowie mehrfacher Anstiftung zur Urkundenfälschung im Amt. Mit Eingabe vom 14. April 2022 gelangte der Gesuchsteller an das Strafgericht Basel-Stadt, um den Ausstand des verfahrensleitenden a.o. Strafgerichtspräsidenten B____ zu beantragen. Der a.o. Strafgerichtspräsident hat dieses Gesuch am 20. April 2022 an das Appellationsgericht Basel-Stadt weitergeleitet und dazu Stellung genommen. Er beantragt, es sei auf das Gesuch nicht einzutreten, eventualiter sei es abzuweisen. Mit Replik vom 9. Mai 2022 hat der Gesuchsteller an seinem Begehren festgehalten. Am 17. Juni 2022 hat der Gesuchsteller sein Gesuch mit einer Noveneingabe ergänzt, wozu der a.o. Strafgerichtspräsident mit Eingabe vom 27. Juni 2022 Stellung genommen hat. Hierzu hat der Gesuchsteller am 25. Juli 2022 wiederum repliziert.

 

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gemäss Art. 58 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) hat eine Partei, welche den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Die betroffene Person nimmt dazu Stellung. Über Ablehnungsgesuche gegen die erstinstanzlichen Gerichte oder einzelne ihrer Mitglieder entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO die Beschwerdeinstanz. Im Kanton Basel-Stadt übt das Appellationsgericht als Einzelgericht die Funktion der Beschwerdeinstanz aus (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

1.2      Der Gesuchsteller ist als beschuldigte Person im gegen ihn geführten Strafverfahren Partei (Art. 104 Abs. 1 StPO) und somit gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO zur Stellung eines Ausstandsbegehrens legitimiert.

 

1.3

1.3.1   Ein Ausstandsgesuch ist «ohne Verzug» zu stellen, sobald die den Ausstand verlangende Partei vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58 Abs. 1 StPO). Wer einen Ausstandsgrund nicht unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend macht, verwirkt den Anspruch auf seine spätere Anrufung (BGE 136 I 207 E. 3.4 S. 211 mit Hinweisen; BGer 1B_274/2013 vom 19. November 2013 E. 4.1, 1B_13/2013 vom 17. April 2013 E. 4). Der Ausstand ist mithin so früh wie möglich, d.h. innert weniger Tage nach Kenntnisnahme des Ausstandsgrundes, zu verlangen. Nach der Rechtsprechung gilt ein Ausstandsgesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrundes eingereicht wird, noch als rechtzeitig (BGer 6B_882/2008 vom 31. März 2009 E. 1.3). Als verspätet hat das Bundesgericht jedoch Ausstandsgesuche erachtet, mit deren Einreichung während zwei oder drei Wochen (BGer 1P.457/2006 vom 19. September 2006 E. 3.1) resp. rund vier bzw. sechs Wochen seit Kenntnis des Ausstandsgrundes zugewartet worden war (BGer 6B_192/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 2.3, 1B_499/2012 vom 7. November 2012 E. 2.3).

 

1.3.2   Der Gesuchsteller stützt sich in seinem Begehren auf die Verfügung des a.o. Strafgerichtspräsidenten vom 25. März 2022, wobei sich das Zustelldatum der Verfügung nicht aus den Akten ergibt. Wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird, ist dem Begehren in materieller Hinsicht kein Erfolg beschieden, womit offenbleiben kann, ob das Ausstandsgesuch vom 14. April 2022 rechtzeitig erfolgt ist.

 

2.

2.1      Der Gesuchsteller begründet sein Gesuch primär mit der Verfügung des a.o. Strafgerichtspräsidenten vom 25. März 2022 (vgl. act. 2). Die beanstandete Ziffer 8 lautet wie folgt:

 

«Die Staatsanwaltschaft wird gebeten, innerhalb der unten erwähnten Frist schriftlich präzisierend mitzuteilen, ob der Beschuldigte A____ aufgrund eines redaktionellen Versehens beim Anklagepunkt «D. [...]» nicht als Angeklagter genannt wird oder ob der Einleitung zu genanntem Anklagepunkt, wonach ausschliesslich der Beschuldigte [...], eventualiter der Beschuldigte [...] angeklagt werden, zu folgen sei.»

