Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

DGS.2023.38

 

ENTSCHEID

 

vom 15. April 2024

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz   

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                    Gesuchsteller

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                  Gesuchsgegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

 

 

Gegenstand

 

Ausstandsgesuch gegen die Abteilung Wirtschaftsdelikte der Staatsan-

waltschaft Basel-Stadt

 


Sachverhalt

 

Mit Schreiben vom 2. November 2023 gelangte A____ an Staatsanwalt [...] von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt und stellte ein Ausstandsbegehren gegen die gesamte Wirtschaftsabteilung. Sein Strafverfahren sei auf einen ausserkantonalen Staatsanwalt oder eine Staatsanwältin zu übertragen, welche/r keine Verbindungen zur Abteilung Wirtschaftsdelikte des Kantons […] aufweise und sich ausserhalb des militärjustiziellen Umfelds bewege.

 

Mit Schreiben von B____, Leitender Staatsanwalts der Abteilung Wirtschaftsdelikte, vom 6. November 2023 wurde dieser Antrag zuständigkeitshalber dem Appellationsgericht Basel-Stadt zugestellt. Er beantragt, der Antrag des Gesuchstellers sei abzuweisen. Pauschale Ausstandsbegehren gegen eine Behörde seien nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ohnehin grundsätzlich nicht zulässig.

 

Am 6. November 2023 leitete die Staatsanwaltschaft eine vom gleichen Tag datierende Ergänzung zum vorliegenden Ausstandsbegehren weiter, in welcher es um Verzögerungen bei der Besuchsbewilligung für die Lebenspartnerin des Gesuchstellers geht. Eine weitere Ergänzung des Rechtsvertreters vom 4. Dezember 2023, welche eine Verletzung der Teilnahmerechte thematisiert (behandelt in Beschwerdeentscheid BES.2023.158 des Appellationsgerichts vom 29. Februar 2024), wurde dem Appellationsgericht direkt zugestellt. Am 15. Dezember 2023 erfolgte eine weitere Ergänzung: Darin wird die Kontaktnahme eines Kriminalkommissärs zur Lebenspartnerin des Gesuchstellers thematisiert, die eine unzulässige Ausforschung unter Verletzung der Rechtsbelehrungs- und Protokollierungspflicht dargestellt habe. Eine weitere Ergänzung des Ausstandsbegehrens datiert vom 15. Januar 2024: Deren Thema ist, dass die Staatsanwaltschaft den einmaligen Verzicht des Rekurrenten auf die Teilnahme an einer Einvernahme tatsachenwidrig als Globalverzicht auf die Teilnahme an sämtlichen Beweiserhebungen behandelt habe. Die Staatsanwaltschaft hat dazu am 1. Februar 2024 Stellung genommen. Mit Replik vom 22. Januar 2024 hat der Rekurrent an seinem Ausstandsgesuch festgehalten. Mit einer weiteren Ergänzung vom 24. Januar 2024 wurde gerügt, die Staatsanwaltschaft habe Verzögerungen des Verfahrens mit der Arbeitslast begründet, die sich aus den vom Gesuchsteller erhobenen Beschwerden ergeben würde, was verdeutliche, dass die Abteilung Wirtschaftsdelikte der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt auch künftig nicht gewillt sei, das Verfahren unvoreingenommen und neutral zu führen. Mit Ergänzung vom 13. Februar 2024 wurde behauptet, ein namentlich nicht bekannter Kriminalkommissär habe den Mitbeschuldigten D____ mit unzulässigen Versprechungen dazu genötigt, zwei Geständnisse zu verfassen. Mit Stellungnahme vom 14. Februar 2024 hat die Staatsanwaltschaft diese Darstellung bestritten. Mit Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 8. März 2024 hat der Gesuchsteller sein Ausstandsgesuch gegen die Abteilung Wirtschaftsdelikte erneut ergänzt, da seine Anträge auf amtliche Verteidigung und Erteilung einer Besuchsbewilligung für seine Psychiaterin nicht behandelt würden. Auf entsprechende Verfügung der Verfahrensleiterin vom 21. März 2024 hin hat der Leitende Staatsanwalt der Abteilung Wirtschaftsdelikte mit Schreiben vom 25. März 2024 ergänzend Stellung zu den Ziffern 6. bis 10 der Replik des Gesuchstellers genommen. Die eingereichten Kostennoten der Rechtsvertretung datieren vom 29. Februar und 12. April 2024. Mit Verfügung vom 28. März 2024 wurde der Schriftenwechsel per 12. April 2024 definitiv geschlossen.

