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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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DGS.2023.34
ENTSCHEID
vom 5. Februar 2024
Mitwirkende
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____ Gesuchstellerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Ausstandsbegehren gegen die Verfahrensleiterin
im Verfahren BES.2023.[...]
A____ (nachfolgend: Gesuchstellerin), vertreten durch Advokat [...], reichte am 2. November 2022 Strafanzeige gegen sechs Mitarbeitende des Gesundheitsdepartements wegen Amtsmissbrauchs, falscher Anschuldigung und Verletzung des Amtsgeheimnisses ein. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 10. Juli 2023 trat die Staatsanwaltschaft nicht auf die Strafanzeige ein, da die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt seien. Gegen diese Verfügung erhob die Gesuchstellerin Beschwerde. Das Appellationsgericht eröffnete in der Folge das Beschwerdeverfahren BES.2023.[...], welches vom Vorsitzenden der strafrechtlichen Abteilung des Appellationsgerichts der Gerichtspräsidentin B____ zur Instruktion zugeteilt wurde. Mit Verfügung vom 24. Juli 2024 forderte die Verfahrensleiterin B____ die Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme zur Beschwerde sowie zur Einreichung der Akten auf. Diese Verfügung wurde am 31. Juli 2023 der Staatsanwaltschaft sowie dem Vertreter der Gesuchstellerin zugestellt. Die am 23. August 2023 eingegangene Stellungnahme der Staatsanwaltschaft wurde mit Verfügung vom 24. August 2023 dem Vertreter der Gesuchstellerin zugestellt, mit Frist zur Replik bis 22. September 2023. Mit Schreiben vom 22. September 2023 bat der Vertreter der Gesuchstellerin um Erstreckung der Replikfrist. Gleichzeitig ersuchte er namens der Gesuchstellerin die Verfahrensleiterin B____, zufolge Vorbefassung in den Ausstand zu treten, da sie «in ihrer Funktion als Strafpräsidentin» einen Fall der Gesuchstellerin entschieden habe.
In der Folge wurde unter der Verfahrensnummer DGS.2023.34 ein Ausstandsverfahren eröffnet. Dessen Verfahrensleiter lic. iur. Christian Hoenen forderte B____ mit Verfügung vom 28. September 2023 zur Stellungnahme zum Ausstandsbegehren der Gesuchstellerin auf. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2023 beantragte B____ die kostenfällige Abweisung des Ausstandsgesuchs, da objektiv keine Befangenheitsgründe gemäss Art. 56 StPO vorlägen und sie sich auch subjektiv in keiner Art und Weise befangen fühle. Der Vertreter der Gesuchstellerin hat innert mehrfach erstreckter Frist mit dem Antrag auf Gutheissung des Ausstandsgesuchs repliziert. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Zur Beurteilung eines Ausstandsgesuchs gegen ein Mitglied der Beschwerdeinstanz ist gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. c der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Berufungsgericht zuständig. Hinsichtlich des Spruchkörpers ist § 56 Abs. 4 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) massgebend, wonach das Einzelgericht über Begehren entscheidet, mit welchen der Ausstand einer als Mitglied eines Einzelgerichts handelnden Gerichtsperson verlangt wird. Praxisgemäss gilt § 56 Abs. 4 Ziff. 1 GOG auch für die Besetzung des Berufungsgerichts als Ausstandsgericht (AGE DGS.2023.26&30 vom 29. September 2023 E. 1.1, DG.2017.32 vom 17. November 2017 E. 1.1; DG.2017.41 vom 14. November 2017 E. 1.1; DG.2016.25 vom 29. November 2016 E. 1.1; abweichend AGE DGS.2020.16 vom 14. Dezember 2020 E. 1.1), zumal eine Einzelbesetzung des Berufungsgerichts (mit hier nicht gegebenen Einschränkungen) bundesrechtlich als zulässig erachtet wird (Keller, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 21 N 3).
1.2 Die vom Ausstandsgesuch betroffene Gerichtspräsidentin hat – wie in Art. 58 Abs. 2 StPO vorgesehen – zum Gesuch Stellung genommen.
1.3 Ein Ausstandsgesuch ist «ohne Verzug» zu stellen, sobald die den Ausstand verlangende Partei vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58 Abs. 1 StPO). Wer einen Ausstandsgrund nicht unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend macht, verwirkt den Anspruch auf seine spätere Anrufung. Ein verspätetes Ausstandsgesuch führt zum Nichteintreten auf das Gesuch (BGE 136 I 207 E. 3.4 mit Hinweisen, 134 I 20 E. 4.3.1, 132 II 485 E. 4.3; Keller, a.a.O., Art. 58 N 4). Ein Ausstandsgesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds eingereicht wird, gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als rechtzeitig. Unzulässig ist hingegen ein Zuwarten während zwei oder drei Wochen (BGE 140 I 271 E. 8.4.5; BGer 1B_514/2017 vom 19. April 2018 E. 3.2, 1B_100/2015 vom 8. Juni 2015 E. 4.1, 1B_274/2013 vom 19. November 2013 E. 4.1).
