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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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DGZ.2020.11
ENTSCHEID
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Gesuchsteller
[...]
B____, Zivilgerichtspräsidentin Gesuchsgegnerin
Gegenstand
Ausstandsgesuch und aufsichtsrechtliche Anzeige
Sachverhalt
Vor dem Zivilgericht war ein Scheidungsverfahren in Sachen C____ (nachfolgend Ehefrau) gegen A____ (nachfolgend Gesuchsteller) mit dem Aktenzeichen [...] hängig. Verfahrensleiterin war die Zivilgerichtspräsidentin B____ (nachfolgend Zivilgerichtspräsidentin). Am 5. Dezember 2020 wurde auf der Zustellplattform IncaMail zuhanden des Appellationsgerichts eine elektronische Eingabe des Gesuchstellers vom 5. November 2020 mit Beilagen abgegeben. Die Eingabe ist als Ausstandsgesuch des Gesuchstellers gegen die Zivilgerichtspräsidentin betreffend das Verfahren [...] bezeichnet. Am 6., 7. und 8. Dezember 2020 wurden auf der Zustellplattform IncaMail zuhanden des Appellationsgerichts eine elektronische Eingabe vom 6. Dezember 2020 („Ergänzungen zum Ausstandsgesuch“) eine elektronische Eingabe vom 7. Dezember 2020 („Ausstandsgesuch/Ergänzungen“) mit Beilagen und eine elektronische Eingabe vom 8. Dezember 2020 abgegeben.
Am 14. Dezember 2020 erliess der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident eine prozessleitende Verfügung. Mit Ziff. 2 kündigte er an, dass die Eingaben des Gesuchstellers vom 5. November 2020 sowie 6., 7. und 8. Dezember 2020 einschliesslich Beilagen betreffend die Rechtsbegehren 1, 2, 4, 5 und 6 zuständigkeitshalber an das Zivilgericht weitergeleitet werden, falls der Gesuchsteller innert einer Frist von zehn Tagen ab Zustellung der Verfügung die Weiterleitung beantragt. Andernfalls werde das Appellationsgericht einen förmlichen Entscheid über seine Zuständigkeit fällen. Zur Kenntnisnahme wurden die Eingaben vom 5. November sowie 6., 7. und 8. Dezember 2020 einschliesslich Beilagen der Zivilgerichtspräsidentin bereits mit der Verfügung vom 14. Dezember 2020 zugestellt. Mit Ziff. 5 setzte der Verfahrensleiter dem Gesuchsteller eine Nachfrist von zehn Tagen ab Zustellung der Verfügung an, um seine Eingaben einschliesslich Beilagen elektronisch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder in Papierform handschriftlich unterzeichnet nochmals einzureichen. Bei unbenütztem Ablauf der Nachfrist gälten die Eingaben zivilprozessual als nicht erfolgt. Mit Ziff. 6 wies der Verfahrensleiter den Gesuchsteller an, dem Gericht innert einer Frist von 30 Tagen ab Zustellung der Verfügung für das vorliegende Verfahren ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Mit Ziff. 8 teilte der Verfahrensleiter dem Gesuchsteller mit, dass er unabhängig von einer Verbesserung der Eingaben gemäss Ziff. 5 beabsichtige, betreffend das Rechtsbegehren um Eröffnung einer Strafuntersuchung Kopien der Eingaben des Gesuchstellers vom 5. November 2020 sowie 6. und 7. Dezember 2020 einschliesslich Beilagen als Strafanzeige des Gesuchstellers zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt weiterzuleiten. Allfällige Einwände gegen die Weiterleitung von Kopien der Beilagen hätte der Gesuchsteller innert einer Frist von zehn Tagen ab Zustellung der Verfügung beim Appellationsgericht vorzubringen. Gestützt auf die ausdrückliche Erlaubnis in der Eingabe vom 8. Dezember 2020 beabsichtige der Verfahrensleiter, der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt auch das vom Gesuchsteller gewünschte neue Zustellungsdomizil mitzuteilen.
Mit Entscheid vom 17. Dezember 2020 wies das Zivilgericht ohne Beteiligung der Zivilgerichtspräsidentin Ausstandsgesuche des Gesuchstellers gegen die Zivilgerichtspräsidentin und zwei Zivilgerichtspräsidenten ab. Mit Entscheid ebenfalls vom 17. Dezember 2020 schied das Zivilgericht unter dem Vorsitz der Zivilgerichtspräsidentin die vom Gesuchsteller und seiner Ehefrau geschlossene Ehe und regelte die Scheidungsfolgen.
