Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

DGZ.2019.6

 

ENTSCHEID

 

vom 16. September 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Gabriella Matefi, Dr. Cordula Lötscher

und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                                         Gesuchstellerin

[…]

vertreten durch B____, Advokat,

[…]

 

gegen

 

Appellationsgericht Basel-Stadt                                                                   

Bäumleingasse 1, 4051 Basel   

 

C____                                                                                               Gegenpartei

[…]

vertreten durch […], Advokat,

[…]

 

 

Gegenstand

 

Gesuch um Berichtigung evtl. Erläuterung des Entscheids des

Appellationsgerichts vom 27. Juni 2019 (ZB.2018.42 und ZB.2018.43)


Sachverhalt

 

Mit Entscheid des Appellationsgerichts vom 27. Juni 2019 wurde über die Berufungen von A____ und C____ gegen einen Entscheid des Zivilgerichts vom 28. September 2018 betreffend vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens entschieden. Mit Eingabe vom 12. August 2019 ersuchte A____, vertreten durch B____, Advokat, um Berichtigung, eventuell Erläuterung des Entscheids. Konkret wird die Anpassung der Entscheiderwägung 8.9 sowie der Ziffern 3, 5 und 7 des Dispositivs beantragt: Die Kinderunterhaltsbeiträge seien entsprechend den Erwägungen statt mit CHF 1‘090.– mit CHF 1‘190.– zu beziffern. Die Gegenpartei hat der Berichtigung in der Vernehmlassung zugestimmt. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. 

 

 

Erwägungen

 

1.        

Zuständig für die Berichtigung oder Erläuterung eines Entscheides im Sinne von Art. 334 ZPO ist das Gericht, welches den Entscheid gefällt hat und damit der Ausschuss der Appellationsgerichts. Die Gesuchstellerin ist als vormalige Partei im zu erläuternden Entscheid berechtigt, einen Erläuterungsantrag zu stellen (Herzog, Basler Kommentar ZPO, 3. Auflage 2017, Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Art. 334 ZPO N 12 und 14a). Auf das rechtzeitig gestellte Gesuch wird eingetreten.

 

2.

Betroffen sind die Erwägungen 8.9, 9 und 10 des Entscheids sowie die dazugehörenden Punkte im Urteilsdispositiv. Weil die Kinderzulagen als Einkommen der Kinder gelten, wurden sie bei deren Bedarf abgezogen. Sodann wurde bei dem der Ehefrau zu bezahlenden Kinderunterhalt von diesem Betrag jener Betrag abgezogen, der vom Kinderbedarf beim Ehemann anfällt. Im Folgenden wird dann aber ausgeführt, dass der Ehemann die Kinderzulagen bezieht und davon die Hälfte der Ehefrau zu überweisen habe. Deshalb hätten ihm folgerichtig bei den bei ihm anfallenden Kosten von CHF 630.– die Hälfte der Kinderzulage, d.h. CHF 100.–, auch abgezogen werden müssen.

 

Die Willensbildung im Entscheid war nicht fehlerhaft, weil in den Erwägungen klar zum Ausdruck gebracht wurde, dass die Eheleute jeweils die Hälfte der Kinderzulagen erhalten sollen. Numerisch wurde das jedoch im Entscheid nicht nachvollzogen. Das korrigierte Dispositiv kann bei dieser Ausgangslage aber aus den Erwägungen abgeleitet werden (vgl. dazu BGE 143 III 420 E. 2.2 S. 423; Schwander, in: Brunner/ Gasser/Schwander (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung ZPO, 2. Auflage 2016, Art. 334 N 4).

