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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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DGZ.2019.8
ENTSCHEID
vom 5. Februar 2020
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer
und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue
Beteiligte
Zivilgerichtspräsident A____
Appellationsgerichtspräsident B____
Gegenstand
Aufsichtsrechtliche Anzeige
von C____ vom 23. September 2019
Sachverhalt
Am 3. Oktober 2017 leitete D____ (nachfolgend: Ehefrau) beim Zivilgericht Basel-Stadt ein Eheschutzverfahren gegen C____ (nachfolgend: Ehemann und Anzeigesteller) ein (Verfahrensnummer [...]). Im Rahmen dieses Eheschutzverfahrens wurden auch drei Berufungsverfahren vor Appellationsgericht durchgeführt (Verfahrensnummern [...] zum Ehegatten- und Kinderunterhalt, [...] zur Lohnanweisung an die Arbeitgeberin und [...] zum Ehegatten- und Kinderunterhalt).
Mit "Beschwerde" vom 23. September 2019 wandte sich der Anzeigesteller an das Appellationsgericht. Darin meldete er "diverse Vorfälle und Verhaltensmerkwürdigkeiten" des Zivilgerichtspräsidenten A____ und des Appellationsgerichtspräsidenten B____, "die in keinem Verhältnis einer üblichen Gerichtsführung entsprechen und unbedingt einer speziellen Beachtung erfordern". Mit Schreiben vom 27. September 2019 nahm der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts diese Eingabe als aufsichtsrechtliche Anzeige entgegen. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2019 teilte er dem Anzeigesteller mit, es sei vorgesehen, keine Vernehmlassungen einzuholen und aufgrund der vorliegenden Anzeige und der eingereichten Akten zu entscheiden. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1. Formelles
Das Appellationsgericht beaufsichtigt das Zivilgericht unter Wahrung seiner gerichtlichen Unabhängigkeit (§ 90 Ziffer 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Beurteilung aufsichtsrechtlicher Anzeigen gegen die der Aufsicht des Appellationsgerichts unterstehenden Gerichte fällt in die Zuständigkeit des Dreiergerichts des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziffer 12 GOG). Das Appellationsgericht ist somit zuständig zur Beurteilung der vorliegenden aufsichtsrechtlichen Anzeige, soweit sie sich gegen den Zivilgerichtspräsidenten A____ richtet. Soweit sie den Appellationsgerichtspräsidenten B____ betrifft, fehlt es an einer entsprechenden Zuständigkeit des Appellationsgerichts, da das Appellationsgericht nicht seiner eigenen Aufsicht untersteht.
2. Kritik an den Entscheiden und Verfügungen des Zivilgerichts
und des Appellationsgerichts
2.1 Mit seiner aufsichtsrechtlichen Anzeige macht der Anzeigesteller zahlreiche Fehler geltend, die in seinen Verfahren vor Zivilgericht und vor Appellationsgericht den Gerichtspräsidenten A____ und B____ unterlaufen sein sollen.
In Bezug auf das Eheschutzverfahren vor Zivilgericht ([...]) kritisiert er detailliert mehrere Verfahrensschritte:
- die Vorladung des Zivilgerichts zur Verhandlung Getrenntleben vom 23. Oktober 2017 (Anzeige, S. 3 f.),
- die Behandlung seines Gesuchs um Verschiebung dieser Verhandlung (S. 4–6),
- den an dieser Verhandlung gefällten Entscheid des Zivilgerichts vom 23. Oktober 2017 (S. 6–11),
- den Entscheid des Zivilgerichts vom 8. November 2017 zur Lohnanweisung an die Arbeitgeberin des Anzeigestellers (S. 11–16),
- die Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom 6. Juli 2018 (S. 27–30),
- die Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom 27. August 2018 (S. 30–32),
- den Entscheid des Zivilgerichts vom 31. Oktober 2018 zum Ehegatten- und Kinderunterhalt (S. 32 f.).
