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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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DGS.2025.25
ENTSCHEID
vom 17. November 2025
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen,
lic. iur. Lucienne Renaud, lic. iur. Mia Fuchs
und Gerichtsschreiberin MLaw Ariana de la Cruz
Beteiligte
A____ Gesuchsteller
Gegenstand
Ausstandsbegehren gegen den Instruktionsrichter
im Verfahren [...]
Mit Urteil SG.2022.243 vom 18. März 2024 verurteilte die Dreierkammer des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend: Strafgericht) A____ (nachfolgend: Gesuchsteller) unter anderem wegen Gefährdung des Lebens zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten und verwies ihn darüber hinaus für fünf Jahre des Landes. Des Weiteren verpflichtete sie den Gesuchsteller, die Verfahrenskosten zu tragen.
Gegen dieses Urteil meldete die vormalige Verteidigerin mit Eingabe vom 20. März 2024 (Posteingang: 22. März 2024) beim Strafgericht Berufung an, worauf die schriftliche Urteilsbegründung ausgearbeitet wurde und in der Folge die Akten dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend: Appellationsgericht) übermittelt wurden. Nachdem das Strafgericht dem Gesuchsteller bzw. seiner vormaligen Verteidigerin das schriftlich begründete Urteil zugestellt hatte, reichte diese mit Schreiben vom 10. Juli 2024 (Posteingang: 11. Juli 2024) die Berufungserklärung ein. Das in diesem Zusammenhang eröffnete Berufungsverfahren mit der Verfahrensnummer [...] (nachfolgend: Berufungsverfahren) ist derzeit noch beim Appellationsgericht hängig, wobei der Appellationsgerichtspräsident, B____ (nachfolgend: Instruktionsrichter), mit der Instruktion des Verfahrens betraut wurde. Im Berufungsverfahren erging die erste Verfügung des Instruktionsrichters am 7. August 2024. Seither erliess der Instruktionsrichter mehrere Verfügungen.
Mit Eingabe vom 14. Juli 2025 stellte der Gesuchsteller ein Ausstandsgesuch (Posteingang: 16. Juli 2025) gegen den Instruktionsrichter im obengenannten Berufungsverfahren. Dem Ausstandsgesuch legte er noch eine weitere Eingabe, datiert vom 6. Juli 2025, bei, welche ebenfalls den verlangten Ausstand des Instruktionsrichters betrifft.
Dieses Ausstandsgesuch leitete die Verfahrensleitung des Appellationsgerichts mit Verfügung vom 23. Juli 2025 dem Instruktionsrichter zur Stellungnahme weiter. Mit Schreiben vom 24. Juli 2025 beantragte der Instruktionsrichter die Abweisung des Ausstandsgesuchs. Daraufhin replizierte der Gesuchsteller mit Eingabe vom 15. August 2025 (Eingang: 15. August 2025), wobei er an seinem Ausstandsbegehren festhält.
Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren aufgrund der Akten, einschliesslich der mit Verfügung vom 30. Oktober 2025 beigezogenen Akten des Berufungsverfahrens, auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und die Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
1.
1.1 Gemäss Art. 58 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) hat eine Partei, welche den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Die betroffene Person nimmt dazu Stellung (Art. 58 Abs. 2 StPO). Über Ablehnungsgesuche gegen einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig das Berufungsgericht. Wenn das Ausstandsgesuch wie vorliegend ein Mitglied eines Dreiergerichts betrifft, entscheidet nach § 56 Abs. 4 Ziff. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht ohne die abgelehnte Gerichtsperson darüber. Für die Beurteilung des Ausstandsgesuchs wird das abgelehnte Mitglied durch ein entsprechendes Gerichtsmitglied ersetzt (§ 56 Abs. 5 GOG).
1.2
1.2.1 Ein Ausstandsgesuch muss der Verfahrensleitung «ohne Verzug» gestellt werden, sobald die gesuchstellende Partei vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58 Abs. 1 StPO). Wer einen Ablehnungsgrund nicht unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend macht, verwirkt den Anspruch. Ein verspätetes Ausstandsgesuch führt zum Nichteintreten (BGE 140 I 240 E. 2.4, 136 I 207 E. 3.4, 134 I 20 E. 4.3.1, 132 II 485 E. 4.3; BGer 7B_780/2024 vom 18. Oktober 2024 E. 5.3.1; Boog, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 58 N 5; Keller, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 58 N 4). Ein Ausstandsgesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds eingereicht wird, gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als rechtzeitig. Unzulässig ist hingegen im Normalfall ein Zuwarten während zwei oder mehr Wochen (BGer 1B_514/2017 vom 19. April 2018 E. 3.2, 1B_100/2015 vom 8. Juni 2015 E. 4.1, 1B_274/2013 vom 19. November 2013 E. 4.1; vgl. auch BGE 140 I 271 E. 8.4.5 [Pra 2015 Nr. 54]). Es obliegt der gesuchstellenden Person nachzuweisen, dass sie erst verspätet Kenntnis vom Ausstandsgrund, auf den sie sich berufen will, erhielt (BGE 140 I 271 E. 8.4.3 [Pra 2015 Nr. 54]).
