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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verfassungsgericht Kammer |
DGV.2023.1
ENTSCHEID
vom 24. März 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey, Dr. Christoph A. Spenlé, Prof. Dr. Ramon Mabillard
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Kim Suter
Beteiligte
A____ Gesuchsteller
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Gesuchsgegner
Marktplatz 9, 4051 Basel
Gegenstand
Revisionsgesuch
betreffend das Urteil des Appellationsgerichts
Basel-Stadt vom 17. Februar 2022 ([...])
Sachverhalt
Am 23. April 2020 beschloss der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt in Umsetzung von § 34 der Kantonsverfassung (KV, SG 111.100) eine Änderung des baselstädtischen Wohnraumfördergesetzes (WRFG, SG 861.500), wogegen das Referendum ergriffen wurde. Die Gesetzesänderung wurde in der Volksabstimmung vom 29. November 2020 angenommen. Mit Beschluss vom 29. Juni 2021 setzte der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt diese Änderungen des WRFG per 1. Januar 2022 in Kraft und beschloss gleichzeitig über die baselstädtische Wohnraumschutzverordnung (WRSchV, SG 861.520) zur Ausführung des geänderten WRFG, welche ebenfalls auf den 1. Januar 2022 in Kraft treten sollte. Dieser Beschluss wurde im Kantonsblatt vom 3. Juli 2021 publiziert.
Mit der Volksinitiative «Ja zum echten Wohnschutz!» wurde eine weitere Revision des WRFG verlangt. Diese Initiative wurde vom Stimmvolk in der Volksabstimmung vom 28. November 2021 angenommen. Der Regierungsrat hob daher mit Beschluss vom 7. Dezember 2021 den vorgenannten Beschluss vom 29. Juni 2021 über die Inkraftsetzung der Änderungen des WRFG und der WRSchV auf (Publikation im Kantonsblatt vom 11. Dezember 2021).
Mit einer sowohl an das Schweizerische Bundesgericht wie auch an das Appellationsgericht Basel-Stadt adressierten «Beschwerde für Bund und Kanton» vom 10. Dezember 2021 beantragte A____ sinngemäss, es seien das revidierte WRFG, die WRSchV und die Volksinitiative «Ja zum echten Wohnschutz!» einer abstrakten Normenkontrolle zu unterziehen und es sei deren Verfassungswidrigkeit festzustellen. Auf diese Verfassungsbeschwerde trat das Verfassungsgericht mit Urteil [...] vom 17. Februar 2022 nicht ein. Mit Urteil 1C_759/2021 vom 19. Dezember 2022 hiess das Bundesgericht die Beschwerde von A____ gegen die Teiländerung des WRFG teilweise gut und hob § 8a Abs. 3 lit. a WRFG auf. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Eingabe vom 24. Januar 2023 stellte A____ (Gesuchsteller) Antrag auf Revision des Urteils [...]. Unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_759/2021 vom 19. Dezember 2022 macht er geltend, dass auch die Wohnraumschutzverordnung teilweise verfassungswidrig sei und an die Verfassung anzupassen sei, «womit evident» sei, «dass das Urteil vom 17. Februar 2022 einer Revision zu unterziehen» sei und die Beschwerde vom 10. Dezember 2021 im Sinne der Erwägungen des Bundesgerichts teilweise gutgeheissen werden müsse. Insbesondere sei § 17 Rückkehrrecht zu streichen.
Erwägungen
1.
1.1 Der Gesuchsteller verlangt die Revision des Urteils [...] vom 17. Februar 2022. Für einen Revisionsentscheid ist jene Behörde zuständig, die den angefochtenen rechtskräftigen Entscheid erlassen hat (vgl. Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 35; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf/St. Gallen 2020, N 1265; BVGE 2007/21 E. 2.1), vorliegend das Verfassungsgericht. Damit ist eine Kammer des Appellationsgerichts zum Entscheid berufen (vgl. § 91 Ziff. 5 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100].