In Bezug auf die drei Berufungsverfahren vor Appellationsgericht kritisiert der Anzeigesteller ebenfalls detailliert verschiedene Verfahrensschritte:
- Im Verfahren [...] (Ehegatten- und Kinderunterhalt) kritisiert er die Verfügung des Appellationsgerichtspräsidenten vom 6. Dezember 2017 und dessen Vernehmlassung an das Bundesgericht vom 28. Dezember 2017 sowie den Entscheid des Appellationsgerichts vom 28. April 2018 (Anzeige, S. 16–18 und 24–27).
- Im Verfahren [...] (Lohnanweisung an die Arbeitgeberin des Anzeigestellers) bemängelt er den Entscheid des Appellationsgerichts vom 23. März 2018 (S. 18–23).
- Im Verfahren [...] (Ehegatten- und Kinderunterhalt) schliesslich kritisiert er die Verfügung des Appellationsgerichtspräsidenten vom 18. Februar 2019 und den Entscheid des Appellationsgerichts vom 6. Mai 2019 (S. 34–41).
Zusammenfassend führt der Anzeigesteller aus, es sei aus seiner Anzeige eindeutig erkennbar, dass sich das Zivilgericht und das Appellationsgericht schwer täten mit Kindesbelangen und strafrechtlichen Entscheidungen. Zu nennen seien etwa die Bestrafungen von Verstössen der Gegenanwältin, Ermahnungen bei Zuwiderhandlungen von Besuchsrechten und Informationsverletzungen der Ehefrau. Auch das Thema "falsche uneidliche Aussagen" scheine kein Thema vor Gericht zu sein. Am Ende reduziere sich das Gericht auf ein "reines Berechnungsbüro für Unterhaltsberechnungen", aber auch hier nur mit mässigem Erfolg, weil unterhaltsrelevante Teile vergessen, verweigert oder falsch gerechnet worden seien, natürlich nur zu seinen Lasten. Schliesslich wirft der Anzeigesteller die Frage auf, wieso man einer Partei angehören müsse, um an den Basler Gerichten als Gerichtspräsident arbeiten zu können. Es sei wichtig, dass die Parteizentralen der beiden betroffenen Gerichtspräsidenten über die vorgefallenen Sachverhalte informiert würden (S. 41 f.). Der Anzeigesteller verlangt, dass gegen die beiden betroffenen Gerichtspräsidenten A____ und B____ ein Disziplinarverfahren eingeleitet wird (S. 43).
2.2 Wegen Verletzung von Amtspflichten bei den Gerichten kann schriftlich mit Antrag und Begründung bei der betreffenden Aufsichtsbehörde eine aufsichtsrechtliche Anzeige eingereicht werden (§ 68 Abs. 1 GOG). Bei der Aufsicht des Appellationsgerichts über das Zivilgericht geht es um die Aufsicht über die Geschäftsführung und nicht über die Rechtsprechung (Ratschlag zu einer Totalrevision des GOG vom 28. Mai 2014 S. 51; AGE BEZ.2016.54 vom 3. Januar 2017 E. 1.7). Der Zweck der Aufsichtsbefugnis besteht darin, im Hinblick auf eine ordnungsgemässe Erledigung der Prozesse ein geordnetes Funktionieren der erstinstanzlichen Gerichte sicherzustellen und für eine pflichtbewusste Amtsführung der einzelnen Organe zu sorgen. Das Einschreiten des Appellationsgerichts kraft Aufsichtsgewalt setzt ein pflichtwidriges Verhalten eines seiner Aufsicht unterliegenden Richters oder Justizangestellten voraus. Nach der Praxis des Appellationsgerichts liegt ein Grund für das Einschreiten der Aufsichtsbehörde dann vor, wenn der erstinstanzliche Richter oder ein Justizangestellter die Amtsgeschäfte leichtfertig führt, bei der Vornahme von Amtshandlungen Parteien oder Dritte ungebührlich behandelt, von seiner Amtsbefugnis einen missbräuchlichen Gebrauch macht oder sonst ein Verhalten an den Tag legt, das der Würde und dem Ansehen des Richteramts oder des Gerichts abträglich ist. Die Überprüfung eines ergangenen Entscheids auf formelle oder materielle Mängel kann demgegenüber nicht stattfinden, da die Aufhebung oder Abänderung eines Entscheids nur im Rahmen einer Berufung oder einer Beschwerde, nicht aber mittels einer aufsichtsrechtlichen Anzeige erfolgen kann (vgl. zum Ganzen AGE DG.2016.23 vom 3. Januar 2017 E. 1.2, DG.2017.31 vom 31. Januar 2018 E. 2).
