Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

DGV.2023.3

 

URTEIL

 

vom 25. Juli 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Patrizia Schmid

und Gerichtsschreiber MLaw Martin Manyoki

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                   Gesuchsteller

[...]

 

 

Gegenstand

 

Ausstandsbegehren gegen zwei Appellationsgerichtspräsidenten, einen

 Richter und die Gerichtsschreiberin (im Verfahren [...])

 


Sachverhalt

 

Mit Verfügung vom 17. Januar 2020 widerrief das Migrationsamt des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration (nachfolgend: Bereich BdM) die Niederlassungsbewilligung des deutschen Staatsangehörigen A____ (nachfolgend: Gesuchsteller), geboren am [...], wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm eine dreimonatige Frist zur Ausreise bis zum 17. April 2020. Die dagegen erhobenen Rekurse des Gesuchstellers wiesen das Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt (nachfolgend: JSD) und das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 10. Februar 2021 beziehungsweise Urteil vom 20. März 2022 (VGE [...]) ab. Ebenso wurde die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen (Urteil des Bundesgerichts 2C_389/2022 vom 23. September 2022).

 

Nach diesem rechtskräftigen Abschluss des migrationsrechtlichen Wegweisungsverfahrens setzte der Bereich BdM dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 28. Oktober 2022 erneut eine dreimonatige Frist zur Ausreise bis zum 27. Januar 2023. Mit Eingabe vom 25. Januar 2023 ersuchte der Gesuchsteller den Bereich BdM im Wesentlichen sinngemäss um Verlängerung der angesetzten dreimonatigen Ausreisefrist bis mindestens zum 30. November 2027, wobei ihm vorgängig das rechtliche Gehör einzuräumen sowie die angesuchte Fristerstreckung mittels anfechtbarer Verfügung durch den Bereich BdM vorzunehmen sei. In der Folge erstreckte der Bereich BdM mit Schreiben vom 27. Januar 2023 die Frist zur Ausreise letztmals um einen Monat bis zum 28. Februar 2023. Dagegen meldete der Gesuchsteller mit Schreiben vom 7. Februar 2023 Rekurs an. Das JSD trat auf diesen mit Entscheid vom 13. Februar 2023 mangels tauglichem Anfechtungsobjekt nicht ein und verzichtete auf die Erhebung amtlicher Kosten.

 

Gegen diesen Nichteintretensentscheid erhob der Gesuchsteller mit Anmeldung vom 24. Februar 2023 und Begründung vom 28. Februar 2023 Rekurs beim Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt. Diesen Rekurs überwies der Regierungspräsident mit Schreiben vom 3. März 2023 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Das Appellationsgericht wies das Rechtsmittel mit Urteil [...] vom 29. März 2023 ab. Das Bundesgericht hiess die vom Rekurrenten dagegen erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde mit Urteil 2C_267/2023 vom 13. Juni 2023 gut, soweit es darauf eintrat, hob das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. März 2023 auf und wies die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Appellationsgericht zurück. Das Urteil des Bundesgerichts ging am 19. Juni 2023 beim Verwaltungsgericht ein.

 

Mit Eingabe vom 24. Juni 2023 beantragte der Gesuchsteller, die Gerichtspräsidenten B____, C____ und der Richter D____ hätten wegen Befangenheit, mindestens wegen Besorgnis der Befangenheit, in den Ausstand zu treten. Mit Eingabe vom 26. Juni 2023 ergänzte der Gesuchsteller die Begründung seiner Ausstandsgesuche vom 24. Juni 2023 und machte geltend, sein in der Rekursbegründung vom 28. Februar 2023 gestellter Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gelte sinngemäss auch für das Ausstandsverfahren. Mit Stellungnahmen vom 29. bzw. 30. Juni 2023 beantragten die Gerichtspräsidenten B____, C____ und der Richter D____ jeweils die Abweisung des gegen sie gerichteten Ausstandsgesuchs. Mit Eingabe vom 30. Juni 2023 formulierte der Gesuchsteller das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aus: Ihm sei für das Ausstandsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, unter anderem durch Verzicht auf Kostenvorschüsse wie auf allfällige Gebühren. Eventualiter sei die ratenweise Abzahlung des Kostenvorschusses zu bewilligen, wobei ein Monatsbetrag von CHF 15.– als angemessen erscheine. In seiner Replik vom 17. Juli 2023 hielt der Gesuchsteller an seinen Anträgen fest. Er stellte überdies ein weiteres Ausstandsgesuch, in dem er beantragt, dass die am Entscheid [...] als Gerichtsschreiberin beteiligte E____ ebenfalls in den Ausstand zu treten habe. Die Einzelheiten des Gesuchs ergeben sich, soweit sie für dessen Beurteilung von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg unter Beizug der Akten des Verfahrens [...].