1.2.2 Der Gesuchsteller hat vor über einem Jahr mit Erhalt der Verfügung vom 7. August 2024 erfahren, dass Präsident B____ Instruktionsrichter im Berufungsverfahren ist (vgl. elektronische Akten des Verfahrens [...] Nr. 78; siehe auch oben Sachverhalt). Am 16. Juli 2025, also über ein Jahr später, reichte der Gesuchsteller ein Ausstandsgesuch beim Appellationsgericht ein. Darin führt der Gesuchsteller sinngemäss aus, dass er das von ihm vorbereitete Ausstandsgesuch innert der gesetzlichen Frist seinem Rechtsvertreter übermittelt habe, dieser es jedoch unterlassen habe, das Ausstandsgesuch rechtzeitig weiterzuleiten (Akten S. 1). In seiner Replik vom 15. August 2025 hält er betreffend die Rechtzeitigkeit ohne nähere Begründung fest, dass die Ausstandsgründe ihm erst im Sommer 2025 bekannt worden seien. Abschliessend verweist er auf BGer 1B_85/2019 vom 8. August 2019 E. 2.2, wonach die Frist nicht erst mit einer abstrakten Vermutung beginne, sondern erst mit der tatsächlichen Kenntnis über die Ausstandsgründe (Akten S. 16).
Zusammenfassend hält der Gesuchsteller den Instruktionsrichter unter anderem deshalb für befangen, weil dieser vor seinem Amt als Appellationsgerichtspräsident am Strafgericht als Präsident tätig war. Dies führe zu einer strukturellen Befangenheit. Des Weiteren sei der Instruktionsrichter aufgrund seiner Parteizugehörigkeit befangen. Sodann habe er zahlreiche strukturelle Verfahrensverstösse begangen, unter anderem dürfe [...] nicht gleichzeitig die Rolle als Privatklägerschaft und Auskunftsperson innehaben. Es liege ein subjektiver und objektiver Vertrauensverlust und eine «Justizinszenierung» vor, weswegen der Instruktionsrichter in den Ausstand zu treten habe (Akten S. 3 ff., 15 ff.).
1.2.3 Wie der Instruktionsrichter in seiner Stellungnahme vom 24. Juli 2025 zutreffend festhält, waren ein Grossteil der vorgebrachten Ausstandsgründe dem Gesuchsteller bereits seit Längerem, namentlich seit der Verfügung vom 7. August 2024, bekannt (vgl. Akten S. 11). Diesbezüglich hat das Ausstandsgesuch ohne Zweifel als verspätet zu gelten (siehe oben E. 1.2.1). Auch betreffend die geltend gemachten Verfahrensverstösse reichte der Gesuchsteller das Ausstandsgesuch verspätet ein. Denn die letzte relevante Handlung vor Einreichung des Gesuchs, die als «Verfahrensverstoss» qualifiziert werden könnte, ist die Abweisung der vom Gesuchsteller gestellten Beweisanträge mit Verfügung vom 16. Mai 2025, mithin über zwei Monate vor der Gesuchseinreichung (elektronische Akten des Verfahrens [...] Nr. 101).
Soweit der Gesuchsteller pauschal geltend macht, er habe die verspätete Einreichung des Ausstandsgesuchs nicht zu verantworten, hat er dafür keinen Beweis erbracht (vgl. Akten S. 1 ff., 16 ff.). Der von ihm zitierte Bundesgerichtsentscheid ist nicht einschlägig und enthält darüber hinaus überhaupt keine Erwägung 2.2. Es obliegt ihm, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verspätung kein Verschulden trifft (vgl. Art. 94 StPO). Zudem müsste er ohnehin nachweisen, dass er erst zu einem späteren Zeitpunkt, also nicht mit der Verfügung vom 7. August 2024, Kenntnis über die Ausstandsgründe erhielt (siehe oben E. 1.2.1 in fine). Dies hat er weder rechtsgenüglich bewiesen noch bestehen Anhaltspunkte für eine verspätete Kenntnisnahme.