Nicht jede Verletzung von Verfahrensgrundsätzen durch den Richter bildet einen hinreichenden Grund für ein aufsichtsrechtliches Einschreiten des Appellationsgerichts. Die Schwelle ist aber dort erreicht, wo die Verletzungen derart schwer wiegen, dass sie einer leichtfertigen Amtsführung, einer ungebührlichen Behandlung der Beteiligten, einem missbräuchlichen Gebrauch der Amtsbefugnisse oder sonstwie einem Verhalten gleichkommen, das der Würde und dem Ansehen des Gerichts abträglich ist (AGE DG.2017.31 vom 31. Januar 2018 E. 2.).
2.3 Im vorliegenden Fall macht der Anzeigesteller formelle und materielle Mängel geltend, an denen die von ihm bezeichneten Entscheide und Verfügungen leiden sollen. Beispielhaft sei die Kritik des Anzeigestellers am Entscheid des Zivilgerichts vom 23. Oktober 2017 in Auszügen zitiert (Anzeige, S. 6–11):
"Analysiert man die Urteilsbegründung vom 23. Oktober 2017 von Herrn A____, dann fallen die folgenden Punkte auf:
a.) "In einem der Verfügung angefügten Hinweis forderte das Gericht den Ehemann auf, der Ehefrau umgehend und bedingungslos das für die Rückführung der Tochter notwendige Geld zur Verfügung zu stellen oder die Flüge andernfalls selbst zu buchen und zu bezahlen"
Bei diesen Punkt hat wohl die Kreativität ein wenig über die Strenge geschossen. Zuerst, dass ich das erste Gerichtsdokument erst am 18. Oktober 2017 erhielt, nämlich die obenerwähnte Gerichtsvorladung. Auf was Herr A____ anspielte war keine Verfügung, sondern eine Abmachung bei der Eheaudienz vom 19. September 2017 mit dem Präsidenten Herrn E____ und auf dessen Rat, welcher auch sehr vernünftig war, sollte ich einen Vertrag zur Rückführung meiner Tochter machen. Die Befürchtung war nämlich, dass wenn meine Ehefrau das Geld direkt erhielte, sie wieder nach Russland zurückkehrte und meine Tochter nicht zurückgebracht hätte. Diese Aussage und Empfehlung stützte Herr E____ wohl auf seinem Erfahrungsschatz bei ähnlichen Fällen. […]
b.) Zum Punkt: "nicht nachvollziehbarer Weise geweigert hat, der Ehefrau das für die Rückführung der Tochter nötige Geld zur Verfügung zu stellen"
Diese Aussage von Herrn A____ entbehrt jeglicher Grundlage, denn schon im Email vom 5. Oktober 2017 sage ich meiner Ehefrau zu, dass ich gemäss dem Vorschlag von Herrn E____ die Flugtickets buchen werde. EM: "Ich habe der EF das Geld für die Tickets nicht gegen, weil wir mit Herrn E____ abgemacht hatten, dass ich die Tickets buche und dass wir alles schriftlich abmachen" […]
c.) Zum Punkt: "nicht von sich aus bereit war, der Ehefrau einen angemessenen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen"
Dass Frau F____ nur einen Kontoauszug eines einzigen Kontos als Beweismittel eingereicht hatte, ist Herr A____ anscheinend nicht aufgefallen. Dass nur ein Konto in der Familie vorhanden schien, kann nun wirklich nicht angenommen werden und ist nicht glaubhaft, da ich ebenfalls an der Eheschutzverhandlung Dokumente aus der Steuererklärung deponierte. Eine Nachfrage bei meiner Ehefrau oder der Gegenanwältin Frau F____ um diese offenkundlichen "Defizite bei der Würdigung" auszugleichen, hielt Herr A____ wohl nicht für nötig. Ihn rechte dieses mangelhafte Beweismittel um diese Anschuldigung gegen mich zu formulieren.
