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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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DGS.2023.4
URTEIL
vom 25. April 2023
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser, Dr. Christoph A. Spenlé, lic. iur. Mia Fuchs
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Kim Suter
Beteiligte
A____
c/o [...] AG, Gesuchsteller
[...]
gegen
Appellationsgericht Basel-Stadt Gesuchsgegner
Gegenstand
Revisionsgesuch betreffend Urteil des Appellationsgerichts vom
[...] ([...])
Sachverhalt
Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt erklärte A____ (Gesuchsteller) mit Urteil vom 1. September 2014 der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht, der mehrfachen Urkundenfälschung, des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer und des mehrfachen Vergehens gegen das Gesetz über die direkten Steuern des Kantons Basel-Stadt schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu CHF 660.–, mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren. In einem Anklagepunkt sprach es ihn von der Anklage der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung frei. Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsteller Berufung. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt stellte am 30. Oktober 2017 das Verfahren bezüglich der vor dem 1. Oktober 2002 begangenen Handlungen zufolge Verjährung ein. Im Übrigen bestätigte es die erstinstanzlichen Schuld- und Freisprüche und reduzierte die bedingt aufgeschobene Geldstrafe auf 180 Tagessätze zu CHF 610.– bei einer Probezeit von 2 Jahren (AGE [...]). Das Bundesgericht hiess am 15. November 2018 eine vom Gesuchsteller geführte Beschwerde in Strafsachen wegen unzulässiger Besetzung des Spruchkörpers gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an das Appellationsgericht zurück (Verfahren 6B_383/2018). Auf eine Beschwerde gegen die Abweisung seines gegen den Appellationsgerichtspräsidenten B____ gerichteten Ausstandsgesuchs war das Bundesgericht am 4. April 2017 nicht eingetreten (Verfahren 1B_123/2017). Nach der Rückweisung durch das Bundesgericht wurde der Spruchkörper des Appellationsgerichts durch den Vorsitzenden der strafrechtlichen Abteilung neu bestimmt, wobei im Vergleich zum vormaligen Spruchkörper kein personeller Wechsel vorgenommen wurde. Mit Urteil vom 9. Dezember 2019 wies das Bundesgericht eine gegen das vom Appellationsgericht abgewiesene Gesuch um Ausstand der mitwirkenden Berufungsrichter sowie gegen die Bestellung des Spruchkörpers gerichtete Beschwerde in Strafsachen ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 1B_269/2019).
Mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 3. September 2020 wurde der Gesuchsteller der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht, der mehrfachen Urkundenfälschung, des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer und des mehrfachen Vergehens gegen das Gesetz über die direkten Steuern des Kantons Basel-Stadt schuldig erklärt und mit einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 610.–, mit einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt. Auf Beschwerde des Beurteilten hin bestätigte das Bundesgericht mit Urteil 6B_1208/2020 vom 26. November 2021 die Schuldsprüche und wies die Beschwerde, soweit darauf eingetreten wurde, ab.
Mit Eingabe vom 9. Februar 2023 verlangt der Gesuchsteller, es sei das Urteil des Strafgerichts vom 1. September 2014 und jenes des Appellationsgerichts vom 3. September 2020 in Revision zu ziehen und der Schuldspruch neu zu beurteilen. Er macht insbesondere geltend, dass die Zusammensetzung des Gerichts nicht rechtmässig erfolgt sei. Gleichzeitig reichte der Gesuchsteller ein Revisionsgesuch am Bundesgericht gegen das Urteil 6B_1208/2020 vom 26. November 2021 ein.
Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Nach Art. 411 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist zur Beurteilung von Revisionsgesuchen das Berufungsgericht zuständig. Dieses ist in Basel-Stadt das Appellationsgericht (§ 91 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Gemäss Art. 412 Abs. 1 StPO nimmt das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuches vor. Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet oder wurde es mit dem gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO). In Basel-Stadt ist für die Vorprüfung von Revisionsgesuchen betreffend Urteile des Dreiergerichts des Strafgerichts oder des Appellationsgerichts ein Dreiergericht zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 3 GOG). Für die Zusammensetzung des Gerichts ist die Vorschrift von Art. 21 Abs. 3 StPO zu beachten, wonach Mitglieder des im Hauptverfahren entscheidenden Berufungsgerichts nicht im gleichen Fall als Revisionsrichterinnen und Revisionsrichter tätig sein dürfen (vgl. statt vieler AGE DGS.2019.25 vom 28. Januar 2020 E.1.1).