 

Der Gesuchsteller macht geltend, es sei aufgrund des klaren Wortlauts der Anklage unverständlich, weshalb der a.o. Gerichtspräsident bei der Staatsanwaltschaft überhaupt nachgefragt habe. Mit der Wortwahl der Nachfrage («redaktionelles Versehen») erwecke der a.o. Gerichtspräsident den Eindruck, dass seiner Meinung nach der Gesuchsteller in diesem Punkt ebenfalls hätte angeklagt werden müssen. Damit habe er einerseits die Anklage unbefugterweise in materieller Hinsicht überprüft und sei er andererseits befangen, weil er sich hinsichtlich der Rolle des Gesuchstellers in diesem Sachverhaltskomplex bereits festgelegt habe (Ausstandsgesuch vom 14. April 2022, act. 2, und Replik vom 9. Mai 2022, act. 3).

 

2.2      Sodann leitet der Gesuchsteller die Befangenheit daraus ab, dass der a.o. Strafgerichtspräsident seiner Verteidigung in einem Beschwerdeverfahren zu Unrecht befremdliches Verhalten, Vernachlässigung der Pflichten als Strafverteidiger, Torpedierung des Verfahrens sowie treuwidriges Verhalten vorgeworfen habe, nachdem diese die Erstellung eines Aktenverzeichnisses über die umfangreichen Separatbeilagen beantragt habe. Ziel des a.o. Gerichtspräsidenten sei es, die durch das Verschulden des Strafgerichts drohende Verjährung der angeklagten Taten zu verhindern. Um dieses Ziel zu erreichen, scheue er sich nicht, wesentliche Rechte der Verteidigung zu missachten. Die ungerechtfertigten Vorwürfe an die Verteidigung würden die Befangenheit des a.o. Gerichtspräsidenten erneut belegen, da er damit einseitig die Interessen der Staatsanwaltschaft schütze. Von einem Richter, der dem Gesuchsteller und seiner Verteidigung derart verfehlt Fehlverhalten vorwerfe, könne ein Betroffener kein unabhängiges und neutrales Urteil erwarten (Noveneingabe vom 17. Juni 2022, act. 5, und Replik vom 25. Juli 2022, act. 8).

 

3.

3.1      Der a.o. Strafgerichtspräsident macht geltend, der Gesuchsteller verkenne, dass die Anfrage an die Staatsanwaltschaft wertneutral bzw. unabhängig und unparteiisch formuliert sei. Vielmehr sei er von zwei möglichen Interpretationen ausgegangen, womit er gerade keine vorgefasste Meinung habe, dass der Gesuchsteller ebenfalls hätte angeklagt werden müssen. Anlass zur von der Staatsanwaltschaft eingeforderten Stellungnahme sei einzig der Umstand gewesen, dass die Anklageschrift im Anklagepunkt D. in Abweichung zum Ingress auch diverse Handlungen des Gesuchstellers schildere. Es sei seine Pflicht, allfällige formelle Fehler, die zu einer Berichtigung der Anklage führen müssten, auszuschliessen. Dabei habe er gerade keine materielle Prüfung vorgenommen.

 

3.2      Zudem habe er weder Verteidigungsrechte geritzt noch das Ziel einer einseitigen Verfahrensführung verfolgt. Er fühle sich jedoch dem Beschleunigungsgebot verpflichtet. Es sei für ihn nicht erkennbar, inwiefern seine Äusserungen im Beschwerdeverfahren einen Ausstandsgrund begründen würden. Er habe dabei weder den Gesuchsteller noch seine Verteidigung herabgewürdigt und ausserdem vermöchten einzelne Verfahrensmassnahmen, seien sie richtig oder falsch, praxisgemäss ohnehin keinen objektiven Verdacht der Befangenheit zu erregen (Stellungnahmen vom 20. April 2022 und 27. Juni 2022, act. 1 und 7).

 

4.

4.1      Gemäss Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände beurteilt wird. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken, ohne dass für die Ablehnung verlangt wäre, dass die Richterperson tatsächlich befangen ist (vgl. dazu BGE 141 IV 178 E. 3.2.1, 140 III 221 E. 4.1; BGer  1B_315/2020 vom 23. September 2020 E. 5.1; Keller, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 56 StPO N 31 ff.). In Konkretisierung dieser grundrechtlichen Garantien hat gemäss Art. 56 StPO eine in einer Strafbehörde tätige Person unter anderem dann in den Ausstand zu treten, wenn sie im Sinne einer Generalklausel «aus anderen Gründen» befangen sein könnte (lit. f). Das subjektive Empfinden einer Partei ist bei der Beurteilung solcher Umstände nicht massgebend. Vielmehr müssen die Umstände bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit begründen (vgl. BGE 147 III 89 E. 4.1, 140 I 240 E. 2.2, 139 I 121 E. 5.1). Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Die blosse Behauptung eines Ausstandsgrundes oder pauschale, vage Andeutungen genügen nicht. Es muss eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Anschein der Befangenheit sprechen. Ein strikter Nachweis oder die urkundliche Bescheinigung der den Ausstand begründenden Tatsachen sind aber nicht erforderlich (Boog, a.a.O., Art. 58 StPO N 4; Keller, a.a.O., Art. 58 N 11).

