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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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DGS.2022.2
ENTSCHEID
vom 4. Januar 2023
Mitwirkende
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchsteller
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Ausstandsverfahren gegen den verfahrensleitenden Staatsanwalt
(im Verfahren VT.[...])
Sachverhalt
A____ (nachfolgend: Gesuchsteller), vertreten durch Advokat [...] ist einer von drei Beschuldigten in einem umfangreichen Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger schwerer Körperverletzung im Zusammenhang mit einer am 1. März 2014 im [...]spital durchgeführten Entbindung, in deren Folge die Patientin verstorben war. Der Beschwerdeführer war im fraglichen Zeitpunkt Chefarzt der Anästhesie im [...]spital. Das Verfahren gegen ihn wurde im Juni 2017 eröffnet.
Mit Verfügung vom 2. Oktober 2020 kündigte der verfahrensleitende Staatsanwalt B____ den Abschluss der Untersuchung an und setzte dem Gesuchsteller eine nicht erstreckbare Frist zur Stellung allfälliger Beweisanträge bis zum 15. Oktober 2020. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2020 monierte der Vertreter des Gesuchstellers zum einen, dass der Abschluss der Untersuchung mitgeteilt werde, bevor über seine am 28. Februar 2020 gestellten Rechtsbegehren entschieden worden sei. Dies stelle eine Rechtsverweigerung dar. Zum andern beanstandete er eine Aktennotiz des Staatsanwalts vom 30. September 2020 als unvollständig und aktenwidrig sowie auch als ehrverletzend. Insgesamt rügte er das Vorgehen des Staatsanwalts als unfaire Verfahrensführung und ersuchte ihn, den Fall abzugeben und in den Ausstand zu treten.
Mit Schreiben vom 19. Oktober 2020 wies der verfahrensleitende Staatsanwalt den Vorwurf der Rechtsverweigerung zurück und das Begehren um Fristerstreckung für die Einreichung von Beweisanträgen ab. Eine vom Anzeigesteller dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Appellationsgericht mit Entscheid vom 5. Februar 2021 gutgeheissen (BES.2020.204).
Am 19. Oktober 2020 leitete der Staatsanwalt das Ausstandsbegehren an das Appellationsgericht weiter mit dem Antrag, dieses abzuweisen. Mit Entscheid DGS.2020.22 vom 17. Februar 2021 hiess das Appellationsgericht das Ausstandsbegehren gut und wies den Staatsanwalt an, im Verfahren gegen den Gesuchsteller in den Ausstand zu treten. Das Bundesgericht hiess mit Entscheid 1B_144/2021 vom 30. August 2021 eine von der Staatsanwaltschaft erhobene Beschwerde gegen diesen Entscheid gut und wies das Ausstandsgesuch gegen den Staatsanwalt ab.
Mit Eingabe vom 11. Januar 2022 ersuchte der Gesuchsteller den Staatsanwalt, unverzüglich die von ihm in den Eingaben vom 21. Januar 2019, vom 28. Februar 2020 und vom 7. Dezember 2020 gestellten Rechtsbegehren zu behandeln. Gleichzeitig stellte er ein erneutes Ausstandsgesuch gegen den Staatsanwalt. Mit Schreiben vom 14. Januar 2022 leitete der Staatsanwalt das Ausstandsgesuch mit dem Antrag auf dessen Abweisung an das Appellationsgericht weiter. Gleichzeitig liess er dem Appellationsgericht seine Verfügung vom 14. Januar 2022 zu den drei Eingaben des Gesuchstellers mit Beweisanträgen sowie die Akten betreffend seine Bemühungen um einen Einvernahmetermin mit der Mitbeschuldigten C____ und die schliesslich am 5. Januar 2022 stattgefundene Einvernahme mit dieser zukommen. Mit Eingabe vom 1. Februar 2022 teilte der Staatsanwalt dem Appellationsgericht zudem die gleichentags versandten Terminvorschläge für eine Schlusseinvernahme des Gesuchstellers mit.
Innert zweimal erstreckter Frist hielt der Gesuchsteller mit Eingabe vom 24. März 2022 replicando an seinem Ausstandsbegehren fest und stellte sich auf den Standpunkt, in der Verfügung vom 14. Januar 2022 habe der Staatsanwalt seine Voreingenommenheit gegenüber dem Gesuchsteller erneut «in aller Deutlichkeit» aufgezeigt.
