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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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DGS.2023.21
ENTSCHEID
vom 21. Dezember 2023
Mitwirkende
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Lilith Fluri
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchstellerin 1
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
B____, geb. [...] Gesuchstellerin 2
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
C____, geb. [...] Gesuchstellerin 3
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Gesuchsgegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Ausstandsbegehren gegen die die Anklage vertretende Staatsanwältin
in den Berufungsverfahren [...], [...] und [...]
Sachverhalt
Am 4. Juli 2020 fand bei der Heuwaage, Höhe Binningerstrasse 15, in Basel eine unbewilligte Demonstration statt, im Rahmen dieser A____ (Gesuchstellerin 1), B____ (Gesuchstellerin 2) und C____ (Gesuchstellerin 3) polizeilich kontrolliert wurden. Mit Strafbefehl vom 10. März 2021, 11. März 2021 und vom 25. Mai 2021 wurden die Gesuchstellerinnen der Diensterschwerung und Verletzung der Verkehrsregeln (die Gesuchstellerin 3 zudem des Hausfriedensbruchs, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, sowie der Hinderung einer Amtshandlung) schuldig erklärt.
Die Gesuchstellerinnen erhoben gegen die Strafbefehle Einsprache beim Strafgericht. Mit Urteil vom 17. Mai 2022 sprach das Einzelgericht des Strafgerichts die Gesuchstellerin 1 der Diensterschwerung sowie der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und verurteilte sie zu einer Busse von CHF 160.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Die Gesuchstellerin 2 wurde mit Urteil vom 17. Mai 2022 vom Einzelgericht des Strafgerichts vom Vorwurf der Diensterschwerung freigesprochen sowie der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 60.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Die Gesuchstellerin 3 wurde mit Urteil vom 20. Juni 2022 vom Einzelgericht des Strafgerichts der Hinderung einer Amtshandlung sowie der Diensterschwerung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 100.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe). Vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der Verletzung der Verkehrsregeln wurde die Gesuchstellerin 3 freigesprochen. Im Anklagepunkt des Hausfriedensbruchs wurde das Verfahren zufolge Rückzugs des Strafantrages eingestellt.
Gegen diese Strafgerichtsurteile reichten die Gesuchstellerinnen, jeweils vertreten durch Advokat [...], Berufung beim Appellationsgericht ein. Nachdem den Gesuchstellerinnen Frist für die Berufungsbegründung samt allfälliger Beweisanträge gesetzt wurde, ersuchte die Verteidigung der Berufungsklägerinnen mehrfach um Fristerstreckung für die Einreichung der Berufungsbegründungen; ab dem 17. März 2023 gar um nachperemptorische Fristerstreckung (vorgehend dreimal um «reguläre» Fristerstreckung). Die Instruktionsrichterin gewährte ihnen mit Verfügungen vom 20. März und 2. Mai 2023 nachperemptorische Fristerstreckungen, letztmals bis zum 22. Mai 2023. Ein drittes Gesuch vom 22. Mai 2023 um nachperemptorische Fristerstreckung bis Mitte August 2023 wurde der Staatsanwaltschaft als faktisches Sistierungsgesuch zur Stellungnahme unterbreitet mit dem Hinweis, dass fehlender Einwand als Zustimmung gelte. Die Staatsanwaltschaft sprach sich mit Eingaben vom 30. Mai 2023 und vom 1. Juni 2023 gegen weitere Fristerstreckungen aus und beantragte betreffend Gesuchstellerinnen 1 und 2, dass die Berufungen als zurückgezogen zu erachten seien, weil das Einreichen einer Berufungsbegründung im schriftlichen Verfahren ein Gültigkeitserfordernis sei. Betreffend das Fristverlängerungsgesuch der Gesuchstellerin 3 beantragte sie, dass das Gesuch um erneute nachperemtorische Fristerstreckung bzw. faktische Sistierung abzuweisen sei. Diese Stellungnahmen wurden dem Verteidiger mit dem Hinweis zugestellt, dass ab dem 7. Juni 2023 Verfügungen betreffend Frist ergehen würden.
