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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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DGS.2022.30
URTEIL
vom 20. Dezember 2022
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Annatina Wirz, MLaw Anja Dillena
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Gabriel von Bechtolsheim
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchsteller
[...]
gegen
Appellationsgericht Basel-Stadt Gesuchsgegner
St. Alban-Vorstadt 25, 4052 Basel
Gegenstand
Revisionsgesuch
(Urteil des Appellationsgerichts SB.2013.87 vom 29. April 2014)
Sachverhalt
A____ (nachfolgend Gesuchsteller) wurde mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 29. April 2014 (AGE SB.2013.87) des Angriffs für schuldig erklärt und verurteilt zu 2 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Haft und des vorläufigen Strafvollzugs seit dem 31. Oktober 2012. Vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung sprach es ihn frei. Das Appellationsgericht bestätigte den erstinstanzlichen Widerruf des bedingten resp. teilbedingten Vollzugs von früher ausgesprochenen Geldstrafen sowie die Verurteilung zu einer in solidarischer Haftung mit den Mittätern zu bezahlenden Genugtuung von CHF 1‘000.– an das Opfer. Gegen das Urteil des Appellationsgerichts reichte der Gesuchsteller, vertreten durch B____, am 18. August 2014 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht ein. Das Bundesgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 21. April 2015 ab, soweit es darauf eintrat (BGer 6B_792/2014).
Mit Eingabe vom 3. Februar 2016 stellte der Gesuchsteller, vertreten durch B____, beim Appellationsgericht ein (erstes) Revisionsgesuch. Das Appellationsgericht wies das Revisionsgesuch mit Urteil vom 27. März 2017 nach Einholung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens kostenfällig ab. Auch gegen diesen Entscheid gelangte der Gesuchsteller ans Bundesgericht, welches die Beschwerde mit Urteil vom 5. Oktober 2017 abwies (BGer 6B_596/2017). Mit Eingabe vom 12. November 2018 wandte sich der Gesuchsteller wieder an das Appellationsgericht, welches die Eingabe erneut als Revisionsgesuch entgegennahm. Da A____ keinerlei Revisionsgründe geltend machte, wurde aufgrund offensichtlicher Unzulässigkeit mit Entscheid vom 16. Januar 2019 (DG.2018.42) nicht auf das Revisionsgesuch eingetreten. Mit Eingabe vom 13. November 2022 hat sich der Gesuchsteller erneut an das Appellationsgericht gewandt und geltend gemacht, er sei unschuldig verurteilt worden und könne damit nicht leben. Er beantragt sinngemäss, das Urteil des Appellationsgerichts vom 29. April 2014 sei neuerlich in Revision zu ziehen und der ihm gegenüber ausgesprochene Schuldspruch aufzuheben. Zudem solle die Schuld der weiteren Verfahrensbeteiligten nochmals überprüft werden.
Die entscheidrelevanten Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Auf die Einholung von Vernehmlassungen hat der Verfahrensleiter verzichtet. Der vorliegende Entscheid ist im Zirkulationsverfahren gefällt worden.
Erwägungen
1.
1.1 Nach Art. 411 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist zur Beurteilung von Revisionsgesuchen das Berufungsgericht zuständig. Dieses ist in Basel-Stadt das Appellationsgericht (§ 91 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Gemäss Art. 412 Abs. 1 StPO nimmt das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuches vor. Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet oder wurde es mit dem gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO). In Basel-Stadt erfolgt in diesen Fällen der Nichteintretensentscheid des Berufungsgerichts als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 2 GOG). Eine Vernehmlassung bei den anderen Parteien ist in solchen Fällen mangels entsprechender gesetzlicher Vorschrift nicht erforderlich (Heer, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 412 StPO N 9). Für die Zusammensetzung des Gerichts ist die Vorschrift von Art. 21 Abs. 3 StPO zu beachten, wonach Mitglieder des im Hauptverfahren entscheidenden Berufungsgerichts nicht im gleichen Fall als Revisionsrichterinnen und Revisionsrichter tätig sein dürfen (vgl. statt vieler AGE DGS.2019.25 vom 28. Januar 2020 E.1.1).