Mit Eingabe vom 28. Januar 2022 erhob der Gesuchsteller zudem Beschwerde gegen die Verfügung des Staatsanwalts vom 14. Januar 2022. Das entsprechende Beschwerdeverfahren ist unter der Verfahrensnummer BES.2022.20 beim Appellationsgericht hängig.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 58 StPO hat eine Partei, welche den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Die betroffene Person nimmt dazu Stellung. Über Ablehnungsgesuche gegen die Staatsanwaltschaft oder einzelne ihrer Mitglieder entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdeinstanz. Im Kanton Basel-Stadt übt das Appellationsgericht als Einzelgericht die Funktion des Beschwerdegerichts aus (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Ein Ausstandsgesuch muss der Verfahrensleitung «ohne Verzug» gestellt werden, sobald die gesuchstellende Partei vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58 Abs. 1 StPO). Ein verspätetes Ausstandsgesuch führt zum Nichteintreten auf das Gesuch (BGE 134 I 20 E. 4.3.1 S. 21 f., 132 II 485 E. 4.3 S. 496 f., 124 I 121 E. 2 S. 123; Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 58 N 4). Ein Ausstandsgesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds eingereicht wird, gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als rechtzeitig. Unzulässig ist hingegen ein Zuwarten während zwei oder drei Wochen (BGE 140 I 271 E. 8.4.5; BGer 1B_514/2017 vom 19. April 2018 E. 3.2, 1B_100/2015 vom 8. Juni 2015 E. 4.1, 1B_274/2013 vom 19. November 2013 E. 4.1).
Im vorliegenden Fall begründet der Gesuchsteller sein Ausstandsgesuch damit, dass der Staatsanwalt seine mit Eingaben vom 21. Januar 2019, 28. Februar 2020 und 7. Dezember 2020 gestellten Rechtsbegehren und Beweisanträge immer noch nicht beantwortet habe, während er über später gestellte Anträge der Verteidigung der Mitbeschuldigten C____ zeitnah entschieden habe. Dieser Umstand könne nur so interpretiert werden, dass der Staatsanwalt nicht bereit sei, das Verfahren gegen den Gesuchsteller fair zu führen. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft, mit welcher über Anträge der Mitbeschuldigten C____ entschieden wurde, erging am 2. November 2021. Das erst über zwei Monate später, am 11. Januar 2022, gestellte Ausstandsgesuch dürfte im Sinne der genannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung verspätet sein. Die Frage kann aber offengelassen werden, da das Ausstandsbegehren materiell ohnehin unbegründet ist, wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt.
2.
2.1 Die Ausstandsgründe für die in einer Strafbehörde tätigen Justizpersonen sind in Art. 56 StPO geregelt. Von den in Art. 56 lit. a-e StPO geregelten besonderen Ausstandsgründen abgesehen, tritt (u.a.) ein Staatsanwalt in den Ausstand, wenn er «aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte» (Art. 56 lit. f StPO). Bei der Prüfung, ob eine in der Strafverfolgungsbehörde tätige Person befangen ist, ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass die Person tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken (BGE 140 I 326 E. 5.1 S. 328; BGE 138 IV 142 E. 2.1 S. 144 f.; je mit Hinweisen).
Im Interesse einer beförderlichen Rechtspflege ist im Zusammenhang mit Ausstandsbegehren gegen Justizbeamte eine Befangenheit nicht leichthin anzunehmen. Gerade in Fällen mit komplexem Sachverhalt und zahlreichen Geschädigten kann die Gutheissung eines Ausstandsbegehrens zu einer Verlängerung des Verfahrens führen, welche in ein Spannungsverhältnis zum Beschleunigungsgebot tritt (BGE 127 I 196 E. 2d S. 199). Fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen des Staatsanwalts begründen für sich allein keinen Anschein der Voreingenommenheit. Anders verhält es sich, wenn besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen der Untersuchungsleitung vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3; 138 IV 142 E. 2.3; 125 I 119 E. 3e; 115 la 400 E. 3b; Urteil 1B_620/2020 vom 23. Februar 2021 E. 3.3). Gegen beanstandete Verfahrenshandlungen sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel auszuschöpfen (BGer 1B_144/2021 vom 30. August 2022 E. 4.2; BGE 143 IV 69 E. 3.2).
