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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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DGS.2026.13
ENTSCHEID
vom 14. April 2026
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchsteller
[...]
vertreten durch Dr. Andreas Noll, Advokat,
Falknerstrasse 3, Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten
(Entscheid des Appellationsgerichts vom 28. Juli 2025 im Verfahren DGS.2024.1)
Sachverhalt
Mit Entscheid des Appellationsgerichts vom 28. Juli 2025 wurde ein von A____ (Gesuchsteller) gestelltes Ausstandsbegehren gegen die Basler Staatsanwaltschaft im Verfahren [...] abgewiesen (soweit darauf eingetreten wurde). Zudem wurden ihm die Kosten des Ausstandsverfahrens in der Höhe von CHF 800.– auferlegt. Mit Eingabe seines Vertreters vom 13. März 2026 hat er unter Beilage von mehreren Unterlagen (Auszüge aus dem Betreibungs- und Verlustscheinregister, Mietvertrag [inklusive Mitteilung über Mietzinserhöhung], Krankenkassenpolice und Lohnabrechnungen Dezember 2025-Februar 2026) um Erlass der ihm auferlegten Verfahrenskosten von CHF 800.– und der Mahngebühr in Höhe von CHF 40.– ersucht.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 425 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Verfahrenskosten im Sinne von Art. 425 StPO sind die Kosten des Strafverfahrens und die Gerichtsgebühren, nicht jedoch Bussen oder Geldstrafen. Zuständig für den Entscheid nach Art. 425 StPO ist die Strafbehörde. Im Kanton Basel-Stadt sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht (statt vieler: AGE BES.2019.253 vom 22. Juni 2020 E. 1). Der Entscheid vom 28. Juli 2025 wurde durch das Appellationsgericht gefällt, weshalb zur Behandlung des Kostenerlassgesuchs ein Einzelrichter desselben zuständig ist.
2.
2.1 Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Griesser, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung. 3. Auflage 2020, Art. 425 N 1a; Domeisen, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 425 StPO N 4; vgl. statt vieler AGE SB.2017.15 vom 27. Mai 2020 E. 2.1). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang immer, dass der definitive Erlass von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist. So können einmal erlassene Verfahrenskosten selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstigere finanzielle Verhältnisse kommt. Die Gewährung des Kostenerlasses ist deshalb mit Zurückhaltung vorzunehmen; deutlich weniger weit geht eine Ratenzahlung (AGE SB.2017.73 vom 24. März 2021 E. 2.1, SB.2014.28 vom 28. August 2019 E. 2.1, SB.2017.64 vom 25. Januar 2019 E. 2.1). Mit der Konzipierung von Art. 425 StPO als Kann-Bestimmung bleibt der zuständigen Strafbehörde ein grosser Ermessens- und Beurteilungsspielraum (BGer 6B_1184/2019 vom 25. Juni 2020 E. 1.1, 6B_886/2019 vom 25. September 2019 E. 2).
2.2 Der Gesuchsteller macht geltend, er befinde sich in einer äusserst angespannten finanziellen Lage. Gegen ihn bestünden zahlreiche offene Betreibungen. Zudem lägen Verlustscheine von CHF 70'000.– vor. Er verdiene monatlich CHF 5'840.–. Die Miete der Personalunterkunft, auf die er angewiesen sei, betrage CHF 1'707.– pro Monat. Für die Krankenkassenprämie müsse er monatlich CHF 452.95 berappen. Sein Einkommen reiche damit lediglich zur Deckung der notwendigen Lebenshaltungskosten. Über Vermögen verfüge er keines. Es bestehe keinerlei finanzieller Spielraum zur Begleichung zusätzlicher Forderungen. Eine Bezahlung der Gerichts- und Mahngebühr sei ihm daher faktisch nicht möglich.
2.3 Aus den eingereichten Unterlagen ergibt sich, dass die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers zwar nicht besonders komfortabel, aber zugleich stabil sind und nicht als prekär bezeichnet werden können. Nach Abzug der monatlichen Mietkosten und der monatlichen Belastung durch die Krankenkassenprämie verbleiben ihm pro Monat immerhin gut CHF 2'400.– (die Erfolgsprämie im Dezember 2025 sowie der Feuerwehrsold und das Dienstaltersgeschenk im Januar 2026 sind dabei nicht berücksichtigt). Unterstützungspflichten sind keine ersichtlich und werden auch keine geltend gemacht. Der betreibungsrechtliche Grundbedarf für eine Einzelperson in der Höhe von CHF 1'200.– (ohne Wohnkosten und Krankenkasse) ist damit bei weitem gedeckt. Zudem ergibt sich aus dem Betreibungsregisterauszug, dass vier der fünf aufgeführten Forderungen beglichen wurden (zwei durch direkte Zahlung, zwei durch Verwertung). Bloss hinsichtlich einer Forderung (in der Höhe von rund CHF 250.–) wurde im Juli 2023 Rechtsvorschlag erhoben, wobei seither in der Sache offenbar nichts mehr geschehen ist. Hinsichtlich der Verlustscheine ist zwar belegt, dass der Gesuchsteller in den Jahren 2019 und 2020 nicht in der Lage war, seine Gläubiger zu befriedigen. Indes ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, dass ein Gläubiger den Gesuchsteller aktuell in Anspruch nehmen würde. Zudem war es dem Gesuchsteller in den Jahren 2021 und 2022 offenbar möglich, die Forderungen von zwei Gläubigern (Beträge von rund CHF 430.– bzw. CHF 640.–) durch Zahlung zu begleichen. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, weshalb es dem Gesuchsteller aktuell nicht möglich sein sollte, die Gerichtsgebühr in der Höhe von CHF 800.– (zuzüglich der Mahngebühr von CHF 40.–) zu bezahlen. Die Voraussetzungen für einen Kostenerlass sind nicht gegeben.
3.
Das Erlassgesuch ist nach dem Gesagten abzuweisen. Es werden keine Kosten erhoben (§ 40 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Kostenerlassgesuch wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Gesuchsteller
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
- Rechnungswesen der Gerichte
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.