Meine Ehefrau hatte nämlich auf folgende gemeinsamen Familien-Konten den Zugriff:
- Postkonto [...]
- UBS Konto [...] (Lohneingang der [...] Versicherung)
- UBS Konto [...]
Beim Konto UBS Konto [...] gingen die Lohnzahlungen der [...] Versicherung ein und vom Konto [...] überwies die Ehefrau die letzten zwei Jahre knapp CHF 10‘000.- nach Russland. […]
Weiteres besitzt meine Ehefrau ein eigenes Konto bei der UBS auf welches ich keinen Zugriff hatte und habe: UBS Konto [...]. Genau dieses private Konto meiner Ehefrau, keines aber der Familie, nutzte Frau F____ als Beweismittel. Interessant war, dass dieses Konto auch erst seit März 2017 existierte. Dieses Konto hatte meine Ehefrau anfangs des Jahres 2017 dringend gewünscht und von diesem Konto überwies sie dann auch das Geld für die Flugtickets an ihre Mutter, welche dann die Tickets für den Wegzug nach Russland organisierte. Herr A____ war dies anscheinend genug Beweismittel um mir zu unterstellen, dass ich nicht bereit war einen angemessenen Unterhalt zu bezahlen. Das diese Behauptung reiner Unfug war, konnte im Schreiben von meinem Anwalt Herr H____ vom 31. Mai 2018 und 26. Juni 2018 ausführlich widerlegt werden. […]
Im Übrigen überwies meine Ehefrau vom Familienkonto und von meinem Konto in den letzten zwei Jahren vor dem Eheschutzbegehren rund CHF 60'000.- nach Russland zu ihrer Mutter. Schwer lastet die Vermutung auf meiner Frau, dass sie den Wegzug nach Russland schon lange geplant hatte, als die gemeinsame Tochter G____ geboren wurde. Auch dieser Punkt wurde im Schreiben meines Anwaltes Herr H____ vom 31. Mai 2018 ausführlich unter Punkt 9b.) dokumentiert. […]
d.) Zum Punkt: "Ferner entbehren die Anzeigen des Ehemannes wegen Kindesentführung jeglicher Grundlage"
Aus dem Verhandlungsprotokoll vom 23. Oktober 2017 entnehmen wir den Ausspruch des Gerichtspräsidenten ‘GP’ Herrn A____:
GP "Erklärt dem EM, dass die EF die Tochter beim Erziehungsdepartement nicht abgemeldet hat, dass die EF die Tochter jedoch nicht in die Schweiz zurückbringen konnte, da der EM ihr mitgeteilt hat, dass er sie nicht in die Wohnung lässt"
Schauen wir uns das wichtigste Beweismittel des Erziehungsdepartementes an und finden unter dem Betreff des Emails:
"Abmeldeunterlagen Kindergarten Schuljahr 2017/2018"
und im Textkopf:
"Sehr geehrter Herr C____
im Anhang sende ich ihnen die Abmeldeunteriagen von Ihrer Tochter G____ vom Kindergarten Schuljahr 2017/2018."
Ich glaube sicherlich, dass das Beharren von Herrn A____ auf den Rückzug meiner Strafanzeige nur einen wirklichen Grund hatte, nämlich nicht das "die Ehefrau am Flughafen verhaftet wird" sondern dass der Unterhalt für meine Ehefrau durch mich beglichen werden solle, obwohl meine Ehefrau meine Tochter widerrechtlich nach Russland gebracht hatte. Für meine Ehefrau eine hervorragende Lösung welche natürlich auch sehr interessant für den Kanton Basel-Stadt war, um natürlich auch hier Kosten zu sparen. Kosteneffiziente Gerichtssprechung für den Kanton Basel-Stadt? […]
e.) Zum Punkt: "Zwar sind in der Steuererklärung der Ehegatten für das Jahr 2016 diverse Darlehen der [...] GmbH aufgeführt". Es ist jedoch unklar, wofür diese gewährt wurden. Auch ist nicht belegt, dass die Zinszahlungen effektiv geleistet wurden."
