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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
DGV.2023.4
URTEIL
vom 16. November 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Andreas Traub
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Lilith Fluri
Beteiligte
A____ Gesuchsteller
gegen
Bereich Bevölkerungsdienste und Migration
Migrationsamt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Revisionsgesuch
betreffend das Urteil des Verwaltungsgerichts
vom 6. März 2023 (VD.2022.161)
Der Bereich Bevölkerungsdienste und Migration, Migrationsamt (nachfolgend Bereich BdM), verfügte am 8. April 2022, dass die Aufenthaltsbewilligung von A____ (nachfolgend Gesuchsteller) nicht verlängert wird und er aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weggewiesen wird. Am 11. April 2022 meldete der Gesuchsteller gegen diese Verfügung Rekurs an. Mit Entscheid vom 19. Mai 2022 trat das Justiz- und Sicherheitsdepartement (nachfolgend JSD) auf den Rekurs mangels Rekursbegründung bzw. mangels rechtzeitigen Fristerstreckungsgesuchs für eine solche nicht ein. Mit Eingabe vom 21. Juni 2022 ersuchte der Gesuchsteller das JSD um Erlass einer neuen Verfügung. Das JSD nahm die Eingabe als Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegen und trat darauf mit Entscheid vom 8. Juli 2022 nicht ein. Mit Eingabe vom 16. Juli 2022 meldete der Gesuchsteller gegen diesen Entscheid Rekurs an. Der Regierungsrat überwies diesen dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Eingabe vom 8. August 2022 begründete der Gesuchsteller seinen Rekurs. Das Verwaltungsgericht wies diesen mit Urteil vom 6. März 2023 (VD.2022.161) ab.
Mit einem an das Appellationsgericht adressierten Revisionsgesuch vom 3. August 2023 (Postaufgabe 7. August 2023) beantragt der Gesuchsteller, die Verfügung des Bereichs BdM vom 8. April 2022 sei in Revision zu ziehen. Das vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.
1.
1.1 Die Revision von rechtskräftigen Urteilen des Verwaltungsgerichts wird im Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG, SG 270.100) nicht geregelt. Gemäss der seit dem 1. Juli 2016 geltenden Fassung von § 21 Abs. 1 VRPG gelten für die Verhandlung und das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ergänzend die Vorschriften des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) sowie die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), soweit deren Anwendung auf die im VRPG vorgesehenen Rekurse und Beschwerden möglich ist und dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. § 92 Abs. 1 Ziff. 3 GOG bestimmt zwar, dass für Revisionsgesuche betreffend Urteile eines Dreiergerichts des Appellationsgerichts ein Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig ist. Bestimmungen zu den Voraussetzungen und zum Verfahren der Revision enthält das GOG aber nicht. Hingegen ist die Revision ausführlich in Art. 66–68 VwVG geregelt. Diese Bestimmungen wurden bereits bisher zur Konkretisierung des aus Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) abgeleiteten Anspruchs auf Revision herangezogen (VGE DG.2014.23 vom 20. Januar 2015 E. 1 und DG.2014.27 vom 8. Dezember 2014 E. 1.2.1). Die Revisionsgründe bestimmen sich damit nach Art. 66 VwVG (VGE DG.2018.35 vom 15. Oktober 2018 E. 1.1, DG.2017.37 vom 22. März 2018 E. 1.3.1 und DG.2017.47 vom 8. März 2018 E. 1.1.1). Zuständig zur Behandlung eines Revisionsgesuchs ist die Rechtsmittelinstanz, die sich zuletzt im fraglichen Punkt mit der Sache befasst hat (vgl. Kölz/ Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, N 1324).