 

 

Erwägungen

 

1.
1.1
      Zuständig zur Beurteilung des mit Eingabe vom 24. Februar 2023 angemeldeten und mit Eingabe vom 28. Februar 2023 begründeten Rekurses des Gesuchstellers gegen einen Entscheid des JSD vom 13. Februar 2023 ist gemäss
§ 92 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts als Verwaltungsgericht. Über streitige Ausstandsbegehren gegen Mitglieder des Dreiergerichts entscheidet gemäss § 56 Abs. 4 Ziff. 2 GOG unter Vorbehalt bundesrechtlicher Vorschriften das Dreiergericht des betreffenden Gerichts ohne die abgelehnte Gerichtsperson. Diese wird für die Beurteilung des Ausstandsbegehrens durch ein ihr entsprechendes Gerichtsmitglied ersetzt (§ 56 Abs. 5 GOG; VGE DGV.2019.3 vom 22. März 2019 E. 1.1).

 

1.2      Das vorliegende Ausstandsgesuch richtet sich gegen die Gerichtspräsidenten B____, C____, den Richter D____ und die Gerichtsschreiberin E____. Der Spruchkörper des Verwaltungsgerichts wurde im Verfahren [...] mit der Einleitung des Zirkulationsverfahrens für den Entscheid des Appellationsgerichts vom 29. März 2023 gebildet und den Parteien mit der Eröffnung dieses Urteils bekannt gegeben. Nach dessen Aufhebung und der Rückweisung zur Neubeurteilung durch das Bundesgericht (BGer 2C_267/2023 vom 13. Juni 2023) ist aufgrund der auf § 21a des Organisationsreglements des Appellationsgerichts gestützten Praxis bei der Spruchkörperbildung zu erwarten, dass die Beurteilung des Rekurses des Gesuchstellers grundsätzlich in derselben Besetzung erfolgt, wie der vom Bundesgericht aufgehobene Entscheid des Appellationsgerichts vom 29. März 2023 ([...]). Aus diesem Grund ist nicht nur das Ausstandsgesuch gegen den (weiterhin) instruierenden Gerichtspräsidenten, sondern auch für den Fall deren erneuten Mitwirkung gegen den Gerichtspräsidenten C____, den Richter D____ und die Gerichtsschreiberin E____ zu behandeln. Zuständig ist gemäss der vorstehenden Erwägung (oben E. 1.1) das Dreiergericht des Appellationsgerichts ohne die vom Ausstandsgesuch betroffenen Personen.

 