Mit Eingabe vom 25. Januar 2021 an das Appellationsgericht bezeichnete der Gesuchsteller ein Zustellungsdomizil in Luxemburg. Die Akten des Zivilgerichts wurden beigezogen. Stellungnahmen der Ehefrau oder der Zivilgerichtspräsidentin wurden nicht eingeholt. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1. Unterzeichnung der Eingaben des Gesuchstellers
Eingaben an das Gericht sind zu unterzeichnen (Art. 130 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Eingaben in Papierform sind eigenhändig zu unterzeichnen (Kramer/Erk, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 130 N 2). Bei elektronischer Einreichung muss die Eingabe mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss dem Bundesgesetz über die elektronische Signatur (ZertES, SR 943.03) versehen sein (Art. 130 Abs. 2 ZPO). Dabei muss es sich um die qualifizierte elektronische Signatur des Absenders handeln (Bohnet, in: Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 130 CPC N 13). Die Eingaben des Gesuchstellers vom 5. November sowie 6., 7. und 8. Dezember 2020 sind nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Mängel wie fehlende Unterschrift sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO zivilprozessual als nicht erfolgt. Mit Ziff. 5 der prozessleitenden Verfügung vom 14. Dezember 2020 wurde dem Gesuchsteller deshalb eine Nachfrist angesetzt, um die erwähnten Eingaben einschliesslich Beilagen elektronisch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder in Papierform handschriftlich unterzeichnet nochmals einzureichen. Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, ist auf die zivilprozessualen Rechtsbegehren des Gesuchstellers ohnehin nicht einzutreten. Aus diesem Grund ist eine Verbesserung des Formmangels zwecklos. Ziff. 5 der prozessleitenden Verfügung vom 14. Dezember 2020 wird daher widerrufen.
2. Zivilprozessuale Rechtsbegehren des Gesuchstellers
2.1 Die Eingabe des Gesuchstellers vom 5. November 2020 (Abgabe auf der Zustellplattform zuhanden des Appellationsgerichts am 5. Dezember 2020) an das Appellationsgericht enthält zunächst ein Ausstandsgesuch gegen eine Zivilgerichtspräsidentin (Rechtsbegehren 1). Über streitige Ausstandsgesuche entscheidet in Abhängigkeit davon, ob für die Hauptsache das Einzelgericht, das Dreiergericht oder die Kammer zuständig ist, eine Einzelrichterin oder ein Einzelrichter des betreffenden Gerichts, das Dreiergericht des betreffenden Gerichts ohne die abgelehnte Gerichtsperson oder die Kammer des betreffenden Gerichts ohne die abgelehnte Gerichtsperson (vgl. Art. 50 Abs. 1 der ZPO in Verbindung mit § 56 Abs. 4 Ziff. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Für den Entscheid über das Ausstandsgesuchs gegen eine Zivilgerichtspräsidentin ist somit nicht das Appellationsgericht, sondern das Zivilgericht zuständig. Dies gilt auch für die Aufhebung von Amtshandlungen, an denen die abgelehnte Zivilgerichtspräsidentin mitgewirkt hat (Rechtsbegehren 2), die Sistierung des Verfahrens [...] (Rechtsbegehren 4) und die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung (Rechtsbegehren 5).
2.2 Zu prüfen bleibt, ob die Eingaben des Gesuchstellers vom 5. November sowie 6., 7. und 8. Dezember 2020 betreffend die Rechtsbegehren 1, 2, 4 und 5 zuständigkeitshalber an das Zivilgericht weiterzuleiten sind.
