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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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DGS.2022.7
DGS.2022.8
DGS.2022.9
DGS.2022.10
ENTSCHEID
vom 13. Juni 2022
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard,
lic. iur. Sara Lamm und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____ Gesuchsteller 1
[...]
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
C____ Gesuchsteller 2
c/o [...]
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
D____ Gesuchsteller 3
[...]
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
E____ Gesuchsteller 4
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
Appellationsgericht Basel-Stadt Gesuchsgegner
St. Alban-Vorstadt 25, 4052 Basel
Gegenstand
Ausstandsbegehren gegen die vorsitzenden Präsidien bzw. das Appellationsgericht im Zusammenhang mit den Berufungsverfahren in den Basel nazifrei-Prozessen
Sachverhalt
DGS.2022.7
Mit Urteil des Einzelgerichts des Strafgerichts (Präs. F____) vom 14. Oktober 2020 (SG.[...]) wurde A____, vertreten durch B____, des Landfriedensbruchs sowie der qualifizierten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig erklärt und zu 7 Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt. Vom Vorwurf der mehrfachen versuchten einfachen Körperverletzung wurde er freigesprochen. Der Schuldspruch beruhte auf der Teilnahme an der Gegendemonstration gegen eine bewilligte Standaktion auf dem Messeplatz am [...]. Gegen dieses Urteil liess A____ mit Eingabe vom 21. Dezember 2020 durch seinen Verteidiger die Berufung erklären. Diese Berufungserklärung brachte die eingesetzte Instruktionsrichterin, G____, der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 23. Dezember 2020 zur Kenntnis (SB.[...]). Mit Verfügung vom 6. Januar 2021 bewilligte sie dem Berufungskläger die amtliche Verteidigung mit B____. Mit Eingabe vom 8. Februar 2021 beantragte er, das Berufungsverfahren sei «mit sämtlichen weiteren Berufungsverfahren zusammenzulegen, welche die Deliktsvorwürfe im Zusammenhang mit der Gegendemonstration zur PNOS-Standkundgebung (Basel nazifrei-Prozesse) betreffen, namentlich mit SB.[...]». Zudem beantragte er die Sistierung des Verfahrens, «bis die übrigen Basel nazifrei-Verfahren beim Appellationsgericht hängig sind». Mit Verfügung vom 19. Mai 2021 sistierte die Instruktionsrichterin das Berufungsverfahren gemäss dem mit Eingabe vom 15. April 2021 gestellten Antrag bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids in Sachen DGS.[...] ff. (Ausstandsgesuche gegen das Gesamtstrafgericht). Das gegen die Einzelrichterin des Strafgerichts wie auch das Strafgericht insgesamt erhobene Ausstandsbegehren wurde mit Urteil des Einzelgerichts des Appellationsgerichts vom 18. Februar 2022 abgewiesen (DGS.[...]).
DGS.2022.8
Mit Urteil des Einzelgerichts des Strafgerichts (Präs. H____) vom 21. Dezember 2020 (SG.[...]) wurde C____, vertreten durch B____, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, des Landfriedensbruchs und der Widerhandlung gegen das kantonale Übertretungsstrafgesetz (Vermummungsverbot) schuldig erklärt und zu 5 Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 200.- (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Der Schuldspruch beruhte auf der Teilnahme an der Gegendemonstration gegen eine bewilligte Standaktion auf dem Messeplatz am [...]. Gegen dieses Urteil liess C____ mit Eingabe vom 8. März 2021 durch seinen Verteidiger die Berufung erklären. Gleichzeitig liess er die Sistierung des Berufungsverfahrens beantragen, bis zum rechtskräftigen Abschluss «des gegen die Vorinstanz bzw. das Strafgericht Basel-Stadt als Gesamtgericht gestellten Ausstandsbegehrens». Mit Verfügung vom 11. März 2021 bewilligte die eingesetzte Instruktionsrichterin, G____, dem Berufungskläger die amtliche Verteidigung mit B____ und brachte der Staatsanwaltschaft die Berufungserklärung zur Stellungnahme auch zu den Verfahrensanträgen zur Kenntnis (SB.[...]). In der Folge erklärte die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 26. März 2021 Anschlussberufung. Nachdem keine entsprechenden Einwände erhoben wurden, sistierte die Instruktionsrichterin das Berufungsverfahren mit Verfügung vom 19. Mai 2021 bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids in Sachen DGS.[...] ff. (Ausstandsgesuche gegen das Gesamtstrafgericht). Das mit Eingabe vom 20. Oktober 2020 gegen den Einzelrichter des Strafgerichts und das Strafgericht insgesamt erhobene Ausstandsbegehren wurde mit Urteil des Einzelgerichts des Appellationsgerichts vom 18. Februar 2022 abgewiesen (DGS.[...]).
