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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2020.69
DGV.2021.1
URTEIL
vom 23. September 2021
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Christian Hoenen,
Dr. phil und MLaw Jacqueline Frossard
und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
B____ Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, Postfach 1532, 4001 Basel
C____ Beigeladener
c/o [...]
vertreten durch D____, Advokatin,
[...]
E____ Beigeladene
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 20. Februar 2020
betreffend Entschädigung der Verfahrensbeiständin
Sachverhalt
Mit Entscheid vom 20. Februar 2020 stellte die Erwachsenenschutzbehörde fest, dass der von C____ (Beigeladener) mit notarieller Beglaubigung errichtete Vorsorgeauftrag vom 27. September 2019 nicht validiert werden könne. Sie errichtete für C____ eine Beistandschaft, ernannte F____ als Beiständin und regelte den ihr aufgegebenen Auftrag. Gegen diesen Entscheid erhoben A____ und B____ (Beschwerdeführende), welche im nicht validerten Vorsorgeauftrag als Vorsorgebeauftragte eingesetzt worden waren, mit Eingabe vom 19. März 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. In diesem Beschwerdeverfahren setzte der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 1. April 2020 wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren D____ als Verfahrensbeiständin für C____ ein. Mit Eingabe vom 4. Mai 2020 nahm die Verfahrensbeiständin für den Verbeiständeten zur Beschwerde Stellung. Mit Urteil VGE VD.2020.69 vom 8. Oktober 2020 wurde die Beschwerde mit einer Gebühr zulasten der Beschwerdeführenden abgewiesen. Die Tragung der Kosten der eingesetzten Verfahrensbeiständin wurde mit diesem Entscheid nicht geregelt.
Mit Eingabe vom 15. April 2021 teilte die Verfahrensbeiständin dem Verwaltungsgericht mit, dass sie Kenntnis von diesem – ihr nicht eröffneten – Urteil erhalten habe, und ersuchte um Zustellung dieses Urteils und um Zusprechung einer Entschädigung gemäss beiliegender Honorarnote. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts in dieser Sache vom 8. Oktober 2020 ist unbestrittenermassen unvollständig, indem die Frage, wie die Kosten der Vertretung des beigeladenen Verbeiständeten durch die Verfahrensbeiständin zu bestimmen und verlegen sind, unterblieben ist. Eine Erläuterung des Urteils im Sinne von Art. 69 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) ist ausgeschlossen. Denn die Erläuterung dient gemäss dieser Bestimmung allein der Klärung, wenn zwischen Dispositiv und Erwägungen ein Widerspruch besteht. Die Nichtbeurteilung eines Antrags kann jedoch nicht mit dem Rechtsbehelf einer Erläuterung angegangen werden. Denn im Ergebnis würde es auf eine materielle Änderung des getroffenen Urteils hinauslaufen, wofür einzig der Beschwerdeweg zur Verfügung steht (Scherrer Reber, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 69 N 3; für das Zivilprozessrecht etwa Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 334 N 6; Herzog, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, 2017, Art. 334 N 3 und 8; ferner auch BGE 130 V 320 S. 2.3 und 3.1 S. 325 f.). Gleichwohl kann vorliegend davon abgesehen werden, die Verfahrensbeiständin hinsichtlich der unterlassenen Bemessung und Verlegung ihrer Entschädigung auf den Beschwerdeweg zu verweisen, zumal das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8. Oktober 2020 aufgrund eines Versehens beim Versand nicht ihr, sondern dem von ihr vertretenen Verbeiständeten eröffnet worden ist und somit diesbezüglich noch keine Rechtsmittelfrist zu laufen begonnen hat. Stattdessen kann in einem Separatentscheid mit gleicher Besetzung des Spruchkörpers über die Entschädigung der Verfahrensbeiständin entschieden werden. Auf die Einholung von Stellungnahmen konnte abgesehen werden, da, wie nachfolgend dargelegt wird (E. 2), keine der Verfahrensbeteiligten durch den ergänzenden Kostenentscheid hier belastet wird.
2.
Grundsätzlich wären die Kosten der Vertretung des Beigeladenen durch die Verfahrensbeiständin und Gesuchstellerin dem Ausgang des Verfahrens entsprechend den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 VRPG; VGE VD.2020.69 vom 8. Oktober 2020 E. 5). Zu berücksichtigen ist aber, dass dem Beschwerdeverfahren eine familiäre Streitigkeit zugrunde gelegen ist, welche mit dem gefällten Entscheid – so ist zu hoffen – hat bereinigt werden können. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich nicht, aufgrund des Fehlers des Gerichts bei der Eröffnung des Urteils vom 8. Oktober 2020 die Beschwerdeführer nach längerer Zeit aufgrund dieses Verfahrens erneut zu belasten und so zu riskieren, dass die familiären Spannungen erneut aufbrechen könnten. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, die Gesuchstellerin als Verfahrensbeiständin im Verfahren VD.2020.69 aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Mit ihrem Bemühungsausweis vom 15. April 2021 macht die Gesuchstellerin einen Aufwand von 5 ½ Stunden à CHF 250.– sowie Auslagen im Betrag von CHF 30.– geltend. Dieser Aufwand erscheint angemessen und ist der Gesuchstellerin mit der darauf entfallenden Mehrwertsteuer auszuweisen.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Verfahrensbeiständin des Verbeiständeten, D____, wird ein Honorar von CHF 1'375.–, zuzüglich Auslagen von CHF 30.– und 7,7 % MWST von CHF 108.20 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Es werden keine Verfahrenskosten für den ergänzenden Kostenentscheid im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführende
- Beigeladene
- Beigeladener
- Verfahrensbeiständin, D____ (mit Urteil VGE VD.2020.69 vom 8. Oktober 2020)
- Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
- Beiständin, F____ (ABES)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.