Gemäss Art. 48 Abs. 3 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) gilt eine Frist auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist, und ist die Eingabe unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln. Diese Regelung entspricht einem allgemeinen Verfahrensgrundsatz (BGE 140 III 636 E. 3.5 S. 641; Amstutz/Arnold, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2018, Art. 48 BGG N 21). Die ZPO äussert sich weder zur Frage der Fristwahrung durch Eingaben, die bei einer unzuständigen Behörde eingereicht werden, noch zur Frage der Weiterleitung solcher Eingaben an die zuständige Behörde (Botschaft zur Änderung der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 26. Februar 2020, in: BBl 2020 S. 2697 [nachfolgend Botschaft 2020], 2747). Das Bundesgericht verneinte für die versehentliche Einreichung eines Rechtsmittels der ZPO bei einer unzuständigen Behörde ein qualifiziertes Schweigen der ZPO (BGE 140 III 636 E. 3.6 S. 642). Um den Bedenken gegen eine zu weitreichende Fristwahrungsvorschrift mit entsprechender Weiterleitungspflicht der Behörden im Hinblick auf allenfalls unklare Zuständigkeitsfragen aufgrund unterschiedlicher kantonaler Gerichtsorganisationen Rechnung zu tragen, beschränkte es die analoge Anwendung von Art. 48 Abs. 3 BGG bzw. die Anwendung des entsprechenden allgemeinen Verfahrensgrundsatzes jedoch auf Rechtsmittel der ZPO, die versehentlich bei der Vorinstanz eingereicht werden (BGE 140 III 636 E. 3.6 S. 642 f. und E. 3.7 S. 643). Zur analogen Anwendbarkeit von Art. 48 Abs. 3 BGG auf andere Eingaben hat sich das Bundesgericht soweit ersichtlich noch nicht ausdrücklich geäussert. Aus dem Umstand, dass es die analoge Anwendbarkeit von Art. 48 Abs. 3 BGG sogar für Rechtsmittel, für die der entsprechende allgemeine Verfahrensgrundsatz schon lange anerkannt ist (vgl. BGE 121 I 93 E. 1d S. 95, 118 Ia 241 E. 3c S. 243 f.), auf die Einreichung bei der Vorinstanz beschränkt hat, ist jedoch zu schliessen, dass eine analoge Anwendung auf andere Eingaben gänzlich ausgeschlossen ist. Dafür spricht auch die Tatsache, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Regelung von Art. 63 ZPO wegen der damit verbundenen Zusatzbelastung der Gerichte bewusst auf die Statuierung einer Weiterleitungspflicht verzichtet hat (vgl. Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, in: BBl 2006 S. 7221, 7277). Dass im Anwendungsbereich der ZPO nach geltendem Recht bzw. gemäss der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Weiterleitungspflicht nur für Berufungen und Beschwerden gilt, die versehentlich beim vorinstanzlichen Gericht, das den Entscheid gefällt hat, eingereicht werden, entspricht auch der Auffassung des Bundesrats bzw. von Bohnet/Schaller (vgl. Botschaft 2020, S. 2747; Erläuternder Bericht zur Änderung der Zivilprozessordnung vom 2. März 2018 S. 61 f.; Bohnet/Schaller, PROJET 2020 DE RÉVISION DU CODE DE PROCÉDURE CIVILE: PLAIDOYER POUR LA JURISPRUDENCE, in: SJ 2020 II S. 189, 195).
Die Eingaben des Gesuchstellers vom 5. November sowie 6., 7. und 8. Dezember 2020 sind keine Rechtsmittel. Bezüglich der zivilprozessualen Rechtsbegehren 1, 2, 4 und 5 trifft das Appellationsgericht folglich keine Weiterleitungspflicht.
Aus den beigezogenen Akten des Zivilgerichts ist ersichtlich, dass auf der Zustellplattform IncaMail am 5., 6., 7. und 8. Dezember 2020 zuhanden des Zivilgerichts Eingaben des Gesuchstellers abgegeben worden sind, die bei summarischer Prüfung identisch sind mit den Eingaben, die auf der Zustellplattform IncaMail am 5., 6., 7. und 8. Dezember 2020 zuhanden des Appellationsgerichts abgegeben worden sind. Damit ist eine Weiterleitung der Eingaben an das Zivilgericht ohnehin überflüssig, weil davon auszugehen ist, dass dieses bereits im Besitz der Eingaben ist. Insbesondere aus diesem, dem Verfahrensleiter im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung noch nicht bekannten Grund kommt auch eine freiwillige Weiterleitung der Eingaben des Gesuchstellers vom 5. November sowie 6.,7. und 8. Dezember 2020 an das Zivilgericht nicht in Betracht. Ziff. 2 der prozessleitenden Verfügung vom 14. Dezember 2020 ist daher zu widerrufen.
2.3 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das Appellationsgericht für die Rechtsbegehren 1, 2, 4 und 5 der Eingabe vom 5. November 2020 nicht zuständig ist und eine Weiterleitung an das Zivilgericht nicht in Betracht kommt. Folglich ist diesbezüglich ein Nichteintretensentscheid zu fällen.