1.2 Abgesehen von im vorliegenden Fall von vornherein nicht einschlägigen Gründen, zieht das Verwaltungsgericht sein Urteil in sinngemässer Anwendung von Art. 66 Abs. 2 lit. a VwVG in Revision, wenn die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt (VGE DG.2018.35 vom 15. Oktober 2018 E. 1.2, DG.2017.37 vom 22. März 2018 E. 1.3.2 und DG.2017.47 vom 8. März 2018 E. 1.1.2). Als neue Tatsachen kommen nur solche in Betracht, die im Zeitpunkt des Urteils bereits vorhanden gewesen sind (VGE DG.2018.35 vom 15. Oktober 2018 E. 1.2, DG.2017.37 vom 22. März 2018 E. 1.3.2 und DG.2017.47 vom 8. März 2018 E. 1.1.2; vgl. Kölz/Häner/ Bertschi, a.a.O., N 1332; Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Auflage, Zürich 2021, N 1992 f.; Mächler, in: Auer et al. [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 66 N 18 und Scherrer Reber, in: Waldmann/ Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Auflage, Zürich 2023, Art. 66 N 25 f.). Eine Tatsache, die erst nach der Urteilsfällung eingetreten ist, stellt keinen Revisionsgrund dar (vgl. Kiener/Rütsche/Kuhn, a.a.O., N 1993; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 1332; Mächler, a.a.O., Art. 66 N 18 und Scherrer Reber, a.a.O., Art. 66 N 26). Eine solche Tatsache kann höchstens Gegenstand eines Wiedererwägungsgesuchs sein, für dessen Behandlung die erstinstanzlich verfügende Behörde zuständig ist (vgl. Kölz/ Häner/Bertschi, a.a.O., N 1332 und Scherrer Reber, a.a.O., Art. 66 N 26). Die neuen Beweismittel müssen dem Beweis von Tatsachen dienen, die bereits im Urteilszeitpunkt bestanden haben (VGE DG.2018.35 vom 15. Oktober 2018 E. 1.2, DG.2017.37 vom 22. März 2018 E. 1.3.2 und DG.2017.47 vom 8. März 2018 E. 1.1.2; vgl. Kiener/Rütsche/Kuhn, a.a.O., N 1994; Kölz/Häner/ Bertschi, a.a.O., N 1333 und Mächler, a.a.O., Art. 66 N 19). Sie müssen aber im Gegensatz zu den neuen Tatsachen nicht aus der Zeit vor der Urteilsfällung stammen (VGE DG.2018.35 vom 15. Oktober 2018 E. 1.2; vgl. VGE VD.2018.57 vom 19. Juli 2018 E. 4.2; Kiener/Rüt-sche/Kuhn, a.a.O., N 1994; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 1333 und Mächler, a.a.O., Art. 66 N 19). Mögliche Beweisgegenstände sind sowohl neue erhebliche Tatsachen als auch Tatsachen, die im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind (VGE DG.2018.35 vom 15. Oktober 2018 E. 1.2; vgl. VGE VD.2018.57 vom 19. Juli 2018 E. 4.2; Kölz/Häner/ Bertschi, a.a.O., N 1333 und Mächler, a.a.O., Art. 66 N 19). Neue Tatsachen und Beweismittel sind erheblich, wenn sie geeignet sind, zu einem für den Gesuchsteller günstigeren Entscheid zu führen (VGE DG.2018.35 vom 15. Oktober 2018 E. 1.2, DG.2017.37 vom 22. März 2018 E. 1.3.2 und DG.2017.47 vom 8. März 2018 E. 1.1.2; vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 1332 f.; Mächler, a.a.O., Art. 66 N 20 und Moser/ Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Auflage, Basel 2022, N 5.51). Ein Beweismittel, das nicht geeignet ist, die behauptete Tatsache zu beweisen, ist nicht erheblich (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/ Kayser, a.a.O., N 5.51).
1.3 Neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel gelten in sinngemässer Anwendung von Art. 66 Abs. 3 VwVG nur dann als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Urteil des Verwaltungsgerichts voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen das Urteil zustand, nicht geltend machen konnte. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Tatsache oder das Beweismittel der Partei nicht bekannt war und bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt nicht bekannt sein konnte, wenn es der Partei rechtlich oder tatsächlich nicht möglich war, die Tatsache oder das Beweismittel geltend zu machen, oder wenn objektiv keine Veranlassung zur Geltendmachung der Tatsache oder des Beweismittels bestand (VGE DG.2018.35 vom 15. Oktober 2018 E. 1.3, DG.2017.37 vom 22. März 2018 E. 1.3.2 und DG.2017.47 vom 8. März 2018 E. 1.1.2; vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137; Mächler, a.a.O., Art. 66 N 29 und 32; Scherrer Reber, a.a.O., Art. 66 N 44 und Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 517). Wenn der Gesuchsteller glaubhaft macht, dass der Vollzug des ursprünglichen Entscheids gegen zwingendes Völkerrecht, insbesondere Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]) verstossen würde, muss dieses Vorbringen im Rahmen des Revisionsverfahrens auch dann geprüft werden, wenn der Gesuchsteller die geltend gemachten Revisionsgründe bei Anwendung der ihm zumutbaren Sorgfalt bereits im dem Entscheid vorangegangenen Verfahren oder mit einem ordentlichen Rechtsmittel gegen den Entscheid hätte geltend machen können (VGE VD.2018.57 vom 19. Juli 2018 E. 4.4 mit Nachweisen).