 

Die für den Entscheid relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) entscheidet die Beschwerdeinstanz über ein Ausstandsgesuch, dem sich eine in einer Strafbehörde tätige Person widersetzt, wenn die Staatsanwaltschaft betroffen ist. Im Kanton Basel-Stadt übt das Appellationsgericht als Einzelgericht die Funktion des Beschwerdegerichts aus (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

1.2      Das vorliegende Ausstandsgesuch richtet sich gegen die gesamte Abteilung Wirtschaftsdelikte der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt. Der Leitende Staatsanwalt hat in seinem begründeten Antrag vom 6. November 2023 auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hingewiesen, wonach pauschale Ausstandsgesuche gegen eine Behörde als Ganzes grundsätzlich nicht zulässig sind. Gemäss Bundesgericht haben sich Ausstandsgesuche auf einzelne Mitglieder der Behörde zu beziehen, und die gesuchstellende Person hat eine persönliche Befangenheit der betreffenden Personen aufgrund von Tatsachen konkret glaubhaft zu machen (Bger 1B_548/2019 vom 31. Januar 2020, E. 3.2 mit Hinweisen). Der Rechtsvertreter des Gesuchstellers macht jedoch besondere Umstände geltend, welche in casu gleichwohl zum Ausstand der gesamten Abteilung Wirtschaftsdelikte führen sollen.

 

2.

2.1      Der Gesuchsteller behauptet, der Leiter der Abteilung Wirtschaftsdelikte, B____, sei mit C____, dem Rechtsvertreter von [...], dem Geschäftsführer der [...] persönlich bekannt, und C____ mache sich diese Verbindung zunutze, um seinen Mandanten zu Lasten des Gesuchstellers aus dem Fokus der Strafverfolgung zu rücken. Die beanstandete kollegiale Nähe ergebe sich zum einen daraus, dass B____ und C____ gemeinsam Militärdienst geleistet hätten. Dies habe der Gesuchsteller vom Mitbeschuldigten D____ erfahren, der ein Telefonat zwischen [...] und C____ mitgehört habe. In diesem Telefonat habe C____ wiederum über ein Telefonat mit dem leitenden Staatsanwalt B____ berichtet und ausgeführt, dass er ein sehr gutes Verhältnis zu diesem pflege ‒ er kenne ihn vom Militär; B____ sei sein Unteroffizier gewesen. Den weiteren Verlauf des Telefonats mit dem leitenden Staatsanwalt B____ habe C____ so geschildert, dass B____ ihm versichert habe, «Das reicht uns dann schon. Dann gehen wir ihn am Dienstag oder Mittwoch holen.» Nach Ansicht der Verteidigung sind die Angaben, wonach der leitende Staatsanwalt B____ als Unteroffizier unter C____ gedient habe, vor dem Hintergrund der Informationen auf der Website von C____ plausibel. Die Nähe und enge funktionelle Verbundenheit werde durch die nahezu gleiche berufliche Laufbahn akzentuiert. Im Kurzbeschrieb zu seiner Person führe C____ unter anderem an, dass er […] gewesen sei. Bei seinen beruflichen Tätigkeiten werde sein Werdegang bei der […] genannt und angeführt: […]. Es sei also auch vom beruflichen Werdegang her eine grosse Nähe zwischen dem leitenden Staatsanwalt B____ und Anwalt C____ offenkundig.

 

Dass B____ das vorliegende Verfahren nicht selbst führe, sondern Staatsanwalt [...], ändere an der Sache nichts, denn als Leitender Staatsanwalt gebe B____ strategische Anweisungen an die in seiner Abteilung arbeitenden Staatsanwälte weiter. [...] stelle somit nichts anderes als den weisungsgebundenen verlängerten Arm des Leitenden Staatsanwalts B____. Infolgedessen könne das vorliegende Verfahren nicht durch die Abteilung Wirtschaftsdelikte des Kantons Basel-Stadt geführt werden, sondern müsse an eine ausserkantonale Staatsanwaltschaft übertragen werden.