Zuerst muss einmal bemerkt werden, dass diese Darlehen resp. die Darlehenszinsen bei der Steuererklärung eingereicht und durch das Steueramt akzeptiert wurden. Die Darlehenszahlungen müssen nämlich auch dort belegt werden, Das aber effektiv kein Interesse von Herrn A____ und auch später beim Appellationsgericht bestand diese Kosten bei mir zu berücksichtigen, zeigt sich mit aller Deutlichkeit bei der Lieferung der Überweisungsbelege und der Kontoauszüge. Bei einer Berufungsverhandlung beim Appellationsgericht verwandelte sich das Darlehen sogar noch auf wundersame Weise in eine Hypothek. Dazu aber später unter Punkt 15.)
f.) Zum Punkt: "Das Gericht hat die Steuern bei der Unterhaltsberechnung jedoch versehentlich unberücksichtigt gelassen und den Überschuss direkt auf die Ehegatten und die Tochter verteilt, wobei die Tochter die Hälfte des Anteils eines Ehegatten erhält"
Es muss vielleicht auch bemerkt werden, dass solche Bestandteile wie die Steuerhöhe substantiell sind und keineswegs vergessen werden sollten. Zu bemerken sei hier, dass mit die "Hälfte des Anteils eines Ehegatten" natürlich mein Anteil gemeint war und dies zu meinen Ungunsten war. In diesen Schreiben werden uns solche gravierenden "Versehen" zu meinen Ungunsten noch wiederholt auffallen.
Mit der Aussage von Herrn A____ vom 23. Oktober 2017 "die anstehenden Probleme zu erörtern und eine Befriedung der Situation anzustreben" hat er gleich eine komplette Getrenntleben-Verhandlung gemacht und mir komplett die Schuld zugesprochen. Die Strafanzeige gegen meine Ehefrau war der Kanton Basel-Stadt ebenfalls los und ich darf den Unterhalt für meine Ehefrau bezahlen. Die Konsequenzen eines solchen Vorgehens und solcher Versäumnisse muss ich bis heute tragen. […]“
Mit diesen Ausführungen in seiner Anzeige (S. 6–11) macht der Anzeigesteller formelle und materielle Mängel des Entscheids des Zivilgerichts vom 23. Oktober 2017 geltend. Die Kritik beschlägt die formelle und materielle Richtigkeit dieses Entscheids. Wie in E. 2.2 ausgeführt wird, sind solche Mängel mit einer (rechtzeitigen) Berufung (oder einer Beschwerde) vorzubringen, nicht aber mit einer aufsichtsrechtlichen Anzeige. Ein Grund für das Einschreiten der Aufsichtsbehörde läge dann vor, wenn der erstinstanzliche Richter oder ein Justizangestellter die Amtsgeschäfte leichtfertig führt, bei der Vornahme von Amtshandlungen Parteien oder Dritte ungebührlich behandelt, von seiner Amtsbefugnis einen missbräuchlichen Gebrauch macht oder sonst ein Verhalten an den Tag legt, das der Würde und dem Ansehen des Richteramts oder des Gerichts abträglich ist (vgl. E. 2.2). Ein solch ungebührliches oder missbräuchliches Verhalten des Zivilgerichtspräsidenten macht der Anzeigesteller nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Die vom Anzeigesteller gerügten Mängel betreffen nicht das Verhalten des Zivilgerichtspräsidenten, sondern angebliche Mängel des Entscheids und damit einen Aspekt der Rechtsprechung; diese fällt aber nicht unter die Aufsicht (vgl. E. 2.2). Soweit mit der Anzeige Mängel des Entscheids des Zivilgerichts vom 23. Oktober 2017 geltend gemacht werden, kann somit auf die aufsichtsrechtliche Anzeige nicht eingetreten werden.