1.4 Auf ein Revisionsgesuch ist einzutreten, wenn der Gesuchsteller einen zulässigen Revisionsgrund geltend macht und auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (VGE DG.2018.35 vom 15. Oktober 2018 E. 1.4; vgl. Kölz/Häner/ Bertschi, a.a.O., N 1346; Mächler, a.a.O., Art. 68 N 2 f. und Scherrer/Reber, a.a.O., Art. 68 N 2). Macht der Gesuchsteller keinen zulässigen Revisionsgrund geltend, hätte er einen Grund im Sinn von Art. 66 Abs. 2 lit. a–c VwVG bereits in einem früheren Verfahren vorbringen können oder fehlt eine andere Sachurteilsvoraussetzung, so tritt das Verwaltungsgericht auf das Revisionsgesuch nicht ein (vgl. Kiener/ Rütsche/Kuhn, a.a.O., N 2007; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 1342 und 1346; Mächler, a.a.O., Art. 66 N 33 und Art. 68 N 2 f. und Scherrer Reber, a.a.O., Art. 66 N 44 und Art. 68 N 2). Wenn das Verwaltungsgericht auf das Revisionsgesuch eintritt, prüft es das Vorliegen des geltend gemachten Revisionsgrunds. Gegenstand dieser Prüfung ist insbesondere die Frage, ob die neuen Tatsachen und Beweismittel erheblich sind. Bejaht das Verwaltungsgericht den Revisionsgrund, so heisst es das Revisionsgesuch gut, hebt das angefochtene Urteil ganz oder teilweise auf und entscheidet in der Sache neu (VGE DG.2018.35 vom 15. Oktober 2018 E. 1.4; vgl. Kölz/Häner/ Bertschi, a.a.O., N 1346; Mächler, a.a.O., Art. 68 N 4 f. und 11 und Scherrer Reber, a.a.O., Art. 68 N 3 f.). Wenn der geltend gemachte Revisionsgrund nicht vorliegt, weist das Verwaltungsgericht das Revisionsgesuch ab (vgl. Mächler, a.a.O., Art. 68 N 4 und Scherrer Reber, a.a.O., Art. 68 N 3).
2.
2.1 Mit seinem an das Appellationsgericht adressierten Revisionsgesuch vom 3. August 2023 beantragt der Gesuchsteller die Revision der Verfügung des Bereichs BdM vom 8. April 2022. Für die Revision ist diejenige Instanz zuständig, die den in Revision zu ziehenden Entscheid gefällt hat (Mächler, a.a.O., Art. 66 N 2). Folglich kann das Appellationsgericht als Verwaltungsgericht die Verfügung des Bereichs BdM nicht in Revision ziehen. Hingegen ist das Verwaltungsgericht zuständig für die Revision seines Urteils vom 6. März 2023. Mit seiner Rekursbegründung vom 8. August 2022 machte der Gesuchsteller geltend, dass das JSD seine Eingabe vom 21. Juni 2022 fälschlicherweise als Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt als Wiedererwägungsgesuch qualifiziert habe, und beantragte unter anderem, dass die Verfügung des Bereichs BdM vom 8. April 2022 in Wiedererwägung zu ziehen sei. Das Verwaltungsgericht erwog in der Begründung seines Urteils vom 6. März 2023 zwar, es sei nicht zu beanstanden, dass das JSD die Eingabe des Gesuchstellers vom 21. Juni 2022 als Wiedereinsetzungsgesuch entgegengenommen hat. Für den Fall, dass die Eingabe als Wiedererwägungsgesuch qualifiziert würde, prüfte es aber, ob der Gesuchsteller einen Anspruch auf Eintreten auf sein Wiedererwägungsgesuch hat. Dabei kam es zum Schluss, dass die Verfügung des Bereichs BdM vom 8. April 2022 nicht in Wiedererwägung zu ziehen und der Antrag auf Wiedererwägung der Verfügung vom 8. April 2022 abzuweisen sei (VGE VD.2022.161 vom 6. März 2023 E. 2.3). Damit hat sich das Verwaltungsgericht zuletzt mit der Frage befasst, ob die Verfügung des Bereichs BdM vom 8. April 2022 aufgrund von Tatsachen, die im Zeitpunkt des Urteils vom 6. März 2023 bereits vorhanden waren, in Wiedererwägung zu ziehen ist. Folglich hat es vorliegend auch nur darüber zu entscheiden, ob diese Frage aufgrund der vom Gesuchsteller geltend gemachten Revisionsgründe anders zu beantworten ist. Dabei geht es jedoch nicht um die Revision der Verfügung des Bereichs BdM vom 8. April 2022, sondern um die Revision des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 6. März 2023. Daher wird das Revisionsgesuch vom 3. August 2023 als sinngemässes Gesuch um Revision des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 6. März 2023 entgegengenommen, soweit es sich auf Tatsachen bezieht, die im Zeitpunkt der Urteilsfällung bereits vorhanden gewesen sind.