Mit Eingabe vom 6. Juni 2023 äusserte sich der Verteidiger nicht nochmals zu den beantragten nachperemptorischen Fristerstreckungen, sondern verlangte den Ausstand der in der Sache zuständigen Staatsanwältin in den drei am Appellationsgericht hängigen Verfahren.
Mit Instruktionsverfügung vom 9. Juni 2023 wurde den Parteien mitgeteilt, dass die Akten des Verfahrens [...] einzuholen seien und das Ausstandsgesuch der Staatsanwältin zur Stellungnahme zuzustellen sei. Mit Stellungnahme vom 30. Juni 2023 beantragte die Staatsanwältin, das Ausstandsgesuch sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen.
Am 18. September 2023 ergingen die Urteile des Appellationsgerichts in den Berufungsverfahren betreffend die Gesuchstellerinnen 1 und 2. Die Gesuchstellerin 1 wurde in teilweiser Gutheissung der Berufung der Diensterschwerung schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 100.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln wurde sie kostenlos freigesprochen. Mit Urteil vom 18. September 2023 wurde betreffend die Gesuchstellerin 2 festgestellt, dass mangels Anfechtung des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 17. Mai 2022 der Freispruch vom Vorwurf der Diensterschwerung in Rechtskraft erwachsen ist. In Gutheissung der Berufung wurde die Gesuchstellerin 2 zudem vom Vorwurf der Verkehrsregelverletzung kostenlos freigesprochen. Die Urteile des Appellationsgerichts vom 18. September 2023 betreffend die Gesuchstellerinnen 1 und 2 sind mittlerweile rechtskräftig geworden.
Am 10. November 2023 fand die Verhandlung in der Sache der Gesuchstellerin 3 statt. Im Dispositiv wurde festgestellt, dass mangels Anfechtung des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 20. Juni 2022 der Freispruch der Berufungsklägerin vom Anklagevorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden sowie der Verletzung der Verkehrsregeln und die Einstellung des Verfahrens im Anklagepunkt des Hausfriedensbruchs zufolge Rückzugs des Strafantrages in Rechtskraft erwachsen sind. In Abweisung der Berufung wurde die Gesuchstellerin 3 hingegen wegen Hinderung einer Amtshandlung und wegen Diensterschwerung zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug und unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 100.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung ein Tag Ersatzfreiheitstrafe) verurteilt. Das begründete Urteil wurde noch nicht zugestellt, womit die Rechtsmittelfrist noch nicht zu laufen begonnen hat. Das Urteil ist folglich zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig.
Am 17. November 2023 stellten die Gesuchstellerinnen den Antrag auf Abschreibung des Ausstandsverfahrens, da dieses gegenstandslos geworden sei. Ferner beantragten sie auf die Erhebung von Kosten zu verzichten und die Aufwendungen der Verteidigung gemäss Honorarnote zu entschädigen. Die weiteren Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Belang sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Über Ablehnungsgesuche gegen die Staatsanwaltschaft oder einzelne ihrer Mitglieder entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Beschwerdeinstanz. Im Kanton Basel-Stadt übt das Appellationsgericht als Einzelgericht die Funktion des Beschwerdegerichts aus (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO hat eine Partei, welche den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat. Wer einen Ablehnungsgrund nicht unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend macht, verwirkt den Anspruch auf eine spätere Anrufung. Ein verspätetes Ausstandsgesuch führt zum Nichteintreten auf das Gesuch (BGE 140 I 240 S. 2.4 S. 244, 136 I 207 E. 3.4 S. 211, 134 I 20 E. 4.3.1 S. 21 f., 132 II 485 E. 4.3 S. 496 f.; AGE DGS.2021.15 vom 7. Dezember 2021 E. 1.2, Keller, in: Donatsch/Hansjakob/ Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2023, Art. 58 N 5). Die Gesuchstellerinnen 1-3 haben das Ausstandsgesuch unverzüglich nach Erhalt der Stellungnahme der Staatsanwältin und damit rechtzeitig gestellt. Auf das Ausstandsgesuch ist grundsätzlich einzutreten.
