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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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DGS.2023.39
ENTSCHEID
vom 14. März 2024
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____ Gesuchsteller
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Ausstandsverfahren gegen den verfahrensleitenden Staatsanwalt (im Verfahren VT.[...])
Sachverhalt
Gestützt auf einen Vorfall vom 28. August 2022 im Bahnhof SBB in Basel, bei welchem A____ von B____ (nachfolgend: Beschuldigter) vom Perron des Gleis 1 auf die 55 cm tieferliegende Bahntrasse geworfen wurde und sich dabei verschiedene Verletzungen zuzog, eröffnete die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung evtl. einfacher Körperverletzung zum Nachteil von A____. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2023 stellte sie das Strafverfahren gegen den Beschuldigten «mangels Beweis[es]» und mangels Prozessvoraussetzungen ein.
Gegen diese Verfügung hat A____ (nachfolgend: Gesuchsteller) mit Schreiben vom 8. Dezember 2023 Beschwerde erheben lassen (Verfahren [...]). Gleichzeitig beantragte er beim verfahrensleitenden Staatsanwalt C____, ab sofort in den Ausstand zu treten und das Verfahren an einen anderen Staatsanwalt bzw. eine andere Staatsanwältin abzugeben. Der verfahrensleitende Staatsanwalt übermittelte das Ausstandsbegehren mit Eingabe vom 12. Dezember 2023 an das hierfür zuständige Beschwerdegericht und beantragte Nichteintreten. Hierzu liess sich der Gesuchsteller mit Replik vom 15. Januar 2024 vernehmen.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 58 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) hat eine Partei, welche den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Die betroffene Person nimmt dazu Stellung. Über Ablehnungsgesuche gegen die Staatsanwaltschaft oder einzelne ihrer Mitglieder entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdeinstanz. Im Kanton Basel-Stadt übt das Appellationsgericht als Einzelgericht die Funktion des Beschwerdegerichts aus (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Ein Ausstandsgesuch muss der Verfahrensleitung «ohne Verzug» gestellt werden, sobald die gesuchstellende Partei vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58 Abs. 1 StPO). Ein verspätetes Ausstandsgesuch führt zum Nichteintreten auf das Gesuch (BGE 134 I 20 E. 4.3.1, 132 II 485 E. 4.3, 124 I 121 E. 2; Keller, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 58 N 4). Ein Ausstandsgesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds eingereicht wird, gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als rechtzeitig. Unzulässig ist hingegen ein Zuwarten während zwei oder drei Wochen (BGE 140 I 271 E. 8.4.5; BGer 1B_514/2017 vom 19. April 2018 E. 3.2, 1B_100/2015 vom 8. Juni 2015 E. 4.1, 1B_274/2013 vom 19. November 2013 E. 4.1). Der Gesuchsteller begründet sein Ausstandsgesuch mit der Beweiswürdigung in der Einstellungsverfügung vom 1. Dezember 2023 und hat das Ausstandsgesuch mit Eingabe vom 8. Dezember 2023 somit rechtzeitig eingereicht. Dass gleichzeitig gegen die Einstellungsverfügung vom 1. Dezember 2023 Beschwerde erhoben wurde, spricht vorliegend nicht dagegen, Ausstandsgründe gegen den verfahrensleitenden Staatsanwalt zu prüfen, sodass darauf einzutreten ist.
2.
