Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

DGS.2025.39

 

ENTSCHEID

 

vom 18. Dezember 2025

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                     Gesuchsteller

c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch lic. iur. Alexander Sami, Advokat,

Malzgasse 15, Postfach 112, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Ausstandsbegehren gegen das Strafgericht (Dreiergericht)

 

(im Verfahren [...])

 


Sachverhalt

 

Am Strafgericht (Dreiergericht) ist ein Verfahren gegen A____ (nachfolgend: Gesuchsteller) wegen einfacher Körperverletzung, mehrfachen Diebstahls (teilweise geringfügig), Raub und verschiedener weiterer Delikte hängig ([...]). Am 7. Oktober 2025 fand die Hauptverhandlung vor dem Strafgericht (Dreiergericht) statt, an welcher das Verfahren jedoch ausgestellt wurde, um weitere Zeugen vorzuladen. In der Folge stellte der Gesuchsteller noch in der Verhandlung ein Haftentlassungsgesuch, welches vom Strafgericht mit Beschluss vom gleichen Tag, dem 7. Oktober 2025, abgewiesen wurde.

 

Mit Eingabe vom 20. Oktober 2025 gelangte der Gesuchsteller an das Appellationsgericht und liess einerseits Beschwerde gegen die Abweisung seines Haftentlassungsgesuchs erheben und andererseits ein Ausstandsgesuch gegen das Dreiergericht des Strafgerichts stellen.

 

Mit Verfügung vom 21. Oktober 2025 im Rahmen des Haftbeschwerdeverfahrens HB.2025.21 hielt der Appellationsgerichtspräsident fest, dass gestützt auf Art. 230 Abs. 3 StPO das Zwangsmassnahmengericht und nicht das Sachgericht für die Beurteilung des Haftentlassungsgesuchs zuständig gewesen wäre. Er leitete daher die Eingabe vom 20. Oktober 2025 zuständigkeitshalber an das Zwangsmassnahmengericht zur Entgegennahme als Gesuch gemäss Art. 230 Abs. 3 StPO weiter und verfügte, dass in Bezug auf das Ausstandsgesuch ein separates DGS-Verfahren zu eröffnen sei.

 

In der Folge wurde beim Appellationsgericht das Ausstandsverfahren DGS.2025.39 eröffnet. Die Verfahrensleiterin des Ausstandsverfahrens hat mit Verfügung vom 21. Oktober 2025 das Ausstandsgesuch den Mitgliedern des Dreiergerichts im Fall [...] (Präs. [...], [...], [...] und Gerichtsschreiberin [...]) zur Stellungnahme bis 24. November 2025 zukommen lassen. Mit Eingaben vom 5. und 7. November 2025 haben der Präsident und die Gerichtsschreiberin je ausführlich zum Ausstandsgesuch Stellung genommen und dessen Abweisung beantragt. Die Richterin [...] verzichtete mit Schreiben vom 7. November 2025 auf eine Stellungnahme, während von Richter [...] innert Frist keine Stellungnahme eingegangen ist. Die eingegangenen Stellungnahmen wurden dem Gesuchsteller zur allfälligen Replik bis spätestens 10. Dezember 2025 zugestellt.

 

Mit Replik vom 10. Dezember 2025 hat der Gesuchsteller an seinem Ausstandsgesuch festgehalten. Die Replik wurde den Mitgliedern des Strafgerichts im Verfahren [...] zur Kenntnis zugestellt. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2025 hat der Vertreter des Gesuchstellers seine Honorarnote eingereicht.

 

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gemäss Art. 58 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) hat eine Partei, welche den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Die betroffene Person nimmt dazu Stellung. Über Ablehnungsgesuche gegen das Strafgericht oder einzelne seiner Mitglieder entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdeinstanz. Im Kanton Basel-Stadt übt das Appellationsgericht als Einzelgericht die Funktion des Beschwerdegerichts aus (§ 4 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100] in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

1.2      Der Gesuchsteller ist als beschuldigte Person im gegen ihn geführten Strafverfahren Partei (Art. 104 Abs. 1 StPO) und somit gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO zur Stellung eines Ausstandsbegehrens legitimiert. Er hat das Ausstandsgesuch zwar entgegen der Vorschrift von Art. 58 StPO nicht an die Verfahrensleitung des Strafgerichts, sondern (mit der Haftbeschwerde) direkt an das Appellationsgericht gerichtet. Daraus erwächst ihm jedoch kein Nachteil (Art. 91 Abs. 4 StPO). Die Verfahrensleiterin des Ausstandsverfahrens am Appellationsgericht hat den betroffenen Personen das Ausstandsgesuch zur Stellungnahme weitergeleitet.