3. Aufsichtsrechtliche Anzeige
3.1 Mit dem Rechtsbegehren 6 seiner Eingabe vom 5. November 2020 beantragt der Gesuchsteller, „[e]s sei die zuständige Aufsichtsbehörde über das Verfahren in Kenntnis zu setzen“. Der Betreff der E-Mail, mit der die Eingabe vom 5. November 2020 versendet worden ist, lautet „Ausstandsgesuch Verfahren [...] / Aufsichtsanzeige“. In seinen Eingaben vom 5. November sowie 6. und 7. Dezember 2020 bringt der Gesuchsteller Behauptungen betreffend die Zivilgerichtspräsidentin vor. In seiner Eingabe vom 5. November 2020 (S. 10) macht er zudem geltend, die Zivilgerichtspräsidentin habe wiederholt schwere Amtspflichtverletzungen begangen. Dabei dürfte es sich zwar in erster Linie um eine Begründung für das Ausstandsgesuch gegen die Zivilgerichtspräsidentin handeln. Unter Mitberücksichtigung des Rechtsbegehrens 6 und des Betreffs der E-Mail spricht der Vorwurf der wiederholten schweren Amtspflichtverletzung aber auch dafür, dass der Gesuchsteller eine aufsichtsrechtliche Anzeige gegen die Zivilgerichtspräsidentin erheben will. Aus den vorstehenden Gründen sind die Eingaben des Gesuchstellers vom 5. November sowie 6. und 7. Dezember 2020 auch als aufsichtsrechtliche Anzeigen gegen die Zivilgerichtspräsidentin zu qualifizieren, soweit der Gesuchsteller darin Vorwürfe gegen diese erhebt. Die aufsichtsrechtliche Anzeige ist kein Rechtsmittel im eigentlichen Sinn (AGE DG.2017.49 vom 21. März 2018 E. 1.3). Der Gesuchsteller als Anzeigesteller hat im aufsichtsrechtlichen Verfahren keine Parteistellung (vgl. VGE VD.2017.103 vom 11. September 2017 E. 2.2 betreffend die aufsichtsrechtliche Anzeige gegen Anwältinnen und Anwälte).
Gemäss § 68 Abs. 1 GOG ist eine aufsichtsrechtliche Anzeige schriftlich einzureichen. Die elektronischen Eingaben des Gesuchstellers vom 5. November sowie 6. und 7. Dezember 2020 sind nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Damit dürften sie dem Schriftformerfordernis nicht genügen. Die Fragen, ob und wenn ja unter welchen Voraussetzungen aufsichtsrechtliche Anzeigen elektronisch eingereicht werden können und welche Rechtsfolgen ein Formmangel nach sich zieht, können jedoch offen bleiben, weil die aufsichtsrechtliche Anzeige des Gesuchstellers aus den nachstehenden Gründen ohnehin abzuweisen ist.
3.2 Bei der Aufsicht des Appellationsgerichts über das Zivilgericht geht es um die Aufsicht über die Geschäftsführung und nicht über die Rechtsprechung (AGE DGZ.2019.9 vom 6. April 2020 E. 2, DG.2017.31 vom 31. Januar 2018 E. 2 und DG.2017.27 vom 30. August 2017 E. 1.3; Ratschlag Nr. 14.0147.01 vom 28. Mai 2014 zu einer Totalrevision des Gerichtsorganisationsgesetzes, S. 51). Der Zweck der Aufsichtsbefugnis besteht darin, im Hinblick auf eine ordnungsgemässe Erledigung der Prozesse ein geordnetes Funktionieren der erstinstanzlichen Gerichte sicherzustellen und für eine pflichtbewusste Amtsführung der einzelnen Organe zu sorgen. Das Einschreiten des Appellationsgerichts kraft Aufsichtsgewalt setzt ein pflichtwidriges Verhalten eines seiner Aufsicht unterliegenden Richters oder Justizangestellten voraus. Nach der Praxis des Appellationsgerichts liegt ein Grund für das Einschreiten der Aufsichtsbehörde dann vor, wenn der erstinstanzliche Richter oder ein Justizangestellter die Amtsgeschäfte leichtfertig führt, bei der Vornahme von Amtshandlungen Parteien oder Dritte ungebührlich behandelt, von seiner Amtsbefugnis einen missbräuchlichen Gebrauch macht oder sonst ein Verhalten an den Tag legt, das der Würde und dem Ansehen des Richteramts oder des Gerichts abträglich ist. Die Überprüfung eines ergangenen Entscheids auf formelle oder materielle Mängel kann demgegenüber nicht stattfinden, da die Aufhebung oder Abänderung eines Entscheids nur im Rahmen einer Berufung oder einer Beschwerde, nicht aber mittels einer Aufsichtsbeschwerde erfolgen kann (AGE DGZ.2019.9 vom 6. April 2020 E. 2, DGZ.2019.8 vom 5. Februar 2020 E. 2.2 und DGS.2019.27 vom 3. Dezember 2019 E. 1.2).
3.3
3.3.1 In mehreren Eingaben, die dem Zivilgericht vor dem 1. Dezember 2020 zugingen, gab der Gesuchsteller die Rechtsanwaltskanzlei von D____ als Zustellungsdomizil an. Am 1. Dezember 2020 verfügte die Zivilgerichtspräsidentin, dass eine Verfügung vom 13. August 2020, Aktenkopien und die Vorladung für die Verhandlung vom 17. Dezember 2020 dem Gesuchsteller an ein neues noch zu bezeichnendes Zustellungsdomizil zugestellt werden. Diese Verfügung wurde mit Schreiben vom 2. Dezember 2020 versandt.