 

Die fragliche Erwägung E. 8.9 muss daher folgendermassen korrigiert werden (Änderungen kursiv):

 

Eine Gegenüberstellung von Einkommen und Bedarf der Ehegatten ergibt, dass die Ehefrau ihren Bedarf von CHF 5‘602.– mit ihrem Einkommen von CHF 5‘464.– nicht vollständig zu decken vermag. Da die Ehefrau in dieser Phase der Unterhaltsberechnung Vollzeit gearbeitet und nicht aufgrund der Kinderbetreuung ihre Erwerbstätigkeit eingeschränkt hat, scheidet eine Deckung des Mankos durch Zusprechung von Betreuungsunterhalt aus, wie die Vorinstanz richtig erwogen hat; die Lücke von CHF 138.-- ist durch Leistung von Ehegattenunterhalt zu schliessen (angefochtener Entscheid E. 8.1., vgl. oben stehende E. 8.5). Der Ehemann weist bei einem Einkommen von CHF 15‘165.– und einem Bedarf von CHF 5‘310.– eine deutliche Überdeckung auf. Der monatliche Barbedarf von D____ beträgt CHF 1‘924.– und derjenige von E____ CHF 1‘917.–; davon abzuziehen ist das eigene Einkommen in Form der Kinderzulagen in Höhe von je CHF 200.–. Zwar ist bei hälftiger Betreuung der Barbedarf der Kinder grundsätzlich im Verhältnis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auf beide Eltern zu verteilen. Da aber die Ehefrau ihren eigenen Bedarf nicht zu decken vermag, kommt vorliegend ihre Beteiligung am Barbedarf der Kinder nicht in Betracht. Demnach bezahlt der Ehemann für D____ einen monatlichen Kindesunterhalt von gerundet CHF 1‘720.– (errechneter Betrag: CHF 1‘724.–) und für E____ ebenfalls einen monatlichen Kindesunterhalt von gerundet CHF 1‘720.– (errechneter Betrag: CHF 1‘717.–), wobei davon je CHF 630.– direkt beim Ehemann anfallen. Da die Kinder hälftig von den Ehegatten betreut werden, verbleibt auch nur die Hälfte der Kinderzulagen beim Ehemann, wodurch sich der bei ihm anfallende Bedarf auf CHF 530.– reduziert. Der Ehemann hat der Ehefrau nebst der Hälfte der Kinderzulagen monatliche Unterhaltsbeiträge von je CHF 1‘190.– für D____ und für E____ zu leisten. Eine Beteiligung der Kinder am Überschuss erübrigt sich wie oben ausgeführt bei diesem Betreuungsmodell. Der Überschuss ergibt sich aus einer Gegenüberstellung von Gesamteinkommen und Gesamtbedarf der Familie (CHF 15‘165.– + CHF 5‘464.– + CHF 200.– + CHF 200.– ./. (CHF 5‘310.– + CHF 5‘602.– + CHF 1‘924.– + CHF 1‘917.–) und beträgt CHF 6‘276.–. Der monatliche Anspruch der Ehefrau auf Ehegattenunterhalt beläuft sich demnach gerundet auf CHF 3‘280.– (Bedarf plus hälftiger Anteil Restüberschuss minus eigenes Einkommen).

 

In den Erwägungen 9 und 10 ist der Kinderunterhalt für D____ und E____ in Übereinstimmung mit der obigen Erwägung ebenfalls mit CHF 1‘190.– zu beziffern (statt CHF 1‘090.–).

 

Die Ziffern 3, 5 und 7 des Dispositivs sind entsprechend anzupassen. Aufgrund der Korrektur des Kinderunterhaltsbetrags resultiert ein um (pro Phase) CHF 200.– höherer Unterhaltsbeitrag des Ehemanns an die Ehefrau.

 

Für die Berichtigung werden keine Kosten erhoben. Der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin wird für seine Aufwendungen für das Berichtigungs- bzw. Erläuterungsverfahren aus der Gerichtskasse entschädigt. Von dem seit der Eröffnung des zu berichtigenden Entscheids ausgewiesenen Aufwand können 4 Stunden als im Zusammenhang mit dem Berichtigungsverfahren stehend zu CHF 250.– entschädigt werden.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        in Berichtigung des Entscheids des Appellationsgerichts (Ausschuss) vom 27. Juni 2019 (ZB.2018.42 und ZB.2018.43) lautet das ergänzte Dispositiv neu wie folgt (Änderungen in Fettdruck):

 

            In teilweiser Gutheissung der Berufung der Ehefrau sowie in Abweisung der Berufung des Ehemannes werden die Ziffern 3 bis 8 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 28. September 2018 (F.2016.615) aufgehoben und wie folgt geändert:

 

            „3. In Abänderung des vorgenannten Entscheids wird der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau an den Unterhalt mit Wirkung ab 1. Januar 2018 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 5‘660.00 zuzüglich die Hälfte der Kinderzulagen zu bezahlen, wovon je CHF 1‘190.00 für D____ und für E____ als Barunterhalt sowie die Hälfte der Kinderzulagen für beide Kinder bestimmt sind.