 

1.3      Mit seiner Replik hat der Gesuchsteller implizit die Gewährung der amtlichen Verteidigung auch für das Ausstandsverfahren beantragt. Diesem Antrag wird entsprochen.

 

2.

2.1      Ein Ausstandsgesuch ist «ohne Verzug» zu stellen, sobald die den Ausstand verlangende Partei vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58 Abs. 1 StPO). Nach der Rechtsprechung muss der Gesuchsteller den Ausstand in den nächsten Tagen nach Kenntnis des Ausstandsgrunds verlangen. Andernfalls verwirkt er grundsätzlich den Anspruch (BGE 143 V 66 E. 4.3 mit Hinweisen). Ein sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds gestelltes Gesuch ist rechtzeitig. Wartet der Gesuchsteller damit zwei Wochen zu, ist es dagegen verspätet (vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3; BGer 1 B_647/2020 vom 20. Mai 2021 E. 2; 1 B_98/2020 vom 26. November 2020 E. 2.2; je mit Hinweisen).

 

2.2      Der Gesuchsteller hat seinen Befangenheitsantrag gegen das Strafdreiergericht, das am 7. Oktober 2025 über sein Haftentlassungsgesuch geurteilt hat, am 20. Oktober 2025, mithin 13 Tage nach Kenntnis des von ihm geltend gemachten Ausstandsgrundes, gestellt. Es ist somit zweifelhaft, ob der Befangenheitsantrag im Licht der zitierten Rechtsprechung noch als rechtzeitig beurteilt werden kann. Diese Frage kann jedoch offengelassen werden, da der Antrag materiell ohnehin abzuweisen ist, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt.

 

3.

3.1      Der Gesuchsteller rügt, dass das Strafgericht noch während der (ausgestellten) Hauptverhandlung zu Unrecht selbst über sein Haftentlassungsgesuch entschieden habe. Gemäss Art. 228 Abs. 2 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 StPO sei das Zwangsmassnahmengericht für Entscheide über Haftentlassungsgesuche zuständig, sofern das Gesuch vom Sachgericht nicht gutgeheissen werde. Mit dem Beschluss des Strafgerichts habe dieses somit in einer Sache entschieden, welche nicht in seine Zuständigkeit falle. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung begründe sich die unterschiedliche Zuständigkeit für die Anordnung der Haft im Laufe des Hauptverfahrens insbesondere damit, dass sich das Sachgericht im Fall einer Verurteilung hinsichtlich einer Haftanordnung bereits vorbefassen würde. Da das Strafgericht vor dem Entscheid in der Sache selbst über das Haftentlassungsgesuch entschieden habe, erscheine es hinsichtlich des Sachentscheids vorbefasst (Beschwerde vom 20. Oktober 2025, Akten S. 7, Ziff. 4).

 

