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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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DGS.2023.17
ENTSCHEID
vom 10. Mai 2023
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Ass.-Prof. Dr. Cordula Lötscher, Prof. Dr. Ramon Mabillard
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Anna Gombert
Beteiligte
A____ Gesuchstellerin
Appellationsgericht Basel-Stadt Gesuchsgegner
Bäumleingasse 1, 4001 Basel
Gegenstand
Revisionsgesuch
betreffend Urteil des Appellationsgerichts vom 14. Februar 2020
(BES.2019.15)
Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 28. Januar 2019 trat die Staatsanwaltschaft auf die Strafanzeige von A____ (nachfolgend Gesuchstellerin) gegen B____ betreffend Urkundenfälschung in Anwendung von Art. 310 in Verbindung mit Art. 319 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) nicht ein, da die fraglichen Straftatbestände nicht erfüllt seien. Die dagegen von der Gesuchstellerin, vertreten durch Advokat C____, erhobene Beschwerde wies das Appellationsgericht (Einzelgericht) mit Entscheid vom 14. Februar 2020 (BES.2019.15) kostenfällig ab. Der Entscheid erwuchs mangels weiterer Anfechtung in Rechtskraft.
Mit Eingabe vom 24. Januar 2023 stellte die nicht anwaltlich vertretene Gesuchstellerin ein Revisionsgesuch betreffend den Abweisungsentscheid des Appellationsgerichts vom 14. Februar 2020 (BES.2019.15).
Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ohne Einholung weiterer Stellungnahmen ergangen. Die entscheidrelevanten Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
1.
1.1 Nach Art. 411 Abs. 1 StPO ist zur Beurteilung von Revisionsgesuchen das Berufungsgericht zuständig. In Basel-Stadt hat das Appellationsgericht diese Funktion inne, wobei vorliegend das Dreiergericht zuständig ist (§ 92 Abs. 1 Ziffer 3 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG; SG 154.100]). Das Berufungsgericht nimmt gemäss Art. 412 Abs. 1 StPO im schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs vor. Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO). Eine Vernehmlassung bei den anderen Parteien oder der Vorinstanz ist diesfalls nicht erforderlich (Art. 412 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 StPO; Heer, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 412 StPO N 9).
1.2
1.2.1 Gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO kann die Revision verlangen, wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbständigen Massnahmenverfahren beschwert ist und neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorbringt, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person zu bewirken. Nicht möglich ist eine Revision von Einstellungsverfügungen und Nichtanhandnahmeverfügungen sowie dagegen erhobenen Rechtsmittelentscheide (Schmid, StPO-Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 410 N 8). Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung steht einzig die Wiederaufnahme im Sinne von Art. 323 StPO zur Verfügung (vgl. Heer, a.a.O., Art. 410 N 94; Riklin, Kommentar StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 410 N 2; Schmid, StPO-Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 410 N 8 und Art. 323 N 3; BGer 6B_1009/2013 vom 13. November 2013 E. 1). Danach verfügt die Staatsanwaltschaft die Wiederaufnahme eines durch Nichtanhandnahmeverfügungen rechtskräftig beendeten Verfahrens, wenn ihr neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen (lit. a) und die sich nicht aus den früheren Akten ergeben (lit. b). Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. BGer 6B_1015/2013 vom 8. April 2014 E. 5.1; AGE BES.2016.65 vom 3. Juli 2017 E. 6.2.1).
1.2.2 Vorliegend wird die Revision eines Beschwerdeentscheids in Bezug auf die Prüfung einer Nichtanhandnahmeverfügung beantragt, weshalb auf das Gesuch nicht eingetreten werden kann. Letzteres könnte zwar sinngemäss als Gesuch um Wiederaufnahme der Nichtanhandnahmeverfügung vom 28. Januar 2019 betrachtet werden. In einem solchen Fall wären die Akten grundsätzlich an die gemäss Art. 323 StPO für die Wiederaufnahme zuständige Staatsanwaltschaft weiterzuleiten (vgl. BGer 6B_1187/2017 vom 27. November 2017 E. 3). Auf die Weiterleitung der Akten an die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt ist im vorliegenden Fall jedoch mangels Vorbringung von für eine Wiederaufnahme notwendigen neuen Beweismittel oder Tatsachen durch die Gesuchstellerin zu verzichten.
Nach dem Gesagten ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Gesuchstellerin üblicherweise dessen Kosten zu tragen. Angesichts der Umstände ist jedoch auf eine Kostenerhebung zu verzichten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
Es werden umständehalber keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Gesuchstellerin
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (zur Kenntnisnahme)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Anna Gombert
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.