DGS.2022.9
Mit Urteil des Dreiergerichts des Strafgerichts vom 26. Oktober 2020 (SG.[...]) wurde D____, vertreten durch B____, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, des Landfriedensbruchs, der mehrfachen Nötigung, des Vergehens gegen das Waffengesetz und der Widerhandlung gegen das kantonalrechtliche Vermummungsverbot (Widerhandlung gegen die Ordnung und Sicherheit bei Versammlungen) schuldig erklärt und zu 12 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 1. April bis 4. April 2019 (3 Tage), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 5 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 100.- (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe), verurteilt. Der Schuldspruch beruhte auf der Teilnahme an der Gegendemonstration gegen eine bewilligte Standaktion auf dem Messeplatz am [...]. Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 29. März 2021 Berufung. Diese Berufungserklärung brachte die eingesetzte Instruktionsrichterin, G____, D____ mit Verfügung vom 6. April 2021 zur Kenntnis (SB.[...]). Mit Eingabe vom 16. April 2021 liess dieser die Sistierung des Berufungsverfahrens «bis zum rechtskräftigen Abschluss des ebenfalls am Appellationsgericht hängigen Ausstandsverfahrens» beantragen. Dieser Antrag wurde mit Eingabe vom 28. April 2021 bekräftigt, mit welcher er die Anschlussberufung erklären und die Bewilligung der amtlichen Verteidigung beantragen liess. Nachdem keine entsprechenden Einwände erhoben worden waren, wurde das Verfahren mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 19. Mai 2021 bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids in Sachen DGS.[...] ff. (Ausstandsgesuche gegen das Gesamtstrafgericht) sistiert. Das mit Eingabe vom 23. Oktober 2020 erhobene Ausstandsbegehren wurde mit Urteil des Einzelgerichts des Appellationsgerichts vom 18. Februar 2022 abgewiesen (DGS.[...]).
DGS.2022.10
Mit Urteil des Einzelgerichts des Strafgerichts (Präs. I____) vom 13. August 2021 (SG.[...]) wurde E____, vertreten durch [...], der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und des Landfriedensbruchs schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 50.–. abzüglich 1 Tagessatz für 1 Tag Polizeigewahrsam vom 3./4. Mai 2019, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt. Der Schuldspruch beruhte auf der Teilnahme an der Gegendemonstration gegen eine bewilligte Standaktion auf dem Messeplatz am [...]. Gegen dieses Urteil liess E____, nunmehr vertreten durch B____, mit Eingabe vom 10. Februar 2022 durch seinen Verteidiger die Berufung erklären und die Bewilligung der amtlichen Verteidigung mit seinem Vertreter beantragen (SB.[...]). Gleichzeitig liess er die Zusammenlegung seines Berufungsverfahrens «mit sämtlichen weiteren Berufungsverfahren, welche die Deliktsvorwürfe im Zusammenhang mit der Gegendemonstration zur PNOS-Standkundgebung (Basel nazifrei-Prozesse) betreffen, namentlich mit SB.[...], SB.[...] und SB.[...]», und die Sistierung sämtlicher Berufungsverfahren, «bis die übrigen Basel nazifrei-Verfahren beim Appellationsgericht hängig sind» sowie die Sistierung des Berufungsverfahrens, bis zum rechtskräftigen Abschluss «des gegen die Vorinstanz bzw. das Strafgericht Basel-Stadt als Gesamtgericht gestellte Ausstandsbegehrens» beantragen. Diese Berufungserklärung brachte die eingesetzte Instruktionsrichterin, J____, der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 11. März 2021 zur Stellungnahme auch zu den Verfahrensanträgen zur Kenntnis (SB.[...]). Diese erklärte mit Eingabe vom 24. Februar 2022 Anschlussberufung. Mit Verfügung vom 25. Februar 2022 bewilligte die Instruktionsrichterin dem Anschlussberufungskläger die amtliche Verteidigung mit B____. Mit Verfügung vom 15. März 2022 sistierte sie das Berufungsverfahren bis zum rechtkräftigen Abschluss des gegen die Staatsanwaltschaft geführten Verfahrens. Mit Urteil des Einzelgerichts des Appellationsgerichts vom 18. Februar 2022 wurde Strafgerichtspräsident I____ in Gutheissung des gegen ihn erhobenen Ausstandsgesuchs angewiesen, im Verfahren SG.[...] gegen E____ in den Ausstand zu treten (DGS.[...]). Darauf schrieb die Instruktionsrichterin im Verfahren SB.[...] das Berufungsverfahren in Anwendung von Art. 59 Abs. 1 lit. b und 60 Abs. 1 StPO sowie § 45 GOG als erledigt ab und stellte fest, dass das Verfahren zu neuem Entscheid unter Berücksichtigung der Vorgaben gemäss Entscheid DGS.[...] an das Strafgericht zurückgehe.