2.2 Der Gesuchsteller macht zwar geltend, er werde «durch völkerstaatsvertragswidrige Eingriffe/Einwirkungen in seiner Völkerrechtspersönlichkeit […] unhaltbar verletzt», macht aber keinen Sachverhalt glaubhaft, welcher den Vollzug der Verfügung des Bereichs BdM vom 8. April 2022 als Verstoss gegen zwingendes Völkerrecht erscheinen liesse. Damit gelten neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel im vorliegenden Fall in sinngemässer Anwendung von Art. 66 Abs. 3 VwVG nur dann als Revisionsgründe, wenn der Gesuchsteller sie nicht im Rahmen des Verfahrens, das der Verfügung des Bereichs BdM vom 8. April 2022 bzw. dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. März 2023 voranging, oder auf dem Wege eines Rekurses bzw. einer Beschwerde gegen die Verfügung des Bereichs BdM oder das Urteil des Verwaltungsgerichts geltend machen konnte.
2.3
2.3.1
2.3.1.1 Der Gesuchsteller reicht das Inhaltsverzeichnis der Akten der Suva mit Aktenstand 28. März 2023 (Gesuchsbeilage 4) und eine detaillierte Taggeldübersicht der Suva (Gesuchsbeilage 6) ein. Diese Urkunden beweisen, dass er vom 8. August 2017 bis 7. Februar 2018 und vom 1. Mai 2018 bis 28. Februar 2019 100 % arbeitsunfähig gewesen ist und für diese Zeit Taggelder erhalten hat. Zudem reicht der Gesuchsteller ein Schreiben der [...] als Versicherung seiner Arbeitgeberin B____ vom 16. Juni 2023 (Gesuchsbeilage 3b) ein. Dieses spricht dafür, dass er seit dem 13. September 2022 mindestens teilweise arbeitsunfähig ist und Taggelder erhält. Der Gesuchsteller scheint geltend machen zu wollen, er habe seine Arbeitsunfähigkeit vom 8. August 2017 bis 7. Februar 2018 und vom 1. Mai 2018 bis 28. Februar 2019 in den früheren Verfahren nicht geltend machen können, weil er die Akten der Suva erst am 28. März 2023 erhalten habe. Dass er die Akten der Suva tatsächlich erst an diesem Datum erhalten hat, mag zutreffen. Bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt hätte er aber ohne weiteres bereits vor der Verfügung des Bereichs BdM vom 8. April 2022 und erst recht vor dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. März 2023 Einsicht in die Akten der Suva nehmen und sich Kopien der relevanten Aktenstücke beschaffen können. Im Übrigen hätte der Gesuchsteller seine Arbeitsunfähigkeiten vom 8. August 2017 bis 7. Februar 2018 und vom 1. Mai 2018 bis 28. Februar 2019 sowie seit dem 13. September 2022 auch unabhängig von den Akten der Suva bei Anwendung der ihm zumutbaren Sorgfalt ohne weiteres bereits in den früheren Verfahren behaupten und beweisen können. Da er während seiner Arbeitsunfähigkeiten vom 8. August 2017 bis 7. Februar 2018 und vom 1. Mai 2018 bis 28. Februar 2019 nachweislich Taggelder erhalten hat und seine Arbeitsunfähigkeit seit dem 13. September 2022 zumindest der Versicherung seiner Arbeitgeberin gemeldet und von dieser registriert worden ist, ist es offensichtlich, dass der Gesuchsteller von diesen Arbeitsunfähigkeiten Kenntnis gehabt hat. Soweit er nicht ohnehin bereits darüber verfügt hat, wäre es ihm aufgrund dieser Kenntnis ohne weiteres möglich gewesen, sich die ärztlichen Zeugnisse oder Berichte betreffend seine Arbeitsunfähigkeiten zu beschaffen und diese als Beweismittel einzureichen. Den Bezug der Taggelder hätte der Gesuchsteller problemlos mit Taggeldabrechnungen oder Kontoauszügen beweisen können. Aus den vorstehenden Gründen ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten, soweit es sich auf Arbeitsunfähigkeiten des Gesuchstellers vom 8. August 2017 bis 7. Februar 2018, 1. Mai 2018 bis 28. Februar 2019 und seit dem 13. September 2022 bezieht.