Der Gesuchsteller behauptet, er habe dem Zivilgericht nicht mitgeteilt, dass er ein neues Zustellungsdomizil brauche, und will aus dem Umstand, dass die Zivilgerichtspräsidentin gewusst habe, dass ein neues Zustellungsdomizil erforderlich sei, schliessen, dass sie vor dem Erlass der Verfügung vom 1. Dezember 2020 mit D____ Kontakt gehabt habe (vgl. Eingabe vom 5. November 2020 S. 4; Eingabe vom 6. Dezember 2020 S. 1). Seine weiteren diesbezüglichen Angaben sind widersprüchlich. In seiner Eingabe vom 5. November 2020 behauptet er, am 2. Dezember 2020 habe ihn der Bruder von D____ kontaktiert, weil dieser das Zustellungsdomizil habe auflösen wollen (Eingabe vom 5. November 2020 S. 4). In seiner Eingabe vom 6. Dezember 2020 scheint er hingegen geltend machen zu wollen, noch am 2. Dezember 2020 habe ihm der Bruder von D____ sinngemäss erklärt, dieser werde seine Aufgabe als Zustellungsdomizil weiterhin wahrnehmen (vgl. Eingabe vom 6. Dezember 2020 S. 6). Gemäss einem Auszug eines WhatsApp-Chat, der vom Gesuchsteller eingereicht worden ist und dessen Echtheit nicht überprüft werden kann, schrieb ihm eine Person, bei der es sich offenbar um den Bruder von D____ handeln soll, am 2. Dezember 2020 unter anderem die folgenden beiden Nachrichten: «Hi A____, Du hattest mir mal CHF 200.00 für die Postfachleerung im Sommer gegeben gehabt. Da D____ demnächst das Postfach auflösen wird, ist die Leerung hinfällig. Kannst Du mir deine Bankverbindung mitteilen, damit ich Dir die CHF 200.00 überweisen kann.» «Wenn Briefe kommen, wird D____ sie Dir schicken. Er nimmt sein Wort sehr ernst.» Gemäss dem vom Gesuchsteller eingereichten Beweismittel teilte ihm der Bruder von D____ somit am 2. Dezember 2020 mit, dass dieser das Zustellungsdomizil auflösen werde, und bezog sich die Zusicherung der Weiterleitung von Briefen erkennbar nur auf die Zeit bis zur Auflösung des Postfachs. Wie eine eigene Eingabe des Gesuchstellers beweist, wusste er aber bereits am 1. Dezember 2020, dass er ein neues Zustellungsdomizil braucht. Mit der betreffenden Eingabe vom 1. Dezember 2020 teilte er dem Zivilgericht mit, «dass ‘Rechtsanwalt’ D____ mich nicht mehr in dem Verfahren und der Verhandlung am [...] vertreten will und somit auch nicht mehr Zustelldomizil agieren kann.»
Gemäss dem Verfahrensprotokoll teilte der Gesuchsteller dem Zivilgericht am 1. Dezember 2020 telefonisch mit, dass die Zustelladresse bei D____ nicht mehr aktuell sei. Der Gesuchsteller könne ihn nicht mehr erreichen bzw. er reagiere nicht mehr auf seine Kontaktaufnahmen. Der Gesuchsteller habe mitgeteilt, man solle ihm ab sofort jegliche Post des Zivilgerichts über IncaMail zustellen. Das Zivilgericht habe ihm mitgeteilt, dass er dies noch schriftlich einreichen solle inklusive IncaMail-Adresse. Gemäss diesem Protokolleintrag kann die Zivilgerichtspräsidentin aufgrund eines Telefonats des Gesuchstellers mit dem Zivilgericht von der Erforderlichkeit eines neuen Zustellungsdomizils gewusst haben und spricht ihre Verfügung vom 1. Dezember 2020 in keiner Art und Weise für einen Kontakt mit D____.