Diese Ausführungen zur Kritik des Anzeigestellers am Entscheid des Zivilgerichts vom 23. Oktober 2017 (Anzeige, S. 6–11) gelten sinngemäss auch für seine Kritik an den übrigen Verfahrensschritten des Zivilgerichts, so an der Vorladung zur Verhandlung vom 23. Oktober 2017 (S. 3 f.), der Behandlung des Gesuchs um Verschiebung der Verhandlung (S. 4–6), dem Entscheid des Zivilgerichts vom 8. November 2017 (S. 11–16), den Verfügungen des Zivilgerichtspräsidenten vom 6. Juli 2018 und 27. August 2018 (S. 27–30 und 30–32) sowie dem Entscheid des Zivilgerichts vom 31. Oktober 2018 (S. 32 f.). Auch diese Kritikpunkte betreffen (angebliche) materielle und formelle Mängel, die im Rahmen einer Berufung oder Beschwerde geprüft werden können, nicht aber (erst oder nochmals) im Rahmen einer aufsichtsrechtlichen Anzeige. Auf die aufsichtsrechtliche Anzeige kann somit auch in diesen Punkten nicht eingetreten werden.
2.4 In Bezug auf die Kritik des Anzeigestellers an den Verfügungen und an der Vernehmlassung des Appellationsgerichtspräsidenten und den Entscheiden des Appellationsgerichts ist das Appellationsgericht nicht zuständig. Wie in E. 1 ausgeführt wurde, ist das Appellationsgericht nicht zuständig zur Aufsicht über sich selbst. Auf die diesbezügliche Kritik des Anzeigestellers kann deshalb nicht eingetreten werden. Im Übrigen hat die Kritik auch nicht ein ungebührliches oder missbräuchliches Verhalten des Appellationsgerichtspräsidenten zum Gegenstand.
3. Kritik an der Protokollführung
Neben verschiedenen Entscheiden und Verfügungen des Zivilgerichts und des Appellationsgerichts kritisiert der Anzeigesteller sodann die Protokollführung durch das Zivilgericht. Es sei interessant, dass die Aussagen des Zivilgerichtspräsidenten grösstenteils nicht protokolliert würden. Da diese Aussagen im Protokoll fehlten und es untersagt sei, die Verhandlung auf Band aufzunehmen, habe der Gerichtspräsident die Möglichkeit, nach seinem Sinn zu schalten und zu walten, wie es ihm beliebe. Der "Angeklagte" habe dann wohl immer das Nachsehen (Anzeige, S. 10 oben). Der Anzeigesteller beantragt in diesem Zusammenhang die "Aufhebung der mangelhaften Protokollführung besonders wenn die Aussagen des Gerichtspräsidenten wohl gezielt unterschlagen werden" (S. 43 unten).
Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) regelt die Protokollführung in Art. 235. Demgemäss führt das Gericht über jede Verhandlung Protokoll und dieses enthält insbesondere den Ort und die Zeit der Verhandlung, die Zusammensetzung des Gerichts, die Anwesenheit der Parteien und ihrer Vertretungen, die Rechtsbegehren, Anträge und Prozesserklärungen der Parteien, die Verfügungen des Gerichts und die Unterschrift der protokollführenden Person (Art. 235 Abs. 1 ZPO). Ausführungen tatsächlicher Natur sind dem wesentlichen Inhalt nach zu protokollieren, soweit sie nicht in den Schriftsätzen der Parteien enthalten sind; sie können zusätzlich auf Tonband, auf Video oder mit anderen geeigneten technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet werden (Abs. 2). Über Gesuche um Protokollberichtigung entscheidet das Gericht (Abs. 3).