Mit Eingabe vom 18. Februar 2022 stellte B____ im Namen der von ihm vertretenen Berufungskläger A____, C____, D____ und E____ in den Verfahren SB.[...], [...], [...] und [...] folgende Ausstandsbegehren:
1. Es haben alle den Gerichtskörper bildenden Personen, welche am ersten, unter dem Vorsitz von Appellationsgerichtspräsidentin J____ im ersten Berufungsverfahren der Basel nazifrei Prozesse gefällten Berufungsurteil mitgewirkt haben, in den im Rubrum genannten Berufungsverfahren in den Ausstand zu treten.
2. Es habe Appellationsgerichtspräsident K____ in den im Rubrum genannten Berufungsverfahren in den Ausstand zu treten.
3. Es habe das gesamte Appellationsgericht Basel-Stadt zufolge institutioneller Befangenheit in den Ausstand zu treten.
4. Demzufolge seien die im Rubrum genannten Berufungsverfahren an eine Berufungsinstanz eines anderen Kantons (nicht: Basel-Landschaft, Zürich und Schaffhausen) zum Entscheid über die im Rubrum genannten hängigen Berufungsverfahren zu überweisen.
5. Dementsprechend seien sämtliche weitere hängigen Berufungsverfahren in den Basel nazifrei Prozessen bis zur rechtskräftigen Klärung der Anträge 1-3 zu sistieren.
6. Es sei sämtlichen im Rubrum referenzierten Gesuchstellern die amtliche Verteidigung im vorliegenden Ausstandsverfahren zu gewähren.
Mit Eingaben vom 5. resp. 6. April 2022 gaben J____ und K____ an, sich nicht befangen zu fühlen und beantragten die Abweisung der Gesuche, soweit auf diese überhaupt eingetreten werden könne. Hierzu replizierten die Gesuchsteller mit Eingabe vom 18. Mai 2022. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 58 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) hat eine Partei, welche den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Die betroffene Person nimmt dazu Stellung. Über Ablehnungsgesuche gegen einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig das Berufungsgericht. Wenn das Ausstandsgesuch wie vorliegend ein Mitglied eines Dreiergerichts betrifft, entscheidet nach § 56 Abs. 4 Ziff. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht ohne die abgelehnte Gerichtsperson darüber. Für die Beurteilung des Ausstandsgesuchs wird das abgelehnte Mitglied durch ein entsprechendes Gerichtsmitglied ersetzt (§ 56 Abs. 5 GOG).
1.2
1.2.1 Wie in jedem justizförmigen Verfahren bedarf es auch in Ausstandsverfahren eines aktuellen Rechtsschutzinteresses. Fehlt es an einem solchen bereits im Zeitpunkt der Gesuchstellung, so ist auf das Gesuch nicht einzutreten. Fällt die Aktualität erst im Verlauf des Verfahrens nachträglich weg, kommt es zur Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit.
1.2.2 Mit ihren Stellungnahmen weisen J____ und K____ zunächst darauf hin, in den Verfahren SB.[...], [...] und [...] gar nicht als Instruktionsrichterin oder Instruktionsrichter eingesetzt worden zu sein. Da sie in diesen Verfahren nicht bereits effektiv tätig geworden seien, fehle ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Ablehnung.
1.2.3 Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Im Unterschied zu Verfahren mit abschliessender Hauptverhandlung (vgl. Art. 331 Abs. 1 Satz 2 StPO) wird den Parteien in strafrechtlichen Zirkulationsverfahren der Spruchkörper mit Ausnahme des instruierenden Gerichtsmitglieds nicht vorgängig mitgeteilt. Auch ohne Kenntnis ihrer konkreten Verfahrensbeteiligung muss ein Gerichtsmitglied, dessen Mitwirkung in einem Verfahren aufgrund öffentlich zugänglicher Informationen möglich erscheint, sofort abgelehnt werden (Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 58 N 6). Wer deshalb bei Einreichen eines Rechtsmittels weiss, dass unter Umständen ein von ihm als befangen erachtetes Gerichtsmitglied am Entscheid mitwirken könnte, hat dies bereits mit dem Rechtsmittel geltend zu machen, auch wenn in diesem Zeitpunkt die Spruchkörperbildung noch gar nicht vorliegen kann (Keller, a.a.O., Art. 58 N 3 m.H. auf BGer 1P.339/2004 vom 22. Oktober 2004 E. 2). Da die Mitwirkung eines zweiten Präsidiumsmitglieds neben der instruierenden Präsidentin in den drei Berufungsverfahren nicht ausgeschlossen ist, sind die gegen J____ und gegen K____ gerichteten Ausstandsbegehren zu beurteilen.
1.2.4 Mit der Abschreibung des Berufungsverfahrens SB.[...] gegenstandslos geworden ist allerdings das Ausstandsgesuch im Verfahren DGS.2022.10. Dieses Verfahren ist daher abzuschreiben.