3.2      Der Präsident des Strafdreiergerichts legte in seiner Stellungnahme vom 5. November 2025 dar, das Strafgericht sei der Auffassung gewesen, dass in Bezug auf die Zuständigkeit zur Behandlung eines Haftentlassungsgesuchs während einer ausgestellten Verhandlung eine Gesetzeslücke vorliege. Art. 229 und 230 StPO würden sich auf das Instruktionsverfahren bis zur Hauptverhandlung und Art. 231 StPO auf den Zeitpunkt der Urteilseröffnung beziehen. Gemäss Art. 339 Abs. 3 und 4 StPO habe das Gericht (und nicht etwa die Verfahrensleitung) auch über Vor- und Zwischenfragen zu entscheiden. Demgegenüber habe der Appellationsgerichtspräsident im Haftbeschwerdeverfahren HB.2025.21 die Ansicht vertreten, dass das Zwangsmassnahmengericht für die Beurteilung des Haftentlassungsgesuchs zuständig gewesen wäre. Auch wenn gemäss Art. 230 StPO das Zwangsmassnahmengericht zuständig sei, habe sich das Dreiergericht gemäss Art. 230 Abs. 3 StPO darüber beraten müssen, ob dem Haftentlassungsgesuch stattzugeben sei oder nicht. Es habe somit auf jeden Fall prüfen müssen, ob beim Gesuchsteller weiterhin ein dringender Tatverdacht bestehe, ob weiterhin ein Haftgrund vorliege und ob die Aufrechterhaltung der Haft verhältnismässig sei. Bei Verneinung einer dieser Fragen hätte es den Gesuchsteller aus der Haft entlassen müssen, ansonsten hätte es das Haftentlassungsgesuch an das Zwangsmassnahmengericht zum Entscheid weiterleiten müssen. Würde man der Argumentation des Gesuchstellers folgen, würde das bedeuten, dass ein während der Hauptverhandlung gestelltes Haftentlassungsgesuch im Ergebnis immer dazu führen müsste, dass das Sachbericht nicht mehr in der Sache urteilen dürfte. Das könne nicht die Meinung des Gesetzgebers sein. Nach Auffassung des Gerichtspräsidenten ist das Dreiergericht trotz Befassung mit der Haftfrage nach wie vor in der Lage, ein Urteil in der Sache unabhängig i.S. von Art. 4 StPO zu fällen. Die Tatsache, dass es der Ansicht war, es liege beim Gesuchsteller dringender Tatverdacht im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO vor, bedeute nicht, dass es keine ernsthaften Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Straftaten nach Art. 10 Abs. 3 StPO mehr haben könne (Akten S. 24 f.).

 

3.3.     Die Gerichtsschreiberin hält in ihrer Stellungnahme vom 7. November 2025 ebenfalls fest, dass das Dreiergericht in der Meinung über das Haftentlassungsgesuch entschied, dass eine Gesetzeslücke in Bezug auf während der Hauptverhandlung eingereichte Haftentlassungsgesuche vorliege, da sich Art. 230 StPO auf den Zeitraum zwischen der Anklageerhebung und dem Beginn der Hauptverhandlung, beziehe und Art. 231 StPO erst ab dem Zeitpunkt der Urteilsfällung in der Sache zur Anwendung komme. Auch sie vertritt die Ansicht, dass keine unzulässige Vorbefassung des Dreiergerichts durch die Beurteilung des Haftentlassungsgesuchs bestehe. Diese Beurteilung sei keine inhaltliche Vorwegnahme der Hauptsache. Die Annahme eines dringenden Tatverdachts erfolge ausschliesslich im Rahmen der Haftfrage und beruhe auf einer summarischen, vorläufigen Würdigung der bisherigen Ermittlungs- und Beweisergebnisse. Sie bedeute nicht, dass das Gericht in seiner späteren Beweiswürdigung voreingenommen wäre (Akten S. 30-32).

 

3.4      In der Replik hält der Gesuchsteller an seinem Standpunkt fest (Akten S. 36-39).

 

4.

Es ist dem Gesuchsteller insoweit recht zu geben, als das Strafdreiergericht zur Beurteilung des Haftentlassungsgesuchs nicht zuständig war. Entgegen der Ansicht des Strafdreiergerichts liegt in Bezug auf während der Hauptverhandlung gestellte Haftentlassungsgesuche keine Gesetzeslücke vor. Art. 230 StPO regelt das Vorgehen bei Haftentlassungsgesuchen während des erstinstanzlichen Verfahrens. Das erstinstanzliche Verfahren wird mit dem Sachurteil abgeschlossen. Für Haftentlassungsgesuche während der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ist somit – wie der Haftbeschwerderichter in seiner Verfügung vom 21. Oktober 2025 zutreffend ausgeführt hat – Art. 230 StPO massgeblich. Es wäre somit in der Kompetenz des Instruktionsrichters gelegen, entweder dem Haftentlassungsgesuch zu entsprechen oder dieses dem Zwangsmassnahmengericht zu Entscheid weiterzuleiten. In sinngemässer Anwendung von Art. 228 Abs. 2 StPO hätte er dem Zwangsmassnahmengericht zusammen mit dem Haftentlassungsgesuch und den Verfahrensakten eine begründete Stellungnahme dazu einreichen müssen (Art. 230 Abs. 5 StPO; Forster, in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 230 N 4 sowie Art. 228 N 3).

 

5.