2.
2.1     
Gemäss Art. 47 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) tritt eine Gerichtsperson unter anderem in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a), wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeiständin oder Rechtsbeistand, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, als Mediatorin oder Mediator, in der gleichen Sache tätig war (lit. b) oder wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte (lit. f). Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind von der Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, glaubhaft zu machen (Art. 49 Abs. 1 ZPO; VGE DG.2016.16 vom 14. November 2016 E. 2.2 und DG.2017.52 vom 19. April 2018 E. 2). Art. 47 bis 51 ZPO konkretisieren den verfassungs- und menschenrechtlichen Anspruch der Parteien auf ein unparteiisches Gericht (Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101], Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]; vgl. Kiener, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 47 N 1; Weber, in: Spühler/Tenchio/Infanger (Hrsg.), Basler Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, 2017, Art. 47 N 1 f.; Wullschleger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Vorbemerkungen zu den Art. 47-51 N 1). Befangenheit und damit ein Ausstandsgrund ist generell anzunehmen, wenn Umstände bestehen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gerichtsperson zu erwecken. Das subjektive Empfinden einer Partei ist bei der Beurteilung solcher Umstände nicht massgebend. Vielmehr müssen die Umstände bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit begründen. Dass die Gerichtsperson tatsächlich befangen ist, wird nicht verlangt (vgl. BGE 140 I 240 E. 2.2 und 139 I 121 E. 5.1; Kiener, a.a.O., Art. 47 ZPO N 2; Weber, a.a.O., Art. 47 ZPO N 3 ff.). Gemäss Art. 49 Abs. 1 ZPO hat eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, dem Gericht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Andernfalls ist der Anspruch auf seine spätere Anrufung verwirkt (BGE 139 III 120 E. 3.2.1).

 

2.2      Die Ausstandsgesuche gegen die Gerichtspräsidenten B____, C____ und den Richter D____ reichte der Gesuchsteller am 24. Juni 2023 ein, mithin wenige Tage nach Eröffnung des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids vom 13. Juni 2023 (BGer 2C_267/2023). In der Replik vom 17. Juli 2023 stellte der Gesuchsteller sodann das Ausstandsgesuch gegen die Gerichtsschreiberin E____. Er bringt zur Begründung vor, dass die Gerichtsschreiberin an den Verfahren [...] und [...] mitgewirkt habe. Da es dem Gesuchsteller möglich war, die Ausstandsgesuche gegen die zwei Gerichtspräsidenten und den Richter mit Eingabe vom 24. Juni 2023 zu stellen, wäre dies auch in Bezug auf die Gerichtsschreiberin E____ zumutbar gewesen, zumal er im Rahmen des gegen sie gerichteten Ausstandsgesuchs keine Ausstandsgründe geltend macht, die nicht zugleich auch alle anderen Gerichtspersonen beträfen. Das Gesuch gegen die Gerichtsschreiberin E____ ist damit offensichtlich verspätet (vgl. BGer 5A_540/2020 vom 29. September 2020, 4A_172/2019 E.4.1.3 vom 4. Juni 2019), weshalb darauf nicht einzutreten ist. Die Ausstandsgesuche gegen die weiteren Gerichtspersonen sind hingegen rechtzeitig erfolgt.

 