2.1
2.1.1 Der Gesuchsteller begründet sein Ausstandsgesuch im Wesentlichen damit, dass die Einstellungsverfügung vom 1. Dezember 2023 des verfahrensleitenden Staatsanwalts krass fehlerhaft sei. Er macht geltend, dass die Sachverhaltsschilderungen derart weit von der im Video festgehaltenen Realität entfernt seien, dass die Ausführungen des verfahrensleitenden Staatsanwalts objektiv nur als parteiisch bzw. parteiergreifend und damit im Widerspruch zu Art. 4 und 6 StPO stehend angesehen werden könnten. Es werde mithin ein Sachverhalt behauptet, der sich offensichtlich und auf den Videobildern erkennbar nicht ereignet habe. Ein faires Verfahren sei damit gefährdet, weshalb ein anderer Staatsanwalt bzw. eine andere Staatsanwältin einzusetzen sei. Konkret bezieht sich der Gesuchsteller wörtlich auf nachfolgende Feststellungen:
- «Anschliessend packte auch der Geschädigte den Beschuldigten am Hosenbund und versuchte als Erster den Beschuldigten auf die Geleise zu werfen.»
- «Der Geschädigte versuchte demnach als erster, den Beschuldigten auf die Geleise schwingen, was ihm beinahe auch gelang.»
- «Ausserdem hatte auch er den Beschuldigten in Richtung der Geleise gezerrt, womit sich, abgesehen von den vorliegenden Einstellungsgründen, auch die Frage der Notwehr stellen würde, denn initial hat der Geschädigte gemäss Video eindeutig als erster versucht, den Beschuldigten in Richtung der Geleise zu zerren.»
2.1.2 Der verfahrensleitende Staatsanwalt hält dem entgegen, dass das Video objektiv gewürdigt worden sei. Die Bilder würden für sich sprechen und seien auf dem Video zu sehen. Dabei sei es wichtig, sich auf jeweils eine der beiden Personen zu konzentrieren, um die wechselseitigen Versuche des Zerrens zu den Geleisen hin zu erkennen. Der Beschuldigte wehre sich zunächst gegen eine Bewegung in Richtung der Geleise (mit Verweis auf dessen Fussstellung). Danach würden beide versuchen, den jeweils anderen zu den Geleisen zu zerren. Als dies dem Geschädigten beinahe gelungen sei, habe der Beschuldigte zu einem letzten Schwung angesetzt und «Erfolg» gehabt. Von einer objektiv falschen Würdigung könne daher keine Rede sein. Zwar seien die Bestimmungen gemäss Art. 56 StPO auch nach Versand einer Einstellungsverfügung und vor deren Rechtskraft analog anwendbar, jedoch spreche hier alles dafür, diese Argumente im Rahmen des Rechtsmittels geltend zu machen, zumal der Entscheid selbst sich primär auf andere rechtliche Gründe stütze (fehlender subjektiver Tatbestand einer versuchten schweren Körperverletzung und fehlender Strafantrag für eine einfache Körperverletzung) und der Umstand, dass der Geschädigte als erster den Beschuldigten in Richtung der Geleise zu zerren versucht habe, nur ergänzend zu berücksichtigen gewesen sei. Das Ausstandsbegehren würde unter diesen Umständen nicht hinlänglich begründet erscheinen, respektive fehle es diesem an einer Relevanz, die über das hinausginge, was nicht auch im Rahmen einer Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung geltend gemacht werden könne. Das Gesuch sei daher eventualiter im Rahmen der Beschwerde zu prüfen, die ohnehin erhoben werden dürfte, ansonsten das Ausstandsbegehren keinen Sinn ergäbe.
