Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

DGS.2022.21

 

URTEIL

 

vom 18. November 2022

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Marc Oser, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller,

Prof. Dr. Ramon Mabillard

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Gabriel von Bechtolsheim

 

 

 

Beteiligte

A____                                                                                   Gesuchsteller

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                  Gesuchsgegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Revisionsgesuch

 

betreffend einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt 

vom 15. Februar 2022 (VT.[...])

 


Sachverhalt

 

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 15. Februar 2022 wurde A____ (nachfolgend Gesuchsteller) der groben Verletzung der Verkehrsregeln sowie der Verletzung der Verkehrsregeln (mehrfache Begehung) schuldig erklärt und unter Einbezug des Urteils vom 11. März 2019 der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zu einer unbedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 60.– und einer Busse von CHF 200.– (ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe) sowie zur Tragung der Verfahrenskosten von CHF 627.30 verurteilt. Der Verurteilung liegt ein Verstoss vom Sonntag, 27. Juni 2021, 1.09 Uhr, zu Grunde, der mit einem roten Fiat 500 begangen wurde. Dieser Strafbefehl ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

 

Mit Eingabe vom 20. Mai 2022 ersuchte der Gesuchsteller im Revisionsverfahren um Aufhebung des Strafbefehls. Er macht geltend, er sei zur besagten Zeit mit dem Porsche Cayenne seiner Mutter unterwegs gewesen. Sein Vater sei Halter des Fiat 500. Er habe den Gesuchsteller zu Unrecht beschuldigt, indem er ihn als Lenker des Tatfahrzeuges zum Tatzeitpunkt angegeben habe. Aufgrund psychischer Belastung im Zusammenhang mit dem Strafbefehl und insbesondere der Sorge vor weiteren Kosten habe der Gesuchsteller nicht in der ordentlichen Beschwerdefrist Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben. Der Gesuchsteller selber sei mangels Täterschaft von Schuld und Strafe freizusprechen und ein (wohl aufgrund des Strafbefehls erfolgter) zwölfmonatiger Führerscheinentzug als nichtig zu erklären.

 

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt beantragt mit Stellungnahme vom 22. August 2022 beim Appellationsgericht, dass auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten sei, unter Auferlegung der Kosten zulasten des Gesuchstellers.

 

Der Gesuchsteller liess die Frist zur Replik bis zum 20. September 2022 ungenutzt verstreichen. Am 5. Oktober 2022 stellte er dem Appellationsgericht einen USB-Stick mit Videoaufzeichnungen zu, die ein Alibi begründen sollen.

 

Die entscheidrelevanten Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist im Zirkulationsverfahren gefällt worden.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Nach Art. 411 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ist zur Beurteilung von Revisionsgesuchen das Berufungsgericht zuständig. Dieses ist in Basel-Stadt das Appellationsgericht (§ 92 Abs. 1 Ziffer 3 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Gemäss Art. 412 Abs. 1 StPO nimmt das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuches vor. Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet oder wurde es mit dem gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO). In Basel-Stadt erfolgt in diesem Fall der Nichteintretens­entscheid durch ein Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 3 GOG).

 

1.2      Die Revision ist zuzulassen, wenn die Abänderung des früheren Urteils wahrscheinlich erscheint (BGE 145 IV 197 E. 1.1 S. 199, 116 IV 353 E. 4e S. 360 f.). Die Revision dient nicht dazu, rechtskräftige Entscheide jederzeit infrage zu stellen oder frühere prozessuale Versäumnisse zu beheben (BGE 145 IV 197 E. 1.1 S. 199, 130 IV 72 E. 2.2 S. 74; BGer 6B_517/2018 vom 24. April 2019 E. 1.1 mit Hinweisen, 6B_399/2018 vom 16. Mai 2018 E. 3.1). Ein Gesuch um Revision eines Strafbefehls muss als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden, wenn es sich auf Tatsachen stützt, die dem Verurteilten von Anfang an bekannt waren, die er ohne schützenswerten Grund verschwieg und die er in einem ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, welches auf Einsprache hin eingeleitet worden wäre (BGE 130 IV 72 E. 2.3 S. 74 f.; BGer 6B_1099/2018 vom 29. Januar 2019 E. 1.3 mit Hinweisen).

