Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

DGZ.2019.4

 

ENTSCHEID

 

vom 16. August 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Gabriella Matefi, Dr. Carl Gustav Mez und a.o. Gerichtsschreiber M.A. HSG Nick Mezger

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                                            Gesuchsteller

[...]   

 

gegen

 

B____                                                                                     Gesuchsgegnerin

[...]   

 

 

Gegenstand

 

Gesuch um Erläuterung

 

betreffend das Urteil des Appellationsgerichts ZB.2016.26

vom 28. Februar 2018


Sachverhalt

 

A____ und B____ wurden mit Urteil des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 27. Juni 2016 geschieden. Gegen dieses Urteil erhob A____ Berufung an das Appellationsgericht. B____ erklärte in der Folge Anschlussberufung. In der Hauptverhandlung vom 28. Februar 2018 zog der Berufungskläger seine Berufung zurück. Mit Entscheid AGE ZB.2016.26 vom 28. Februar 2018 erkannte das Appellationsgericht darauf, dass das Berufungsverfahren zufolge Rückzugs der Berufung und Dahinfallens der Anschlussberufung als erledigt abgeschrieben werde. Es wurde festgestellt, dass der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte der Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägerin sowie den beiden Söhnen, C____ und D____, für die Dauer des Berufungsverfahrens bis zum Rückzug der Berufung am 28. Februar 2018 die im Massnahmeverfahren gesprochenen monatlichen Unterhaltsbeiträge schuldet. Bezüglich der Kosten wurde der Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und das entsprechende Gesuch des Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten abgewiesen. Diesem wurden die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.

 

Mit Eingabe vom 23. Juni 2019 richtete der Berufungskläger ein "Gesuch um Erläuterung nach Art. 334 Abs. 4 ZPO" an das Appellationsgericht und beantragte "unter o/e-Kostenfolge für den Vertreter" folgende Ergänzung des Entscheides:

"Für die Dauer des Berufungsverfahrens bis zum Rückzug der Berufung am 28. Februar 2018 schuldet der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte der Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägerin sowie den beiden Söhnen, C____ und D____, die im Massnahmenverfahren gesprochenen monatlichen Unterhaltsbeiträge. Diese betragen ab 1. März 2015 CHF 2'000.– für die Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin, CHF 500.– für den Sohn C____ und CHF 3'000.- für den Sohn D____".

Auf die Einholung einer Vernehmlassung der Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägerin im Verfahren ZB.2016.26 als Gesuchsgegnerin ist verzichtet worden.

 

 

Erwägungen

 

1.        

Örtlich und sachlich zuständig für die Erläuterung eines Entscheids nach Art. 334 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ist das Gericht, das den betreffenden Entscheid gefällt hat (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, in: BBl 2006, S. 7221, 7382; Schwander, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 334 N 9; vgl. AGE DG.2017.28 vom 30. Januar 2018 E. 1.2). Der Entscheid ZB.2016.26 wurde von einem Dreiergericht des Appellationsgerichts gefällt. Folglich ist auch das Erläuterungsgesuch von diesem zu beurteilen. Der Gesuchsteller ist als vormalige Partei im zu erläuternden Entscheid berechtigt, einen Erläuterungsantrag zu stellen (Herzog, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, Art. 334 N 12 und 14a; AGE DG.2015.9 vom 10. September 2015 E. 1).

 

2.        

Nach Art. 334 Abs. 1 ZPO nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung eines Entscheids vor, wenn dessen Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig ist oder in Widerspruch zur Begründung steht. Eine Berichtigung nimmt das Gericht vor, wenn Rechnungs- oder Schreibfehler oder eine offensichtliche Unvollständigkeit gegenüber dem Ergebnis der Beratungen korrigiert oder ergänzt werden müssen. Es muss klarerweise eine Unrichtigkeit des Urteils aufgrund eines Fehlers im Ausdruck des Willens des Gerichts vorliegen. Fehler in der Bildung des Willens des Gerichts können dagegen nicht berichtigt werden. Eine Erläuterung dient dagegen der Klärung des Urteilsinhalts, wenn das Dispositiv unklar oder zweideutig ist oder wenn Widersprüche zwischen dem Dispositiv und den Motiven bestehen. Die Erläuterung zielt nicht auf eine inhaltliche Änderung des vom Gericht beschlossenen Entscheids, sondern nur auf dessen Klarstellung (Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, Zürich 2013, § 26 Rz. 67 ff.; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasen-böhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 334 N 6).

 

3.

3.1      Gegenstand des Erläuterungs- resp. Berichtigungsbegehrens des Gesuchstellers ist die Feststellung im zweiten Absatz des Dispositivs des Entscheids ZB.2016.26 vom 28. Februar 2018, wonach der Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin sowie den beiden Söhnen, C____ und D____, "für die Dauer des Berufungsverfahrens bis zum Rückzug der Berufung am 28. Februar 2018 […] die im Massnahmeverfahren gesprochenen monatlichen Unterhaltsbeiträge" schuldet.