2.2
2.2.1 Die Ausstandsgründe für die in einer Strafbehörde tätigen Personen sind in Art. 56 StPO geregelt. Zu den Strafbehörden gehören neben den Gerichten (Art. 13 StPO) die Strafverfolgungsbehörden, darunter die Staatsanwaltschaft (Art. 12 lit. b StPO). Von den in Art. 56 lit. a-e StPO geregelten besonderen Ausstandsgründen abgesehen (persönliches Interesse an der Strafsache, Vorbefassung in anderer Stellung, persönliche Beziehung zu den Parteien usw.) tritt in den Ausstand, wer aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (Art. 56 lit. f StPO). Bei der Bestimmung von Art. 56 lit. f StPO handelt es sich um eine Generalklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 lit. a-e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Sie entspricht Art. 30 Abs. 1 Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101). Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten des Richters begründet sein. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Zwar darf der Gehalt von Art. 30 Abs. 1 BV nicht unbesehen auf nicht richterliche Behörden übertragen werden, deren Ausstandspflicht sich nach Art. 29 Abs. 1 BV beurteilt. Hinsichtlich der Unparteilichkeit des Staatsanwalts im Vorverfahren im Sinne von Unabhängigkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 BV allerdings ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu. Gemäss Art. 61 lit. a StPO leitet die Staatsanwaltschaft das Verfahren bis zur Anklageerhebung. Die Staatsanwaltschaft gewährleistet insoweit eine gesetzmässige und geordnete Durchführung des Verfahrens (Art. 62 Abs. 1 StPO). Sie untersucht die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 Abs. 2 StPO). Zwar verfügt sie bei ihren Ermittlungen über eine gewisse Freiheit. Sie ist jedoch zu Zurückhaltung verpflichtet. Sie hat sich jeden unlauteren Vorgehens zu enthalten und sowohl die belastenden als auch die entlastenden Umstände zu untersuchen. Sie darf keine Partei zum Nachteil einer anderen bevorteilen. Auch ein Staatsanwalt kann daher abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die objektiv geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2; 138 IV 142 E. 2.1 und 2.2). Fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen des Staatsanwalts begründen für sich noch keinen Anschein der Voreingenommenheit. Anders verhält es sich nur, wenn nach objektiver Betrachtung besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken. Das Ausstandsverfahren dient nicht dazu, den Parteien zu ermöglichen, die Art der Verfahrensführung und namentlich die von der Verfahrensleitung getroffenen Zwischenentscheide anzufechten. Diesbezüglich sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen beanstandete Verfahrenshandlungen auszuschöpfen (BGE 143 IV 69 E. 3.2, 141 IV 178 E. 3.2.3, 138 IV 142 E. 2.3; BGer 7B_118/2022 vom 24. August 2023 E. 4; zum Ganzen BGer 7B_122/2022, 7B_123/2022, 7B_124/2022 und 7B_126/2022 vom 12. Februar 2024 E. 4).
2.2.2 Auch voreilige präjudizielle Äusserungen der Untersuchungsleitung können in begründeten Einzelfällen geeignet sein, objektive Zweifel an deren Unparteilichkeit zu begründen. Dies kann zum Beispiel zutreffen, wenn die Untersuchungsleitung nicht gewillt erscheint, ihren unzulässigen, vom zuständigen Verfahrensgericht gerügten Standpunkt zu ändern (vgl. BGE 138 IV 142 E. 2.4). Sodann können sich Verfahrenssituationen ergeben, in denen die Staatsanwaltschaft bereits vor Abschluss der Strafuntersuchung in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht zum Gegenstand der Untersuchung Stellung nimmt und dabei unter Umständen auch ihre aufgrund des jeweiligen Verfahrensstandes vorläufig gebildete Meinung offenlegt. Dabei darf und muss aber, sofern nicht besondere gegenteilige Anzeichen vorhanden sind, vorausgesetzt werden, dass die Untersuchungsleitung in der Lage ist, ihre vorläufige Beurteilung des Prozessstoffes entsprechend dem jeweils neusten Stand des Verfahrens ständig zu überprüfen und bei Vorliegen neuer Tatsachen und Argumenten auch zu revidieren. Ein solches Vorgehen vermag in der Regel keine Parteilichkeit oder Befangenheit objektiv zu begründen. «Ungeschickte Äusserungen» eines Staatsanwaltes kommen als Ausstandsgrund nur in Frage, wenn es sich dabei um eine schwere Verfehlung gegenüber der direkt betroffenen Partei handelt (BGE 141 IV 178 E. 3.2.3, 127 I 196 E. 2d, 116 Ia 14 E. 6; je mit Hinweisen; BGer 1B_95/2021 vom 12. April 2021 E. 2.1, 1B_327/2020 vom 30. September 2020 E. 3.3; zum Ganzen BGer 1B_144/2021 vom 30. August 2021 E. 4.3).