Der Gesuchsteller reichte dem Zivilgericht zwei Eingaben vom 1. Dezember 2020 elektronisch ein. Mit der einen, bereits erwähnten Eingabe teilte er dem Zivilgericht mit, «dass ‘Rechtsanwalt’ D____ mich nicht mehr in dem Verfahren und der Verhandlung am [...] vertreten will und somit auch nicht mehr Zustelldomizil agieren kann.» Die erste Eingabe wurde am 1. Dezember 2020 um 17:27 Uhr abgegeben und am 1. Dezember 2020 um 17:29 Uhr angenommen. Die zweite Eingabe wurde am 2. Dezember 2020 um 01:58 Uhr abgegeben und am 2. Dezember 2020 um 01:59 Uhr angenommen. Die Reihenfolge der Eingaben und der Abholquittungen im Fallverwaltungssystem spricht dafür, dass es sich bei der Eingabe betreffend das Zustellungsdomizil um die erste der beiden Eingaben gehandelt hat. Damit liegt es nahe, dass die Zivilgerichtspräsidentin auch aufgrund der Eingabe des Gesuchstellers vom 1. Dezember 2020 zum Schluss gekommen sein kann, dass er ein neues Zustellungsdomizil zu bezeichnen hat.
Die vom Gesuchsteller vorgebrachten Behauptungen und Beweismittel sind nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Protokollierung des Anrufs vom 1. Dezember 2020 zu erwecken. Selbst wenn der protokollierte Anruf des Gesuchstellers nicht stattgefunden hätte und seine Eingabe betreffend das Zustellungsdomizil erst nach Erlass der Verfügung vom 1. Dezember 2020 beim Zivilgericht eingegangen wäre, bestünde aber kein Anlass für ein aufsichtsrechtliches Einschreiten des Appellationsgerichts. Die Zivilgerichtspräsidentin hätte sich nicht pflichtwidrig verhalten, wenn sie vor dem Versand der Verfügung mit den Aktenkopien bei der als Zustellungsdomizil angegebenen Rechtsanwaltskanzlei nachgefragt hätte, ob die für den Gesuchsteller bestimmte Sendung dort tatsächlich entgegengenommen wird. Anlässlich einer Akteneinsichtnahme vom 12. August 2020 gab der Gesuchsteller dem Zivilgericht eine Zustelladresse in Basel an, an der eine Sendung des Zivilgerichts nicht abgeholt wurde. Mit Eingabe vom 27. August 2020 teilte der Gesuchsteller dem Zivilgericht eine Adresse in Deutschland mit, an der er gemäss dem zuständigen Amtsgericht nicht zu ermitteln gewesen sei. Angesichts dessen, dass sich damit bereits zwei vom Gesuchsteller angegebene Zustellungsdomizile als untauglich erwiesen haben, wäre eine vorgängige Nachfrage beim Zustellungsdomizil erst recht verständlich gewesen. Dafür, dass die Zivilgerichtspräsidentin mit D____ eine Absprache getroffen hätte (vgl. Eingabe vom 5. November 2020 S. 4 f.), besteht überhaupt kein Hinweis.
3.3.2 Die Zivilgerichtspräsidentin ist Mitglied des Vorstands des Vereins [...]. Dieser Verein bezweckt den Aufbau und die regelmässige Durchführung eines strukturierten Elternkurses für Eltern in Trennung und Scheidung, vornehmlich im Raum Basel, einschliesslich der Ausbildung der notwendigen Trainerinnen und Trainer nach dem Vorbild und den Vorgaben des Projekts «[...]» in München (Art. 2 Abs. 1 der Statuten des Vereins [...]). Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke (Art. 2 Abs. 3 der Statuten des Vereins [...]). Die Tätigkeit der Zivilgerichtspräsidentin im Vorstand dieses Vereins ist aus berufsethischer Sicht unproblematisch. Sie ist nicht vergleichbar mit der in der Stellungnahme der Ethikkommission der Schweizerischen Vereinigung der Richterinnen und Richter vom 9. November 2016 beurteilten entgeltlichen Nebenbeschäftigung eines nicht im Familienrecht tätigen Richters als selbständiger Paarberater (vgl. dazu Eingabe vom 5. November 2020 S. 7 f.). Der Gesuchsteller wirft die Frage auf, ob die Tätigkeit der Zivilgerichtspräsidentin im Verein [...] dem Gerichtsrat gemeldet worden sei (Eingabe vom 5. November 2020 S. 7 f.). Im Register der Interessenbindungen, Stand Januar 2020, das im Kantonsblatt vom 25. März 2020 publiziert worden ist, ist vermerkt, dass die Zivilgerichtspräsidentin Vorstandmitglied des Vereins [...] ist. Damit ist erstellt, dass die Tätigkeit korrekt mitgeteilt worden ist. Sodann bezeichnet der Gesuchsteller den Verein [...] als «Geldwaschverein» (Eingabe vom 5. November 2020 S. 3, 7 und 9; Eingabe vom 6. Dezember 2020 S. 3 und 5). Diese Bezeichnung entbehrt jeglicher Grundlage. Es besteht nicht der geringste Hinweis dafür, dass der Verein in irgendeiner Art und Weise in Geldwäscherei verwickelt sein könnte. Zusammenfassend ist die Tätigkeit der Zivilgerichtspräsidentin im Vorstand des Vereins [...] in keiner Art und Weise geeignet, eine Amtspflichtverletzung zu begründen.