2.2 Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid 1B_144/2021 vom 30. August 2022 betreffend das erste Ausstandsgesuch des Gesuchstellers erwogen, der Staatsanwalt habe im vorliegenden Verfahren keine gravierenden Verfahrensfehler begangen. Es sei einem Staatsanwalt auch erlaubt, die Verfahrenshandlungen der Parteien kritisch zu würdigen und im Rahmen einer internen Aktennotiz festzuhalten, wenn er einen Verfahrensantrag für widersprüchlich erachtet. Damit von einer im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 56 lit. f StPO massgeblichen Geringschätzung auszugehen sei, bedürfe es einer negativen oder gar herabwürdigenden Äusserung, die sich direkt gegen die Person einer Verfahrenspartei richte. Das sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Zwar erscheine die in einer internen Aktennotiz getätigte Aussage des Staatsanwalts, die vom Gesuchsteller und dessen Rechtsvertreter gewählte Verteidigungsstrategie sei «absurd», deplatziert. Da sich seine Äusserung jedoch nur auf die aus seiner Sicht widersprüchliche Verteidigungsstrategie und nicht direkt auf die Person des Beschwerdegegners oder dessen Rechtsvertreter bezogen habe, erweise sie sich im Lichte der zitierten Rechtsprechung als nicht derart schwerwiegend, als darin ein Ausstandsgrund zu sehen wäre (a.a.O., E. 5.3). Auch im Zusammenhang mit der Setzung von zu kurzen Fristen sei eine wiederholt einseitige Verfahrensführung zu Lasten des Gesuchstellers nicht ersichtlich. Der Staatsanwalt habe überzeugend dargelegt, dass die Abweisung der ersuchten Fristerstreckung für die Stellung von abschliessenden Beweisanträgen nach der Ankündigung des Untersuchungsabschlusses auf seine unzutreffende Annahme zurückzuführen war, es drohe bereits per 1. März 2021 der Verjährungseintritt (tatsächlich tritt die Verjährung erst am 1. März 2024 ein). Andere Fristen für die Einreichung von Stellungnahmen seien dem Gesuchsteller mehrfach und grosszügig verlängert worden (a.a.O., E. 5.4). Schliesslich könne dem Staatsanwalt auch nicht vorgeworfen werden, er habe einen schwerwiegenden Verfahrensfehler begangen, indem er bis zum Zeitpunkt des Ausstandsgesuchs vom 15. Oktober 2020 nicht auf die abschliessenden Beweis- und Verfahrensanträge des Beschwerdegegners in dessen Eingabe vom 28. Februar 2020 reagiert habe. Der Staatsanwalt habe mit dem Schreiben vom 2. Oktober 2020, in welchem er den Beschuldigten den Abschluss der Strafuntersuchung ankündigte und ihnen nochmals Frist für die Stellung von Beweisanträgen setzte, angekündigt, er werde erst nach Fristablauf über allfällige neue sowie über die bereits gestellten Anträge befinden. Eine Rechtsverzögerung oder gar Rechtsverweigerung sei damit auch insoweit zu verneinen. Dass der Staatsanwalt über die Verfahrensanträge bis zum Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Urteils nicht befunden habe, erkläre sich schliesslich mit dem Ausstandsverfahren (a.a.O., E. 5.5). Zusammenfassend sei festzuhalten, dass bei einer gesamthaften Würdigung zwar gewisse Verfahrenshandlungen des Staatsanwalts nicht gänzlich unproblematisch gewesen seien und von ihm im Zusammenhang mit der fraglichen Äusserung eine sachlichere Wortwahl wünschenswert gewesen wäre. Objektiv betrachtet habe er jedoch keinen Anschein von Befangenheit erweckt.