 

1.3      Gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO kann die Revision verlangen, wer neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel geltend macht, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen. Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO sind neu, wenn das Gericht im Zeitpunkt der Urteilsfällung keine Kenntnis von ihnen hatte, das heisst, wenn sie ihm nicht in irgendeiner Form unterbreitet worden sind (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2 S. 66 f., 130 IV 72 E. 1 S. 73, 116 IV 353 E. 3a S. 357). Die gesuchstellende Person hat im Einzelnen darzutun, inwiefern Tatsachen und Beweismittel neu und erheblich sind. Neue Tatsachen und Beweismittel sind erheblich, wenn sie geeignet sind, die tatsächlichen Feststellungen, auf die sich die Verurteilung stützt, zu erschüttern und wenn die so veränderten Tatsachen einen deutlich günstigeren Entscheid zugunsten des Verurteilten ermöglichen (BGE 137 IV 59 E. 5.1.4 S. 68, 130 IV 72 E. 1 S. 73). Nach lit. b und c der Vorschrift ist die Wiederaufnahme eines Verfahrens zu Gunsten der verurteilten Person ausserdem gestützt auf Erkenntnisse aus anderen Strafverfahren zu gestatten. Schliesslich sieht Abs. 2 der Bestimmung eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) als Revisionsgrund vor.

 

1.4      Revi­sionsgesuche sind schriftlich und begründet einzureichen, wobei die angerufenen Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen sind (Art. 411 Abs. 1 StPO). Dabei ist einerseits klar anzugeben, in welchen Punkten ein Urteil angezweifelt wird, und sind anderseits die Revisionsgründe spezifiziert darzulegen sowie die Beweismittel anzuführen, welche diese belegen sollen (Heer, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 411 StPO N 6). Ein Revisionsgesuch hat insofern relativ strengen Anforderungen an die Begründung zu genügen.

 

2.

2.1      Der Gesuchsteller bringt mit Schreiben vom 20. Mai 2022 vor, er könne mit neuen Beweismitteln belegen, dass er zum Tatzeitpunkt am 27. Juni 2021, ab 01:09 Uhr nicht der Fahrzeugführer des Personenwagens Marke Fiat, Kontrollschild BS [...], gewesen sei. Sein Vater würde ihn grundlos als Fahrer beschuldigen. Am Abend des 26. Juni 2021 sei er mit einem anderen Auto (Porsche Cayenne Turbo der Mutter, Kontrollschild: BS [...], unterwegs gewesen, was drei Freunde ([...]) bestätigen könnten und auch mithilfe mehrerer Foto- bzw. Videoaufnahmen dieser Freunde beweisbar sei. Die Einvernahme der Freunde bzw. die Analyse der Foto- und Videoaufnahmen würden sinngemäss dazu führen, dass am Strafbefehl nicht festgehalten werden könne, da der zugrundeliegende Sachverhalt als offensichtlich unhaltbar angesehen werden müsse.

 

Der Gesuchsteller führt zudem an, seine Freunde erst nach Erhalt des Führerscheinentzugs am 18. Mai 2022 auf den bereits am 15. Februar 2022 ergangenen Straf­befehl aufmerksam gemacht zu haben, da die Höhe der Busse des Strafbefehls ihn psychisch sehr belastet und in die Enge getrieben habe. Er habe auf eine vorhergehende Einsprache gegen den Strafbefehl verzichtet, da ihm eine (nicht näher beschriebene) zuständige Dame von einer Einsprache aufgrund zusätzlicher Kosten abgeraten und es sich zudem nicht um einen Führerscheinentzug gehandelt habe.

 

2.2      Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt äussert sich am 22. August 2022 in ihrer Stellungnahme zum Revisionsgesuch dahingehend, dass die vom Gesuchsteller aufgeführten Begründungen des Revisionsgesuches nicht ausreichen würden, eine erneute materielle Überprüfung des Strafbefehls im Rahmen eines Revisionsverfahrens zu begründen. Vielmehr würde das Vorgehen des Gesuchstellers darauf abzielen, den ordentlichen Rechtsweg zu umgehen. Der Gesuchsteller habe vor dem Erlass des Strafbefehls mehrfache Möglichkeiten zum Bezeichnen einer Drittperson als Fahrer in der Nacht des Tathergangs nicht wahrgenommen. Auch während der ordentlichen Rechtsmittelfrist nach Erlass des Strafbefehls habe er ohne Vorliegen von schuldausschliessenden Umständen auf eine Einsprache verzichtet. Auf das Revisionsgesuch dürfe das Gericht in Anwendung von Art. 412 Abs. 2 StPO nicht eintreten.