3.3.3 Der Gesuchsteller behauptet, das Zivilgericht habe aufgrund eines Prozesses seines früheren Anwalts D____ gegen Drittparteien spätestens seit dem 5. Oktober 2020 gewusst, dass Verlustscheine gegen D____ bestehen, und wirft ihm vor, dass es ihn darüber nicht informiert habe (Eingabe vom 5. November 2020 S. 3 und 5 f.). Dieser Vorwurf ist unbegründet. Allfällige Kenntnisse über Verlustscheine von D____ aus einem Prozess, an dem der Gesuchsteller nicht beteiligt gewesen ist, durfte das Zivilgericht diesem aufgrund des Amtsgeheimnisses nicht offenbaren. Im Übrigen fehlt jeglicher Beweis dafür, dass der Zivilgerichtspräsidentin Verlustscheine gegen D____ bekannt gewesen sind.
3.3.4 Die pauschalen und unsubstanziierten Vorwürfe des Gesuchstellers, die Zivilgerichtspräsidentin habe im Verfahren [...] mehrere prozessuale Fehler zu seinem Nachteil begangen und zeige eine feindselige und persönlich motivierte Einstellung (vgl. Eingabe vom 5. November 2020 S. 10), rechtfertigen ein aufsichtsrechtliches Einschreiten des Appellationsgerichts genauso wenig wie seine weiteren Vorwürfe gegen die Zivilgerichtspräsidentin.
3.3.5 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass kein pflichtwidriges Verhalten der Zivilgerichtspräsidentin feststellbar ist. Die aufsichtsrechtlichen Anzeigen sind deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4. Vorsorgliches Ausstandsgesuch
4.1 Der Gesuchsteller beantragt vorsorglich sinngemäss den Ausstand aller Gerichtspersonen des Appellationsgerichts, die Eltern eine Weisung erteilt haben, einen vom Verein [...] durchgeführten Elternkurs zu besuchen (vgl. Eingabe vom 6. Dezember 2020 S. 3).
4.2 Gemäss Art. 47 Abs. 1 ZPO tritt eine Gerichtsperson unter anderem in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a) oder wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte (lit. f). Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind von der Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, glaubhaft zu machen (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Art. 47 bis Art. 51 ZPO konkretisieren den verfassungs- und menschenrechtlichen Anspruch der Parteien gemäss Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) (VGE DG.2016.16 vom 14. November 2016 E. 2.2; vgl. Kiener, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 47 ZPO N 1). Befangenheit und damit ein Ausstandsgrund ist generell anzunehmen, wenn Umstände bestehen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gerichtsperson zu erwecken. Das subjektive Empfinden einer Partei ist bei der Beurteilung solcher Umstände nicht massgebend. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Dass die Gerichtsperson tatsächlich befangen ist, wird nicht verlangt (VGE DG.2016.16 vom 14. November 2016 E. 2.2; vgl. BGE 140 I 240 E. 2.2 S. 242, 139 I 121 E. 5.1 S. 125; Kiener, a.a.O., Art. 47 ZPO N 2).
Über streitige Ausstandsbegehren gegen Mitglieder des Dreiergerichts entscheidet gemäss § 56 Abs. 4 Ziff. 2 GOG unter Vorbehalt bundesrechtlicher Vorschriften das Dreiergericht des betreffenden Gerichts ohne die abgelehnte Gerichtsperson. Diese wird für die Beurteilung des Ausstandsbegehrens durch ein ihr entsprechendes Gerichtsmitglied ersetzt (§ 56 Abs. 5 GOG). Der Grundsatz, dass die abgelehnte Gerichtsperson am Ausstandsentscheid, der sie betrifft, nicht selber mitwirken darf, gilt jedoch nicht ausnahmslos. Auf ein missbräuchliches oder offensichtlich unzulässiges oder unbegründetes Ausstandsgesuch darf unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtsperson nicht eingetreten werden, selbst wenn diese nach dem anwendbaren Verfahrensrecht durch ein anderes Gerichtsmitglied zu ersetzen wäre (VGE VD.2018.32 vom 26. Juni 2018 E. 1.3; vgl. BGE 129 III 445 E. 4.2.2 S. 464; BGer 2C_912/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 2.1 f., 1B_97/2017 vom 7. Juni 2017 E. 4.3 f., 6B_720/2015 vom 5. April 2016 E. 5.5, 1C_443/2015 vom 23. Februar 2016 E. 1; Wullschleger, a.a.O., Art. 50 N 2).