1.2 Der Gesuchsteller weist mit seiner Eingabe vom 24. Januar 2023 (act. 3) darauf hin, dass [...] bereits vorsitzender Richter im Verfahren [...] gewesen sei und nunmehr auch in [...] Verfahren als Instruktionsrichter amte. Er «erachte diese Besetzung als unpassend» und macht geltend, «ein unvoreingenommenes Urteil [sei] nicht zu erwarten», ohne aber explizit dessen Ausstand zu verlangen. Wie vom Instruktionsrichter bereits mit Verfügung vom 9. Februar 2023 festgestellt wurde, besteht diesbezüglich kein Anlass für einen Ausstand. Nach Rechtsprechung und Literatur bildet die Teilnahme eines Gerichtsmitglieds an einem Revisionsverfahren, das bereits am zu revidierenden Urteil mitgewirkt hat, keinen Ausstandsgrund (vgl. Weber, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 47 ZPO N 58 mit Hinweis auf BGE 113 Ia 62; Rüetschi, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 47 ZPO N 18; Bohnet, in: Commentaire Romand, 2. Aufl., Basel 2019, Art. 47 CPC N 19; Wullschleger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 47 N 67 mit Hinweis auf BGE 107 Ia 15 sowie BGer 2P.203/2002 E. 3.4; Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, 174 f.). Zumal der rechtskundige Gesuchsteller auch gar kein förmliches Ausstandsgesuch stellt, kann auf die offensichtlich unbegründete Infragestellung der Unbefangenheit des Instruktionsrichters ohne Beurteilung durch einen gemäss § 56 Abs. 4 Ziff. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) zusammengesetzten Spruchkörper nicht eingetreten werden (vgl. auch VGE [...] vom 17. Februar 2022 E. 2.2).
2.
2.1 Aus Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) ergibt sich ein Anspruch auf Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch und materielle Behandlung, wenn sich die Umstände seit der ursprünglichen Verfügung wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt gewesen sind oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich gewesen ist oder keine Veranlassung bestanden hat (vgl. BGE 138 I 61 E. 4.3, 136 II 177 E. 2.1, 127 I 133 E. 6; BGer 2C_253/2017 vom 30. Mai 2017 E. 4.3; VGE VD.2018.57 vom 19. Juli 2018 E. 4.1, VD.2017.60/VD.2017.71 vom 5. Dezember 2017 E. 3.1, VD.2016.239 vom 5. Januar 2017 E. 2.1.2.2; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 1273; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, N 725 und 735; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren, Diss. Basel 2003, S. 44). Im ersten Fall geht es um die nachträgliche Fehlerhaftigkeit einer Verfügung und im zweiten um die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit einer Verfügung. Beim zweiten Fall handelt es sich um einen verfassungsrechtlichen Minimalanspruch auf Revision (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 1274).
2.2 Die Revision von Urteilen des Verfassungsgerichts wird im Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) nicht geregelt. In Anwendung von § 21 in Verbindung mit § 30b VRPG ist daher ergänzend auf die Regelung in den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVG, SR 172.021) zurückzugreifen. Gemäss Art. 66 Abs. 2 VwVG zieht eine Beschwerdeinstanz ihren Entscheid auf Begehren einer Partei in Revision, wenn diese neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt. Dabei muss es sich um sogenannte unechte Noven handeln. Echte Noven, welche erst nach Erlass des zu revidierenden Urteils entstanden sind, bilden dagegen keine Grundlage für eine Revision. Ebenfalls keine Revisiongründe bilden andere rechtliche Beurteilungen in Parallelverfahren. Zudem müssen die neuen Tatsachen und Beweismittel in dem Sinne erheblich sein, als dass sie den Ausgang des Beschwerde- und damit des Revisionsverfahrens effektiv zu beeinflussen vermögen (Mächler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2. Aufl., Zürich 2019 Art. 66 N18 ff.; vgl. auch Scherrer Reber, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 66 N 26 ff.).
3.
Die soeben behandelten Voraussetzungen werden vorliegend vom Gesuchsteller weder substantiiert vorgebracht, noch sind solche erkennbar.