1.3 Nach dem Gesagten ist auf das Ausstandsgesuch mangels Rechtzeitigkeit nicht einzutreten.
2.
Doch selbst wenn der Gesuchsteller das Ausstandsgesuch rechtzeitig eingereicht hätte, wäre dieses im Eintretensfall, wie sich nachfolgend zeigt, abzuweisen.
2.1 In seinem Ausstandsgesuch vom 14. Juli 2025 und in seiner Replik vom 15. August 2025 führt der Gesuchsteller – neben den bereits in E. 1.2.2 erwähnten Ausstandsgründen – zahlreiche Verhaltensweisen auf, welche die Befangenheit des Instruktionsrichters belegen sollen. So listet der Gesuchsteller diverse, aus seiner Sicht vom Instruktionsrichter zu verantwortende, angebliche Verfahrensverstösse auf. Verschiedene weitere potentielle Verfahrensfehler, die der Gesuchsteller geltend macht, beziehen sich jedoch auf das erstinstanzliche Verfahren oder das Vorverfahren, woran der Instruktionsrichter nicht mitgewirkt hat. Entsprechend sind diese von vorherein für das vorliegende Verfahren nicht von Belang. Bezüglich des Instruktionsrichters behauptet der Gesuchsteller, dieser habe ihm sein Konfrontationsrecht verwehrt, einseitige Aussagen ohne Weiteres bzw. ohne ein Gutachten einzuholen übernommen und diverse Personen nicht befragt. Zudem habe der Instruktionsrichter die Beweise einseitig gewürdigt. Dies und der geplante Angriff zeige, dass der Instruktionsrichter befangen sei. Die erheblichen körperlichen Beeinträchtigungen (Bandscheibenvorfälle, Wirbelsäulenverkrümmung, Nervenkompression) des Gesuchstellers habe der Instruktionsrichter ebenfalls nicht adäquat berücksichtigt. Dementsprechend sei der Instruktionsrichter objektiv und subjektiv gesehen unparteilich [recte wohl: parteilich] (Akten S. 1 ff., 15 ff.). Aus dem Gesagten folgt, dass der Gesuchsteller sinngemäss den Ausstandsgrund gemäss Art. 56 lit. f StPO geltend macht.
2.2 Nach Art. 56 lit. f StPO liegt ein Ausstandsgrund vor, wenn jemand «aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte». Diese Bestimmung ist eine Generalklausel, die alle in Art. 56 lit. a–e StPO nicht ausdrücklich vorgesehenen Ausstandsgründe erfasst. Sie entspricht der von Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) und Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) festgehaltenen Garantie eines unabhängigen und unparteilichen Gerichts (BGE 143 IV 69 E. 3.2 [Pra 2017 Nr. 97], 141 IV 178 E. 3.2.1). Bei der Prüfung, ob eine in der Strafverfolgungsbehörde tätige Person befangen ist, ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass die Person tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken (BGE 148 IV 137 E. 2.2, 147 I 173 E. 5.1, 143 IV 69 E. 3.2 [Pra 2017 Nr. 97], 140 I 326 E. 5.1, 138 IV 142 E. 2.1). Im Interesse einer beförderlichen Rechtspflege ist im Zusammenhang mit Ausstandsgesuchen gegen Justizbeamte eine Befangenheit nicht leichthin anzunehmen (BGE 127 I 196 E. 2d; BGer 6B_979/2016 vom 20. Februar 2017 E. 2.3.5, 1B_406/2014 vom 12. Mai 2015 E. 4.3, 1B_69/2013 vom 27. Juni 2013 E. 4.1; statt vieler AGE DGS.2023.25 vom 21. März 2025 E. 3.1, DGS 2024.46 vom 5. Dezember 2024 E. 3.1).