2.2.3 Weiter ist darauf hinzuweisen, dass – anders als bei Anordnung von verfahrensleitenden Zwischenentscheiden – mit der Einstellungsverfügung ein Verfahren rechtskräftig abgeschlossen und der Staatsanwaltschaft bei der Prüfung von Einstellungsgründen besondere Sorgfalt abverlangt wird. Demgegenüber vermag aber auch das Aufheben einer Einstellungsverfügung für sich alleine keinen Aussstandsgrund zu begründen (BGE 138 IV 142 E. 2.3; BGer 1B_315/2019 vom 24. September 2019 E. 3.2.2; Kettiger, Befangenheit von Gerichtspersonen wegen ihres Verhaltens im Verfahren, in: Justice – Justiz – Giustizia 2019/4, Rz. 25 sowie Hinweis auf weitere Rechtsprechung in Fn. 55). Zwar mag es zutreffen, dass die Aufhebung einer Einstellungsverfügung die Arbeit für die betreffende Staatsanwältin oder den betreffenden Staatsanwalt erschwert. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die fallführende Person bei der Wiederaufnahme der Untersuchung grundsätzlich in der Lage ist, die von der Beschwerdeinstanz geäusserte Meinung zu berücksichtigen und deren Weisungen zu befolgen (BGer 1B_315/2019 vom 24. September 2019 E. 3.2.2; Kettiger, a.a.O., Rz. 23; vgl. auch in Bezug auf Richterinnen und Richter BGE 143 IV 69 E. 3.1 S. 73 f.; BGer 1B_310/2019 vom 5. September 2019 E. 2.2). Ein Ausstandsgrund ist nur in Ausnahmefällen anzunehmen, wenn die in Frage stehende Person durch ihre Haltung und früheren Äusserungen deutlich gemacht hat, dass sie nicht in der Lage sein wird, ihren Standpunkt zu überdenken (BGE 143 IV 69 E. 3.2, 138 IV 142 E. 2.3). Dies kann sich namentlich aus der Begründung der Einstellungsverfügung sowie aus Aussagen der betreffenden Staatsanwältin oder des betreffenden Staatsanwalts im Rechtsmittelverfahren ergeben (BGE 138 IV 142 E. 2.4 sowie Regeste). Ferner kann sich ein Ausstandsgrund auch daraus ergeben, dass neben der Einstellungsverfügung noch eine Reihe weiterer schwerer Verfahrensfehler hinzukommen und dadurch insgesamt der Eindruck entsteht, dass die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt die beschuldigte Person bevorzugt (BGer 1B_315/2019 vom 24. September 2019 E. 3.2.3; Kettiger, a.a.O., Rz. 23; zum Ganzen AGE DGS.2023.15 vom 21. Juli 2023 E. 2.4).
