Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

DGS.2024.64

 

ENTSCHEID

 

vom 4. März 2025

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Marc Oser, Prof. Dr. Cordula Lötscher, Dr. Manuel Kreis

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Joël Goetti

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                  Gesuchstellerin

[...]

 

 

Gegenstand

 

Ausstandsbegehren gegen die Leiterin des Revisionsverfahrens

 

(im Verfahren […])

 


Sachverhalt

 

Mit Urteil vom 7. April 2016 wurde A____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) vom Einzelgericht in Strafsachen wegen mehrfachen Betrugs verurteilt zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, bei einer Probezeit von 2 Jahren. Weiter wurden ihr die Verfahrenskosten von CHF 260.60 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 150.– (im Falle der Berufung CHF 300.–) auferlegt.

 

Die dagegen am 21. Juli 2017 durch die Gesuchstellerin erhobene Berufung (Berufungsverfahren SB.2016.61) wies das Appellationsgericht mit Urteil vom 8. Dezember 2017 ab. Es erklärte die Gesuchstellerin des mehrfachen Betrugs schuldig und verurteilte sie zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug und unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren.

 

Dagegen gelangte die Gesuchstellerin mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. Mit Urteil vom 18. September 2018 (BGer 6B_696/2018) hiess das Bundesgericht die Beschwerde wegen Verletzung des Fairnessgebots gut. Es hob das Urteil des Appellationsgerichts auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück.

 

Das Appellationsgericht entschied daraufhin, dass sich aus den neuen Aussagen der Gesuchstellerin keine Änderungen in der Beurteilung der Sache sowie deren rechtlichen Qualifikation im Vergleich zum Urteil vom 8. Dezember 2017 ergaben. Jedoch sei die durch Verfahren vor Bundesgericht nunmehr lange Verfahrensdauer strafmindernd zu berücksichtigen. Mit Urteil vom 12. April 2019 erklärte das Appellationsgericht die Gesuchstellerin in teilweiser Gutheissung ihrer Berufung des mehrfachen Betrugs schuldig und verurteilte sie zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 30.– mit bedingtem Strafvollzug unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren.

 

Gegen diesen Entscheid reichte die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 30. Juni 2021 ein Revisionsgesuch ein (Revisionsverfahren […]). Darauf trat das Appellationsgericht unter der Verfahrensleitung von Appellationsgerichtspräsidentin B____ mit Entscheid vom [...] nicht ein. Hiergegen erhob die Gesuchstellerin wiederum Beschwerde beim Bundesgericht, welches darauf mit Urteil vom 10. Januar 2022 (BGer 6B_1268/2021) nicht eintrat.

 

Mit Eingabe vom 27. September 2024 stellte die Gesuchstellerin ein erneutes Revisionsgesuch gegen das Urteil des Appellationsgerichts vom 12. April 2019 (Revisionsverfahren […]). Am 21. Oktober 2024 verfügte die verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsidentin B____ den Beizug der Verfahrensakten SB.2016.61. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2024 (Eingang bei der Schweizerischen Botschaft in Warschau am 16. Dezember 2024) stellte die Gesuchstellerin ein Ausstandsbegehren gegen die verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsidentin. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2024 nahm diese Stellung zum Ausstandsgesuch und erklärte ihren freiwilligen Ausstand, da sie bereits Mitglied des Spruchkörpers gewesen sei, der über das erste Revisionsgesuch zum selben Urteil des Appellationsgerichts vom 12. April 2019 entschieden habe, und beantragte eine Neuzuteilung des Revisionsverfahrens.

 

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Zur Beurteilung von Ausstandsgesuchen gegen einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts – das auch über Revisionsgesuche befindet – ist gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. c der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Berufungsgericht zuständig, welches nach Art. 56 Abs. 4 Ziff. 2 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) als Dreiergericht zu entscheiden hat, wobei die abgelehnten Personen durch andere Gerichtsmitglieder ersetzt werden (AGE DGS.2022.15 vom 3. Juni 2022 E. 1.2). Gemäss Art. 59 Abs. 3 StPO üben die vom Ausstandsgesuch betroffenen Personen bis zum Entscheid über den Ausstand ihr Amt weiterhin aus. Dadurch soll verhindert werden, dass grundlos missliebige Justizfunktionäre in den Ausstand geschickt werden und dadurch das Verfahren blockiert wird (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, in: BBl 2006 S. 1085, 1149 f.; AGE DGS.2022.17 vom 2. September 2022 E. 1.1).