2.3 Wie der Staatsanwalt in seiner Stellungnahme vom 14. Januar 2022 zum erneuten Ausstandsgesuch zutreffend ausgeführt hat, war die weitere Bearbeitung der Anträge des Gesuchstellers bis zum Eingang des Bundesgerichtsentscheids vom 30. August 2021 blockiert, da bei einer Gutheissung des Ausstandsgesuchs das Risiko bestanden hätte, dass alle vom Staatsanwalt vorgenommenen Verfahrenshandlungen hätten wiederholt werden müssen. Der genannte Bundesgerichtsentscheid dürfte bei der Staatsanwaltschaft – wie beim Gericht und beim Gesuchsteller – gegen Ende September 2021 eingegangen sein. Zudem waren weitere Verfahrenshandlungen in Bezug auf die übrigen Beschuldigten vorzunehmen. Diesbezüglich verweist der Staatsanwalt auf den Beschwerdeentscheid des Appellationsgerichts vom 22. Februar 2021 im Verfahren der Mitbeschuldigten C____ (BES.2020.197), mit welchem die Staatsanwaltschaft angewiesen wurde, C____ in geeigneter Form über die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu informieren und ihr das rechtliche Gehör dazu zu gewähren. Der Staatsanwalt hatte somit zu entscheiden, welche weiteren Untersuchungshandlungen in welcher Reihenfolge vorzunehmen waren. Bei derartigen Entscheiden besteht ein weiter Ermessensspielraum der Verfahrensleitung. Dass der Staatsanwalt zunächst die Schlusseinvernahme von C____ aufgleiste und in diesem Zusammenhang Anträge von deren Verteidiger beantwortete (notabene abschlägig in Bezug auf die Anträge auf Vorabübermittlung eines Anklageentwurfs, der Einvernahmefragen oder des Schlussvorhaltes der vorgesehenen Einvernahme), ist nicht zu beanstanden. Daraus kann keine einseitige und unfaire Verfahrensführung zu Ungunsten des Gesuchstellers abgeleitet werden. Vielmehr erscheint es nachvollziehbar, dass die Einvernahme von C____ vor der Beantwortung der Anträge des Gesuchstellers vom 21. Januar 2019, 28. Februar 2020 und 7. Dezember 2020 erfolgte, da diese u.a. auch Fragen zum Sachverhalt aufwarfen und sich aus der Einvernahme von C____ (an welcher der Gesuchsteller und sein Verteidiger teilnehmen konnten) unter Umständen neue Sachverhaltsaspekte ergeben könnten.
2.4 In der Replik vom 24. März 2022 hat sich der Gesuchsteller auf den Standpunkt gestellt, der Staatsanwalt habe seine Voreingenommenheit ihm gegenüber in der Verfügung vom 14. Januar, mit der er die Anträge vom 21. Januar 2019, 28. Februar 2020 und 7. Dezember 2020 schliesslich behandelt hat, «in aller Deutlichkeit» aufgezeigt. So führe er auf S. 11 der Verfügung aus, warum vier präzise Ergänzungsfragen der Verteidigung irrelevant seien, und beantworte diese einfach selbst, statt hierzu eine Antwort des Gutachters einzuholen. Entgegen der Ansicht des Gesuchstellers stellt auch dies keinen Ausstandsgrund dar. Gegen beanstandete Verfahrenshandlungen sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel auszuschöpfen (vgl. BGE 143 IV 69 E. 3.2). So hat der Gesuchsteller denn auch gegen die Verfügung vom 14. Januar 2022 Beschwerde erhoben, die wie erwähnt derzeit noch am Appellationsgerichts hängig ist). Selbst wenn das Beschwerdegericht die Verfügung teilweise als unrichtig oder unvollständig erachten sollte, liesse sich daraus keine Befangenheit des Staatsanwalts ableiten, da eine solche wie oben ausgeführt nur bei besonders krassen Fehlleistungen anzunehmen wäre.
3.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das Ausstandsgesuch gegen den verfahrensleitenden Staatsanwalt abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Ausstandsverfahrens hat der Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen (Art. 59 Abs. 4 StPO), wobei die Gebühr auf CHF 600.– festzusetzen ist (vgl. § 33 des Reglements über die Gerichtsgebühren, SG 154.810).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Ausstandsgesuch gegen den verfahrensleitenden Staatsanwalt B____ wird abgewiesen.
Der Gesuchsteller trägt die Kosten des Ausstandsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–.
Mitteilung an:
- Gesuchsteller
- Staatsanwalt B____
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.