1.2 Art. 410 Abs. 1 StPO enthält einen Katalog von Revisionsgründen, welche geltend machen kann, wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbständigen Massnahmeverfahren beschwert ist. Der Gesuchsteller ist als Adressat des Entscheides vom 3. September 2020 entsprechend zur Erhebung des Gesuches legitimiert. Die Revision nach Art. 410 ff. StPO erlaubt es, rechtskräftige Strafentscheide vor allem wegen nachträglich auftauchender neuer Beweismittel oder Tatsachen wiederaufzunehmen, den Fall also neu zu beurteilen. Die Revision ist ein subsidiäres Rechtsmittel; sie setzt also die formelle Rechtskraft voraus (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2017, Art. 410 N 1 f. mit Verweis auf Art. 437 N 1). Innerhalb der entsprechenden Rechtsmittelfristen ist die Revision der Berufung gegenüber immer subsidiär, da sämtliche Mängel, die zu einer Revision Anlass geben würden, auch im Berufungsverfahren gerügt werden können (Fingerhuth, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 410 N 29; vgl. AGE DG.2018.48 vom 28. Mai 2019 E. 2). Revisionsgesuche sind grundsätzlich an keine Frist gebunden (Art. 411 Abs. 2 StPO), sodass auf das Gesuch insoweit einzutreten wäre.
1.3 Der Gesuchsteller bringt im Wesentlichen vor, dass die Spruchkörperzusammensetzung des Appellationsgerichts rechtswidrig gewesen sei. Er erschöpft sich hierbei in weitschweifigen, appellatorischen, altbekannten und sich damit wiederholenden Ausführungen betreffend die «Spruchkörperbildung». Es kann diesbezüglich auf die Erwägungen des Bundesgerichts verwiesen werden, welches die Frage der «Spruchkörperbildung» mit Entscheid vom 26. November 2021 abschliessend beurteilt hat. Es erachtete bereits zu diesem Zeitpunkt die Rügen des Gesuchstellers als verspätet. Dies u.a. mit der Begründung, dass der – damals anwaltlich vertretene – Beschwerdeführer die Rügen bereits zuvor hätte vorbringen können und müssen (BGer 6B_1208/2020 vom 26. November 2021 E. 5.4.3). Weiter verweist der Gesuchsteller auf die vergangenen Jahre und legt dar, inwiefern das Gericht über die Jahre 2008–2018 verschiedenste seiner Rechte verletzt haben soll. Die von ihm geltend gemachten Punkte waren denn auch bereits Streitgegenstand verschiedener – inzwischen rechtskräftig abgeschlossener – Beschwerde- und Ausstandsverfahren, sowie dem Berufungsverfahren selbst, weshalb auf diese verwiesen werden kann (vgl. statt vieler AGE [...]; BES.2018.108/BES.2018.109/DG.2018.21 vom 7. August 2018; DG.2016.32 vom 21. März 2017). Die vom Gesuchsteller angeführten Punkte sind somit bereits bekannt und können – auch unter der Revision – nicht als neue Tatsachen bezeichnet werden. Soweit der Gesuchsteller neue Ausführungen macht, insbesondere betreffend das GOG, sind diese vorliegend nicht von Relevanz, ergeben sich daraus zumindest keine neuen Erkenntnisse, welche eine Revision des Urteils [...] des Appellationsgerichts vom [...] rechtfertigen würden. Auch Verweise auf internationale Entscheide vermögen dies nicht zu bewirken.
2.
2.1 Damit erweist sich das gestellte Revisionsgesuch bereits aufgrund einer summarischen Vorprüfung als offensichtlich unzulässig, so dass darauf in Anwendung von Art. 412 StPO nicht einzutreten ist.
2.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen. Es wird ihm eine Entscheidgebühr von CHF 600.– auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 22 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
Der Gesuchsteller trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
- Gesuchsteller
- Berufungsgericht (AGE [...])
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc Oser MLaw Kim Suter
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.