1.3
1.3.1 Wie in jedem justizförmigen Verfahren bedarf es auch in Ausstandsverfahren eines aktuellen Rechtsschutzinteresses. Fällt die Aktualität im Verlauf des Verfahrens nachträglich weg, kommt es zur Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit (vgl. BGE 137 I 23 E. 1.3.1).
1.3.2 Die Gesuchstellerinnen stellten am 17. November 2023 einen Antrag auf Abschreibung des Ausstandsverfahrens und führten aus, dass das Verfahren mittlerweile gegenstandslos geworden sei, da bereits alle drei Fälle durch das Appellationsgericht in materieller Hinsicht beurteilt worden seien. Das Verfahren der Gesuchstellerin 2 hätte in einem Freispruch und dasjenige der Gesuchstellerin 1 in einem Teilfreispruch geendet und beide seien rechtskräftig geworden. Im Urteil betreffend die Gesuchstellerin 3 habe sich gezeigt, dass sich das Verfahren auf rein rechtliche Fragen beschränke, welche vom Bundesgericht bzw. vom EGMR zu klären seien.
Aufgrund der rechtskräftigen Urteile des Appellationsgerichts in den Berufungsverfahren der Gesuchstellerinnen 1 und 2 vom 18. September 2023 fehlt es an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse. Es ist den Gesuchstellerinnen folglich zuzustimmen, dass sich das Ausstandsgesuch bezüglich dieser zwei Verfahren zum heutigen Zeitpunkt als gegenstandslos erweist.
Im Berufungsverfahren der Gesuchstellerin 3 hingegen fand erst am 10. November 2023 die mündliche Verhandlung statt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und das Ausstandsverfahren kann somit nicht ohne Weiteres mangels Rechtsschutzinteresse als gegenstandslos erklärt werden. Das Abschreibungsgesuch der Gesuchstellerin 3 wird hingegen als Desinteresseerklärung entgegengenommen und als Rückzug behandelt. Aus diesem Grund fehlt es auch hier an der Aktualität. Folglich besteht in allen drei Berufungsverfahren kein Rechtsschutzinteresse an der Klärung der Frage der Befangenheit der Staatsanwältin mehr. Das Ausstandsverfahren ist demnach bezüglich aller Gesuchstellerinnen als gegenstandslos abzuschreiben.
2.
2.1 Es bleibt allerdings die Frage der Kostentragung zu klären. Zieht eine Partei ein Rechtsmittel zurück, hat sie gemäss Art. 428 StPO die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu übernehmen. Die Gesuchstellerin 3 hat ihr Ausstandsgesuch durch ihre Desinteresseerklärung zurückgezogen und hat folglich die Kosten infolge Rückzugs zu tragen.
2.2
2.2.1 Die Ausstandsgesuche der Gesuchstellerinnen 1 und 2 sind während des Verfahrens gegenstandslos geworden. Ergibt sich die Gegenstandlosigkeit einer Beschwerde im Laufe eines Beschwerdeverfahrens, werden die Kosten, entgegen der Ansicht der Gesuchstellerinnen, nicht nach Aussichtslosigkeit, sondern praxisgemäss nach dem mutmasslichen Ausgang des Verfahrens auferlegt (BGer 6B_109/2010 vom 22. Februar 2011 E. 4.1; AGE BES.2015.112 vom 17. November 2015 E. 2.1, Domeisen, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, a.a.O., Art. 428 N 14). Dies hat auch für die Gegenstandslosigkeit eines Ausstandsbegehrens zu gelten (AGE DGS.2021.15 vom 7. Dezember 2021 E. 3.1). Die Beurteilung des mutmasslichen Ausgangs des Verfahrens muss mit einer knappen Beurteilung der Aktenlage mit summarischer Begründung sein Bewenden haben (vgl. Domeisen, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, a.a.O., Art. 428 N 14). Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materielles Urteil gefällt und unter Umständen der Entscheid in einer heiklen Rechtsfrage präjudiziert werden (Urteil BGer 6B.109/2010 vom 22. Februar 2011 E. 4.1; vgl. AGE BES.2020.179 vom 18. März 2021 E. 2.1, BES.2018.219/220 vom 11. September 2019 E. 2.1, HB.2019.31 vom 28. Mai 2019 E. 2.1, BES.2018.164 vom 13. März 2019 E. 2.1; jeweils mit Hinweisen).