2.3      Der Gesuchsteller begründet sein Ausstandsgesuch hauptsächlich damit, dass das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 29. März 2023 ([...]), an dem die Gerichtspräsidenten B____, C____ und der Richter D____ mitgewirkt haben, die Verfahrensgrundrechte des Rekurrenten auf Rechtsweggarantie (Art. 29a der Bundesverfassung [BV, SR 101]), gleiche und gerechte Behandlung (Art. 29 Abs. 1 BV) und rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) offenkundig und in krasser Weise massiv verletzt habe (Ausstandsgesuch vom 24. Juni 2023, act. 1, S. 1). Dies entspricht einer Geltendmachung des Ausstandsgrunds gemäss § 56 Abs. 2 GOG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 lit. f. ZPO. Weiter bringt der Gesuchsteller vor, mit Verfügung vom 17. März 2023 (Verfahren [...]) habe der Instruktionsrichter B____ mit Verweis auf teilweise veraltete Rechtsliteratur die vom Rekurrenten beantragte aufschiebende Wirkung völlig zu Unrecht abgelehnt; dies ergebe sich aus der Formularverfügung des Bundesgerichts (BGer 2C_267/2023 vom 12. Mai 2023) und seinen Ausführungen unter Erwägung C. Darüber hinaus habe sich der Gerichtspräsident B____ der Verfügung des Bundesgerichts mit Eingabe vom 25. Mai 2023 scheinbar auch noch zu widersetzen versucht (Ausstandsgesuch vom 24. Juni 2023, act. 1, S. 1 f.). Im unter der Mitwirkung des Gerichtpräsidenten C____ ergangenen Entscheid AGE [...] sei der Gesuchsteller überdies pauschal ohne nähere Begründung in E. 3.4.3 völlig zu Unrecht eines über weite Strecken querulatorischen Verhaltens im Verfahren MG.2019.28 vor dem Zivilgericht bezichtigt worden, obwohl er im erwähnten Entscheid zuvor noch ausdrücklich vom Vorwurf mutwilligen Verhaltens freigesprochen und seine Beschwerde anschliessend vollumfänglich gutgeheissen worden sei (Ausstandsgesuch vom 24. Juni 2023, act. 1, S. 2). Sodann macht der Gesuchsteller geltend, dass das Verwaltungsgericht sein Urteil VGE [...] vom 16. März 2023, an dem die Gerichtspräsidenten B____ und C____ mitwirkten, erst auf sein Gesuch hin mit Urteil VGE DGV.2023.2 vom 1. Juni 2023 dahingehend erläutert habe, dass er im Verfahren [...] um Stundung einer Gebührenforderung im Gesamtbetrag von CHF 700.– des Migrationsamts sowie des JSD nur bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens [...] ersucht habe, während im Urteil VGE [...] vom 16. März 2023 ein ihm unterstelltes Gesuch um zeitlich unbefristete Stundung rechtskräftig abgewiesen worden sei (Ausstandsgesuch vom 24. Juni 2023, act. 1, S. 2).

 

2.4
2.4.1
  
Den Vorbringen des Gesuchstellers kann nicht gefolgt werden. Verfahrensfehler oder inhaltlich falsche Entscheide einer Gerichtsperson vermögen im Allgemeinen keinen objektiven Verdacht der Befangenheit zu begründen. Sie können somit grundsätzlich nicht als Begründung für die Befangenheit herangezogen werden, sondern sind im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen (AGE [...] 2019 E. 2; VGE DG.2017.52 vom 19. April 2018 E. 2 und DG.2018.2 vom 28. März 2018 E. 2; vgl. BGE 116 Ia 135 E. 3a; BGer 5A_472/2009 vom 10. November 2009 E. 6.2; Rüetschi, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 47 ZPO N 50). Befangenheitsbegründend sind nur besonders qualifizierte oder wiederholte Fehler, die als schwere Amtspflichtverletzungen zu betrachten sind (AGE [...] 2019 E. 2; VGE DG.2017.52 vom 19. April 2018 E. 2 und DG.2018.2 vom 28. März 2018 E. 2; vgl. BGE 116 Ia 135 E. 3a; BGer 5A_472/2009 vom 10. November 2009 E. 6.2; Rüetschi, a.a.O., Art. 47 ZPO N 50). Dabei müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in den Verfahrensfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht (AGE [...] 2019 E. 2; vgl. BGer 4A_220/2009 vom 17. Juni 2009 E. 4.1, 5A_203/2008 vom 28. Mai 2008 E. 4.1.2 und 5A_206/2008 vom 23. Mai 2008 E. 2.2). Aus demselben Grund begründet nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts auch die Mitwirkung an einem neuerlichen Entscheid einer Instanz, die aufgrund der Aufhebung des vormaligen Entscheids und Rückweisung der Angelegenheit durch das Bundesgericht erneut zu entscheiden hat, keine Vorbefassung, die im Widerspruch zu den verfassungsmässigen Garantien steht (vgl. BGE 143 IV 69 E. 3.1, 140 I 326 E. 5.1, 131 I 113 E. 3.6, 116 la 28 E. 2a; 113 la 407 E. 2b; BGer 1B_269/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 4.3, 1B_215/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 3.3 und 2C_130/2014 vom 26. August 2014 E. 4.3 ff.; Grabenwarter/ Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 7. Auflage, München 2021, § 24, 50). Von den beteiligten Gerichtspersonen wird grundsätzlich erwartet, dass sie die Sache mit der nötigen Professionalität und Unvoreingenommenheit nochmals behandeln (BGer 4A_381/2009 vom 16. Oktober 2009 E. 3.2.2). Anders verhält es sich nur ausnahmsweise, etwa wenn eine Gerichtsperson durch ihr Verhalten oder durch Bemerkungen klar zum Ausdruck gebracht hat, dass sie nicht willens oder fähig ist, von ihrer im aufgehobenen Entscheid vertretenen Auffassung Abstand zu nehmen und die Sache unbefangen neu wieder aufzunehmen (BGer 4A_524/2019 vom 4. März 2020 E. 3.2, 1B_94/2019 vom 15. Mai 2019 E. 2.4). Fehlerhafte Entscheide begründen für sich keinen Anschein der Voreingenommenheit. Anders verhält es sich, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen (vgl. BGE 141 IV 178 E. 3.2.3, 138 IV 142 E. 2.3 und 125 I 119 E. 3e; je mit Hinweisen; BGer 2C_603/2020 vom 11. Februar 2021 E. 3.2.2; Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 105 f.).