 

3.2      Mit seinem Erläuterungsbegehren macht der Gesuchsteller geltend, er habe aufgrund einer Einigung vom 5. Februar 2015 seit dem 1. März 2015 der Gesuchsgegnerin Alimente von CHF 2'000.– statt CHF 3'000.– und an seinen Sohn D____ Alimente von CHF 3'000.– anstatt CHF 1'950.– bezahlt. Gleichzeitig seien die Alimente für seinen Sohn C____ in Verrechnung des Anteiles an der Hilflosenentschädigung auf CHF 500.– gesenkt worden. Demgegenüber verlange die Gesuchsgegnerin Alimente von CHF 3'000.–. Er habe daher ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Klarstellung der Alimentenschuld ab 1. März 2015 bis 28. Februar 2018, werde er doch betrieben und es werde verrechnet. Er brauche dringend eine schriftliche Aussage des Appellationsgerichts über die vom 1. März 2015 bis 28. Februar 2018 geschuldeten Unterhaltsbeträge, die in einem Dispositiv stehe. Zwar habe das Appellationsgericht in seinem Entscheid ZB.2016.23 vom 28. März 2018 in seiner Sachverhaltsdarstellung klar festgehalten, dass ab dem 1. März 2015 eine neue Alimentenregelung in Kraft getreten sei und die Frauenalimente CHF 2'000.– betragen hätten. Dieser Hinweis habe aber nicht gereicht, um die gegenteiligen Behauptungen des Vertreters der Gesuchsgegnerin zu entkräften.

 

3.3      Gegenstand der Regelung im zweiten Absatz des Dispositivs des Entscheids ZB.2016.26 ist einzig die Dauer des während des Scheidungsverfahrens geschuldeten Unterhalts. Entsprechend hat das Appellationsgericht in seinen Erwägungen ausgeführt, "für die Dauer des Berufungsverfahrens und bis zum Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils" würden "die vom Gericht angeordneten vorsorglichen Massnahmen" andauern. Damit seien "bis zum 28. Februar 2018 die im Massnahmeverfahren festgelegten Unterhaltsbeiträge für die beiden Söhne geschuldet". Weiter erwog das Gericht, die Verpflichtung zur Leistung nachehelichen Unterhalts beginne grundsätzlich mit dem Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils, wenn das Gericht den Beginn der Zahlungspflicht nicht ausdrücklich regle. Ein von der Regel abweichender Beginn der nachehelichen Unterhaltspflicht sei im Scheidungsurteil nicht festgelegt worden. Damit sei "bis zum 28. Februar 2018 der im Massnahmeverfahren festgelegte Ehegattenunterhalt geschuldet". Weiter wurde ausgeführt, die Fortdauer der im Massnahmeverfahren festgelegten Unterhaltszahlungspflicht werde im Dispositiv des Abschreibungsentscheids festgehalten, da das Scheidungsverfahren bislang hochstrittig verlaufen sei, weshalb eine deklaratorische Festhaltung dieser sich aus dem Gesetz ergebenden Rechtslage sinnvoll erscheine (AGE ZB.2016.26 vom 28. Februar 2018 E. 3).

 

Demgegenüber hat das Berufungsgericht die Höhe des während der Dauer des Scheidungsverfahrens geschuldeten Unterhalts mit seinem Entscheid nicht geregelt. Eine Frage, die aber gar nicht Teil der gerichtlichen Regelung in einem Entscheid des Berufungsgerichts ist, kann auch nicht Gegenstand eines Erläuterungsbegehrens bilden. Es kann nicht Sache einer Erläuterung sein, die zwischen den Parteien strittige Frage der Höhe des während des Scheidungsverfahrens geschuldeten Unterhalts zu erläutern, zumal diese gar nicht auf Entscheiden des Berufungsgerichts beruht. Es fehlt daher insoweit an der Voraussetzung eines unklaren, widersprüchlichen oder unvollständigen Urteils resp. einer mangelhaften Formulierung des Urteils als Grundlage für eine Erläuterung. Da die Höhe der Unterhaltspflicht während der Dauer des Scheidungsverfahrens nicht vom Berufungsgericht neu zu entscheiden war, erscheint das Urteil auch trotz der unterbliebenen betraglichen Regelung des bis zum 28. Februar 2018 geschuldeten Unterhalts nicht unvollständig.

 

3.4      Daraus folgt, dass das Gesuch des Gesuchstellers abzuweisen ist (vgl. Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 334 N 11). Die Frage, die der Gesuchsteller geklärt wissen will, ist im Vollstreckungsverfahren zu klären.

 

4.        

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Gesuchsteller dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 600.–.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Das Gesuch um Erläuterung des Entscheids des Appellationsgerichts ZB.2016.26 vom 28. Februar 2018 wird abgewiesen.

 

            Der Gesuchsteller trägt die Kosten des Erläuterungsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–.

 

            Mitteilung an:

-       Gesuchsteller

-       Gesuchsgegnerin

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der a.o. Gerichtsschreiber

 

 

M.A. HSG Nick Mezger

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.