1.3
1.3.1 Ein Ausstandsgesuch muss aufgrund der strafprozessualen Verpflichtung der Parteien zum Handeln nach Treu und Glauben der Verfahrensleitung «ohne Verzug» gestellt werden, sobald die gesuchstellende Partei vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58 Abs. 1 StPO). Wer einen Ablehnungsgrund nicht unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend macht, verwirkt den Anspruch auf eine spätere Anrufung. Ein verspätetes Ausstandsgesuch führt zum Nichteintreten auf das Gesuch (BGE 140 I 240 S. 2.4 S. 244, 136 I 207 E. 3.4 S. 211, 134 I 20 E. 4.3.1 S. 21 f., 132 II 485 E. 4.3 S. 496 f.; Boog, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 58 StPO N 7, Keller, a.a.O., Art. 58 N 3 f.). Ein Ausstandsgesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds eingereicht wird, gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als rechtzeitig. Unzulässig ist hingegen im Normalfall ein Zuwarten während zwei oder drei Wochen (BGE 140 I 271 E. 8.4.5; BGer 1B_514/2017 vom 19. April 2018 E. 3.2, 1B_100/2015 vom 8. Juni 2015 E. 4.1, 1B_274/2013 vom 19. November 2013 E. 4.1). Die Rechtzeitigkeit des Gesuchs ist von der gesuchstellenden Person nachzuweisen (Boog, a.a.O., Art. 58 StPO N 5).
1.3.2 Den Ausstand des Appellationsgerichtspräsidenten K____ begründen die Gesuchsteller damit, dass dieser «mindestens einen Basel nazifrei Prozesse in erster Instanz als Verfahrensleiter geführt» und sich «ausserdem mit der Haltung von Strafgerichtspräsident L____ solidarisiert» habe, «indem er das ganzseitige [...]-Interview am [...] über Twitter verbreitet» habe. Daraus ergebe sich, dass nicht nur eine Vorbefassung, sondern auch der Anschein der Befangenheit bestehe.
Wie der Publikation des Grossratsbeschlusses vom [...] bezüglich seines Ersatzes als Strafgerichtspräsident im Kantonsblatt vom [...] zu entnehmen ist (https://www.kantonsblatt.ch/[...]), trat K____ sein Amt als Appellationsgerichtspräsident am [...] an. Es ist notorisch, dass der Vertreter der Gesuchsteller hiervon Kenntnis hatte. Er macht auch nicht geltend, vom genannten Tweet des Gerichtspräsidenten vom [...] erst kurze Zeit vor seiner Eingabe vom 18. Februar 2022 Kenntnis erhalten zu haben. Tatsächlich ergibt sich aus AGE DGS.[...] E. 3.1.4 f. das Gegenteil. Daraus folgt, dass das Ablehnungsgesuch gegen K____ verspätet erfolgte und demnach nicht darauf einzutreten ist.
1.3.3 Demgegenüber ist das Ausstandsgesuch gegenüber J____ rechtzeitig erhoben worden. Es wird mit deren Mitwirkung als Vorsitzende eines Spruchkörpers in einem parallelen Berufungsverfahren begründet, bei dem eine andere Person wegen ihrer Teilnahme an den Vorkommnissen vom [...] auf dem Messeplatz beurteilt worden ist. Die Hauptverhandlung in jenem Verfahren (SB.[...]) fand am [...] statt. In der [...] wurde darüber am folgenden Tag berichtet. Das Gesuch vom 18. Februar 2022 erfolgte daher unverzüglich.
1.4 Die Gesuchsteller sind als in den gegen sie geführten Strafverfahren beschuldigte Personen ohne weiteres zur Stellung von Ausstandsbegehren legitimiert (Boog, a.a.O., Art. 58 N 1).
1.5 Nicht einzutreten ist auf den unter Ziff. 5 gestellten Antrag auf Sistierung der Berufungsverfahren der Gesuchsteller. Weder dem Instruktionsrichter noch dem Spruchkörper im vorliegenden Verfahren kommt die Verfahrensleitung in den Berufungsverfahren selber zu (AGE DGS.[...] E. 2.1).
2.
Zu beurteilen ist daher zunächst das gegen die Appellationsgerichtspräsidentin J____ gerichtete Ausstandsgesuch.