 

2.3      Entgegen der Auffassung des Gesuchstellers stellt die Einvernahme der Freunde keine neue Tatsache oder Beweis dar, die als Revisionsgrund gelten dürfen. Es muss dem Gesuchsteller immer bekannt gewesen sein, dass seine Freunde als Zeugen der Entlastung dienen könnten. Der Gesuchsteller wurde gemäss den Verfahrensakten von der Kantonspolizei mit Schreiben vom 17. August 2021 und E-Mail vom 25. August 2021 aufgefordert, mit der polizeilichen Dienststelle Kontakt aufzunehmen und die Personalien des Lenkers bekanntzugeben, falls er die Übertretung nicht selber begangen habe. Damit hatte der Gesuchsteller schon vor Erlass des Strafbefehls Gelegenheit, sein (angebliches) Alibi geltend zu machen, was er jedoch unterliess.

 

Sodann ist auch die Einsprache gegen den Strafbefehl vom 15. Februar 2022 unterblieben. Die angeblich auf Video dokumentierten Tatsachen hätten, ebenso wie die Beweisanträge zu möglichen Zeugenaussagen, bereits innerhalb der Einsprachefrist gegen den Strafbefehl geltend gemacht werden können. Auch die erst im vorliegenden Verfahren nachgereichten Videoaufnahmen stellen dementsprechend keinen Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO dar (vgl. E. 1.2).

 

Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass die Aufnahmen selbst bei fristgemässer Einreichung die Behauptungen des Gesuchstellers nicht gestützt hätten: Das Video zeigt Ausschnitte von Videoaufnahmen, welche die Fahrt eines schwarzen Autos durch eine jubelnde Menschenmenge zeigen. Die Insassen des Fahrzeugs sind aber nicht sichtbar. Ganz am Ende ist eine Aufnahme von 21:23 Uhr zu sehen (26. Juni 2021). Draussen ist noch Tageslicht, im Wagen drin sind zwei junge Männer zu erkennen. Diese Aufnahme entstand offensichtlich zu einem früheren Zeitpunkt als die im Strafbefehl vorgeworfene Handlung ab 01:09 Uhr (27. Juni 2021).

 

2.4      Die vom Gesuchsteller geltend gemachten Gründe für die verspätete Geltendmachung vermögen ebenfalls nicht zu überzeugen: So ist mit der vorliegenden Verurteilung zu 45 Tagen Geldstrafe keine ausserordentliche Belastung erkennbar, die erklären würde, dass der Gesuchsteller an der Einsprache gehindert gewesen wäre. Eine gewisse psychische Beeinträchtigung durch eine strafrechtliche Verurteilung ist zudem nichts Ungewöhnliches und vermag – erst recht ohne jegliche ärztliche Dokumentation – keine Entschuldigung für prozessuale Versäumnisse zu bieten. Andernfalls würde dies doch regelmässig eine mögliche Vermeidung des ordentlichen Prozesswegs zugunsten des Revisionsverfahrens nach sich ziehen. Schliesslich beruft sich der Gesuchsteller darauf, eine «zuständige Dame» am Telefon habe ihm von einer Einsprache abgeraten. Dem steht jedoch die Rechtsmittelbelehrung auf dem Strafbefehl gegenüber, welcher das Recht zur Einsprache unmissverständlich zu entnehmen ist. Die Berufung auf namentlich nicht näher bezeichnete Telefonate vermag daran nichts zu ändern (vgl. E. 1.4).

 

2.5      Die Behauptungen des Gesuchstellers und angestrebten Beweise sind aufgrund der dargelegten Gründe zweifelsfrei nicht neu im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO. Da keine weiteren Revisionsgründe geltend gemacht werden, ist das Revisionsgesuch offensichtlich unbegründet, weshalb darauf nicht einzutreten ist (Art. 412 Abs. 2 StPO).

 

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen. Es wird ihm eine Entscheidgebühr von CHF 400.– auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 22 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

 

Der Gesuchsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–.

 

Mitteilung an:

-       Gesuchsteller

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Kantonspolizei Basel-Stadt, Administrativmassnahmen

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der a.o. Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Marc Oser                                                      MLaw Gabriel v. Bechtolsheim

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.