 

2.2      Der im Ausstandsbegehren angesprochene B____ hat in seinem Überweisungsschreiben vom 6. November 2023 festgehalten, er habe Jahrgang […] und seiner Erinnerung nach zu keinem Zeitpunkt in einem militärischen Subordinationsverhältnis zu Herrn C____ (gemäss Internetauskunft Jahrgang […]) gestanden. B____ habe die Unteroffiziersschule und das Abverdienen des Unteroffiziersgrades im Jahre […] oder […] absolviert und es sei ausgeschlossen, dass der dazumal erst 12- oder 13-jährige C____ dabei sein militärischer Vorgesetzter gewesen sei. Seine gesamte Militärzeit habe er ich in der Folge innerhalb der Luftwaffe absolviert, nie in der Militärjustiz.

 

2.3      In seiner Replik vom 22. Januar 2024 hat der Antragsteller darauf erwidert, der Staatsanwalt habe den Anschein der Befangenheit mit seiner kurzen Stellungnahme nicht entkräften können. Staatsanwalt B____ und Rechtsanwalt C____ hätten ab 1996 beide eine lange militärische Karriere verfolgt und diese innerhalb der Luftwaffe absolviert. Dies lege weiterhin die dringende Vermutung nahe, dass sie sich kennen würden und mindestens im militärischen Kontext miteinander zu tun gehabt hätten. Es sei auffällig, dass das Bestehen eines Näheverhältnisses nicht bestritten worden sei. B____ sei nicht auf das Audiomemo des Antragstellers vom 29. Mai 2023 eingegangen und habe zum offensichtlich ausstandbegründenden Vorhalt, dass es offenbar Absprachen gegeben habe, keine Stellung bezogen. Anhand der Akten sei denn auch zweifelsfrei erstellt, dass es mehrfach telefonische und schriftliche Absprachen zwischen der Staatsanwaltschaft und C____ während des laufenden Strafverfahrens gegeben habe. So habe es mehrmals Kontakt zwischen ihm, dem verfahrensleitenden Staatsanwaltschaft und den ermittlungsleitenden Kriminalkommssären gegeben, was der Mailverlauf zwischen Kriminalkommissär [...] und Rechtsanwalt C____ vom 10. Juli 2023 belege. Mit E-Mail vom 13. Juli 2023 biete [...] den Herren C____ und [...] an: «Ein Gespräch wäre bestimmt zielführend. (...) Der verfahrensleitende Staatsanwalt [...] und ich stellen sich gerne für ein Gespräch bei uns auf der Staatsanwaltschaft zur Verfügung. Bestimmt würde es Sinn machen, wenn C____ auch dabei ist». Ohne vertiefte Untersuchungen vorgenommen zu haben, habe Kriminalkommissär [...] Herrn C____ aktiv angefragt, ob er die Anzeigestellung nicht auf weitere Personen erweitern möchte (vgl. E-Mail vom 12. Juli 2023). Entsprechend habe in der Folge eine Telefonkonferenz mit den Herren C____ und [...], [...] und [...] stattgefunden. Dies sei anhand der Aktennotiz vom 14. Juli 2023 und des Mail-Verlaufes vom 13. Juli 2023 erstellt, die sich bei den Verfahrensakten befänden. Eine Einflussnahme von C____ sei damit anhand der Akten zweifelsfrei belegt. Die Staatsanwaltschaft erwecke dabei den Anschein, dass sie sich unter anderem aufgrund der Nähe der Herren C____ und B____ instrumentalisieren lasse. Das Ziel von C____ und der vorliegenden Strafuntersuchung sei von Anfang an gewesen, den Gesuchsteller als schwarzes Schaf darzustellen und bei den Strafverfolgungsbehörden ans Messer zu liefern. Die offenkundige enge funktionelle Verbundenheit von C____ und B____ durch deren berufliche Tätigkeit bei der Wirtschaftsabteilung der Staatsanwaltschaft werde offenbar nicht bestritten.

 

2.4      Mit ergänzend eingeholter Stellungnahme vom 25. März 2024 hat der Leitende Staatsanwalt B____ geäussert, das Ausstandsbegehren erweise sich keineswegs als substantiiert. Es werde auf ein «Audiomemo» Bezug genommen, in welchem offenbar behauptet werde, C____ habe (wem auch immer gegenüber) ausgeführt, er habe ein sehr gutes Verhältnis zu ihm und kenne ihn vom Militär. Seiner Erinnerung nach habe es jedoch zu keinem Zeitpunkt irgendwelche militärischen Schnittpunkte zwischen den beiden gegeben. C____ sei einst […] in […] gewesen. Die Tatsache einer einstigen Arbeit im selben Tätigkeitsgebiet in unterschiedlichen Kantonen stelle aber selbstverständlich keinen Ausstandsgrund dar.