 

4.2      Materielle und prozessuale Rechtsfehler sind in erster Linie im Rechtsmittelverfahren zu rügen und lassen sich grundsätzlich nicht als Begründung für den Ausstand heranziehen. Nur krasse und wiederholte Verfahrensfehler, die einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen, sich einseitig zu Lasten einer Prozesspartei auswirken und eine auf fehlende Distanz und Neutralität beruhende Haltung vermitteln, vermögen eine Vorbefassung im Sinne des Gesetzes zu begründen (vgl. BGE 141 IV 178 E. 3.2.3, 114 la 153 E. 3b/bb; BGer 1B_269/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 4.4.1; AGE DGS.2020.6 vom 29. Juli 2020 E. 2.2.3.2, DGS.2019.34 vom 19. November 2020 E. 2, BES.2019.42 vom 26. Juli 2019 E. 2.2.2.2).

 

4.3      Entgegen der Ansicht des Gesuchstellers erweckt die Formulierung der in der Verfügung vom 25. März 2022 enthaltenen Ziffer 8 keineswegs den Eindruck, der a.o. Strafgerichtspräsident gehe davon aus, dass der Gesuchsteller in diesem Punkt ebenfalls hätte angeklagt werden müssen. Die Wortwahl der Anfrage an die Staatsanwaltschaft hinterlässt vielmehr den Eindruck, dass der a.o. Gerichtspräsident von verschiedenen Interpretationsmöglichkeiten der Anklageschrift ausgegangen ist, wie er es in seiner Stellungnahme vom 20. April 2022 bestätigt. Insbesondere lässt sich daraus weder entnehmen, dass er die darin umschriebenen Handlungen als erstellt erachtet, noch, dass diese Handlungen seiner Ansicht nach einen Straftatbestand erfüllen würden. Insofern bestehen auch keine Anzeichen dafür, dass er eine materielle Prüfung der Anklage vorgenommen hätte bzw. das Verfahren aufgrund einer Vorbefassung nicht mehr offen erscheint. Aus der Anfrage an die Staatsanwaltschaft ist demnach keine Befangenheit abzuleiten.

 

4.4      Darüber hinaus vermag auch die Stellungnahme des a.o. Gerichtspräsidenten vom 30. Mai 2022 im Beschwerdeverfahren betreffend die Aktenführung keine Befangenheit zu begründen. Zwar ist von Richterinnen und Richtern grundsätzlich eine zurückhaltende Ausdrucksweise und das Bemühen um die nötige Gelassenheit zu verlangen und hat sich der a.o. Gerichtspräsident in der Stellungnahme relativ pointiert geäussert. Zudem ist es nachvollziehbar, dass die Verteidigung ihre Rolle (zu Recht) anders sieht. Doch schliesst das Gebot der Sachlichkeit Kritik, insbesondere an der Verfahrensführung der Beteiligten, nicht aus. Auch ungeschickte oder scherzhafte Äusserungen, verbale Entgleisungen, Unhöflichkeiten oder eine gewisse Ungehaltenheit vermögen grundsätzlich keine Befangenheit zu begründen (BGer 1B_214/2016 vom 28. Juli 2016 E. 3.4, 1P.514/2002 vom 13. Februar 2003 E. 2.7). Selbst wenn gewisse Bemerkungen in der erwähnten Stellungnahme deplatziert erscheinen mögen, so wird damit keine persönliche Abneigung oder Geringschätzung zum Ausdruck gebracht. Auch ein Gerichtspräsident muss nicht jedes Wort auf die Goldwaage legen. Daneben sind auch keine krassen und wiederholten Verfahrensfehler ersichtlich, welche den Anschein einer Befangenheit zu begründen vermöchten.

 

4.5      Der Gesuchsteller vermag demnach nicht, eine den Ausstand begründende Tatsache glaubhaft zu machen. Daraus folgt die Abweisung seines Gesuchs.

 

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO), wobei die Gebühr auf CHF 500.– festzusetzen ist (vgl. § 33 des Gerichtsgebührenreglements [SG 154.810]).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen.

 

Der Gesuchsteller trägt die Kosten des Ausstandsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.

 

Mitteilung an:

-       Gesuchsteller

-       a.o. Strafgerichtspräsident B____

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Lukas von Kaenel

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.