 

            4. Es wird festgehalten, dass der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziff. 3 hiervor auf einem Einkommen des Ehemannes von netto CHF 15‘165.00 (inkl. 13. Monatslohn und Anteil Geschäftsauto) zuzüglich CHF 400.00 Kinderzulagen und einem Nettoeinkommen der Ehefrau von CHF 5‘464.00 (inkl. 13. Monatslohn) beruht. Der Bedarf des Ehemannes beläuft sich auf CHF 5‘310.00. Der Bedarf der Ehefrau beläuft sich auf CHF 5‘602.00.

 

            5. Mit Wirkung ab 1. Juli 2018 wird der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau an den Unterhalt einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 6‘860.00 zuzüglich die Hälfte der Kinderzulagen zu bezahlen. Davon sind je CHF 1‘190.00 für D____ und für E____ als Barunterhalt sowie CHF 2‘140.00 für E____ als Betreuungsunterhalt sowie die Hälfte der Kinderzulagen für beide Kinder bestimmt.

 

            6. Es wird festgehalten dass der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziff. 5 hiervor auf einem Einkommen des Ehemannes von netto CHF 15‘165.00 (inkl. 13. Monatslohn und Anteil Geschäftsauto) zuzüglich CHF 400.00 Kinderzulagen und einem hypothetischen Nettoeinkommen der Ehefrau von CHF 3‘278.00 bei einem Pensum von 60% beruht. Der Bedarf des Ehemannes beläuft sich auf CHF 4‘910.00. Der Bedarf der Ehefrau beläuft sich auf CHF 5‘422.00.

 

            7. Mit Wirkung ab 1. September 2019 wird der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau an den Unterhalt einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 6‘300.00 zuzüglich die Hälfte der Kinderzulagen zu bezahlen. Davon sind je CHF 1‘190.00 für D____ und für E____ als Barunterhalt sowie CHF 1‘130.00 für E____ als Betreuungsunterhalt sowie die Hälfte der Kinderzulagen für beide Kinder bestimmt.

 

            8. Es wird festgehalten dass der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziff. 7 hiervor auf einem Einkommen des Ehemannes von netto CHF 15‘165.00 (inkl. 13. Monatslohn und Anteil Geschäftsauto) zuzüglich CHF 400.00 Kinderzulagen und einem hypothetischen Nettoeinkommen der Ehefrau von CHF 4‘371.00 bei einem Pensum von 80% beruht. Der Bedarf des Ehemannes beläuft sich auf CHF 5‘010.00. Der Bedarf der Ehefrau beläuft sich auf CHF 5‘502.00.“

 

            Im Übrigen wird der Entscheid des Zivilgerichts vom 28. September 2018
inkl. Kostenentscheid bestätigt.

 

Das Gesuch der Ehefrau um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird für beide Berufungsverfahren abgewiesen.

 

            Die Gerichtskosten für beide Berufungsverfahren von insgesamt CHF 3‘000.– werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem Kostenvorschuss des Ehemanns von CHF 2‘000.– verrechnet, so dass die Ehefrau dem Ehemann CHF 500.– und an die Gerichtskasse CHF 1‘000.– zu leisten hat.

 

            Die Vertretungskosten werden in beiden Berufungsverfahren wettgeschlagen.

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Susanna Baumgartner Morin

 

           

Für das Berichtigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

Dem Vertreter der Gesuchstellerin, B____, werden für seine Aufwendungen im Berichtigungsverfahren ein Honorar von CHF 1‘000.– sowie ein Auslagenersatz von CHF 10.–, zuzüglich 7,7 % MWST, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

            Mitteilung an:

-       Ehefrau

-       Ehemann

-       Zivilgericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Aurel Wandeler

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.