2.3
2.3.1 Im Ausstandsgesuch vom 8. Dezember 2024 werden Argumente vorgebracht, die bereits zur Gutheissung der Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 1. Dezember 2023 geführt haben. Bei diesen kann darauf verzichtet werden, zu prüfen, ob sie objektiv fehlerhaft waren oder nicht, sondern es kann vollumfänglich auf die Erwägungen des Appellationsgerichts im entsprechenden Entscheid abgestellt werden (vgl. AGE [...] vom 13. März 2024). Demnach steht fest, dass die Erfassung der verdachtsbegründenden Tatsachenlage durch die Staatsanwaltschaft offensichtlich unzutreffend war, wobei sich der verfahrensleitende Staatsanwalt auch von der Interpretation des Videos durch die Sachbearbeiterin der Kriminalpolizei DK [...] entfernt zu haben scheint. Der erste Schritt zur Gewalt ist in der angefochtenen Einstellungsverfügung augenscheinlich vom Beschuldigten ausgegangen. So ist auf dem Video ersichtlich, dass der körperlich grössere Beschuldigte den Gesuchsteller zunächst mit beiden Händen gewaltsam am Oberkörper packt und hochhebt (03:09:53). Auch zeigt die Aufnahme, dass der Beschuldigte den Gesuchsteller dann unmittelbar in Richtung der Gleise zu drängen und zerren versucht. Zwar wehrt und stemmt sich der Gesuchsteller gegen diesen Versuch und es ist nicht ganz auszuschliessen, dass er seinerseits beabsichtigte, den Beschuldigten zu Boden zu bringen. Seine Reaktionen verlaufen aber in die entgegengesetzte Richtung des Perrons und erscheinen eindeutig als Abwehr des Angriffs. Für eine Wurfabsicht auf das Gleis wäre die Distanz zudem viel zu gross. Wie die Staatsanwaltschaft zum Schluss kommt, dass es der Gesuchsteller gewesen sei, welcher den Beschuldigten als Erster in Richtung der Gleise gezerrt und versucht habe, diesen auf die Gleise zu werfen, lässt sich in keiner Weise nachvollziehen. Auch unter Berücksichtigung der – dem Grundsatz in dubio pro duriore widersprechenden – konstruiert wirkenden Erklärungsversuchen im Übermittlungsschreiben vom 12. Dezember 2023, wonach man den Blick auf die einzelnen Personen und die «Fussstellung» werfen müsse, lässt sich die Einschätzung der Staatsanwaltschaft nicht nachvollziehen. Die Videoaufnahme zeigt vielmehr, dass der Beschuldigte einen ins Leere laufenden Abwehrversuch des Gesuchstellers nutzt, welcher teilweise auch mit seinen Füssen den Druck gegen das Gleis abzubremsen versucht, um ihn mit einem letzten hartnäckigen Ansatz voller Wucht auf das Gleis zu schwingen (03:10:00), wo sich der Gesuchsteller unbestrittenermassen verschiedene Verletzungen zuzog. Unberücksichtigt liess der verfahrensleitende Staatsanwalt weiter, «dass es grundsätzlich [Hervorhebung kursiv hier] bei Gewalt gegen den Kopf, wie im gegenständlichen Fall Sturz auf den Kopf / Aufprall auf den Kopf bei Schubsen, zu lebensbedrohlichen Verletzungen (Schädelbrüche, Blutungen im Kopfinneren, Hirngewebsverletzungen, Hirnschwellung etc.) kommen» könne und andererseits bei «Sturz / Anprall auf den Brustkorb […] in Einzel-fällen Rippenbrüche zustande kommen, die mittels verschobenen, scharfen Bruchkanten zu schwerwiegenden Verletzungen der Lungen und/oder in der Nähe verlaufenden Gefässen führen» könnten (vgl. rechtsmedizinisches Gutachten des IRM vom 3. Oktober 2022, S. 6 f.) Letztlich ist es damit möglicherweise nur einem glücklichen Zufall zu verdanken, dass der Gesuchsteller beim Sturz mit dem Kopf nicht stärker auf das aus Eisen bestehende harte Gleis geprallt ist. Der Gesuchsteller konnte sich nach dem Aufprall nach einem Sitzversuch nur mit Hilfe einer Drittperson von dem rund eine Minute später heranfahrenden Zug wieder auf den Perron retten. Entgegen den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung lässt sich auf dem Video schliesslich auch eine irgendwie geartete Notwehrlage des Beschuldigten – weder ein physischer Angriff noch ein unmittelbar bevorstehender Angriff des Gesuchstellers – erkennen und erscheint die Reaktion des Beschuldigten auf jeden Fall als unangemessen. Diesbezügliche Aussagen des Beschuldigten