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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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DGS.2026.29
ENTSCHEID
vom 22. Juli 2026
Mitwirkende
und Gerichtsschreiberin MLaw Ariana de la Cruz
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchsteller
[...]
gesetzlich vertreten durch B____ (Mutter)
Gegenstand
Gesuch um Erlass bzw. Stundung (Entscheid des Appellationsgerichts SB.2024.114 vom 6. Oktober 2025)
Sachverhalt
Mit Urteil SB.2024.114 vom 6. Oktober 2025 erklärte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend: Appellationsgericht) A____ (vormals [...]) im schriftlichen Verfahren des mehrfachen geringfügigen Diebstahls schuldig und verurteilte ihn zu einem Verweis. Die teilweise Verfahrenskosten (für das Vorverfahren) von CHF 50.–, die Urteilsgebühr von CHF 100.– für das erstinstanzliche Verfahren und die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens (inklusive Urteilsgebühr, Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) von CHF 100.– wurden A____ und seinen Eltern unter solidarischer Haftung auferlegt.
Eine dagegen erhobene Beschwerde von A____, handelnd durch seine Mutter B____, wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_927/2025 vom 20. Februar 2026 ab, soweit es darauf eintrat. Dabei auferlegte es ihm Gerichtskosten von CHF 400.–.
Nachdem C____, der Vater von A____, mit Schreiben vom 27. Mai 2026 das Bundesgericht um Erlass der Gerichtsgebühren von CHF 400.– ersuchte, wies dieses mit Verfügung vom 29. Mai 2026 das Gesuch sinngemäss ab, stundete jedoch die Forderung bis auf Weiteres.
In der Folge stellte das Appellationsgericht die Kosten für das vor-, erstinstanzliche und zweitinstanzliche Verfahren von insgesamt CHF 250.– B____ am 27. März 2026 in Rechnung (Rechnung Nr. [...]). Mangels Zahlung mahnte das Inkasso Strafverfahren des Justiz- und Sicherheitsdepartements B____ (Mahnung vom 19. Mai 2026).
Hierauf ersuchten die Eltern von A____, B____ und C____, mit Schreiben vom 5. Juni 2026 sinngemäss um einen Erlass bzw. eine Stundung der Kosten bis auf Weiteres. Der in der Verfügung des Appellationsgerichts vom 19. Juni 2026 enthaltenen Aufforderung, B____ habe Belege über ihre aktuelle finanzielle Situation einzureichen, kam sie mit Eingabe vom 6. Juli 2026 fristgemäss nach.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 425 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Verfahrenskosten im Sinne von Art. 425 StPO sind die Kosten des Strafverfahrens und die Gerichtsgebühren, nicht jedoch Bussen oder Geldstrafen. Zuständig für den Entscheid nach Art. 425 StPO ist die Strafbehörde. Im Kanton Basel-Stadt sind Gesuche um Erlass bzw. Stundung der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht (statt vieler: AGE DGS.2026.15 vom 21. April 2026 E. 1, DGS 2025.42 vom 6. Januar 2026 E. 1, DGS.2025.6 vom 10. März 2025 E. 1.1, DGS.2024.16 vom 26. Juni 2024 E. 1). Das den Kosten zugrundeliegende Berufungsurteil erging durch Appellationsgericht erlassen, weshalb zur Behandlung des vorliegenden Gesuches die Einzelrichterin des Appellationsgerichts zuständig ist.
2.
2.1 Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kosten-pflichtigen, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Er-lass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn sie mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit den übrigen Schulden ihre Resozialisierung beziehungsweise ihr finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann. Es kann auch dann der Fall sein, wenn die Kostenauflage die gesuchstellende Person und gegebenenfalls von ihr Unterstützte finanziell entscheidend belastet und in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe der Strafe steht (zum Ganzen: Domeisen, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 425 StPO N 4; Griesser, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess-ordnung, 3. Auflage 2020, Art. 425 N 1a; vgl. statt vieler: AGE DGS.2026.15 vom 21. April 2026 E. 2.1, DGS.2024.16 vom 26. Juni 2024 E. 2.1, SB.2020.56 vom 10. Oktober 2023 E. 2.1, SB.2017.15 vom 27. Mai 2020 E. 2.1). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang immer, dass der definitive Erlass von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist. So können einmal erlassene Verfahrenskosten selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn in der Folgezeit sich die finanziellen Verhältnisse verbessern. Die Gewährung des Kostenerlasses ist deshalb mit Zurückhaltung vorzunehmen; deutlich weniger weit geht eine Ratenzahlung (statt vieler: AGE SB.2020.56 vom 10. Oktober 2023 E. 2.1, SB.2017.73 vom 24. März 2021 E. 2.1 m.H.). Mit der Konzipierung von Art. 425 StPO als Kann-Bestimmung bleibt der zuständigen Strafbehörde ein grosser Ermessens- und Beurteilungsspielraum (BGer 6B_1184/2019 vom 25. Juni 2020 E. 1.1, 6B_886/2019 vom 25. September 2019 E. 2 m.H.).
