Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

DGS.2025.11

 

ENTSCHEID

 

vom 22. Mai 2025

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen   

und a.o. Gerichtsschreiber BLaw Michael John Simon

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                   Gesuchsteller

[…]

 

 

Gegenstand

 

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Urteil des Appellationsgerichts SB.2022.130 vom 1. Februar 2024)

 


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Appellationsgerichts vom 1. Februar 2024 wurde A____ (nachfolgend: Gesuchsteller) in Abweisung der Berufung der Tätlichkeiten schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 500.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Zudem wurden dem Gesuchsteller die Verfahrenskosten von CHF 305.30 und die erstinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 200.– sowie die Kosten des Berufungsverfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.– (inklusive Kanzleiauslagen und zuzüglich allfällige übrige Auslagen) auferlegt.

 

Nachdem dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 10. Juni 2024 und zwei erfolglosen Mahnungen (zuzüglich Mahn- und Inkassogebühr in Höhe von CHF 40.– bzw. CHF 50.–) die genannten Beträge in Rechnung gestellt worden waren, ersuchte dieser mit Schreiben vom 14. März 2025 (Eingang Appellationsgericht am 21. März 2025) um Erlass der «Forderung in der Höhe von CHF 2'160.80». Der Gesuchsteller macht in seinem Gesuch seine Abhängigkeit von der Sozialhilfe Basel-Stadt und seine anhaltende Erwerbslosigkeit geltend. Zudem stelle seine Situation einen «Härtefall» dar und die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt solle nicht durch die Erhebung von Verfahrens- und Gerichtskosten zusätzlich erschwert werden. Dem Gesuch war eine Verfügung der Sozialhilfe Basel-Stadt vom 3. Dezember 2024 betreffend das Auszahlungsbudget an den Gesuchsteller beigelegt.

 

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gemäss Art. 425 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Verfahrenskosten im Sinne von Art. 425 StPO sind die Kosten des Strafverfahrens und die Gerichtsgebühren, nicht jedoch Bussen oder Geldstrafen. Zuständig für den Entscheid ist nach Art. 425 StPO die Strafbehörde. Im Kanton Basel-Stadt sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht (statt vieler: AGE DGS.2024.16 vom 26. Juni 2024 E. 1; SB.2020.56 vom 10. Oktober 2023 E. 1). Das genannte Berufungsurteil vom 1. Februar 2024 wurde durch das Appellationsgericht erlassen, weshalb zur Behandlung des Kostenerlassgesuchs ­– soweit es die Verfahrenskosten betrifft – das Einzelgericht des Appellationsgerichts zuständig ist.

 

1.2      Das Erlassgesuch des Gesuchstellers bezieht sich auf die Rechnung des Appellationsgerichts […] vom 10. Juni 2024. Der gesamte Rechnungsbetrag setzt sich nach Einleitung der Betreibung wie folgt zusammen:

 

Mahngebühren

CHF           40.00

Inkassogebühren

CHF           50.00

Zahlungsbefehl Gebühren Betreibungsamt Basel-Stadt

CHF           65.50

Bussen

CHF         500.00

Kosten 1. Instanz

CHF         505.30

Verfahrensgebühren Appellationsgericht

CHF      1'000.00

Total

CHF      2'160.80

 

Thema des Erlassverfahrens sind die «Verfahrenskosten» (Art. 425 StPO in Verbindung mit § 39 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Dazu gehören die Kosten 1. Instanz (Kosten des Strafverfahrens und des Strafgerichts), die Gebühren des Appellationsgerichts sowie die Mahn- und Inkassogebühren und die Gebühr für den Zahlungsbefehl im Gesamtbetrag von CHF 1'660.80. Sie bilden Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

 

1.3      Auf das Gesuch um Erlass der Busse ist hingegen mangels Zuständigkeit des Appellationsgerichts nicht einzutreten. Für den Vollzug und die Umwandlung von Bussen verweist Art. 106 Abs. 5 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) auf Art. 35 und 36 Abs. 2–5 StGB über die Geldstrafe, welche sinngemäss zur Anwendung kommen sollen. Demgemäss ist die Vollzugsbehörde befugt, dem Verurteilten Zahlungsfristen von 1–12 Monaten zu setzen und diese auf Gesuch zu verlängern oder Ratenzahlungen zu ermöglichen (vgl. Art. 35 StGB).

 

Kann der Verurteilte die Busse unverschuldet nicht bezahlen, so kann das Gericht in analoger Anwendung von Art. 36 Abs. 3 StGB die Zahlungsfrist bis zu 24 Monaten verlängern, die Busse herabsetzen oder an deren Stelle die gemeinnützige Arbeit anordnen. Da es sich bei diesen Anordnungen um selbständige nachträgliche Entscheide des Gerichts im Sinne von Art. 363 StPO handelt, ist mit dem in Art. 36 Abs. 3 StGB genannten Gericht das erstinstanzliche Gericht gemeint (Heer, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 363 N 6). Dem zweitinstanzlichen Gericht fehlt damit die entsprechende Zuständigkeit. Ein gänzlicher Erlass von Bussen ist im Gesetz nicht vorgesehen und könnte daher höchstens in einem Begnadigungsverfahren erreicht werden, für welches gemäss Art. 381 lit. b StGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Ziff. 2 des baselstädtischen Gesetzes über die Begnadigung (SG 258.100) die Begnadigungskommissionbehörde des Grossen Rates zuständig wäre. Der Gesuchsteller hat die Busse somit zu bezahlen oder sich bezüglich Ratenzahlung allenfalls an die zuständigen Stellen zu wenden (vgl. AGE DGS.2025.6 vom 10. März 2025 E. 1.2).