2.3.1.2 Im Übrigen erwiesen sich die Feststellungen in E. 1 der Verfügung des Bereichs BdM vom 8. April 2022 aufgrund der vorstehend erwähnten und in sinngemässer Anwendung von Art. 66 Abs. 3 VwVG nicht als Revisionsgründe geltenden Tatsachen höchstens teilweise als unrichtig. Der Bereich BdM erwog betreffend die Mutwilligkeit der Nichterfüllung der Verpflichtungen des Gesuchstellers, dass er «gemäss Prüfungen in den Jahren 2017, 2018 und 2019 erwerbstätig» gewesen sei und «teilweise Lohnpfändungen» bestanden hätten. Der Gesuchsteller behauptet mit einer handschriftlichen Bemerkung auf der detaillierten Taggeldübersicht (Gesuchsbeilage 6) selbst, dass er vom 1. Januar bis 7. August 2017 und vom 8. Februar bis 30. April 2018 gearbeitet hat. Zudem ist eine Arbeitsunfähigkeit vom 1. März 2019 bis 12. September 2022 durch die vorstehend erwähnten Urkunden in keiner Art und Weise belegt. Folglich ist davon auszugehen, dass der Gesuchsteller in den Jahren 2017, 2018 und 2019 teilweise durchaus erwerbstätig gewesen ist, und können in diesen Jahren teilweise ohne weiteres Lohnpfändungen bestanden haben.
2.3.2
2.3.2.1 Der Gesuchsteller scheint gestützt auf ein Arztzeugnis von Dr. med. C____ vom 12. Mai 2023 (Gesuchsbeilage 2) geltend machen zu wollen, er sei seit einem Unfall vom 1. Mai 2018 ununterbrochen 100 % arbeitsunfähig gewesen und habe von dieser Arbeitsunfähigkeit erst aufgrund des Arztzeugnisses Kenntnis erhalten.
2.3.2.2 Dass der Gesuchsteller vom 1. Mai 2018 bis 28. Februar 2019 100 % arbeitsunfähig gewesen ist und wohl seit dem 13. September 2022 mindestens teilweise arbeitsunfähig ist, hätte er ohne weiteres in den früheren Verfahren bzw. zumindest im dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. März 2023 vorausgehenden Verfahren behaupten und beweisen können (vgl. oben E. 2.3.1). Dass er vom 15. Juni bis 30. November 2020 arbeitsunfähig gewesen ist, hat der Bereich BdM im früheren Verfahren zumindest implizit bereits berücksichtigt (vgl. Aufenthaltsüberprüfung Aufenthalte [Beilage zur Rekursbegründung vom 8. August 2022 im Verfahren VD.2022.161] und Verfügung vom 8. April 2022 E. 1). Die Arbeitsunfähigkeit seit dem 7. März 2023 ist erst nach der Urteilsfällung eingetreten und stellt daher keinen Revisionsgrund dar. Betreffend die Arbeitsunfähigkeit in diesen drei Zeiträumen ist daher auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten.