2.2.2 Die Gesuchstellerinnen rügen die von der Staatsanwältin in der Stellungnahme vom 30. Mai 2023 unter dem Titel «Hausgemachte bzw. eigenverschuldete Problematik der Verteidigung» gemachten Ausführungen. Die Staatsanwältin schreibe, dass die Verzögerung «hausgemacht» sei, dass die Verteidigung «eigene Interessen, wie ein regelrechtes Hamstern von weiteren Mandaten aus einschlägigen Kreisen mit entsprechender Profilierungsmöglichkeit und monatelange Ferien» vor die Interessen seiner Mandantschaft stelle. Statt die Falllast zu verringern, würde die Verteidigung «einen weiteren, wohl gemerkt nicht im Pikettdienst zugeteilten Demonstrationszug als Mandantschaft akquirieren». Die Staatsanwältin bezichtige durch diese Äusserungen den Verteidiger der Gesuchstellerinnen eines unehrenhaften Verhaltens, wobei die Behauptungen frei erfunden seien. Vor dem Hintergrund eines anderen Ausstandsverfahrens gegen die Staatsanwältin, bei welchem wegen Äusserungen und der Art und Weise der Verfahrensführung der Anschein entstanden sei, dass einseitig und mit exorbitanten Strafforderungen Strafverfahren gegen linke Kreise geführt würden, erweckten die gemachten Äusserungen in der Stellungnahme vom 30. Mai 2023 eindeutig den Anschein einer Feindschaft gegen links denkende Menschen und gegen die Verteidigung. Die Ausführungen zielten einzig darauf ab, den Verteidiger als «habgierigen Profilierungsneurotiker der linken Szene zu diffamieren» (act. 2).
2.2.3 Mit Stellungnahme vom 30. Juni 2023 beantragte die Staatsanwältin, dass die Ausstandsgesuche unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen seien. Sie machte insbesondere geltend, dass die Garantie der Unabhängigkeit bzw. Unparteilichkeit der Staatsanwaltschaft nicht gelte, wenn sie wie in diesem Fall als Anklagebehörde tätig sei. Sie stehe nach Anklageerhebung den Beschuldigten als Partei gegenüber. Die Ablehnung der Staatsanwaltschaft im Gerichtsverfahren sei grundsätzlich nur gerechtfertigt, wenn die Staatsanwältin Verfahrensfehler oder besonders schwere oder wiederholte Beurteilungsfehler begehe, die als schwere Pflichtverletzung betrachtet werden müssten und von der Absicht, dem Angeklagten zu schaden zeugten. Eine Pflichtverletzung oder ein Verfahrensfehler falle in diesem Fall mit der fristgerechten Einreichung der gewünschten Stellungnahme ausser Betracht. Weiter führte sie betreffend den von den Gesuchstellerinnen vorgebrachten Ausstandsgrund der Feindschaft insbesondere aus, dass der Umstand, dass die Staatsanwältin den entgegengesetzten Standpunk der Verteidigung eingenommen habe, keinen Schluss auf Befangenheit zuliesse. Sie habe sich lediglich als Partei im Rahmen der gewährten Möglichkeit zur Stellungnahme gestützt auf die sich ihr präsentierende Faktenlage geäussert. Die Verteidigung sollte mit pointierten Parteiäusserungen umgehen können und keine in Tat und Wahrheit inexistente «feindselige» Haltung in eine Stellungnahme hineininterpretieren müssen.
