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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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DGS.2022.1
ENTSCHEID
vom 11. Mai 2022
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser und Gerichtsschreiber Lukas von Kaenel
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchsteller
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
Gegenstand
Ausstandsbegehren gegen die verfahrensleitende Staatsanwältin
(in den Verfahren VT.[...] / VT.[...]
Sachverhalt
Gegen A____ ist am Strafgericht Basel-Stadt ein Verfahren hängig unter anderem wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher einfacher Körperverletzung (teilweise in qualifizierter Form), Tätlichkeiten, Beschimpfung und mehrfacher Drohung (VT.[...] bzw. SG.[...] ). Ihm wird vorgeworfen, am 10. März 2018 die genannten Delikte zum Nachteil von B____ begangen zu haben. Basierend auf demselben Vorfall ist am Strafgericht auch ein Verfahren gegen B____ hängig, wobei diesem unter anderem Drohung zum Nachteil von A____ vorgeworfen wird (VT.[...] bzw. ES.[…]). Beide Personen haben gegenseitig entsprechende Strafanträge gestellt.
Mit Eingabe vom 8. Februar 2022 hat A____ (Gesuchsteller) bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ein Ausstandsbegehren gegen Staatsanwältin C____ gestellt. Die Staatsanwaltschaft hat dieses Gesuch am 23. Februar 2022 zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht weitergeleitet und dazu Stellung genommen. Sie beantragt die Abweisung des Ausstandsbegehrens. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts hat dem Gesuchsteller die Stellungnahme mit Verfügung vom 28. Februar 2022 zugestellt und ihm Frist bis zum 28. März 2022 gesetzt zur allfälligen Replik. Von dieser Möglichkeit hat der Gesuchsteller mit Eingabe vom 28. März 2022 Gebrauch gemacht, wobei er darin an seinem Ausstandsbegehren festhält.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 58 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) hat eine Partei, welche den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Die betroffene Person nimmt dazu Stellung. Über Ablehnungsgesuche gegen die Staatsanwaltschaft oder einzelne ihrer Mitglieder entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdeinstanz. Im Kanton Basel-Stadt übt das Appellationsgericht als Einzelgericht die Funktion des Beschwerdegerichts aus (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Ein Ausstandsgesuch muss der Verfahrensleitung «ohne Verzug» gestellt werden, sobald die gesuchstellende Partei vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58 Abs. 1 StPO). Wer einen Ablehnungsgrund nicht unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend macht, verwirkt den Anspruch auf eine spätere Anrufung. Ein verspätetes Ausstandsgesuch führt zum Nichteintreten auf das Gesuch (BGE 140 I 240 E. 2.4 S. 244, 136 I 207 E. 3.4 S. 211, 134 I 20 E. 4.3.1 S. 21 f., 132 II 485 E. 4.3 S. 496 f.; Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 58 N 4). Der Ausstand ist mithin so früh wie möglich, d.h. innert weniger Tage nach Kenntnisnahme des Ausstandsgrundes zu verlangen.
Der Gesuchsteller begründet sein Ausstandsbegehren mit angeblich fehlerhaften Verfügungen und Verfahrenshandlungen, welche ihm grösstenteils seit längerem bekannt waren. Da für den Gesuchsteller offenbar die Kumulation der Vorfälle ausschlaggebend ist und zumindest die Anklageschrift, welche gegen den Anklagegrundsatz verstossen soll, nicht allzu lange vor dem Ausstandgesuch datiert, ist im Zweifel von dessen Rechtzeitigkeit auszugehen, so dass darauf einzutreten ist.
1.3 Die vom Ausstandsgesuch betroffene Staatsanwältin hat entsprechend der Vorschrift von Art. 58 Abs. 2 StPO zum Ausstandsgesuch Stellung genommen.
2.
2.1 Die Ausstandsgründe für die in einer Strafbehörde tätigen Justizpersonen sind in Art. 56 StPO geregelt. Zu den Strafbehörden gehören neben den Gerichten (Art. 13 StPO) die Strafverfolgungsbehörden, darunter die Organe der Staatsanwaltschaft (Art. 12 lit. b StPO). Von den in Art. 56 lit. a-e StPO geregelten besonderen Ausstandsgründen abgesehen (welche vorliegend nicht geltend gemacht werden), tritt eine Staatsanwältin oder ein Staatsanwalt in den Ausstand, wenn sie oder er «aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte» (Art. 56 lit. f StPO). Das subjektive Empfinden einer Partei ist bei der Beurteilung solcher Umstände nicht massgebend. Vielmehr müssen die Umstände bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit begründen (vgl. BGE 147 III 89 E. 4.1 S. 92, 140 I 240 E. 2.2 S. 242, 139 I 121 E. 5.1 S. 125; Keller, a.a.O., Art. 56 N 9).