2.2
Die gesuchstellende Person hat im Verfahren um Kostenerlass eine Mitwirkungspflicht betreffend das Belegen ihrer persönlichen und finanziellen Verhältnisse. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach, kann ein Nichteintreten auf das Kostenerlassgesuch die Folge sein (BGer 6B_820/2019 vom 12. September 2019 E. 2.3, 6B_820/2017 vom 28. August 2017 E. 5; BStGer CR.2021.20 vom 25. Oktober 2021 E. 3 und 5).
3.
3.1 A____, vertreten durch seine Mutter B____, bzw. seine Eltern, B____ und C____, beantragen mit dem Gesuch vom 5. Juni 2026 sinngemäss, die Kosten seien zu erlassen oder es sei wenigstens dem Bundesgericht gleich zu tun und die Forderung zu stunden. Ein Enddatum dieser Stundung geben sie nicht an, sondern diese wird «bis auf Weiteres» beantragt. Sobald sich etwas an der finanziellen Situation ändere, würden sich B____ und C____ wieder melden. Aktuell lebe C____ auf dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum und B____ habe «ein kleines Einkommen». Die Bezahlung würde eine grosse Härte bedeuten (zum Ganzen Akten S. 2).
3.2 Vorweg sei (nochmals) kurz zu erwähnen, dass das die durch das Appellationsgericht mit Urteil SB.2024.114 vom 6. Oktober 2025 auferlegten und in Rechtskraft erwachsenen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 250.– von A____ und seinen Eltern, B____ und C____, in solidarischer Haftung zu tragen sind (vgl. auch oben Sachverhalt), sodass die gesamten Gebühren bei allen Solidarschuldnern eingefordert werden können. Da die Rechnung vom 27. März 2026 (Nr. [...]) an B____ adressiert war, wird vorliegend auf ihre finanziellen Verhältnisse abgestellt (vgl. auch Verfügung vom 19. Juni 2026, Akten S. 6).
3.3 Den eingereichten Unterlagen ist zu entnehmen, dass B____ über ein Nettoeinkommen zwischen ca. CHF 4'330.– und 4'550.– (exkl. 13. Monatslohn und nach Abzug der Quellensteuer, inkl. Kinderzulage). Es bestehen Verlustscheine im Umfang von ca. CHF 48’000.– und es sind weitere Betreibungen gegen B____ hängig. Weitere Belege, insbesondere zu ihren Ausgaben, hat B____ nicht eingereicht.
4.
4.1 Mit Hinblick auf die in E. 2.1 dargelegten hohen Anforderungen ist trotz der zweifellos nicht komfortablen finanziellen Lage von B____ von einem Kostenerlass abzusehen. Angesichts der moderaten Verfahrenskosten von insgesamt CHF 250.– erscheint es nicht gerechtfertigt, vollständig und endgültig auf deren Bezahlung zu verzichten, weil bereits Verlustscheine und Betreibungen bestehen, zumal die zu bezahlenden Gebühren B____ (insbesondere im Verglichen zu den übrigen Schulden) nicht entscheidend belasten bzw. eine grosse Härte bedeuten (würden).
Ebenso ist auch keine Stundung bis auf Weiteres bzw. bis zur Verbesserung der finanziellen Verhältnisse notwendig, zumal auch fraglich ist, ob bzw. wann eine signifikante Veränderung eintreten wird. Zumutbar und angemessen erscheint unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände vielmehr, B____ monatliche Ratenzahlungen in Höhe von CHF 50.–, erstmals fällig per 1. Oktober 2026, zu gewähren. Bei Ausbleiben oder Verzug einer Rate wird der gesamte Restbetrag sofort fällig und verzinslich.
4.2 Aus diesen Erwägungen folgt, dass das Erlassgesuch gutzuheissen ist. Für den vorliegenden Entscheid sind keine Kosten zu erheben (§ 40 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten von CHF 250.– (Rechnung Nr. [...]) bzw. deren Stundung auf unbestimmte Zeit wird abgewiesen.
B____ wird bezüglich der Verfahrenskosten von CHF 250.– (inklusive Mahngebühren von CHF 40.–) die Bezahlung in monatlichen Raten von CHF 50.–, zahlbar jeweils am ersten Tag des Monats, gewährt. Die erste Ratenzahlung ist per 1. Oktober 2026 fällig. Bei Nichtzahlung oder Verzug einer Ratenzahlung wird der gesamte Restbetrag sofort fällig und verzinslich. Allfällige höhere Ratenzahlungen berechtigen B____ nicht, eine spätere Rate reduziert oder gar nicht zu leisten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Gesuchsteller (vertreten durch B____)
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Inkasso Strafverfahren
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ MLaw Ariana de la Cruz
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.