 

3.

3.1      Gemäss Art. 61 lit. a StPO leitet die Staatsanwaltschaft das Verfahren bis zur Anklageerhebung. Die Staatsanwaltschaft gewährleistet insoweit eine gesetzmässige und geordnete Durchführung des Verfahrens (Art. 62 Abs. 1 StPO). Sie untersucht die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 Abs. 2 StPO). Zwar verfügt sie bei ihren Ermittlungen über eine gewisse Freiheit. Sie ist jedoch zu Zurückhaltung verpflichtet. Sie hat sich jeden unlauteren Vorgehens zu enthalten und sowohl die belastenden als auch die entlastenden Umstände zu untersuchen. Sie darf keine Partei zum Nachteil einer anderen bevorteilen. Auch ein Staatsanwalt kann daher abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die objektiv geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2; 138 IV 142 E. 2.1 und 2.2). Fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen des Staatsanwalts begründen für sich noch keinen Anschein der Voreingenommenheit. Anders verhält es sich nur, wenn nach objektiver Betrachtung besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken. Das Ausstandsverfahren dient nicht dazu, den Parteien zu ermöglichen, die Art der Verfahrensführung und namentlich die von der Verfahrensleitung getroffenen Zwischenentscheide anzufechten. Diesbezüglich sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen beanstandete Verfahrenshandlungen auszuschöpfen (BGer 7B_122/2022, 7B_123/2022, 7B_124/2022, 7B_126/2022 vom 12. Februar 2024 mit Verweis auf BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3; 138 IV 142 E. 2.3; Urteil 7B_118/2022 vom 24. August 2023 E. 4).

 

3.2      Der Antragsteller will die Information zur beanstandeten Nähe von C____ und B____ und deren Zusammenwirken im laufenden Verfahren nicht aus eigener Wahrnehmung, sondern über mehrere Ecken erhalten haben ‒ er selbst habe es von D____ gehört, der wiederum ein Telefonat zwischen [...] und C____ mitgehört habe, worin letzterer von einem Gespräch mit B____ erzählt habe. Es ist aufgrund dieses mehrstufigen Hörensagens keineswegs erstellt, dass eine solche Aussage getätigt worden ist. Zu den angeführten biographischen Überschneidungen, welche eine solche Absprache plausibel erscheinen lassen sollen, hat Staatsanwalt B____ glaubhaft versichert, dass das von Seiten des Antragstellers angenommene und angeblich von C____ am Telefon behauptete militärische Subordinationsverhältnis nicht bestanden haben kann. Wie bereits erwähnt ist das angebliche Telefonat, dessen Inhalt sich via mehrstufiges Hörensagen zum Gesuchsteller herumgesprochen habe, eine ausgesprochen dürftige Basis für die Vorwürfe an den Leitenden Staatsanwalt der Abteilung Wirtschaftsdelikte. Die dargelegte Unmöglichkeit des behaupteten militärischen Subordinationsverhältnisses zeigt zudem, dass die aus diesem angeblichen Telefonat stammenden Informationen in einem überprüfbaren Punkt eindeutig falsch sind, was diese Quelle zusätzlich unglaubhaft erscheinen lässt.

 

Selbst wenn sich B____ und C____ aus einem militärischen Zusammenhang kennen sollten ‒ was von Seiten B____s mit ergänzender Stellungnahme ausdrücklich verneint worden ist ‒, würde dies alleine zudem keine Befangenheit begründen. Auch dass sich C____ zwischen […] und […] bei der […] mit Wirtschaftsdelikten befasst haben soll, wäre offensichtlich auch dann nicht geeignet, den Anschein einer Befangenheit B____ zu begründen, wenn er und C____ sich aus einem beruflichen Kontext kennen sollten. Eine zeitweilige Betätigung im gleichen Berufsfeld ‒ nota bene in verschiedenen Kantonen ‒ ist noch kein Hinweis auf eine besondere persönliche Nähe oder gar Freundschaft und kein Hinweis darauf, dass die beiden beim vorliegenden Aufeinandertreffen in ihren neuen Rollen in unzulässiger Weise zusammengewirkt haben, wie es der Antragsteller insinuiert. Unklar ist zudem, wie [...], der «unter Zuhilfenahme von Herrn C____» (Ausstandsbegehren Ziff.5) und zum Nachteil des Gesuchstellers versucht haben soll, sich aus der Affäre zu ziehen, vor der Mandatierung seines Rechtsvertreters einerseits von einer persönlichen Verbindung zum Leitenden Staatsanwalt gewusst haben sollte und davon ausgehen konnte, dass sein Anwalt diese für ihn nutzen würde. Ebenfalls voraussehen hätte er müssen, dass der Leitende Staatsanwalt dazu bereit sein würde, eine Gefälligkeit unter Kollegen über sein Berufsethos zu stellen und ein Strafverfahren deswegen einseitig zu Lasten des Gesuchstellers zu führen, bzw. führen zu lassen.