2.2 Befangenheit einer staatsanwaltlichen Verfahrensleiterin oder eines Verfahrensleiters ist nach der Praxis des Bundesgerichtes nicht leichthin anzunehmen. Fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwalts begründen für sich allein keinen Anschein der Voreingenommenheit. Zu bejahen ist ein solcher nur, wenn nach objektiver Betrachtung besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen der Untersuchungsleitung vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3; 138 IV 142 E. 2.3; BGer 1B_144/2021 vom 30. August 2021 E. 4.2, 1B_620/2020 vom 23. Februar 2021 E. 3.3). Gegen beanstandete Verfahrenshandlungen sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel auszuschöpfen (vgl. BGE 143 IV 69 E. 3.2; BGer 1B_144/2021 E. 4.2).
2.3 Der Gesuchsteller begründet sein Ausstandsgesuch gegen Staatsanwältin C____ mit deren Verfahrenshandlungen und Unterlassungen. So seien die beiden Verfahren (VT.[...] und VT.[...] ) ohne sachliche Gründe getrennt geführt und es seien Akten und Schreiben aus dem Verfahren gegen B____ zu Unrecht nicht in seinem Dossier abgelegt worden. Weiter seien ihm das Konfrontationsrecht und das rechtliche Gehör nicht gewährt worden, es sei keine Schlussverfügung ergangen, er sei in der Einvernahme vom 5. November 2021 mit unwahren und erpresserischen Behauptungen unter Druck gesetzt und es seien entlastende Tatsachen nicht berücksichtigt worden. Schliesslich verstosse die Anklageschrift gegen den Anklagegrundsatz. Diese zahlreichen Missachtungen der Parteirechte würden darauf schliessen lassen, dass die Staatsanwältin C____ das Verfahren nicht mit der notwendigen Unparteilichkeit und Sorgfalt führe. Ausserdem habe sie parteilich gehandelt, indem sie die vom Gesuchsteller beanzeigte versuchte sexuelle Nötigung durch B____ nicht angeklagt und diesen somit begünstigt habe (act. 3 und act. 2 ff.).
2.4 Zunächst ist festzuhalten, dass die Behauptungen des Gesuchstellers in weiten Teilen nicht genügend substantiiert sind. Eine nähere Beschreibung der beanstandeten Vorgänge oder Angaben über Daten und Aktenstellen fehlen weitgehend. Wie bereits aufgezeigt, ist ein Ausstandsbegehren ohnehin nicht dazu geeignet, einzelne (unterlassene) Verfahrenshandlungen zu rügen (vgl. E. 2.2). Vielmehr hätte der Gesuchsteller allfällige Verletzungen seiner Parteirechte mit den entsprechenden Rechtsmitteln geltend machen können. Ferner werden weder ausstandsbegründende schwere Verfahrensfehler oder etwa eine einseitige Verfahrensführung zu Lasten des Gesuchstellers glaubhaft dargelegt noch sind solche erkennbar. Das Ausstandsgesuch ist daher abzuweisen.
3.
3.1 Bei diesem Ausgang des Ausstandsverfahrens hat der Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen (Art. 59 Abs. 4 StPO), wobei die Gebühr auf CHF 600.– festzusetzen ist (vgl. § 33 des Reglements über die Gerichtsgebühren, SG 154.810).
3.2 Die Verteidigung des Gesuchstellers macht für das vorliegende Verfahren einen Aufwand von 7 Stunden zuzüglich Auslagen von 3 % geltend; ein Gesuch um amtliche Verteidigung wurde nicht gestellt. Da es sich bei dem Ausstandsverfahren um ein Nebenverfahren handelt, würde die Gewährung der amtlichen Verteidigung die Hablosigkeit und die Nichtaussichtslosigkeit voraussetzen (AGE BES.2019.64 vom 24. Mai 2019 E. 3.2, BES.2018.123 vom 25. September 2018 E. 4). Wie die vorangehenden Erwägungen zeigen, ist der geltend gemachte Anschein der Befangenheit der verfahrensleitenden Staatsanwältin weder ersichtlich noch glaubhaft gemacht. Eine vernünftige Partei, welche die Verfahrenskosten selber zu tragen hätte, würde eine solches Verfahren nicht anstrengen. Ein Gesuch um amtliche Verteidigung hätte somit zufolge Aussichtslosigkeit ohnehin abgewiesen werden müssen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Ausstandsbegehren gegen Staatsanwältin C____ wird abgewiesen.
Der Gesuchsteller trägt die Kosten des Ausstandsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–.
Mitteilung an:
- Gesuchsteller
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Staatsanwältin C____
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc Oser MLaw Lukas von Kaenel
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.