 

2.4.2   Es ist unbestritten, dass das Bundesgericht im hier streitbezogenen Rekursverfahren (Verfahren [...]) einen Entscheid, bei welchem die vom Ausstandsgesuch betroffenen Gerichtspersonen mitgewirkt haben, aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen hat. Es erwog in E. 3.5, dass das Appellationsgericht, indem es den Nichteintretensentscheid des JSD bestätigt habe, den Anspruch auf gerichtliche Überprüfung der Ausreisefrist und damit die Rechtsweggarantie des Gesuchstellers verletzt habe (BGer 2C_267/2023 vom 13. Juni 2023). Entgegen den Ausführungen des Gesuchstellers äusserte sich das Bundesgericht jedoch nicht zur Schwere der Verletzung, sondern beschränkte sich auf die Feststellung der Verletzung der Rechtsweggarantie. Bei keiner der Gerichtspersonen bestehen deshalb Hinweise auf besonders qualifizierte Fehler, die als schwere Amtspflichtverletzungen zu betrachten wären und die auf eine Haltung hinweisen könnten, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Der Verweis des Gesuchstellers auf BGE 140 I 326 E. 5.1, wonach eine Besorgnis der Voreingenommenheit in das Gericht dann entstehen kann, wenn sich einzelne Gerichtspersonen in einem früheren Verfahren mit der konkreten Streitsache schon einmal vorbefasst haben (Replik vom 17. Juli 2023, act. 10, S. 3), ist weiter unbehelflich, da sich die Gerichtspersonen im Verfahren [...] bis anhin nur mit der Frage des Eintretens auseinandergesetzt haben und somit darüber hinaus noch gar nicht die Möglichkeit hatten, sich in materieller Hinsicht bereits in einem Mass festzulegen, dass sie nicht mehr als unvoreingenommen erscheinen liesse. Bezüglich des ebenfalls im Zusammenhang mit dem Verfahren [...] erfolgten Vorbringens, der Instruktionsrichter B____ habe mit Verfügung vom 17. März 2023 unter Verweis auf teilweise veraltete Rechtsliteratur die vom Rekurrenten beantragte aufschiebende Wirkung völlig zu Unrecht abgelehnt und sich der Verfügung des Bundesgerichts scheinbar auch noch zu widersetzen versucht, ist nicht ersichtlich, inwiefern eine von der Mitwirkung am Verfahren [...] gesonderte Würdigung erforderlich wäre.