3.1 Zur Begründung seines Nichteintretensentscheids [...] vom 17. Februar 2022 hat das Verfassungsgericht erwogen, dass die vom Volk am 29. November 2020 und 28. November 2021 beschlossenen Änderungen des WRFG gemäss § 30e Abs. 2 lit. b VRPG nicht der Beschwerde an das kantonale Verfassungsgericht unterlägen. Soweit sich die Beschwerde des Gesuchstellers vom 10. Dezember 2012 an das kantonale Verfassungsgericht daher auf die Änderungen des WRFG beziehe, könnte darauf mangels Zuständigkeit nicht eingetreten werden (E. 3.1). Soweit sich die Beschwerde gegen die Wohnraumschutzverordnung (WRSchV, SG 861.540) beziehe, erwog das Verfassungsgericht, dass Beschwerden gegen Erlasse binnen zehn Tagen nach der Veröffentlichung des Erlasses im Kantonsblatt anzumelden und innert einer erstreckbaren Frist von 30 Tagen vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet zu begründen sind (§ 30g Abs. 1 in Verbindung mit § 30b Abs. 1 und § 16 Abs. 2 und 3 VRPG). Der Regierungsrat habe die WRSchV mit Beschluss des Regierungsrats vom 29. Juni 2021 auf den 1. Januar 2022 in Kraft gesetzt und diesen Beschluss im Kantonsblatt vom 3. Juli 2021 publiziert. Die Beschwerde vom 10. Dezember 2021 gegen die Änderungen der WRSchV vom 29. Juni 2021 sei daher insofern offensichtlich verspätet (E. 3.3.1 und 3.3.3).
Mit dem im Kantonsblatt vom 11. Dezember 2021 publizierten Beschluss vom 7. Dezember 2021 habe der Regierungsrat seinen vorgenannten Beschluss vom 29. Juni 2021 über die Inkraftsetzung der WRSchV aufgehoben. Der Gesuchsteller habe mit seiner Beschwerde nicht geltend gemacht, dass er durch diesen Aufhebungsbeschluss in seinen verfassungsmässigen Rechten tangiert wäre. Seine Begründung habe sich vielmehr einzig gegen die Regelungen in der WRSchV gerichtet, deren Inkraftsetzung jedoch wieder aufgehoben worden sei. Es sei daher nicht erkennbar, inwieweit er durch den Aufhebungsbeschluss des Regierungsrats vom 7. Dezember 2021 belastet worden wäre, weshalb auch insoweit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könne (E. 3.3.4).
3.2 Der Gesuchsteller macht weiter nicht ansatzweise geltend, inwieweit das Urteil des Bundesgerichts 1C_759/2021 vom 19. Dezember 2022 diese Begründung für den Nichteintretensentscheid des Verfassungsgerichts effektiv zu beeinflussen vermöchte. Das Bundesgericht hat die vom Stimmvolk mit Beschluss vom 28. November 2021 beschlossene Änderung des WRFG beurteilt. Es hat sich nicht mit den Tatsachen, welche für den Nichteintretensentscheid des Verfassungsgerichts relevant gewesen sind, auseinandergesetzt.
4.
Schliesslich legt der Gesuchsteller in keiner Weise dar, welches Rechtsschutzinteresse ihm bezüglich einer Änderung der WRSchV zukommt. Mit dem Urteil 1C_759/2021 vom 19. Dezember 2022 hat das Bundesgericht § 8a Abs. 3 lit. a WRFG im abstrakten Normenkontrollverfahren aufgehoben. Diese Bestimmung kann daher keine Anwendung mehr finden. Damit ist auch der Konkretisierung des in jener Bestimmung geregelten Rückkehrrechts der Mieterschaft in § 21 WRSchV in der Fassung vom 26. April 2022 die Grundlage entzogen und kann diese nicht mehr zur Anwendung gelangen. Einer förmlichen Aufhebung dieser Bestimmung bedarf es nicht.
5.
Daraus folgt, dass auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers nicht eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Gesuchsteller dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 1’000.–. Diese werden mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1’000.– verrechnet.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
Der Gesuchsteller trägt die Kosten in der Höhe von CHF 1’000.–.
Mitteilung an:
- Gesuchsteller
- Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Kim Suter
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.