Eine mangelhafte Protokollführung ist gemäss Art. 235 Abs. 3 ZPO somit im Rahmen eines Protokollberichtigungsgesuchs beim betroffenen Gericht im betreffenden Verfahren geltend zu machen. Die Rüge der mangelhaften Protokollführung hätte der Anzeigesteller somit damals im Eheschutzverfahren mittels eines Protokollberichtigungsgesuchs vorbringen müssen. Auf die erst in der aufsichtsrechtlichen Anzeige erhobenen Rüge einer mangelhaften Protokollführung durch das Zivilgericht kann somit nicht eingetreten werden.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die vom Anzeigesteller kritisierte Art der Protokollführung korrekt ist: Aus dem Wortlaut von Art. 235 Abs. 1 ZPO ergibt sich, dass im Protokoll zunächst der "äussere Rahmen der Verhandlung" vollständig festzuhalten ist (Leuenberger, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 235 N 6). Äusserungen des Verfahrensleiters sind nur zu protokollieren, wenn sie Verfügungscharakter haben (Art. 235 Abs. 1 lit. e ZPO). Eine Pflicht, Äusserungen des Verfahrensleiters zu protokollieren, besteht somit einzig für Verfügungen, nicht aber für weitere Äusserungen des Verfahrensleiters. Auch in der Kommentarliteratur finden sich keine Anhaltspunkte für die Auffassung des Anzeigestellers, wonach die Aussagen des Verfahrensleiters zu protokollieren seien (vgl. etwa Leuenberger, a. a. O., Art. 235 N 6–13; Willisegger, Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 235 ZPO N 14–34; Killias, Berner Kommentar, 2012, Art. 235 ZPO N 1–13). Die Protokollführung durch das Zivilgericht wäre somit auch in der Sache nicht zu beanstanden und die aufsichtsrechtliche Anzeige in diesem Punkt abzuweisen, wenn darauf eingetreten werden könnte.
4. Kritik an der Verteilung der Gerichts- und Anwaltskosten
Der Anzeigesteller kritisiert im Weiteren die Verteilung der Gerichts- und Anwaltskosten durch das Zivilgericht und das Appellationsgericht. Es sei ihm aufgefallen, dass die Wörter "nicht glaubhaft/nicht nachvollziehbar/nicht relevant" in relevant starker unberechtigter Weise gegen ihn verwendet worden seien. Auch sei die Kostenverteilung "nach eigenem Ermessen" des Appellationsgerichts immer zu seinen Ungunsten ausgefallen. Die Kosten sollten den Anzeigesteller wohl "erschlagen und mundtot machen". Der Anzeigesteller listet sodann die Gerichtskosten des Zivilgerichts, des Appellationsgerichts und des Bundesgerichts (Total von CHF 6‘675.–), die Dolmetscherkosten (Total von CHF 306.25) und die Anwaltskosten der Anwältin seiner Ehefrau (Total von CHF 11‘732.35) auf (Anzeige, S. 42 f.). Zusammenfassend beantragt er Schadenersatz in der Höhe der bei ihm angefallenen Gerichts- und Anwaltskosten von CHF 41‘102.53 (Anzeige, S. 43 unten).
Mit dieser Kritik an der Verteilung der Gerichts- und Anwaltskosten macht der Anzeigesteller wiederum Mängel der Entscheide des Zivilgerichts und des Appellatonsgerichts geltend. Die Kritik beschlägt die formelle und materielle Richtigkeit der Entscheide. Wie in E. 2.2 ausgeführt wird, sind solche Mängel im Rahmen eines (rechtzeitigen) Rechtsmittels vorzubringen, nicht aber nachträglich mit einer aufsichtsrechtlichen Anzeige. Auf die aufsichtsrechtliche Anzeige kann somit auch in diesem Punkt nicht eingetreten werden.
5. Kritik an der ungenügenden räumlichen Trennung der Gerichte
Der Anzeigesteller erachtet schliesslich auch die "fehlende örtliche Trennung von Zivil- und Appellationsgericht" als problematisch, weil sich die beiden Gerichte "in den gemeinsamen Räumen an der "Bäumleingasse 1–5" absprechen können". Diese fehlende Trennung ermögliche es den Vertretern des Zivilgerichts, "zweifelhafte Entscheide" zu treffen, da ihnen gewiss sei, dass das Appellationsgericht diese Entscheide stützen werde (Anzeige, S. 1 unten). Der Anzeigesteller beantragt deshalb eine "nachvollziehbare Trennung der ersten und zweiten Instanz, besonders der gemeinsam genutzten Räume besonders der gemeinsame Pausenraum" (Anzeige, S. 43 unten).