 

Wenig erstaunlich erscheint, dass C____ im laufenden Verfahren Kontakt mit dem fallführenden Staatsanwalt und einem Kriminalkommissär gehabt haben soll. Dass [...] als Geschäftsführer der mutmasslich geschädigten [...] und C____ als sein Rechtsvertreter in diesem Verfahren Kontakt mit Exponenten der Staatsanwaltschaft hatten, ist nicht erstaunlich und vermag keinen Anschein der Befangenheit zu begründen. Schon gar nicht kann es die These der heiklen Nähe von C____ und B____ stützen, da dieser hier gar nicht involviert war.

 

Nach dem oben Gesagten besteht kein Anlass zur Annahme, dass die Abteilung Wirtschaftsdelikte der Staatsanwaltschaft ‒ und namentlich die zuständigen fallführenden StaatsanwältInnen ‒ aufgrund einer besonderen persönlichen Nähe des Leiters der Wirtschaftsabteilung B____ und des Rechtsvertreters C____ das Verfahren einseitig zu Lasten des Antragstellers führen würde. Das entsprechende Ausstandsgesuch ist demzufolge abzuweisen.

 

4.

4.1      Dem vorliegenden Ausstandsgesuch liegt die These zugrunde, dass der Leitende Staatsanwalt B____ aufgrund seiner persönlichen Nähe zum Parteivertreter C___ das Strafverfahren einseitige zu Lasten des Gesuchstellers habe führen lassen. Nachdem der so begründete Überbau, welcher den Ausstand der gesamten Wirtschaftsabteilung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt nach sich ziehen sollte, nicht gegeben ist, könnten die in den Ergänzungen des Ausstandsgesuchs vorgebrachten Kritikpunkte allenfalls einen Ausstandsgrund gegenüber den jeweils beteiligten Exponentinnen und Exponenten der Staatsanwaltschaft darstellen, nicht aber der gesamten Behörde. Nach der erwähnten bundesgerichtlichen Praxis sind pauschale Ausstandsgesuche gegen eine Behörde als Ganzes grundsätzlich nicht zulässig. Ein formal gegen eine Gesamtbehörde gerichtetes Ersuchen kann jedoch unter Umständen als Ausstandsbegehren gegen alle Einzelmitglieder der Behörde entgegengenommen werden (Urteile 1B_97/2017 vom 7. Juni 2017 E. 3.2; 2C_1124/2015 vom 31. März 2017 E. 4.2; 2C_831/2011 vom 30. Dezember 2011 E. 3.1). Ausstandsgesuche gegen namentlich bezeichnete Vertreterinnen oder Vertreter der Staatsanwaltschaft sind zwar vorliegend nicht gestellt worden, die mit den diversen Ergänzungen des Ausstandsgesuchs gerügten Verhaltensweisen lassen sich jedoch personell zuordnen, weshalb nachfolgend darauf einzugehen ist.

 

4.2     

4.2.1   Mit ergänzender Eingabe an Staatsanwalt [...] vom 6. November 2023 hat der Gesuchsteller gerügt, es sei der Volontärin des Verteidigers telefonisch mitgeteilt worden, aufgrund des gestellten Ausstandsgesuchs werde sich die Ausstellung der beantragten Besuchsbewilligungen für die Verteidigung und die Lebenspartnerin des Gesuchstellers verzögern. Die Begründung, die Verteidigung habe die Verzögerungen verschuldet, indem sie von den Rechten des Beschuldigten Gebrauch machen würde, erwecke den Anschein einer trotzigen Rachehaltung, die sich mit der untersuchungsrichterlichen Aufgabe einer neutralen Untersuchung nicht in Einklang bringen lasse. Es wird gegenüber Staatsanwalt [...] der Vorwurf erhoben, er habe sich von der Nähe zu Rechtsanwalt C____ vereinnahmen lassen und ausschliesslich zulasten des Gesuchstellers ermittelt.