2.3.2.3 Zum Beweis, dass der Gesuchsteller in der Zeit vom 1. März 2019 bis 14. Juni 2020 und vom 1. Dezember 2020 bis 6. März 2023 arbeitsunfähig gewesen ist, ist das Arztzeugnis vom 12. Mai 2023 aus den nachstehenden Gründen nicht geeignet. Daher ist sein Revisionsgesuch betreffend die Arbeitsunfähigkeit in diesen zwei Zeiträumen abzuweisen. Dr. C____ hat den Gesuchsteller erstmals am 13. April 2023 behandelt. Gemäss seinem Arztzeugnis vom 12. Mai 2023 (S. 1 und 4) ist der Gesuchsteller in seiner angestammten Tätigkeit «[s]eit dem Unfallereignis» bis zum 15. Juni 2023 100 % arbeitsunfähig und liegen ausschliesslich Unfallfolgen vor. Da sich die Feststellung, die Arbeitsunfähigkeit bestehe seit dem Unfallereignis, nur in der Rubrik Angaben des Patienten findet, ist allerdings unklar, ob Dr. C____ diesbezüglich überhaupt eine eigene Feststellung getroffen hat oder bloss die Behauptung des Gesuchstellers wiedergibt. Da der Gesuchsteller am 8. August 2017 und 1. Mai 2018 (vgl. detaillierte Taggeldübersicht [Gesuchsbeilage 6]) sowie am 15. Juni 2020 (vgl. Aufenthaltsüberprüfung Aufenthalte [Beilage zur Rekursbegründung vom 8. August 2023 im Verfahren VD.2022.161]) Unfälle erlitten hat, ist zudem nicht klar, seit wann der Gesuchsteller gemäss dem Arztzeugnis arbeitsunfähig sein soll. Der Umstand, dass darin nur ein Unfallereignis vom 1. März 2018 erwähnt wird, spricht allerdings dafür, dass das Arztzeugnis diesbezüglich einen Schreibfehler enthält und sich die Angabe seit dem Unfallereignis auf den Unfall vom 1. Mai 2018 bezieht.
Falls Dr. C____ dem Gesuchsteller mit seinem Zeugnis vom 12. Mai 2023 überhaupt eine Arbeitsunfähigkeit seit dem 1. Mai 2018 attestiert, stellt er die Arbeitsunfähigkeit für fast fünf Jahre rückwirkend fest. Eine nachvollziehbare Begründung, weshalb die Arbeitsunfähigkeit bereits seit fast fünf Jahre vor dem ersten Kontakt von Dr. C____ mit dem Gesuchsteller bestanden haben soll, ist dem Zeugnis nicht zu entnehmen. Die Formulierung, «[a]usgehend von einem Unfallereignis vom 01.03.2018, bei dem der Versicherte auf der Baustelle von einer Leiter auf die rechte Schulterblattregion stürzte, haben sich die Beschwerden aktuell verstärkt», und die Angabe eines Rückfalls als Unfall-Datum sprechen vielmehr dafür, dass die Beeinträchtigung der Gesundheit des Gesuchstellers oder deren Auswirkungen auf seine Fähigkeit, zumutbare Arbeit zu leisten, zwischen den Phasen der Arbeitsunfähigkeit –vom 1. Mai 2018 bis 28. Februar 2019 und vom 15. Juni bis 30. November 2020 sowie der Erstbehandlung bei Dr. C____ am 13. April 2023 – geringer gewesen sind als während diesen Phasen der Arbeitsunfähigkeit und damit für die Möglichkeit, dass der Gesuchsteller seit seinem Unfall vom 1. Mai 2018 zeitweise durchaus arbeitsfähig gewesen ist.
Der Gesuchsteller behauptet mit einer handschriftlichen Bemerkung auf der detaillierten Taggeldübersicht (Gesuchsbeilage 6) selbst, dass er vom 8. Februar bis 30. April 2018 gearbeitet habe. Zudem ist durch einen Arbeitsvertrag vom 26. August 2021 und ein Zwischenzeugnis der B____ vom 31. Januar 2022 (Beilagen zur Rekursbegründung vom 8. August 2022 im Verfahren VD.2022.161) erstellt, dass der Gesuchsteller bei dieser Gesellschaft vom 3. Juni bis 31. August 2021 im Stundenlohn als Spezialreiniger 1 und vom 1. September 2021 bis mindestens 31. Januar 2022 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitspensum von 100 % als Teamleiter und Spezialreiniger 1 angestellt gewesen ist. Gemäss den Angaben in seiner Rekursbegründung vom 8. August 2022 (S. 7) im Verfahren VD.2022.161 hat der Gesuchsteller diese Tätigkeit im August 2022 noch immer ausgeübt. Somit ist davon auszugehen, dass der Gesuchsteller in der Zeit, in der er gemäss seinen neuesten Behauptungen 100 % arbeitsunfähig gewesen sein soll, während mindestens eineinhalb Jahren erwerbstätig gewesen ist, wobei das Arbeitspensum während mindestens eines Jahres 100 % betragen hat. Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Aufgrund des Erfordernisses der Zumutbarkeit der Arbeit ist es zwar grundsätzlich denkbar, dass eine Person trotz tatsächlicher Arbeitsleistung als arbeitsunfähig zu qualifizieren ist, weil die geleistete Arbeit als unzumutbar erachtet wird. Abgesehen davon, dass im Fall einer Heilbehandlung die Arbeitsfähigkeit nicht so hoch angesetzt werden darf, dass der Fortgang der Heilbehandlung gefährdet wird, kommt der Zumutbarkeit bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf aber kaum steuernde Wirkung zu. Vielmehr ist im Rahmen des medizinisch-theoretisch Möglichen eine Aufnahme bzw. Weiterführung der bisherigen Tätigkeit grundsätzlich ohne Weiteres zumutbar und beurteilt sich die Festlegung der Arbeitsfähigkeit in der Folge hauptsächlich nach der wirtschaftlichen Verwertbarkeit (vgl. Kieser, Kommentar zum ATSG, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 6 N 61). Indem der Gesuchsteller während mindestens eineinhalb Jahren gearbeitet hat, hat er den Tatbeweis erbracht, dass er in der Lage gewesen ist, Erwerbsarbeit zu leisten und seine Arbeitskraft wirtschaftlich zu verwerten. Seine Behauptung, er habe jeden Tag unter Schmerzen gearbeitet (Rekursbegründung vom 8. August 2022 S. 7 im Verfahren VD.2022.161), änderte daran auch bei Wahrunterstellung nichts, wobei der Gesuchsteller die Schmerzen ohnehin nicht mit Folgen des Unfalls vom 1. Mai 2018, sondern mit Folgen des Unfalls vom 15. Juni 2020 zu begründen scheint.