 

1.2      Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58 Abs. 1 StPO). Dazu ist vorweg festzuhalten, dass ein Ausstandsgesuch nicht laufend neu ergänzt und erweitert werden kann, sondern dass bei Einreichung dieses bereits nachvollziehbar und umfassend begründet und mit entsprechenden Unterlagen dokumentiert werden muss. Ein verspätetes Ausstandsgesuch führt zum Nichteintreten auf das Gesuch (BGer 6B_275/2019 vom 13. August 2019 E. 3). Wird der Ausstandsgrund nicht in diesem Sinne unverzüglich vorgebracht, gilt der Anspruch auf spätere Anrufung als verwirkt, weil die fehlende Rechtzeitigkeit als Verzicht auf das Recht ausgelegt wird (BGE 134 I 20 E. 4.3.1 S. 21, 132 II 485 E. 4.3 S. 496 f., 124 I 121 E. 2 S. 123; Keller, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 58 N 4). Damit eine Partei überhaupt beurteilen kann, ob bei einem Mitglied der Strafbehörde ein Ausstandsgrund gegeben ist, muss sie Kenntnis von der Identität der in ihrem Verfahren in der Strafbehörde tätigen Person haben (vgl. AGE DG.2018.47 vom 14. März 2019 E. 1.3, DG.2018.16 vom 23. März 2018 E. 2.4). Als rechtzeitig gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Ausstandsgesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds eingereicht wird. Unzulässig ist hingegen jedenfalls ein Zuwarten während zwei Wochen (BGer 1B_120/2019 vom 7. Juni 2019 E. 2.2, 1B_76/2019 vom 2. Mai 2019 E. 2.2, 1B_514/2017 vom 19. April 2018 E. 3.2) respektive während zwei oder drei Wochen (BGer 1B_100/2015, 1B_130/2015 vom 8. Juni 2015 E. 4.1, 1B_274/2013 vom 19. November 2013 E. 4.1; vgl. AGE DG.2018.47 vom 14. März 2019 E. 1.3). Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind von der Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Ein Ausstandgesuch ist in materieller Hinsicht nur zu behandeln, soweit es verständlich ist und soweit Gründe vorgebracht werden, die im Rahmen eines Ausstandsgesuchs von Relevanz sein können (AGE DGS.2020.14 vom 17. Dezember 2020 E. 1.2). Auf ein missbräuchliches oder offensichtlich unzulässiges oder unbegründetes Ausstandsgesuch darf nicht eingetreten werden (vgl. BGer 6B_334/2017 und 6B_470/2017 vom 23. Juni 2017 E. 2.2; VGE VD.2020.93 vom 11. Juni 2020 E. 4.2; AGE DGS.2020.6 vom 29. Juli 2020 E. 1.3.1; jeweils mit Hinweisen).

 

1.3      Nachdem die Verfügung vom 21. Oktober 2024 der Gesuchstellerin am 18. November 2024 zugestellt wurde (vgl. Revisionsakten Aktennummer 20), hat sie ihr Ausstandsgesuch vom 4. Dezember 2024 am 11. Dezember 2024 der polnischen Post übergeben, die es am 16. Dezember 2024 der Schweizerischen Botschaft in Warschau überreichte (vgl. Akten S. 1). Angesichts dessen, dass die Gesuchstellerin spätestens am 18. November 2024 Kenntnis über die Person der Verfahrensleiterin hatte und ihr Ausstandsgesuch erst mehrere Wochen später bei der Schweizerischen Botschaft in Warschau eintraf, drängt sich die Frage nach der Rechtzeitigkeit des Ausstandsgesuchs auf (BGer 1B_315/2020 vom 23. September 2020 E. 4.1, 1B_18/2020 vom 3. März 2020 E. 3.1, 1B_559/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.2, 1B_120/2019 vom 7. Juni 2019 E. 2.2; Boog, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 58 StPO N 5). Da die Verfahrensleiterin am 30. Dezember 2024 – kurz nach dem Zugang des Ausstandsgesuchs beim Appellationsgericht Basel-Stadt – ihren freiwilligen Ausstand erklärte (vgl. Akten S. 10), kann die Frage jedoch offenbleiben. Ebenfalls offenbleiben kann die Frage nach der Legitimation der Gesuchstellerin (vgl. dazu Boog, a.a.O., Art. 58 StPO N 1).