 

Der Vorwurf, Verfahrensverzögerungen seien dem Gesuchsteller angelastet worden, wurde mehrfach vorgebracht (siehe dazu E. 4.2.5). Der Vorwurf der persönlichen Nähe von Staatsanwalt [...] zu Rechtsanwalt C____ und daraus erwachsendem unprofessionellen Verhalten ist nicht nachvollziehbar, wurde eine persönliche Verbindung C____ doch zuvor einzig zum Leitenden Staatsanwalt B____ behauptet (siehe dazu E. 2-3).

 

4.2.2  

4.2.2.1 Mit der Replik vom 4. Dezember 2023 wurde thematisiert, dass am 29. November 2023 die Einvernahme eines Mitbeschuldigten stattgefunden habe, anlässlich derer der Gesuchsteller und die Verteidigung unzulässigerweise vom Einvernahmeraum ausgeschlossen worden und in einen Nebenraum mit Videoübertragungssystem «verbannt» worden seien. Dies stelle eine massive Verletzung der Teilnahmerechte dar und untergrabe vorsätzlich die Verfahrensrechte des Gesuchstellers und der Verteidigung. Dieses rechtswidrige Verhalten der Abteilung Wirtschaftsdelikte runde das Bild der Befangenheit ab.

 

4.2.2.2 Der geschilderte Vorfall wurde durch das Beschwerdegericht mit Entscheid BES.2023.158 behandelt. Es wurde dem Gesuchsteller rechtgegeben, dass ihm und seiner Rechtsvertreterin die Anwesenheit im Einvernahmeraum hätte gestattet werden müssen und die Einvernahme daher zu wiederholen sei und eine ‒ im Beschwerdeverfahren geheilte ‒ Verletzung des rechtlichen Gehörs festgestellt. Dass die Einvernahme in dieser Weise durchgeführt wurde, ist somit zu Recht beanstandet worden, das Verhalten der beteiligten Kriminalkommissär [...] und Staatsanwältin [...] ist indessen nicht als besonders krasser Fehler zu qualifizieren, der nach der zitierten Rechtsprechung für sich alleine einen Ausstandsgrund darstellen würde ‒ der Gesuchsteller und seine Rechtsvertreterin wurden nicht gänzlich von der Einvernahme ausgeschlossen, sondern konnten die Einvernahme per Videoübertragung in einem separaten Raum mitverfolgen und Ergänzungsfragen stellen.

 

4.2.3   Mit Eingabe vom 15. Dezember 2023 wirft die Verteidigung der Staatsanwaltschaft vor, der fallzuständige Kriminalkommissär [...] habe die Lebenspartnerin des Gesuchstellers telefonisch zu einem beschlagnahmten Fahrzeug befragt, was eine unzulässige informelle Befragung unter Verletzung der strafprozessualen Vorschriften dargestellt habe. Sollte diese Darstellung zutreffen, wird dies bei der Verwertbarkeit der erlangten Auskünfte zu berücksichtigen sein, stellt aber keinen Ausstandsgrund dar.

 

4.2.4  

4.2.4.1 Mit Ergänzung vom 15. Januar 2024 rügt die Verteidigung, die Staatsanwaltschaft habe den einmaligen Verzicht des Gesuchstellers auf die Teilnahme an der Einvernahme von Herrn [...] vom 12. Dezember 2023 wider besseres Wissen als einen Verzicht auf sein Teilnahmerecht bei sämtlichen weiteren Einvernahmen interpretiert. Dies erwecke den Anschein, dass die Teilnahmerechte des Gesuchstellers und der Verteidigung vorsätzlich beschnitten und die Verfahrensrechte untergraben werden sollten, womit sich der Anschein der Befangenheit verstärke.

 

4.2.4.2 Die Staatsanwaltschaft hat diesen Vorwurf mit Eingabe vom 1. Februar 2024 bestritten: Aus der Korrespondenz ergebe sich, dass die Staatsanwaltschaft zu keinem Zeitpunkt davon ausgegangen sei, dass auch die Verteidigung auf die Anwesenheit an den weiteren Einvernahmen verzichte. Zudem habe die Verteidigung rechtzeitig Gelegenheit erhalten, den Verzicht ihres Klienten zurückzunehmen.