1.2 Nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO kann die Revision verlangen, wer neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel geltend macht, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen. Nach lit. b und c der Vorschrift kann eine Revision weiter aufgrund von Erkenntnissen aus anderen Strafverfahren verlangt werden, und Abs. 2 der Bestimmung sieht schliesslich die Revision wegen einer Verletzung der EMRK vor. Die Revision ist zuzulassen, wenn die Abänderung des früheren Urteils wahrscheinlich ist (BGer 6B_758/2015 vom 24. November 2015 E. 1.1). Revisionsverfahren dienen hingegen nicht dazu, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen oder gesetzliche Vorschriften über die Rechtsmittelfristen zu umgehen (BGE 130 IV 72 E. 2.2; 127 I 133 E. 6).
1.3 In jedem Fall ist das Revisionsgesuch nach Art. 411 Abs. 1 StPO zu begründen und sind die angerufenen Revisionsgründe im Gesuch zu bezeichnen und zu belegen. Dabei ist einerseits klar anzugeben, in welchen Punkten ein Urteil angezweifelt wird, und sind andererseits die Revisionsgründe spezifiziert darzulegen sowie die Beweismittel anzuführen, welche diese belegen sollen (Heer, a.a.O., Art. 411 StPO N 6). Ein Revisionsgesuch hat insofern relativ strengen Anforderungen an die Begründung zu genügen. Der Gesuchsteller hat im Einzelnen darzutun, inwiefern Tatsachen und Beweismittel neu und erheblich sind. Das Berufungsgericht ist nicht gehalten, selbst nach Revisionsgründen zu suchen oder ein ungenügendes Revisionsgesuch zu ergänzen (Heer, a.a.O., Art. 411 StPO N7 sowie Art. 412 StPO N 1 f. und 7; AGE DG.2017.8 vom 1. September 2017 E. 1.2). Auf bloss appellatorische Kritik tritt es daher nicht ein.
2.
2.1 Bei der vorliegend zu beurteilenden Eingabe handelt es sich betreffend das zur Diskussion stehende Urteil um das bereits dritte beim Appellationsgericht eingereichte Revisionsgesuch des Gesuchstellers. Sowohl das materielle Urteil SB.2013.87 selbst als auch das erste vom Gesuchersteller eingereichte Revisionsgesuch vom 3. Februar 2016 wurden durch das Bundesgericht auf seine Rechtmässigkeit hin geprüft (auf das Revisionsgesuch vom 12. November 2018 trat das Bundesgericht aufgrund offensichtlicher Unzulässigkeit nicht ein). Beide Beschwerden wurden indes abgewiesen. Damit ist festzuhalten, dass die Beweiswürdigung des Sachgerichts bereits von mehreren Gerichtsinstanzen mit ausführlicher Begründung nachvollziehbar erläutert bzw. überprüft wurde.
2.2 Der Gesuchsteller macht mit seinem vorliegend zur Beurteilung stehendem Revisionsgesuch insbesondere geltend, dass er sich seit dem Jahr 2012 sehr verändert habe und nicht mit der strafrechtlichen Verurteilung leben könne. Er habe das Opfer der Straftat nicht verletzen, sondern im Gegenteil die Täter von körperlichen Gewalttaten abhalten wollen. Diese Sichtweise sei von allen Beteiligten, sogar dem Opfer der Straftat, bestätigt worden. Er sei daher unschuldig. Er leide unter Angstzuständen und könne nicht zur Ruhe kommen, bis die ergangene Verurteilung richtiggestellt sei.
2.3 Damit macht der Gesuchsteller im Wesentlichen erneut geltend, dass die involvierten Gerichte den Sachverhalt falsch festgestellt und gewürdigt hätten. Abgesehen davon, dass fraglich ist, ob der Gesuchsteller sein Gesuch hinreichend spezifiziert hat, übt er damit rein appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung der urteilenden Sachgerichte aus und vermag keine neuen erheblichen Tatsachen im Sinne der vorstehenden Erwägungen zu begründen.
3.
3.1 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass das Revisionsgesuch mangels Vorliegens gesetzlicher Revisionsgründe offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet ist, so dass in Anwendung von Art. 412 Abs. 2 StPO nicht darauf einzutreten ist.
3.2 Bei diesem Verfahrensausgang hätte grundsätzlich der Gesuchsteller die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Umständehalber wird jedoch auf der Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
Für das Revisionsverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Gesuchsteller
- Berufungsgericht (AGE SB.2013.87 vom 29. April 2014).
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Gabriel von Bechtolsheim
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.