entsprechen insofern in vielen Punkten nicht der Wahrheit (z.B. «[…] ich habe nicht gestossen», «Also der Typ stand vor mir und wollte mich schlagen. Ich hielt seine Hände fest. Dann vielen wir beide nach unten aufs Gleis» [vgl. Einvernahmeprotokoll vom 28. August 2022, S. 4]). Die Staatsanwaltschaft schildert den Sachverhalt betreffend das Kerngeschehen damit zu Lasten des Gesuchstellers einseitig qualifiziert falsch. Vor diesem Hintergrund ist auch die rechtliche Würdigung der Verdachtslage in Bezug auf den subjektiven Tatbestand in keiner Weise nachvollziehbar. Wer eine Person mit voller Kraft ins mindestens 55 cm tiefer als der Perron gelegene Schotterbett einer Eisenbahn schleudert, muss auch als Laie damit rechnen und nimmt in Kauf, dass die betreffende Person lebensgefährlich verletzt wird, wenn nicht gar stirbt, hätte ein solcher Sturz bzw. Aufprall auf den Kopf zu Schädelbrüchen, Blutungen im Kopfinneren, Hirngewebsverletzungen, Hirnschwellung aber auch schweren Brüchen mit weitreichenden Konsequenzen führen können (vgl. rechtsmedizinisches Gutachten des IRM vom 3. Oktober 2022, S. 6 f. ). Der Beschuldigte hat mit der impulsiv-aggressiven Ausführung des Wurfs entsprechende Verletzungen am Oberkörper und auch schwere Verletzungen am Kopf in Kauf genommen. Dass sich der Tatbestand objektiv nicht verwirklicht hat, ist wie erwähnt einem glücklichen Zufall zu verdanken. Wie die Staatsanwaltschaft vor dem Hintergrund der Aktenlage zur Feststellung gelangt, dass ein derartiger Sturz nur in unwahrscheinlichen «äusserst seltenen Fällen» schwere Verletzungen oder gar tödliche Folgen haben könnten, ist unerfindlich. Auch der Hinweis der Staatsanwaltschaft auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach bei lediglich abstrakt lebensgefährlicher Tathandlungen ohne Tatwerkzeuge für die Annahme des (Eventual-)Vorsatzes auf schwere Körperverletzung weitere Umstände hinzukommen müssen (vgl. hierzu Einstellungsverfügung vom 1. Dezember 2023 Rz. 18 ff.) vermag den Verdacht auf eine mindestens versuchte schwere Körperverletzung nicht zu relativieren. Denn die «weiteren Umstände», welche zur mit dem Körper des Beschuldigten ausgeführten Tathandlung hinzutreten, sind in den rund 20 cm vom Boden abstehenden, aus massivem Eisen hergestellten Gleisen zusammen mit der Höhe der Perrons und dem aggressiven Schwung des Wurfes des Beschuldigten zu sehen. Weiter waren die Tafeln mit den Zeiten betreffend Ankunft und Abfahrt aktiv und das Eintreffen des Zuges damit (allenfalls auch via Lautsprecher) bereits angekündigt, sodass dem Beschuldigten möglicherweise sogar hätte bewusst sein müssen, dass der Zug jederzeit einfahren kann, was rund 1 Minute nach dem Aufprall des Gesuchstellers auf dem Gleis dann auch tatsächlich passierte. Das vorliegende Verfahren wurde denn ursprünglich auch unter dem Titel «vorsätzliche Tötung» geführt. Die Einstellung erweist sich damit als unbegründet. Mit dem Vorliegen eines hinreichenden Verdachts auf eine versuchte schwere Körperverletzung oder ein versuchtes Tötungsdelikt war f. eine Verfolgung der Tat auch kein Strafantrag erforderlich, womit die Begründung, die Einstellung erfolge mangels Prozessvoraussetzungen, ins Leere zielt. Abgesehen davon wäre entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft ein solcher Strafantrag vorliegend durchaus zu bejahen. Im Rahmen der Befragung vom 31. August 2022 hat der Gesuchsteller unterschriftlich zu Protokoll gegeben, dass er «möchte […] dass dieser Mann bestraft wird». Zwar wurde von der Polizei am Tatort zu Protokoll genommen, dass der Gesuchsteller keine «Anzeige» machen wolle. Indem der Gesuchsteller unmittelbar nach der Tat noch alkoholisiert und körperlich verletzt war (u.a. «leichtes Schädel- Hirn-Trauma») sowie aus nachvollziehbaren Gründen auch psychisch unter Schock gestanden haben dürfte (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 31. August 2023, S. 10), könnte auch nicht von einem rechtsgültigen und definitiven Verzicht ausgegangen werden.