 

4.2.4.3 Der von beiden Seiten eingereichten Korrespondenz ist zu entnehmen, dass Uneinigkeit darüber herrscht, wie sich der Gesuchsteller gegenüber der Staatsanwaltschaft geäussert hat. Nach dem von der Verteidigung selbst geschilderten Ablauf schrieb Kommissär [...] in seinem Mail an die Verteidigung vom 10. Januar 2024, der Gesuchsteller habe am 7. Dezember 2023 auf sein Teilnahmerecht bei weiteren Einvernahmen verzichtet, weshalb er ohne gegenteiligen Bericht der Verteidigung für weitere Einvernahmen nicht mehr aufgeboten werde. Das Missverständnis konnte in der Folge problem- und folgenlos beseitigt werden, und es ist der Staatsanwaltschaft nicht zu unterstellen, dass sie beabsichtigte, das Recht auf Teilnahme des Beschuldigten an weiteren Befragungen zu beschneiden.

 

4.2.5

4.2.5.1 Wie bereits mit der Eingabe vom 6. November 2023 wurde mit Eingabe vom 24. Januar 2024 moniert, dass Verzögerungen im Verfahren mit der Arbeitslast begründet würden, die sich aus der Wahrnehmung der dem Gesuchsteller zustehenden Verfahrensrechte ergeben würden. Die verfahrensleitende Staatsanwältin [...] werfe der Verteidigung mit Haftverlängerungsantrag vom 22. Januar 2024 vor, dass die «sehr arbeitsintensive Bearbeitung zahlreicher Beschwerden und weiterer Eingaben des Beschuldigten» und die «schiere Anzahl Beschwerden und Ersuchen» die Ermittlungshandlungen und den Verfahrensfortgang massiv erschweren und verzögern würden. Was die geltend gemachte Überforderung mit Beschwerde und Eingaben der Verteidigung anbetreffe, dürften sich mangelnde personelle Ressourcen und Organisationsmängel bei der Abteilung Wirtschaftsdelikte der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt jedoch in keinem Fall zu Lasten der Beschuldigten auswirken, geschweige denn Einfluss auf den Rechtstaatlichkeitsanpruch des Verfahrens haben. Würde die Staatsanwaltschaft die Verfahrensrechte des Beschuldigten und die strafprozessualen Verfahrensgrundsätze einhalten, wären die Beschwerdeverfahren zudem gar nicht nötig gewesen.

 

4.2.5.2 Fest steht, dass das Verfassen von Stellungnahmen zu Haftbeschwerden, weiteren Beschwerden und Ausstandsgesuchen für die Staatsanwaltschaft einen zusätzlichen Arbeitsaufwand mit sich bringt und die eingesetzte Arbeitszeit für die anderen anstehenden Tätigkeiten nicht zur Verfügung steht. Weder für die erforderlichen Stellungnahmen in diesen Verfahren noch für die Ermittlungshandlungen im Strafverfahren können beliebige Dritte hinzugezogen werden, sodass Beschwerdeverfahren durchaus zu Verzögerungen führen können, welche sich auch nicht durch organisatorische Vorkehrungen vermeiden lassen. Die Behauptung, dass «die Beschwerdeverfahren» nicht notwendig gewesen wären, wenn die Verfahrensrechte des Beschuldigten und die strafprozessualen Verfahrensgrundsätze eingehalten würden, impliziert zudem, dass A____ bzw. seine Verteidigung bis anhin mit sämtlichen ergriffenen Rechtsmittel vollumfänglich durchgedrungen ist, was nicht der Fall ist (siehe Abweisung des Austandsgesuchs gegen das ZMG [DGS.2024.6 vom 26. März 2024]; Abweisung Haftbeschwerde [HB.2024.3 vom 11. März 2024]; Abweisung der Beschwerde betreffend Verfahrenstrennung [BES.123 vom 8. Februar 2024]; Abweisung der Haftbeschwerde [HB.2023.43 vom 7. Dezember 2023]). Wenn aus dem Ergreifen der dem Gesuchsteller zur Verfügung stehenden Rechtsmittel eine längere Verfahrensdauer resultiert, kann dies im Falle eines Schuldspruches bei der Strafzumessung berücksichtigt werden, sodass ihm daraus kein Nachteil entsteht.

 

4.2.6  

4.2.6.1 Mit Eingabe vom 13. Februar 2024 hat die Verteidigung vorgebracht, es sei ihr durch den Gesuchsteller zur Kenntnis gebracht worden, dass ein namentlich noch unbekannter Kriminalkommissär der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt den Mitbeschuldigten D____ mittels unzulässiger Versprechungen dazu genötigt habe, zwei Geständnisse zu verfassen. Dies stelle nicht nur eine verbotene Beweiserhebungsmethode dar, sondern begründe weiter den dringenden Verdacht der Nötigung, was einen neuen Ausstandsgrund darstelle und es untragbar mache, die Verfahrensführung der offensichtlich befangenen Abteilung Wirtschaftsdelikte der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zu überlassen.

