Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

DGZ.2019.3

 

ENTSCHEID

 

vom 25. Juli 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Claudius Gelzer   

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                                         Gesuchstellerin

c/o B____

[…]   

 

gegen

 

C____                                                                                     Gesuchsgegnerin

[…]

 

 

Gegenstand

 

Revision des Entscheids des Appellationsgerichts

vom  22. Februar 2019


Erwägungen

 

Mit Entscheid vom 22. Februar 2019 wies das Appellationsgericht eine Beschwerde der A____ (nachfolgend Gesuchstellerin) gegen eine Verfügung des Zivilgerichts Basel-Stadt ab. Dieser Entscheid wurde der Gesuchstellerin am 9. März 2019 mit entsprechender Rechtsmittelbelehrung zugestellt.

 

Am 18. März 2019 reichte die Gesuchstellerin beim Appellationsgericht eine als „Wiedererwägungs- bzw. Revisionsgesuch“ betitelte Eingabe ein, worin sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Verfahren beantragt und zudem ausführt, weshalb sie mit dem Entscheid des Appellationsgericht vom 22. Februar 2019 nicht einverstanden ist. Mit Verfügung vom 22. März 2019 wies der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und verfügte die Leistung eines Kostenvorschusses (zur Anwendbarkeit von Art. 98 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272] auf Revisionsverfahren vgl. Zotsang, Prozesskosten nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2015 S. 87). Gleichzeitig wurde die Gesuchstellerin angefragt, ob sie eine Überweisung ihres Gesuchs an das Bundesgericht zur Behandlung wünsche, da die Eingabe an das Appellationsgericht innert der Frist zur Erhebung einer Beschwerde an das Bundesgericht gegen den Entscheid vom 22. Februar 2019 erfolgt sei. Mit Eingabe vom 30. März 2019 teilte die Gesuchstellerin mit, dass sie an der Behandlung ihres Gesuches durch das Appellationsgericht festhalte. Gleichzeitig beantragte sie, dass von der Erhebung eines Kostenvorschusses abgesehen werde. Mit Verfügung vom 8. April 2019 wurde das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Gesuchstellerin eine Nachfrist bis zum 30. April 2019 zur Leistung des angeordneten Kostenvorschusses gesetzt. Dabei wurde die Gesuchstellerin darauf hingewiesen, dass bei Nichtleistung des Kostenvorschusses innert der genannten Nachfrist auf ihr Revisionsgesuch nicht eingetreten werde.

 

Die Gesuchstellerin hat den ihr auferlegten Kostenvorschuss von CHF 200.– auch innert der ihr gesetzten Nachfrist nicht geleistet. Auf das Revisionsgesuch ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass – soweit die Eingabe vom 18. März 2019 als Wiedererwägungsgesuch aufzunehmen ist – kein Anspruch auf Eintreten bzw. Behandlung besteht. Auf die Erhebung von Kosten für das vorliegende Verfahren wird umständehalber verzichtet.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Auf das Revisionsgesuch vom 18. März 2019 wird nicht eingetreten.

 

            Es werden keine Kosten erhoben.

 

            Mitteilung an:

-       Gesuchstellerin

-       Gesuchsgegnerin

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

PD Dr. Benedikt Seiler

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.