2.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände beurteilt wird. Die Garantie des verfassungsmässigen Gerichts wird verletzt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken, ohne dass für die Ablehnung verlangt wird, dass die Richterperson tatsächlich befangen ist (vgl. dazu BGE 141 IV 178 E. 3.2.1, 140 III 221 E. 4.1; BGer 1B_315/2020 vom 23. September 2020 E. 5.1; Keller, a.a.O., Art. 56 N 31 ff.; AGE DGS.2022.14 vom 10. Mai 2022 E. 5.1). Ein Gerichtsmitglied kann nur aus den in Art. 56 StPO ausgeführten Gründen abgelehnt werden. In Konkretisierung der grundrechtlichen Garantien hat gemäss Art. 56 StPO eine in einer Strafbehörde tätige Person unter anderem dann in den Ausstand zu treten, wenn sie im Sinne einer Generalklausel «aus anderen Gründen» befangen sein könnte (lit. f). Befangenheit und damit ein Ausstandsgrund ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gerichtsperson zu erwecken. Das subjektive Empfinden einer Partei ist bei der Beurteilung solcher Umstände nicht massgebend. Vielmehr müssen die Umstände bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit begründen (vgl. BGE 147 III 89 E. 4.1 S. 92, 140 I 240 E. 2.2 S. 242, 139 I 121 E. 5.1 S. 125; Keller, a.a.O., Art. 56 N 9; AGE DGS.2022.3 vom 11. Mai 2022 E. 2.1). Der Anschein der Befangenheit kann durch unterschiedlichste Umstände und Gegebenheiten erweckt werden. Generell begründet jedes Verhalten einer Gerichtsperson den Anschein fehlender Unparteilichkeit, das den Eindruck erweckt, die Person habe sich in Bezug auf den konkreten Sachverhalt und die konkret zu entscheidenden Rechtsfragen ihre Meinung nicht nur vorläufig, sondern weitgehend unumkehrbar gebildet, weshalb das Verfahren nicht mehr als offen erscheint. Entscheidend ist, ob konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Vorbefassung mit einer bestimmten Angelegenheit bereits zu einer festen richterlichen Gewissheit über den Ausgang des Verfahrens geführt hat (BGer 8C_709/2017 vom 27. April 2018 E. 2.1.1, 1B_27/2016, 1B_45/2016 vom 4. Juli 2016 E. 5.2.1; AGE DGS.2022.14 vom 10. Mai 2022 E. 5.2). Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind von der Partei, die die Richterperson ablehnen will, glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Die blosse Behauptung eines Ausstandsgrundes oder pauschale, vage Andeutungen genügen nicht. Es muss eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Anschein der Befangenheit sprechen. Ein strikter Nachweis oder die urkundliche Bescheinigung der den Ausstand begründenden Tatsachen sind aber nicht erforderlich (Boog, a.a.O., Art. 58 N 4; Keller, a.a.O., Art. 58 N 11; AGE DGS.2022.14 vom 10. Mai 2022 E. 5.1).
2.2 Die Gesuchsteller unterlassen es, die Appellationsgerichtspräsidentin konkret und persönlich als befangen zu bezeichnen. Sie begnügen sich damit, darauf hinzuweisen, dass J____ eine erste Berufungsverhandlung «in den Basel nazifrei Prozessen» durchgeführt habe, obgleich zahlreiche Ausstandsverfahren weiterhin vor Appellationsgericht hängig und auch die gestellten Vereinigungsanträge noch nicht entschieden worden seien. Daraus leiten sie die Befangenheit «des Appellationsgerichts» ab. Damit sei vom Appellationsgericht «in vollem Bewusstsein um die diesbezüglich erhobenen Rügen der Befangenheit» ein für alle weiteren Verfahren massgebender Entscheid gefällt worden. Entsprechend sei in einem Kommentar der Journalistin [...] vom [...] in der [...] unter dem Titel «ein Urteil mit Signalwirkung" ausgeführt worden: «Dieser Entscheid ist wegweisend, der Fall ein Präzedenzfall». Damit habe das Appellationsgericht vollendete Tatsachen geschaffen und den Entscheid nicht nur in den noch hängigen Ausstandsverfahren, sondern auch in den noch hängigen und insbesondere in drei sie betreffenden Berufungsverfahren vorweggenommen. In Anbetracht dieses Präjudizes sei das Appellationsgericht nicht mehr in der Lage, unbefangen über die hängigen Berufungsverfahren zu befinden. Es bestehe daher der «eindeutige Anschein der Befangenheit des Appellationsgerichts Basel-Stadt bezüglich des Entscheids der noch hängigen Berufungsverfahren». Das Appellationsgericht habe «die Öffentlichkeit und die Rechtsunterworfenen vor den Kopf» gestossen. Es sei nun klar, dass auch die übrigen Berufungsverfahren in einer Bestätigung der vom Strafgericht gefällten Schuldsprüche enden würden, «wenngleich das Appellationsgericht diesen faux pas mit dem Zückerchen milder Strafen versüssen» wolle. Da die Gesuchsteller keine Möglichkeit gehabt hätten, ihre Einwände vorzubringen, stelle das Vorgehen einen «in vollem Bewusstsein» vollzogenen «krassen Verstoss gegen den Grundsatz des fair Trials» dar. Das Appellationsgericht habe sich mit dem gefällten Urteil auch einem inneren, nicht auflösbaren Widerspruch ausgesetzt, indem es einerseits die Berufungsverfahren in den Fällen, wo ein Ausstandsbegehren anhängig gemacht worden sei, zur Verhinderung einer Präjudizierung sistiert habe, und nun andererseits einfach in einem anderen Fall ein Präjudiz gesetzt habe, obgleich über ihre Zusammenlegungsbegehren aller Basel nazifrei Berufungsverfahren noch gar nicht entschieden worden sei.