 

2.

2.1      Wie eingangs erwähnt, schafft Art. 425 StPO die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Griesser, in Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung. 3. Auflage 2020, Art. 425 N 1a; Domeisen, a.a.O., Art. 425 StPO N 4; AGE SB.2017.15 vom 27. Mai 2020 E. 2.1). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang immer, dass der definitive Erlass von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist. So können einmal erlassene Verfahrenskosten selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstigere finanzielle Verhältnisse kommt. Die Gewährung des Kostenerlasses ist deshalb mit Zurückhaltung vorzunehmen; deutlich weniger weit geht eine Ratenzahlung (statt vieler: AGE SB.2020.56 vom 10. Oktober 2023 E. 2.1; SB.2017.73 vom 24. März 2021 E. 2.1 m. Hinw.). Mit der Konzipierung von Art. 425 StPO als Kann-Bestimmung bleibt der zuständigen Strafbehörde ein grosser Ermessens- und Beurteilungsspielraum (BGer 6B_1184/2019 vom 25. Juni 2020 E. 1.1, 6B_886/2019 vom 25. September 2019 E. 2).

 

2.2      Der Gesuchsteller hat im Verfahren um Kostenerlass eine Mitwirkungspflicht betreffend das Belegen seiner persönlichen und finanziellen Verhältnisse. Kommt er dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach, kann ein Nichteintreten auf das Kostenerlassgesuch die Folge sein (BGer 6B_820/2019 vom 12. September 2019 E. 2.3, 6B_820/2017 vom 28. August 2017 E. 5; BStGer CR.2021.20 vom 25. Oktober 2021 E. 3 und 5).

 

2.3      Der Gesuchsteller begründet sein Kostenerlassgesuch mit den aktuellen finanziellen Herausforderungen, denen er sich konfrontiert sehe. Er sei auf die Sozialhilfe angewiesen und verfüge über keine ausreichenden finanziellen Mittel. Zudem sei er weiterhin erwerbslos und die derzeitige Situation sei für ihn ein «besonderer Härtefall». Seinem Gesuch legte er eine Verfügung der Sozialhilfe Basel-Stadt vom 2. Dezember 2024 bei.

 

Wie sich aus dem Erlassgesuch und der nachgereichten Verfügung ergibt, sind die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers durch den Bezug von Sozialhilfe momentan und aufgrund seiner andauernden Erwerbslosigkeit in Verbindung mit dem fortgeschrittenen Alter wohl auch in Zukunft sehr eng. Dies gilt umso mehr, als die Berufsaussichten bzw. die Möglichkeit der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt mit zunehmendem Alter tendenziell schwinden. Es ist deshalb nicht zu erwarten, dass sich seine finanzielle Situation in absehbarer Zeit verbessern wird. Unter diesen Umständen erscheint eine Auflage der Verfahrens- und Gerichtskosten im Sinne des vorstehend Ausgeführten als unbillig. Die Begleichung dieser Verbindlichkeiten ‒ auch in Raten ‒ würden die ohnehin schon schwierigen finanziellen Verhältnissen des Gesuchstellers erheblich beeinträchtigen. Es ist viel wichtiger und liegt auch im Interesse der Öffentlichkeit, dass er sich ohne zusätzlichen finanziellen Druck – trotz geringerer Wahrscheinlichkeit – wieder in den Arbeitsmarkt integrieren kann.

 

Um sein finanzielles und auch sonstiges Fortkommen nicht zu gefährden, erscheint es gerechtfertigt, ihm den gesamten ausstehenden Betrag von CHF 1'660.80 der mit Berufungsurteil auferlegten Verfahrens- und Gerichtskosten, inklusive die ihm zusätzlich auferlegten Mahn- und Inkassogebühren, zu erlassen.

 

2.4      Demgegenüber kann nach dem Gesagten auf das Erlassgesuch in Bezug auf die Busse von CHF 500.– mangels Zuständigkeit nicht eingetreten werden (vgl. E. 1.3). Diese wird bei schuldhafter Nichtbezahlung und Uneinbringlichkeit auf dem Betreibungsweg in Freiheitsstrafe umgewandelt (Art. 106 Abs. 2 StGB). Der Gesuchsteller bleibt demnach weiterhin zur Zahlung der Busse verpflichtet. Für allfällige Gesuche um Ratenzahlungen betreffend die auferlegte Busse wäre nicht das Gericht, sondern die Vollzugsbehörde zuständig (vgl. Art. 35 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 104 und 106 Abs. 5 StGB; AGE DGS.2024.29 vom 3. Juli 2024 E. 2.3; DGS.2024.18 vom 31. Mai 2024).

 

3.

Das Erlassgesuch ist demgemäss gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Für den vorliegenden Entscheid werden keine Kosten erhoben (§ 40 GGR).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        In teilweiser Gutheissung des Gesuchs werden die mit Urteil des Appellationsgerichts vom 1. Februar 2024 auferlegten Verfahrenskosten, inkl. Mahn- und Inkassogebühren, in Höhe von CHF 1'660.80 erlassen.

 

In Bezug auf die Busse von CHF 500.– wird auf das Gesuch mangels Zuständigkeit nicht eingetreten.

 

Für das Gesuchverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

Mitteilung an:

-       Gesuchsteller

-       Zentrales Rechnungswesen der Gerichte

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der a.o. Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         BLaw Michael John Simon

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.