Im vorliegenden Fall hat die Verfahrensleiterin im Verfahren BES.2023.[...] ihre erste Verfügung als Instruktionsrichterin am 24. Juli 2023 erlassen. Diese wurde am 31. Juli 2023 versandt, so dass sie in der ersten Augustwoche 2023 bei den Parteien eingetroffen sein muss. Das Ausstandsgesuch wurde hingegen erst mit Schreiben vom 22. September 2023, zusammen mit dem Fristerstreckungsgesuch in Bezug auf die Replik der Gesuchstellerin, eingereicht, also rund sieben Wochen nachdem die Gesuchstellerin vom Umstand, dass B____ Instruktionsrichterin im Beschwerdeverfahren BES.2023.[...] ist, Kenntnis nehmen konnte. Damit ist das Ausstandsgesuch im Lichte der zitierten Bundesgerichtspraxis verspätet erfolgt, so dass nicht darauf einzutreten ist.
2.
Der Vollständigkeit halber ist hinzuzufügen, dass das Ausstandsgesuch abzuweisen wäre, wenn darauf einzutreten wäre.
2.1 Die Gesuchstellerin begründet ihr Ausstandsgesuch gegen die Verfahrensleiterin im Beschwerdeverfahren BES.2023.[...] mit deren angeblicher Vorbefassung. B____ habe «in ihrer Funktion als Strafpräsidentin» einen Fall der Gesuchstellerin entschieden. Die Gesuchstellerin möchte daher, dass das Verfahren BES.2023.[...] einer anderen Person zugeteilt wird. Wie die Verfahrensleiterin in ihrer Stellungnahme vom 4. Oktober 2023 ausgeführt hat, hatte sie sich im Jahr 2016 als Beschwerderichterin des Appellationsgerichts (nicht als Strafgerichtspräsidentin) schon einmal mit einer von der Gesuchstellerin erhobenen Beschwerde zu befassen (AGE BES.2016.[…]). Es ging dabei um einen ganz anderen Sachverhalt als im Fall BES.2023.[...].
2.2 Gemäss Art. 56 lit. b StPO hat eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand zu treten, wenn sie in einer anderen Stellung mit der gleichen Strafsache befasst war. Das war vorliegend nicht der Fall. Vielmehr war B____ in der gleichen Stellung mit einer anderen Strafsache der Gesuchstellerin befasst. Diese Konstellation gilt nach Lehre und Rechtsprechung nicht als Vorbefassung im Sinne von Art. 56 lit. b StPO und begründet keinen Anschein der Befangenheit (Boog, in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 56 N 17a, BGer 1B_474/2018 vom 22. November 2018 E. 3,1B_442/2018 vom 21. November 2018 E. 2.3). Ebensowenig führt diese Konstellation per se zu einer Befangenheit «aus anderen Gründen» gemäss Art. 56 lit. f StPO. Dies wird in der Replik anerkannt und es wird ausdrücklich nicht geltend gemacht, dass es zu schwerwiegenden Differenzen zwischen der Gesuchstellerin und B____ gekommen wäre, welche einen Ausstand wegen des Anscheins von Feindschaft i.S.v. Art. 56 lit. f StPO begründen würden (Replik S. 2, Akten S. 28; vgl. zu diesem Ausstandsgrund: Boog, a.a.O., Art. 56 N 39b).
2.3 Der blosse Umstand, dass sich die Gesuchstellerin wünscht, ihr aktueller Fall werde von jemandem entschieden, der «bisher in keiner Art und Weise mit ihr in Berührung» gekommen ist, stellt keinen Ausstandsgrund dar. Das subjektive Empfinden einer Partei ist bei der Beurteilung, ob in einem konkreten Fall ein Ausstandsgrund vorliegt, nicht massgebend. Vielmehr müssen bei objektiver Betrachtung Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit begründen. Da das Ausstandsverfahren in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Anspruch auf den (primär) gesetzlichen Richter (vgl. grundsätzlich BGE 105 Ia 157 E. 5 S. 161) steht, muss der Ausstand die Ausnahme bleiben, soll die regelhafte Verfahrensordnung nicht ausgehöhlt werden (BGE 122 II 471 E. 3b S. 477; 115 Ia 172 E. 3 S. 175 f.; 114 Ia 50 E. 3d S. 60). Es liegt nicht im Belieben einer Prozesspartei, die Gerichtsperson, welche sich mit ihrem Fall befassen soll, selbst zu bestimmen oder ohne objektive Ausstandsgründe abzulehnen.
3.
Bei diesem Ausgang des Ausstandsverfahrens hat die Gesuchstellerin dessen Kosten zu tragen (Art. 59 Abs. 4 StPO), wobei die Gebühr auf CHF 1'000.– festzusetzen ist (§ 33 des Reglements über die Gerichtsgebühren, SG 154.810).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf das Ausstandsgesuch ist nicht einzutreten.
Die Gesuchstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.– (einschliesslich Kanzleiauslagen).
Mitteilung an:
- Gesuchstellerin
- Verfahrensleiterin im Verfahren BES.2023.[...], B____
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.