2.3 Der Umstand, dass ein Gerichtsmitglied an der Verurteilung oder am Freispruch einer beschuldigten Person mitgewirkt hat, genügt nach der Praxis des Bundesgerichtes grundsätzlich noch nicht, um dieses in einem späteren, getrennt geführten sachkonnexen Parallelverfahren gegen andere Beschuldigte wegen unzulässiger Vorbefassung abzulehnen. Ist ein Gerichtsmitglied befugt, Beschuldigte gemeinsam zu beurteilen, so ist es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Allgemeinen auch zulässig, dass es über eine bestimmte beschuldigte Person in einem späteren Verfahren urteilt (BGer 1B_75/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 2.2, 1B_150/2017 vom 4. Oktober 2017 E. 4.3; vgl. auch BGer 1B_110/2022 vom 19. April 2022 E. 2.1 m.H. auf 1B_672/2021 vom 30. Dezember 2021 E. 3.6; 1B_13/2021 vom 1. Juli 2021 E. 3.3). Wie das Bundesgericht erwogen hat, wären die Strafbehörden ansonsten faktisch gezwungen, sämtliche Beschuldigten ausnahmslos und insofern entgegen der Regelung in den Art. 29-30 StPO im selben Verfahren zu beurteilen. Ein Ausstandsgrund ist demgegenüber erfüllt, wenn die Erstrichterin sich zur Frage der Strafbarkeit oder Straflosigkeit einer im Zweitverfahren separat zu beurteilenden beschuldigten Person bereits präjudizierlich geäussert hat (BGer 1B_75/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 2.2, 1B_440/2016 vom 6. Juni 2017 E. 4.7 m.H. auf BGE 115 Ia 34 E. 2c/cc S. 39 f.; BGer 1B_137/2013 vom 17. Mai 2013 E. 3.3-3.4; 1P.687/2005 vom 9. Januar 2006 E. 6.1 = Pra 2007 Nr. 26 S. 161 ff.; 1P.648/2002 vom 4. März 2003 E. 3.3-3.4 = Pra 2003 Nr. 154 S. 841 ff.; Boog, a.a.O., Art. 56 N 19, 28; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 30 Rz. 7-8; Verniory, in: Code de procédure pénale suisse, Commentaire romand, Basel 2011, Art. 56 N. 16, 33). Nur ausserordentliche Umstände könnten daher in diesem Zusammenhang eine Ablehnung begründen (BGer 1B_110/2022 vom 19. April 2022 E. 2.1 m.H. auf BGE 138 IV 142 E. 2.3). Ein Ablehnungsgrund besteht somit nur in engen Grenzen, z.B. dort, wo ein Gerichtsmitglied in einem früheren Verfahren eine beschuldigte Person verurteilt hat in der Erwägung, es sei erwiesen, dass diese die Tat mit einer im späteren Verfahren zu beurteilenden, beschuldigten Person begangen habe, oder auch dort, wo es einen Freispruch damit begründet, nicht die beurteilte Person, sondern eine in einem späteren Verfahren zu beurteilende Drittperson habe die Tat begangen (BGer 1B_75/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 2.2 sowie 1B_150/2017 vom 4. Oktober 2017 E. 4.3 jeweils m.H. auf BGE 115 Ia 34 E. 2c/cc S. 39 f.).
2.4. Soweit die Gesuchsteller geltend machen, die getrennte Beurteilung der parallelen Berufungsverfahren führe zu einer Beeinträchtigung ihrer Verteidigungsrechte, so ist dies nicht im vorliegenden Ausstandsverfahren, sondern vielmehr in den jeweiligen Berufungsverfahren bei der Beurteilung der Anträge auf Verfahrenszusammenlegung zu prüfen (vgl. BGer 1B_440/2016 vom 6. Juni 2017 E. 6.1, 6.4). Dass gesetzeskonform – sei es unangefochten oder bewilligterweise – getrennt geführte sachkonnexe Parallelverfahren grundsätzlich von den gleichen Gerichtsmitgliedern beurteilt werden können, liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts im Interesse der Prozessökonomie (vgl. Art. 5 Abs. 1 StPO), stützt sich auf den Grundsatz der Gleichbehandlung aller getrennt beurteilten Beschuldigten (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) und begründet per se noch keine bundesrechtswidrige Vorbefassung (BGer 1B_440/2016 vom 6. Juni 2017 E. 6.2). Die Gesuchsteller machen nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich, dass in dem mit Urteil vom [...] beurteilten Berufungsverfahren SB.[...] ein nicht beurteiltes Gesuch um Zusammenlegung mit den Verfahren der Gesuchsteller gestellt worden wäre. Die Ausstandsgründe sind denn auch jeweils auf konkrete Verfahren bezogen zu prüfen. Es besteht daher entgegen der Auffassung der Gesuchsteller auch kein «venire contra factum proprium», wenn ihre Berufungsverfahren durch die zuständige Instruktionsrichterin sistiert worden sind, während im Verfahren SB.[...] darauf verzichtet worden ist. Aus Sicht jenes Verfahrens war daher die getrennte Beurteilung nicht zu beanstanden. Ob in ihren Verfahren die von anderen Berufungsverfahren getrennte Beurteilung zulässig ist, kann nicht in diesem Verfahren beurteilt werden, sondern wird vielmehr aufgrund der zulässig erhobenen, entsprechenden Verfahrensanträge in den Berufungsverfahren zu beurteilen sein.