2.3.2 Damit ist zusammengefasst festzuhalten, dass der Beschuldigte die verdachtsbegründende Aktenlage mehrmals eindeutig missachtet, den Sachverhalt in verschiedener Hinsicht offensichtlich falsch wiedergegeben, auch die Rechtslage zu Lasten des Gesuchstellers falsch gewürdigt und sich mit der Einstellungsverfügung krass über den Grundsatz in dubio pro duriore hinweggesetzt hat. Auch im Rechtsmittelverfahren ist er mit seiner Stellungnahme in keiner Weise von seiner fehlerhaften Einschätzung abgewichen, obwohl die sorgfältig begründete Beschwerde hierzu Anlass geboten hätte. Die zahlreichen und gewichtigen Fehler haben sich einseitig zulasten des Gesuchstellers als Privatkläger ausgewirkt. Das Verhalten des verfahrensleitenden Staatsanwalts ist in seiner Gesamtheit geeignet, den Eindruck zu erwecken, er offenbare damit eine gegenüber der Privatklägerschaft voreingenommene Grundhaltung. Unbeachtlich ist diesbezüglich, ob eine solche Grundhaltung tatsächlich bestand oder nicht oder was die genaue Motivation des verfahrensleitenden Staatsanwalts war, ist doch bereits der Anschein von Befangenheit für die Annahme eines Ausstandsgrunds ausreichend (statt vieler BGE 149 I 14 E. 5.3.2). In Gutheissung des Ausstandsgesuchs wird Staatsanwalt C____ angewiesen, im Verfahren VT. […] in den Ausstand zu treten.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen dessen Kosten nach Art. 59 Abs. 4 StPO zu Lasten des Kantons (vgl. AGE DG.2018.37 vom 4. Dezember 2018 E. 3) und ist dem Gesuchsteller eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Mangels Einreichung einer Honorarnote ist der zu vergütenden Aufwand des Verteidigers zu schätzen. Angesichts des Umfangs seiner Eingaben ist von einem Aufwand von drei Stunden auszugehen, die zum üblichen Stundenansatz von CHF 250.– gemäss Überwälzungstarif zu vergüten sind. Darauf wird die jeweils gültige MWST von 7,7 % bis Ende 2023 und von 8,1 % ab dem 1. Januar 2024 erhoben. Es wird vorliegend angenommen, dass zwei Drittel des Aufwands im Jahr 2023 und ein Drittel im Jahr 2024 angefallen sind. Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Ausstandsgesuch gegen den verfahrensleitenden Staatsanwalt C____ wird gutgeheissen. Dieser wird angewiesen, im Verfahren VT. [...] in den Ausstand zu treten.
Für das Ausstandsverfahren werden keine Kosten erhoben.
Dem Gesuchsteller wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Parteientschädigung von CHF 750.– zuzüglich MWST von CHF 58.75 (7,7 % auf CHF 500.– und 8,1 % auf CHF 250.–), somit total CHF 808.75 zugesprochen.
Mitteilung an:
- Gesuchsteller
- Staatsanwalt C____
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.