Schliesslich genügt eine erst nach Jahren erfolgte rückwirkende Festlegung einer Arbeitsunfähigkeit regelmässig nicht zur Annahme einer Arbeitsunfähigkeit, wenn die bisherige Arbeitgeberin die Leistungseinbusse nicht bemerkt hat (Kieser, a.a.O., Art. 6 N 56 und 59; vgl. Traub, in: Basler Kommentar, 2020, Art. 6 ATSG N 16). Dass seine Arbeitgeberinnen während der Erwerbstätigkeit des Gesuchstellers eine Leistungseinbusse bemerkt hätten, wird weder im Arztzeugnis festgestellt noch im Gesuch behauptet. Das Zwischenzeugnis der B____ vom 31. Januar 2022 (Beilage zur Rekursbegründung vom 8. August 2022 im Verfahren VD.2022.161) spricht für das Gegenteil. Gemäss diesem erledigte und verteilte der Gesuchsteller die anfallenden Arbeiten selbständig und hervorragend und hoffte die Arbeitgeberin, dass ihr der Gesuchsteller noch lange als ein geschätzter Mitarbeiter erhalten bleibe.
2.3.3 Dr. C____ empfiehlt in seinem Arztzeugnis vom 12. Mai 2023 eine ganzheitliche Begutachtung des Gesuchstellers hinsichtlich einer IV-Einstufung. Diese Empfehlung stellt keinen Revisionsgrund dar, weil sie erst nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. März 2023 abgegeben worden ist. Im Übrigen ist nicht ersichtlich und wird vom Gesuchsteller nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb die Empfehlung als solche für die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung oder seine Wegweisung erheblich sein sollte.
2.3.4 Der Gesuchsteller macht geltend, auch die Diagnosen gemäss dem Arztzeugnis vom 12. Mai 2023 stellten neue erhebliche Tatsachen und Beweismittel dar. Weshalb die Diagnosen als solche für die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Gesuchstellers oder seine Wegweisung relevant sein sollten, ist nicht ersichtlich und wird von ihm nicht nachvollziehbar dargelegt. Im Übrigen war zumindest ein Teil der Diagnosen dem Rekurrenten offensichtlich bereits vor dem Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 6. März 2023 bekannt und hätte von ihm bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt bereits in den früheren Verfahren vorgebracht und mit Arztzeugnissen bewiesen werden können. Auch betreffend die Diagnosen ist sein Revisionsgesuch daher abzuweisen.