Es fragt sich zunächst, ob diese Kritik an der angeblich ungenügenden räumlichen Trennung von Zivilgericht und Appellationsgericht im Rahmen einer aufsichtsrechtlichen Anzeige geprüft werden kann. Wie in E. 2.2 ausgeführt wird, hat die Aufsichtsbefugnis des Appellationsgerichts zum Zweck, im Hinblick auf eine ordnungsgemässe Erledigung der Prozesse ein geordnetes Funktionieren der erstinstanzlichen Gerichte sicherzustellen und für eine pflichtbewusste Amtsführung der einzelnen Organe zu sorgen. Die Kritik des Anzeigestellers wird damit vom Zweck der Aufsichtsbefugnis gedeckt, soweit sie das Zivilgericht betrifft. Soweit sie das Appellationsgericht selbst betrifft, besteht dagegen keine Aufsichtsbefugnis des Appellationsgerichts über sich selbst (vgl. E. 1).
Im Hinblick auf die Aufsicht über das Zivilgericht ist unklar, inwiefern die gemeinsame Nutzung desselben Pausenraums durch das Zivilgericht und das Appellationsgericht ein geordnetes Funktionieren des Zivilgerichts gefährden soll. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Gerichtspräsidentinnen und -präsidenten des Zivilgerichts und diejenigen des Appellationsgerichts ihre Pausen im gemeinsam genutzten Raum nicht miteinander verbringen. Demgemäss besteht auch die vom Anzeigesteller angesprochene Gefahr nicht, dass sich die Zivilgerichtspräsidentinnen und -präsidenten durch das Bestehen eines gemeinsamen Pausenraums animiert sehen, sich mit den Appellationsgerichtspräsidentinnen und -präsidenten in "zweifelhaften" Fällen abzusprechen. Im Übrigen entbehrt der Vorwurf jeglicher Grundlage, die Vertreter des Zivilgerichts träfen "zweifelhafte Entscheide", da sie sicher sein könnten, dass das Appellationsgericht diese Entscheide schützen werde. Der Vorwurf findet jedenfalls in der Statistik keine Stütze: So wurden beispielsweise im Jahr 2018 21 % (8 von 38) der zivilrechtlichen Berufungen, auf die eingetreten wurde, und 8 % (3 von 38) der zivilrechtlichen Beschwerden, auf die eingetreten wurde, mindestens teilweise gutgeheissen. Im Jahr 2017 betrugen die entsprechenden Gutheissungsquoten 29 % (15 von 52 Berufungen, auf die eingetreten wurde) und 19 % (8 von 42 Beschwerden, auf die eingetreten wurde) (vgl. Jahresbericht Appellationsgericht 2018, S. 6 und 7). Mit anderen Worten: In einer erheblichen Anzahl von Fällen, die in der Sache behandelt wurden, wurden die Entscheide und Verfügungen des Zivilgerichts vom Appellationsgericht nicht oder nicht vollumfänglich geschützt (zwischen 8 % und 29 %). Die Behauptung des Anzeigestellers, die beiden Instanzen sprächen sich ab und das Zivilgericht könne sich deshalb sicher sein, dass "zweifelhafte Entscheide" vom Appellationsgericht geschützt würden, trifft somit nicht zu. Die aufsichtsrechtliche Anzeige ist in diesem Punkt deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
6. Zusammenfassung und Kosten
Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die aufsichtsrechtliche Anzeige abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.
Für das aufsichtsrechtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die aufsichtsrechtliche Anzeige vom 23. September 2019 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Anzeigesteller
- Zivilgerichtspräsident A____
- Appellationsgerichtspräsident B____
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Thomas Inoue