2.2.4 Der grundrechtliche Anspruch auf Unabhängigkeit und Objektivität von Untersuchungs- und Anklagebehörden ergibt sich – soweit diese im konkreten Fall nicht als Strafbefehlsbehörden und damit in richterlicher Funktion tätig sind (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2) – nicht aus Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101), sondern aus Art. 29 Abs. 1 BV und seit Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung auch aus Art. 56 StPO (BGer 1B_131/2011 vom 2. Mai 2011 E. 3.1 mit Hinweisen). Nach Art. 56 StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person u.a. dann in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a) oder wenn sie beispielsweise wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand befangen sein könnte (lit. f). Die Unbefangenheit und Objektivität von Strafverfolgungsbehörden kann zwar unter beschränkten Gesichtspunkten eine ähnliche Bedeutung wie der richterlichen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zukommen. Die Grundsätze von Art. 30 Abs. 1 BV dürfen jedoch nicht unbesehen auf nicht richterliche Behörden übertragen werden (BGE 138 IV 142 E. 2.1-2.2.2, 127 I 196 E. 2b, 125 I 119 E. 3; BGer 1B_224/2010 vom 11. Januar 2011 E. 4.5.1; 1B_78/2010 vom 31. August 2010 E. 2.1). Von einer Staatsanwältin sind Sachlichkeit, Unbefangenheit und Objektivität namentlich insofern zu erwarten, als sie sich vor dem Abschluss der Untersuchung grundsätzlich nicht darauf festlegen soll, ob der angeschuldigten Person ein strafbares Verhalten zur Last zu legen, oder ob ein strafbares Verhalten auszuschliessen sei. Auch hat sie die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen (Art. 6 Abs. 2 StPO). Das Erfordernis der Unparteilichkeit der Staatsanwaltschaft gilt allerdings nur für das Vorverfahren bis zur Anklageerhebung. Nach Erhebung der Anklage, im Haupt- und Rechtsmittelverfahren, ist die Staatsanwaltschaft wie die beschuldigte Person und die Privatklägerschaft Partei (Art. 104 Abs. 1 lit. c StPO). In diesen Verfahrensstadien ist sie definitionsgemäss nicht mehr zur Unparteilichkeit verpflichtet, sondern hat sie die Anklage zu vertreten (Art. 16 Abs. 2 StPO). Insoweit gewähren weder Art. 29 Abs. 1 noch Art. 30 Abs. 1 BV oder Art. 6 Ziff. 1 EMRK dem Beschuldigten einen besonderen Schutz, der es ihm erlauben würde, sich über die Haltung des Staatsanwalts und dessen Äusserungen in den Verhandlungen zu beschweren (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2, 138 IV 142 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Dass im Strafprozessrecht die Inquisitionsmaxime respektive der Untersuchungsgrundsatz gilt, wonach die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen abklären müssen (Art. 6 StPO), steht dem in keiner Weise entgegen. Im gerichtlichen Verfahren obliegt die Verfahrensleitung nicht mehr der Staatsanwaltschaft, sondern den gerichtlichen Instanzen (Art. 61 lit. c und d StPO). Diese sind bei der Urteilsfällung zwar an den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung oder an die Anträge der Staatsanwaltschaft gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). In diesem Verfahrensstadium wird somit einzig von den gerichtlichen Instanzen Unabhängigkeit verlangt.