2.5 Die Gesuchsteller substantiieren durch nichts, inwieweit ihre Berufungsverfahren mit dem Urteil [...] konkret präjudiziert worden wären. Sie machen nicht einmal geltend, dass ihre Rolle an den Geschehnissen vom [...] auf dem Messeplatz in jenem Verfahren Gegenstand der Beurteilung gewesen wäre.
2.6 Daran ändert auch die Kommentierung des Urteils [...] durch die Journalistin [...] in der [...] nichts. Wie das Bundesgericht festgestellt hat, kann eine eigentliche Medienkampagne ein Gericht zwar zu Gunsten oder zu Lasten einer Partei beeinflussen oder es so unter Druck setzen, dass es in seiner Entscheidung nicht mehr frei ist (BGer 1B_75/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 3.2 m.H. auf BGE 116 Ia 14 E. 7). Dabei ist aber nicht jeder beliebige Einfluss, dem ein Gerichtsmitglied im täglichen Leben ausgesetzt ist, geeignet, einen Verdacht auf Parteilichkeit zu begründen. Es kann erwartet werden, dass ein Gerichtsmitglied den Stellenwert der Prozessberichterstattung richtig einschätzen kann und seine richterliche Unabhängigkeit auch in einem Verfahren bewahrt, welches ein weit über das übliche Mass hinausgehendes Medienecho erfährt. Selbst in einem solchen Verfahren erscheint ein Gerichtsmitglied daher nur als befangen, wenn objektive Anzeichen dafür bestehen, dass es sich von der einseitigen Medienberichterstattung tatsächlich hat beeinflusst lassen (BGer 1B_75/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 3.2 m.H. auf 6P.51/2005 vom 30. November 2005 E. 2.3, nicht publ. in BGE 132 IV 12; 1P.701/1997 vom 19. März 1998 E. 6a, publ. in: Pra 1998 Nr. 95 S. 548 f.). Es liegen keine Hinweise darauf vor, dass der Medienkommentar die Appellationsgerichtspräsidentin J____ in einer Weise beeinflussen könnte, die ihre richterliche Unabhängigkeit in Frage stellen würde.
2.7. Daraus folgt, dass das gegen die Appellationsgerichtspräsidentin J____ erhobene Ausstandsgesuch abzuweisen ist.
3.
3.1 Ist aber bereits das Ausstandsgesuch gegen das am Urteil [...] als Vorsitzende des Spruchkörpers konkret beteiligte Gerichtsmitglied abzuweisen, so fehlt dem Ausstandsgesuch gegen das «gesamte Appellationsgericht Basel-Stadt zufolge institutioneller Befangenheit» zum vornherein die Grundlage. Es kann daher offenbleiben, inwieweit im vorliegenden Zusammenhang auf die Ablehnung des gesamten Gerichts überhaupt einzutreten wäre, ist die pauschale Ablehnung einer Kollegialbehörde oder sämtlicher Mitglieder eines Gerichts doch unzulässig (vgl. Keller, a.a.O., Art. 58 N 10; Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich 2018, Art. 58 N 1). Aus welchen Gründen das gesamte Gericht «institutionell befangen» sein soll, ist deshalb nicht erkennbar. Soweit die Gesuchsteller zur Begründung einer solchen «institutionellen Befangenheit» pauschal auf die Akten von Ausstandsbegehren gegen das Strafgericht verweisen, ist darauf nicht einzugehen, ist es doch unzulässig, zur Rekursbegründung einfach auf frühere Rechtsschriften zu verweisen (VGE VD.2021.229 vom 8. April 2022 E. 4.3.2; VD.2012.11 vom 10. September 2012 E. 2.3; VD.2010.253 vom 23. Februar 2012 E. 1.5; VD.2009.707 vom 6. Mai 2010 E. 1.2; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305 f.). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass es eine institutionelle Befangenheit nicht gibt (BGer 5A_489/2017 vom 29. November 2017 E. 5.2.1), sondern immer bloss eine individuelle, allenfalls alle Mitglieder eines Gerichts treffende Parteilichkeit, welche dann aber konkret mit Bezug auf alle Gerichtsmitglieder glaubhaft zu machen ist (BGer 1B_548/2019 vom 31. Januar 2020 E. 3.2; AGE DGS.[...] E. 7.1.1). Solche Anhaltspunkte für eine Befangenheit aller Präsidiumsmitglieder sowie Richterinnen und Richter des Appellationsgerichts nennen die Gesuchsteller nicht einmal ansatzweise. Zudem ist nicht erkennbar, wie sich aus den Vorhalten, die der Vertreter der Gesuchsteller in Ausstandsgesuchen gegen das Strafgericht erhoben hat, eine «institutionelle Befangenheit» des Appellationsgerichts ergeben soll. Dies gilt insbesondere auch für die Hinweise auf das Interview des Strafgerichtspräsidenten L____, welcher dem Appellationsgericht nicht angehört.