5.1      Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn sich im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten ergeben, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Diese können namentlich in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters begründet sein (BGE 128 V 82 E. 2a, 127 I 196 E. 2b, 126 I 68 E. 3a). Der Anschein der Befangenheit kann durch unterschiedlichste Umstände und Gegebenheiten erweckt werden. Generell begründet jedes Verhalten einer Gerichtsperson den Anschein fehlender Unparteilichkeit, das den Eindruck erweckt, die Person habe sich in Bezug auf den konkreten Sachverhalt und die konkret zu entscheidenden Rechtsfragen ihre Meinung nicht nur vorläufig, sondern weitgehend unumkehrbar gebildet, weshalb das Verfahren nicht mehr als offen erscheint. Entscheidend ist, ob konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Vorbefassung mit einer bestimmten Angelegenheit bereits zu einer festen richterlichen Gewissheit über den Ausgang des Verfahrens geführt hat (BGer 8C_709/2017 vom 27. April 2018 E. 2.1.1, 1B_27/2016, 1B_45/2016 vom 4. Juli 2016 E. 5.2.1).

 

5.2      Indem das Dreiergericht selbst über das Haftentlassungsgesuch entschieden hat, statt es ans Zwangsmassnahmengericht weiterzuleiten, hat es einen Verfahrensfehler begangen. Dieser Fehler ist jedoch nicht gravierend und führt für sich allein genommen nicht zur Annahme von Befangenheit. Nach der Rechtsprechung begründen fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen einer Richterin oder eines Richters keinen Anschein der Voreingenommenheit ihn Sinne von Art. 56 lit. f StPO. Anders verhält es sich nur, wenn nach objektiver Betrachtung besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen einer verantwortlichen Richterin oder eines verantwortlichen Richters vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (BGE 143 IV 69 E. 3.2 141 IV 178 E. 3.2.3; BGer 7B_677/2023 vom 24. November 2023 E. 3.2, 7B_175/2022 vom 11. Januar 2024 E. 3.3). Gegen beanstandete Verfahrenshandlungen sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel auszuschöpfen (BGE 143 IV 69 E. 3.2; BGer 7B_328/2023 vom 2. August 2023 E. 3.1, 7B_175/2022 vom 11. Januar 2024 E. 3.3). Dies hat der Gesuchsteller denn auch getan, indem er die durch das Dreiergericht erfolgte Abweisung seines Haftentlassungsgesuchs beim Beschwerdegericht angefochten hat, welches die Sache unverzüglich an das zuständige Zwangsmassnahmengericht weitergleitet hat.

 

5.3      Der Umstand, dass sich das Strafdreiergericht materiell mit dem Haftentlassungsgesuch befasst hat, führt entgegen der Auffassung des Gesuchstellers ebenfalls nicht zu dessen Befangenheit in der Sache selbst. Zwar wurde mit dem Erlass der eidgenössischen Strafprozessordnung die in Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerte Garantie des unbefangenen und unparteiischen Gerichts durch gesetzliche Unvereinbarkeiten teilweise erweitert, um jeglichen Zweifel an der Unbefangenheit von vornherein auszuräumen und die verschiedenen Funktionen klar zu trennen. So können gemäss Art. 18 Abs. 2 StPO etwa Mitglieder des Zwangsmassnahmengerichts im gleichen Fall nicht als Sachrichterinnen oder Sachrichter tätig sein. Ausnahmen von dieser Funktionstrennung sehen jedoch die Art. 229 bis 233 StPO in Bezug auf das erstinstanzliche und das Berufungsgericht vor. So hat sich während des erstinstanzlichen Verfahrens wie ausgeführt gemäss Art. 230 StPO die Verfahrensleitung materiell mit einem Haftentlassungsgesuch zu befassen und gibt diesem entweder statt oder leitet es mit einer Stellungnahme an das Zwangsmassnahmengericht zum Entscheid weiter. Im zweitinstanzlichen Verfahren ist es sogar explizit gesetzlich vorgesehen, dass die Verfahrensleitung (positiv oder negativ) über die Haft der zu beurteilenden Person entscheidet (Art. 232 und 233 StPO). Allein der Umstand, dass sich ein Sachgericht bereits mit der Haftfrage auseinandergesetzt hat, führt daher nicht zu dessen Befangenheit in der Sache. Vielmehr ist die Personalunion von Haftrichter und späterem Haftrichter mit der Verfassung und der EMRK vereinbar, sofern nicht im Einzelfall Umstände hinzukommen, die den Anschein der Befangenheit begründen. Denn das Haftgericht hat nicht die gleichen Fragen wie das Sachgericht zu behandeln, insbesondere nicht die für den Ausgang des Hauptverfahrens entscheidende Frage der Schuld. Besondere Umstände, die zum gegenteiligen Schluss führen, können insbesondere in präjudizierenden Äusserungen des Betroffenen oder im Umstand liegen, dass das anwendbare Verfahrensrecht einen «sehr hohen Grad an Klarheit» hinsichtlich der Schuldfrage erfordert (BGer 1B_562/2021 vom 16. November 2021 E. 3.6 mit Hinweisen auf BGE 117 Ia 182 E. 3; BGer 1B_491/2017 vom 5. April 2018 E. 3.6; Urteil des EGMR Hauschildt gegen Dänemark vom 24. Mai 1989, Nr. 10486/83 §§ 49-51, in: EGMR-E 4 Nr. 295).