2.2.5 Es ist der Staatsanwältin folglich beizupflichten, dass sie in den Berufungsverfahren der Gesuchstellerinnen nicht mehr der Unabhängigkeit verpflichtet war, da sie in diesem Verfahrensstadium die Anklage vertrat. Selbst wenn von der Staatsanwältin in den Berufungsverfahren weiterhin Unabhängigkeit verlangt worden wäre, bilden nach Rechtsprechung und Lehre missverständliche oder ungeschickte Äusserungen in der Regel keinen Ausstandsgrund. Unzulässig sind indessen despektierliche, kränkende oder beleidigende Werturteile gegenüber einer Verfahrenspartei, die deren Persönlichkeitsmerkmale betreffen und eine persönliche Abneigung oder Geringschätzung zum Ausdruck bringen sowie weitere Äusserungen, die die zu entscheidende Rechtsfrage mit grosser Bestimmtheit vorwegnehmen (Boog, in: Basler Kommentar StPO, a.a.O., Art. 56 N 54 ff.; Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 224). Das subjektive Empfinden einer Partei ist zudem nicht massgebend bei der Beurteilung, ob Umstände bestehen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Vielmehr müssen die Umstände bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit begründen (vgl. BGE 140 I 240 E. 2.2, 139 I 121 E. 5.1; APG DGS.2022.15 vom 3. Juni 2022 E. 2.1). In der Rechtsprechung wurde beispielsweise keine Voreingenommenheit angenommen bei der Bemerkung, eine Partei wolle sich mit ihrem Vorgehen «in die Verjährung retten» oder sei «mit allen Wassern gewaschen» (vgl. BGer 1B_257/2009 vom 3. Dezember 2009 E. 2.3; 4P.47/2007 vom 4. Dezember 2007 E. 2.3). Voreingenommen war indessen eine Gerichtsperson, die dem Beschuldigten sagte: «Sie waren immer gut, nicht nur als Betrüger, sondern auch als Zahntechniker» (BGE 127 I 196 E. 2). Nicht jeder unangemessene Ausdruck führt zu einem Ausstand (vgl. BGer 1B_255/2021 vom 27. Juli 2021 E. 3.3: Ausstandsgrund trotz begrifflicher Entgleisungen verneint; AGE DGS.2022.15 vom 3. Juni 2022 E. 2.1). Bei den von den Gesuchstellerinnen gerügten Formulierungen wie «Hausgemachte bzw. eigenverschuldete Problematik der Verteidigung», «eigene Interessen, wie ein regelrechtes Hamstern von weiteren Mandaten aus einschlägigen Kreisen mit entsprechender Profilierungsmöglichkeit und monatelange Ferien» und «einen weiteren, wohl gemerkt nicht im Pikettdienst zugeteilten Demonstrationszug als Mandantschaft akquirieren» handelt es sich zwar um direkte und auch kritische Äusserungen, nicht aber um despektierliche, kränkende oder beleidigende Werturteile. Es darf nicht vergessen werden, dass sich die Stellungnahme der Staatsanwältin auf das insgesamt sechste Fristerstreckungsgesuch bezogen hat und vor dem Hintergrund einer drohenden weiteren Verzögerung des Verfahrens ein härterer Tonfall durchaus nachvollziehbar ist. Die Äusserungen der Staatsanwältin waren folglich nicht in persönlicher Hinsicht, sondern rein fachlich und auf die Sache bezogen, geäussert worden. Es ist der Staatsanwältin zuzustimmen, dass die Äusserungen somit nach objektiven Gesichtspunkten nicht geeignet sind, den Anschein der Befangenheit aufgrund von Feindschaft zu erwecken. Allein die Tatsache, dass sie mit deutlichen Worten gegen die nachperemtorische Fristerstreckung argumentiert hat, stellt keinen Grund dar, auf Befangenheit zu schliessen. Das Ausstandsbegehren erweist sich somit als offensichtlich unbegründet und hätte abgewiesen werden müssen.
2.3 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, haben die Gesuchstellerinnen die Verfahrenskosten zu tragen. Wie in den Erwägungen erhellt, haben die Gesuchstellerinnen 1 und 2 die Kosten zu tragen, da das Ausstandsbegehren hätte abgewiesen werden müssen. Die Gesuchstellerin 3 hat gemäss Art. 428 StPO die Kosten zu tragen, da sie eine Desinteressenerklärung eingereicht und damit das Gesuch zurückgezogen hat. In sinngemässer Anwendung von § 33 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) tragen die Gesuchstellerin eine Abschreibungsgebühr von CHF 300.–, einschliesslich Auslagen. Auch der Antrag auf Parteientschädigung wird dementsprechend abgewiesen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Ausstandsbegehren der Gesuchstellerinnen 1 und 2 betreffend die Verfahren [...] und [...] werden zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
Das Ausstandsbegehren der Gesuchstellerin 3 betreffend das Verfahren [...] wird zufolge Rückzugs abgeschrieben.
Die Gesuchstellerinnen 1-3 tragen die Kosten des Ausstandverfahrens mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 300.–.
Der Antrag der Gesuchstellerinnen 1-3 auf Parteientschädigung wird abgewiesen.
Mitteilung an:
- Gesuchstellerinnen 1-3
- Staatsanwältin
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc Oser MLaw Lilith Fluri
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).