2.3.5 Der Gesuchsteller reicht einen ärztlichen Bericht von Dr. med. D____ vom 27. Juni 2023 (Gesuchsbeilage 3) ein. Gemäss diesem befindet sich der Gesuchsteller seit dem 8. Juni 2023 bei Dr. D____ in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Der behandelnde Psychiater diagnostiziert Angst und depressive Störung, gemischt (ICD-10 F41.2) mit Übergang in eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) und stellt fest, dass der Gesuchsteller aus psychiatrischer Sicht ab dem 8. Juni 2023 bis auf weiteres 100 % arbeitsunfähig sei und die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung mit Nachdruck indiziert sei. Da sich der Gesuchsteller erst seit dem 8. Juni 2023 bei Dr. D____ in Behandlung befindet und auch eine im ärztlichen Bericht erwähnte notfallmässige Untersuchung auf der zentralen Patientenaufnahme der UPK Basel erst am 6. April 2023 erfolgt ist, beziehen sich die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Gesuchstellers und dessen Folgen im Bericht vom 27. Juni 2023 offensichtlich auf die Zeit nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. März 2023. Daher können weder der ärztliche Bericht vom 27. Juni 2023 noch die darin festgestellten vorstehend erwähnten Tatsachen Revisionsgründe darstellen. Im Übrigen wird im ärztlichen Bericht erwähnt, dass der Gesuchsteller von Februar 2009 bis März 2023 mit diversen Unterbrüchen bei Dr. med. E____ in psychiatrischer Behandlung gestanden habe. Allfällige Beeinträchtigungen seiner psychischen Gesundheit, die Anlass für diese Behandlung geboten haben, und die Behandlung selbst hätte der Gesuchsteller bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt bereits im früheren Verfahren geltend machen und mit einem ärztlichen Bericht von Dr. E____ beweisen können. Insoweit ist daher auf sein Revisionsgesuch nicht einzutreten.
2.3.6 Der Gesuchsteller macht als weitere neue erhebliche Tatsache und weiteres neues erhebliches Beweismittel geltend, dass er gemäss ärztlicher Bestätigung von Dr. D____ vom 14. Juli 2023 (Gesuchsbeilage 3) einer kontinuierlichen psychiatrischen Behandlung bedürfe und in seinem Zustand nicht ausgewiesen werden dürfe. Da sich der Gesuchsteller gemäss dem ärztlichen Bericht von Dr. D____ erst seit dem 27. Juni 2023 bei diesem in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befindet, betreffen diese Angaben die Zeit nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. März 2023. Diesbezüglich ist daher auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. Im Übrigen ist die Beurteilung, ob der Gesuchsteller ausgewiesen werden darf, ohnehin nicht Sache des behandelnden Psychiaters. In seine Kompetenz fallen bloss ärztliche Feststellungen darüber, welcher Behandlung der Gesuchsteller bedarf und welche Folgen die Wegweisung für seine psychische Gesundheit hätte. Zu den möglichen Folgen der Wegweisung sind aber weder der ärztlichen Bestätigung vom 14. Juli 2023 noch dem ärztlichen Bericht vom 27. Juni 2023 konkrete Angaben zu entnehmen.
2.4 Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, behauptet der Gesuchsteller mehrere neue Tatsachen, die erst nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. März 2023 eingetreten sind. Diese stellen keine Revisionsgründe dar. Sie können aber möglicherweise Gegenstand eines Wiedererwägungsgesuchs sein. Für die Behandlung eines solchen Gesuchs ist der Bereich BdM als erstinstanzlich verfügende Behörde zuständig (vgl. oben E. 1.2). Daher wird das Revisionsgesuch in sinngemässer Anwendung von Art. 8 Abs. 1 VwVG (vgl. dazu Daum/Bieri, in: Auer et al. [Hrsg.], VwVG Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 8 N 3 und Art. 9 N 8; Kiener/Rütsche/ Kuhn, a.a.O., N 505 und Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., N 3.10) in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRPG an den Bereich BdM weitergeleitet zur Prüfung, ob es betreffend nach der Urteilsfällung eingetretene Tatsachen als Wiedererwägungsgesuch entgegenzunehmen ist. Diesbezüglich wird der Gesuchsteller daran erinnert, dass nur ausnahmsweise ein Anspruch auf Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch besteht (vgl. VGE VD.2022.161 vom 6. März 2023 E. 2.3.2 f.).
3.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass das Revisionsgesuch abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Entsprechend diesem Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Revisionsverfahrens hat der Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 68 Abs. 2 VwVG und § 21 Abs. 1 VRPG). Diese werden in Anwendung von § 23 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 800.– festgesetzt.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Das Revisionsgesuch vom 3. August 2023 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Revisionsgesuch vom 3. August 2023 wird an den Bereich Bevölkerungsdienste und Migration weitergeleitet zur Prüfung, ob es betreffend nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. März 2023 (VD.2022.161) eingetretene Tatsachen als Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration vom 8. April 2022 entgegenzunehmen ist.
Der Gesuchsteller trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Revisionsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
- Gesuchsteller
- Bereich Bevölkerungsdienste und Migration
- Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
- Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Lilith Fluri
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.