 

5.4      Besondere Umstände, die im vorliegenden Fall zu einer Befangenheit des Strafdreiergerichts führen könnten, werden vom Gesuchsteller nicht geltend gemacht. Der einzige Umstand, der in Bezug auf die Unvoreingenommenheit des sich mit einem Haftentlassungsgesuch befassenden Gerichts allenfalls problematisch sein könnte, ist der dringende Tatverdacht gemäss Art. 221 StPO. Dazu musste sich aber die Verfahrensleitung resp. das Gericht im vorliegenden Fall gar nicht auseinandersetzen, da nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der dringende Tatverdacht aufgrund des Vorliegens der Anklageschrift vermutet wird, es sei denn, dass die beschuldigte Person im Haftprüfungs- oder Haftbeschwerdeverfahren ausnahmsweise darzutun vermag, dass die Annahme eines hinreichenden Tatverdachts unhaltbar ist (BGer 1B_24/2021 vom 2. Februar 2021 E. 4.2 m.w.H.; AGE HB.2025.19 vom 23. Oktober 2025 E. 3.2). Solches wurde vorliegend nicht geltend gemacht. Dass sich das Dreiergericht in der Sache noch nicht festgelegt hat, ergibt sich zudem aus dem Umstand, dass es das Verfahren ausgestellt hat, um noch weitere Zeugen anzuhören.

 

6.

6.1      Aus dem Gesagten folgt, dass das Ausstandsgesuch gegen das Strafdreiergericht im Verfahren [...] abzuweisen ist.

 

6.2      Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.– zu Lasten des Gesuchstellers (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO in Verbindung mit § 33 des Gerichtsgebührenreglements [SG 154.810]).

 

6.3      Dem Gesuchsteller wird für das Ausstandsverfahren die amtliche Verteidigung bewilligt. Advokat lic. iur. Alexander Sami ist demzufolge ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2025 macht er einen eigenen Aufwand von 4,91 Stunden zu CHF 200.– sowie einen Aufwand seines Volontärs von 11,5 Stunden zu CHF 135.–, zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer, geltend. Der geltend gemachte Arbeitsaufwand namentlich des Volontärs (welcher die von ihm erstellten Rechtsschriften nicht selbst unterschrieben hat) erscheint vergleichsweise hoch, kann aber noch als knapp angemessen qualifiziert werden. Advokat lic. iur. Alexander Sami ist somit aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 2'535.84 zuzüglich Auslagen von CHF 38.10 und 8,1 % MWST von CHF 208.49, insgesamt somit CHF 2'782.45, auszurichten. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Der Gesuchsteller ist demnach verpflichtet, dem Gericht die Entschädigung für seinen Rechtsvertreter zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen.

 

Der Gesuchsteller trägt die Kosten des Ausstandsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.

 

Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. Alexander Sami, wird für das Ausstandsverfahren ein Honorar von 2'535.84, zuzüglich Auslagen von CHF 38.10 und 8,1 % MWST von CHF 208.49, insgesamt somit CHF 2'782.45, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

 

Mitteilung an:

-       Gesuchsteller

-       Mitglieder des Strafdreiergerichts im Verfahren [...]

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               lic. iur. Barbara Noser Dussy

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.