3.2 Nicht ansatzweise erkennbar ist schliesslich, wie «das Appellationsgericht» Einfluss auf ein vom Verein [...] gegen die Kantonspolizei geführtes Strafverfahren nehmen und sich «auf die Seite der initial Gewalt anwendenden Kantonspolizei» stellen soll. Soweit diese Anzeige, wie von den Gesuchstellern geltend gemacht wird, in der Verhandlung vom [...] thematisiert worden sein sollte, bezog sich diese Behandlung allein auf die Beurteilung im Verfahren SB.[...]. «Das Appellationsgericht» hat damit nicht zu einer Strafanzeige Stellung genommen.
4.
4.1 Aus dem Gesagten folgt, dass die Ausstandsgesuche in den Verfahren DGS.2022.7, DGS.2022.8 und DGS.2022.9 abzuweisen sind, während das Verfahren DGS.2022.10 als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten in den Verfahren DGS.2022.7, DGS.2022.8 und DGS.2022.9 mit einer Gebühr von je CHF 500.– zu Lasten der Gesuchsteller (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO in Verbindung mit § 33 des Gerichtsgebührenreglements [GGR; SG 154.810]).
4.3. Im Verfahren DGS.2022.10 sind die Kosten praxisgemäss in erster Linie nach dem mutmasslichen Verfahrensausgang zu verlegen (vgl. AGE BES.2021.47 vom 27. Dezember 2021 E. 2.1 m.w.H.). Wie aus den Erwägungen zu den Gesuchen in den Verfahren DGS.2022.7, DGS.2022.8 und DGS.2022.9 erhellt, wäre das Gesuch im Verfahren DGS.2022.10 ebenfalls abzuweisen gewesen. Der Gesuchsteller trägt daher in Anwendung von § 17 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) die Kosten dieses Verfahrens mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 300.–.
4.4
4.4.1 Den Gesuchstellern in den Verfahren DGS.2022.7, DGS.2022.8 und DGS.2022.10 ist im Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung bewilligt worden. Das entsprechende Gesuch des Gesuchstellers im Verfahren DGS.2022.9 ist von der Instruktionsrichterin im Berufungsverfahren bisher noch nicht beurteilt worden.
4.4.2 Die Frage, wie bezüglich der notwendigen bzw. amtlichen Verteidigung in Nebenverfahren (wie beispielsweise Ausstandsverfahren) vorzugehen ist, ist teilweise umstritten, wobei im Ergebnis jedenfalls feststeht, dass in aussichtslosen Nebenverfahren die Entschädigung entweder mittels Nichtbewilligung der amtlichen Verteidigung für das Nebenverfahren oder mittels Entzug derselben für das Nebenverfahren zu verweigern ist (AGE DGS.[...] E. 9.3.2 m.H. auf Lieber, Bemerkungen zu BGer 1B_80/2019 vom 26. Juni 2019, in: forumpoenale 3/2020 S. 170, 174). Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 29 Abs. 3 Satz 1 und 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK besteht nur insoweit, als die Rechtsbegehren einer bedürftigen Person nicht aussichtslos erscheinen. Nach der Rechtsprechung sind Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil sie sie – zumindest vorläufig – nichts kostet (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f. mit Hinweisen).
4.4.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erscheinen die Gesuche aussichtlos, weshalb den Gesuchstellern die amtliche Verteidigung in den vorliegenden Ausstandsverfahren nicht bewilligt werden kann.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Ausstandsbegehren DGS.2022.7, DGS.2022.8 und DGS.2022.9 werden abgewiesen.
Das Ausstandsbegehren DGS.2022.10 wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
Die Gesuche um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden abgewiesen.
Die Gesuchsteller in den Verfahren DGS.2022.7, DGS.2022.8 und DGS.2022.9 tragen die Kosten der Ausstandsverfahren mit einer Gebühr von je CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.
Der Gesuchsteller im Verfahren DGS.2022.10 trägt die Kosten des Ausstandsverfahrens mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 300.–.
Mitteilung an:
- Gesuchsteller 1-4
- Appellationsgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. Stephan Wullschleger lic. iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.