 

1.4      Obwohl sich die Verfahrensleiterin im Verfahren […] gemäss Schreiben vom 30. Dezember 2024 im Sinne von Art. 56 lit. f StPO als befangen erachtet und daher «freiwillig in den Ausstand» getreten ist (vgl. Akten S. 10), ist vorliegend ein Urteil zu erlassen (Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO; vgl. dazu Jositsch/Schmid, in: StPO Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2023, Art. 59 N 3).

 

2.

2.1      Gemäss Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände beurteilt wird. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken, ohne dass für die Ablehnung verlangt wäre, dass die Gerichtsperson tatsächlich befangen ist (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1, 140 III 221 E. 4.1; BGer 1B_315/2020 vom 23. September 2020 E. 5.1; Keller, a.a.O., Art. 56 N 9). In Konkretisierung dieser grundrechtlichen Garantien hat gemäss Art. 56 StPO eine in einer Strafbehörde tätige Person unter anderem dann in den Ausstand zu treten, wenn sie beispielsweise in einer anderen Stellung, insbesondere als Rechtsbeistand einer Partei, in der gleichen Sache tätig war (lit. b) oder wenn sie im Sinne einer Generalklausel «aus anderen Gründen» befangen sein könnte (lit. f). Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Die blosse Behauptung eines Ausstandsgrundes oder pauschale, vage Andeutungen genügen nicht. Es muss eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Anschein der Befangenheit sprechen. Ein strikter Nachweis oder die urkundliche Bescheinigung der den Ausstand begründenden Tatsachen sind aber nicht erforderlich (Boog, a.a.O., Art. 58 StPO N 4; Keller, a.a.O., Art. 58 N 11).

 

2.2      Der Anschein der Befangenheit kann durch unterschiedlichste Umstände und Gegebenheiten erweckt werden. Generell begründet jedes Verhalten einer Gerichtsperson den Anschein fehlender Unparteilichkeit, das den Eindruck erweckt, die Person habe sich in Bezug auf den konkreten Sachverhalt und die konkret zu entscheidenden Rechtsfragen ihre Meinung nicht nur vorläufig, sondern weitgehend unumkehrbar gebildet, weshalb das Verfahren nicht mehr als offen erscheint. Entscheidend ist, ob konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Vorbefassung mit einer bestimmten Angelegenheit bereits zu einer festen richterlichen Gewissheit über den Ausgang des Verfahrens geführt hat (BGer 8C_709/2017 vom 27. April 2018 E. 2.1.1, 1B_27/2016, 1B_45/2016 vom 4. Juli 2016 E. 5.2.1). Dazu können nach der Rechtsprechung insbesondere vor oder während eines Prozesses abgegebene Äusserungen einer Richterin zählen, die den Schluss zulassen, dass sich diese bereits eine feste Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet hat (BGE 137 I 227 E. 2.1, 134 I 238 E. 2.1, 125 I 119 E. 3a S. 122). Erklärt eine Richterin den Ausstand, so ist nach Bundesgerichtlicher Rechtsprechung angesichts des Eindrucks, den eine solche Erklärung bei einem Angeklagten erwecken muss, nicht ohne konkrete Anhaltspunkte anzunehmen, dass die Richterin sich aus sachfremden Gründen der Mitwirkung am Verfahren entziehen will (BGE 116 Ia 28 E. 2.c).

 

3.

Im vorliegenden Fall liegen keine Anhaltspunkte vor, die vermuten lassen, B____ trete aus sachfremden Gründen in den Ausstand. Der Antrag auf Ausstand der Verfahrensleiterin B____ ist gutzuheissen.

 

4.

Damit obsiegt die Gesuchstellerin mit ihrem Antrag auf Ausstand der verfahrensleitenden Appellationsgerichtspräsidentin. Es sind ihr für das Ausstandsverfahren deshalb keine Gerichtskosten aufzuerlegen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Der Antrag auf Ausstand der Verfahrensleiterin B____ wird gutgeheissen.

 

Es werden keine Kosten erhoben.

 

Mitteilung an:

-       Gesuchstellerin

-       Appellationsgerichtspräsidentin B____

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der a.o. Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Marc Oser                                                      MLaw Joël Goetti

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.