So stellt nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) die Parteizugehörigkeit bzw. die politische Einstellung eines Richters für sich alleine keinen Ausstandsgrund dar (vgl. BGer 7B_858/2025 vom 16. September 2025 E. 3, 7B_926/2024 vom 17. September 2024 E. 2, 1B_275/2018 vom 28. Juni 2018 E. 2.1; Entscheid des EGMR Previti gegen Italien vom 8. Dezember 2009, Nr. 45291/06 Ziff. 258; je m. w. H.). Auch ein kollegiales Verhältnis bzw. eine lediglich (frühere) berufliche Beziehung zwischen der Person und einer Verfahrenspartei begründet ohne konkrete Anhaltspunkte noch keinen Ausstandsgrund. Dasselbe gilt für die blosse Kollegialität unter (ehemaligen) Gerichtsmitgliedern oder den Umstand, dass die betroffenen Gerichtspersonen am selben Arbeitsplatz tätig sind und häufige Kontakte unterhalten (Boog, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 56 N 40a m. w. H.; BGer 1B_157/2017 vom 10. Mai 2017 E. 2.2) Schliesslich begründen fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen für sich allein keinen Anschein der Befangenheit. Anders verhält es sich nur, wenn besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen der Untersuchungsleitung vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen (BGE 143 IV 69 E. 3.2 [Pra 2017 Nr. 97], 141 IV 178 E. 3.2.3, 138 IV 142 E. 2.3; BGer 1B_620/2020 vom 23. Februar 2021 E. 3.3). Gegen beanstandete Verfahrenshandlungen sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel auszuschöpfen (BGE 143 IV 69 E. 3.2 [Pra 2017 Nr. 97]; BGer 7B_511/2024 vom 10. Juni 2025 E. 3.3, 7B_273/2024 vom 15. April 2025 E. 3.1; AGE DGS.2023.25 vom 21. März 2025 E. 3.1).
2.3 In Anbetracht der aufgezeigten Rechtsprechung und Praxis führen sämtliche vom Gesuchsteller aufgeführten Gründe nicht zum Anschein der Befangenheit bzw. zur Ausstandspflicht des Instruktionsrichters. Unabhängig von den zum Teil nicht nachvollziehbaren Ausführungen des Gesuchstellers, bei denen unklar ist, worauf bzw. auf wen sich der Ausstandsgrund bezieht, sind die (Beweis-)Anforderungen bzw. Voraussetzungen, wie nachfolgend dargelegt, nicht erfüllt.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die politische (Partei-)Zugehörigkeit sowie auch die frühere Tätigkeit des Instruktionsrichters am Strafgericht keine Ausstandsgründe, da vorliegend keine gegenteiligen Anhaltspunkte bestehen. Dasselbe gilt für die angeführte «Justizinszenierung». Es ist nicht ersichtlich, wie und warum der Instruktionsrichter an einer solchen beteiligt gewesen sein soll, sollte es eine solche überhaupt geben bzw. gegeben haben.
Keinen Verfahrensfehler stellt die Qualifikation der Privatklägerin als Auskunftsperson dar, da dies gesetzlich explizit vorgeschrieben ist (Art. 178 lit. a StPO). Für sämtliche weiteren angeblichen Verfahrensverstösse wäre ein anderes Rechtsmittel (bspw. Beschwerde nach StPO) einschlägig oder die abgelehnten Anträge könnten vor dem Gesamtgericht nochmals gestellt werden, wie der Instruktionsrichter in seiner Stellungnahme vom 24. Juli 2025 zutreffend ausführt. Dies gilt insbesondere in Bezug auf das Konfrontationsrecht (vgl. statt vieler BGer 6B_920/2023 vom 22. August 2024 E. 2.1.5 m. w. H.). Die geltend gemachten «Verfahrensfehler» reichen somit nicht aus, um einen Anschein der Befangenheit zu erwecken. Namentlich muss sich der Instruktionsrichter nicht potentielle Verfahrensfehler anderer Beteiligten anrechnen lassen (vgl. oben E. 2.1).
Inwiefern der Instruktionsrichter auf die körperlichen Beschwerden des Gesuchstellers keine Rücksicht genommen haben soll, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Schliesslich ist der behauptete objektive und subjektive Vertrauensverlust bzw. Parteilichkeit aufgrund der (vorgenannten) Ausführungen des Gesuchstellers nicht ersichtlich bzw. rechtsgenüglich belegt.
2.4 Die vorgebrachten Gründe des Gesuchstellers vermögen in objektiver Hinsicht den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit des Instruktionsrichters nicht zu begründen. Mithin wäre das Gesuch im Eintretensfall abzuweisen.
3.
Gemäss Art. 59 Abs. 4 StPO gehen die Kosten zu Lasten der gesuchstellenden Person, wenn das Ausstandsbegehren abgewiesen wird sowie wenn es offensichtlich verspätet oder mutwillig war. Vorliegend ist das Gesuch offensichtlich verspätet und unbegründet (siehe oben E. 1.2.3, 2.4). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller die Kosten zu tragen, wobei die Gebühr auf CHF 500.– festzusetzen ist (§ 33 des Reglements über die Gerichtsgebühren, SG 154.810).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.
Der Gesuchsteller trägt die Gerichtskosten mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Mitteilung an:
- Gesuchsteller
- Instruktionsrichter des Verfahrens [...]
- Rechtsvertreter des Gesuchstellers im Verfahren [...]
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Ariana de la Cruz
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.