 

4.2.6.2 Die Staatsanwaltschaft hat diese Darstellung mit Stellungnahme vom 14. Februar 2024 zurückgewiesen ‒ die unreflektierte Übernahme der haltlosen Verdächtigungen des Beschuldigten als feststehende Tatsachen durch die Verteidigung zeuge von deren Mangel an Distanz zum Strafverfahren. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Verteidigung haben Korrespondenz zu dieser Sache zu den Akten gegeben, welche jedoch für das vorliegende Verfahren nicht von Bedeutung ist. Die Staatsanwaltschaft hat sich ausserdem mit einem Schreiben an die Beschwerdeinstanz vom 23. Februar 2024 zur Korrespondenz mit der Verteidigung geäussert.

 

4.2.6.3 Der hier geltend gemachte Ausstandsgrund basiert auf einer Behauptung des Gesuchstellers, der seine Informationen über einen Mitinsassen ([...]) bezogen haben will, der sie wiederum von D____ erhalten habe (Schreiben vom 10. Februar 2024, Beilage zur Eingabe vom 13. Februar 2024). Einzig darauf abstützend kann selbstredend nicht deren Richtigkeit angenommen und ein Ausstand begründet werden ‒ der angebliche Täter ist zudem noch gar nicht identifiziert. Es ist festzuhalten, dass der von der angeblichen Nötigung direkt betroffene Beschuldigte D____ anwaltlich vertreten ist, und ein nötigendes Verhalten der Staatsanwaltschaft von seiner Verteidigung kaum toleriert worden wäre. Die Verteidigung des Gesuchstellers hat zumindest erwogen, eine entsprechende Strafanzeige wegen Nötigung zu erstatten und ihre rechtlichen Möglichkeiten so selbst aufgezeigt (siehe Schreiben der Verteidigung an die Staatsanwaltschaft vom 13. Und 16. Februar 2024). Sollte eine Strafuntersuchung die Behauptung der Verteidigung stützen, wäre auf dieser Grundlage ein Ausstandsgesuch zu stellen. Einzig der auf eine Behauptung des Beschuldigten gestützte Verdacht auf eine Straftat aus den Reihen der Staatsanwaltschaft vermag den Anschein der Befangenheit hingegen nicht zu begründen.

 

4.2.7

4.2.7.1 Mit Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 8. März 2024 hat der Gesuchsteller moniert, sowohl sein Antrag auf amtliche Verteidigung als auch jener auf Erteilung einer Besuchsbewilligung für die behandelnde Psychiaterin seien in keiner Weise beantwortet worden. Dieses Ignorieren von Gesuchen und Anträgen würde den Anschein erwecken, dass die Verteidigungsrechte systematisch untergraben würden, was eine Rechtsverweigerung und den Anschein der Voreingenommenheit und Befangenheit begründe.

 

4.2.7.2 Hinsichtlich der Frage der Besuchsbewilligung für die behandelnde Psychiaterin des Gesuchstellers ist der Ausgang des hängigen Beschwerdeverfahrens (BES.2024.44) abzuwarten. Zur Rüge, der Antrag auf amtliche Verteidigung sei nicht behandelt worden, ist zu berücksichtigen, dass dieser am 1. März 2024 gestellt wurde und eine Rüge bereits am 8. März 2024 verfrüht ist. Auch aus diesen Punkten lässt sich kein Anschein der Befangenheit ableiten.

 

4.3      Es ist zusammenfassend festzuhalten, dass keine schweren Verfahrensfehler erstellt sind, die einen Ausstand begründen könnten. Zum jetzigen Zeitpunkt ist auch keine Häufung von Fehlern auszumachen, welche in ihrer Gesamtheit den Ausstand einer mit dem Strafverfahren gegen A____ befassten Person rechtfertigen würde.

 

5.

Nach dem Gesagten ist das Ausstandsbegehren abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.– dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO in Verbindung mit § 33 des Gerichtsgebührenreglements [SG 154.810]).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen.

 

Der Gesuchsteller trägt die Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 800.‒.

 

Mitteilung an:

-       Gesuchsteller

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               lic. iur. Christian Lindner

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.