 

2.4.3   Der Gesuchsteller bringt weiter vor, er sei im unter der Mitwirkung des Gerichtpräsidenten C____ ergangenen Entscheid AGE [...] pauschal und ohne nähere Begründung völlig zu Unrecht eines über weite Strecken querulatorischen Verhaltens im Verfahren MG.2019.28 vor dem Zivilgericht bezichtigt worden. Davon abgesehen, dass ein inhaltlich falscher Entscheid im Allgemeinen keinen objektiven Verdacht der Befangenheit zu begründen vermag (siehe oben E. 2.3.1), ist der vom Gesuchsteller vorgebrachte Entscheid AGE [...] inhaltlich nicht zu beanstanden. Das Appellationsgericht verneinte eine mutwillige Prozessführung des Gesuchstellers mit der Begründung, dass seine Klage teilweise nicht aussichtslos gewesen sei. Es erwog, dass das Zivilgericht das Verhalten des Gesuchstellers nicht zu Unrecht als über weite Strecken querulatorisch bezeichnet habe, ändere nichts daran, dass es nicht zulässig gewesen sei, ihm wegen mutwilliger Prozessführung im Sinne des § 2a Abs. 2 des Gerichtsgebührengesetzes eine Parteientschädigung aufzuerlegen (AGE [...] E. 3.4.3). Das Appellationsgericht widerspricht sich in seinen Erwägungen nicht, weil querulatorisches Verhalten nicht ausschliesst, dass eine Klage zumindest teilweise nicht aussichtslos ist. Im Übrigen legt der Gesuchsteller nicht dar, inwiefern das Verhalten des Gerichtspräsidenten C____ in diesem Verfahren den Schluss nahelege, dass sich bei ihm eine Haltung manifestiert hätte, die auf fehlende Distanz oder Neutralität schliessen liesse.

 

2.4.4   Schliesslich macht der Gesuchsteller geltend, das Verwaltungsgericht hätte ihm im unter der Mitwirkung der Gerichtspräsidenten B____ und C____ ergangenen Entscheid [...] vom 1. Juni 2023 unterstellt, er habe um zeitlich unbefristete Stundung einer Gebührenforderung ersucht; dieses Ersuchen habe es dann rechtskräftig abgewiesen. Einerseits ist nicht ersichtlich, inwiefern dieses Vorbringen geeignet wäre, den Anschein der Befangenheit der Gerichtspräsidenten B____ und C____ zu begründen. Andererseits ist es auch inhaltlich unzutreffend: Das vom Gesuchsteller erwähnte Urteil VGE [...] vom 16. März 2023 mag betreffend den Antrag des Gesuchstellers auf Stundung der Gebühren insofern unklar sein, als ihm nicht entnommen werden kann, auf welchen Zeitraum sich der Antrag des Gesuchstellers bezog. Daraus kann entgegen den Ausführungen des Gesuchstellers jedoch nicht abgeleitet werden, das Verwaltungsgericht habe ihm ein Gesuch um zeitlich unbefristete Stundung unterstellt.

 

3.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass auf das offensichtlich verspätete Ausstandsgesuch gegen die Gerichtsschreiberin E____ nicht eingetreten wird und dass gegen keine der weiteren abgelehnten Gerichtspersonen ein Ausstandsgrund gemäss § 56 Abs. 2 GOG in Verbindung mit Art. 47 ZPO vorliegt, weshalb diese Ausstandsgesuche abzuweisen sind. Entsprechend dem Ausgang des Ausstandsverfahrens hat der Gesuchsteller dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 300.– zu tragen (§ 30 Abs. 1 VRPG). Dem Gesuchsteller kann aber die unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Ausstandsverfahren bewilligt werden, zumal dieses nicht als von vornerein aussichtslos zu qualifizieren ist. Die Gebühr geht daher zulasten der Gerichtskasse.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Die Ausstandsgesuche gegen die Gerichtspräsidenten B____, C____ und den Richter D____ werden abgewiesen.

 

Auf das Ausstandsgesuch gegen die Gerichtsschreiberin E____ wird nicht eingetreten.

 

Dem Gesuchsteller wird für das Ausstandsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

 

Der Gesuchsteller trägt die Gerichtskosten des Ausstandsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

 

Mitteilung an:

-       Gesuchsteller

-       abgelehnte Gerichtspersonen des Appellationsgerichts

-       Verfahrensleitung des Rekursverfahrens [...]

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

MLaw Martin Manyoki

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.