4.3 Der Verfahrensleiter war an einem Entscheid beteiligt, mit dem eine Vereinbarung genehmigt wurde, mit der sich Eltern verpflichteten, sich für den Kurs [...] anzumelden (AGE ZB.2016.46 vom 3. April 2017). In einem anderen, unter dem Vorsitz des Verfahrensleiters gefällten Entscheid des Appellationsgerichts wurde der Kurs [...] zwar als empfehlenswert bezeichnet, auf eine entsprechende Weisung aber ausdrücklich verzichtet (AGE ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020 E. 8.10). Der Verfahrensleiter kann sich nicht erinnern, dass er je eine Weisung erteilt hätte, einen vom Verein [...] durchgeführten Elternkurs zu besuchen, oder dass er an einem Entscheid beteiligt gewesen wäre, mit dem eine solche Weisung erlassen worden wäre. Auch in der Entscheidsammlung des Appellationsgerichts hat er keinen entsprechenden Entscheid gefunden. Damit ist davon auszugehen, dass der Verfahrensleiter nie eine Weisung erteilt hat, einen vom Verein [...] durchgeführten Elternkurs zu besuchen. Die beiden weiteren am vorliegenden Entscheid beteiligten Gerichtspräsidenten und der am vorliegenden Entscheid beteiligte Gerichtsschreiber sind noch nie mit einer entsprechenden Weisung befasst gewesen. Damit ist das vorsorgliche Ausstandsgesuch gegenstandslos.
Im Übrigen könnte betreffend das vorsorgliche Austandsgesuch auch unter Beteiligung von Gerichtspersonen, die bereits Weisungen zum Besuch eines vom Verein [...] durchgeführten Elternkurses erteilt haben, ein Nichteintretensentscheid gefällt werden. Dass Gerichtspersonen des Appellationsgerichts Eltern eine Weisung erteilt hätten, einen vom Verein [...] durchgeführten Elternkurs zu besuchen, und dass die Zivilgerichtspräsidentin Mitglied des Vorstands dieses Vereins ist, genügte offensichtlich nicht, um im vorliegenden Verfahren Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gerichtspersonen des Appellationsgerichts zu erwecken. Folglich könnte auf das Ausstandsgesuch wegen offensichtlicher Unbegründetheit unter Mitwirkung der betreffenden Gerichtspersonen nicht eingetreten werden (vgl. oben E. 4.2).
5. Zustelladresse
5.1 Die Verfügung vom 14. Dezember 2020 wurde auf dem Rechtshilfeweg an das vom Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 8. Dezember 2020 angegebene Zustellungsdomizil in Deutschland gesendet. Die Sendung konnte dem Gesuchsteller an dieser Adresse jedoch nicht zugestellt werden, da der Gesuchsteller gemäss Mitteilung der ausländischen Behörde an der angegebenen Adresse nicht wohnhaft ist. Erst am 23. Dezember 2020 nannte der Gesuchsteller in einem anderen Verfahren des Appellationsgerichts eine Adresse in Luxemburg und erst mit Eingabe vom 25. Januar 2021 wünschte er, dass diese in allen beim Appellationsgericht hängigen Verfahren als Adresse bzw. Zustellungsdomizil verwendet wird. Unter diesen Umständen gilt die Verfügung vom 14. Dezember 2020 mit dem erfolglosen Zustellungsversuch an der vom Gesuchsteller in der Eingabe vom 8. Dezember 2020 bezeichneten Adresse als zugestellt (vgl. Staehelin/Bachofner, in: Staehelin et al., Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 2019, § 17 Rz. 22; Gschwend, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 138 ZPO N 3; Frei, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 138 ZPO N 26).
5.2 Mit Eingabe vom 10. Februar 2020 teilte der Gesuchsteller dem Appellationsgericht in einem neuen Verfahren eine Adresse in der Schweiz mit und beantragte, dass diese in allen derzeit h.gigen Verfahren hinterlegt werde. Damit entfällt im vorliegenden Verfahren die Pflicht zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz. Ziff. 6 der prozessleitenden Verfügung vom 14. Dezember 2020 ist deshalb zu widerrufen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Rechtsbegehren 1, 2, 4 und 5 der Eingabe des Gesuchstellers vom 5. November 2020 („Ausstandsgesuch“, Abgabe auf der Zustellplattform IncaMail zuhanden des Appellationsgerichts 5. Dezember 2020) wird nicht eingetreten.
Die aufsichtsrechtlichen Anzeigen des Gesuchstellers gegen die Zivilgerichtspräsidentin B____ werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Ziffern 2, 5 und 6 der prozessleitenden Verfügung vom 14. Dezember 2020 werden widerrufen.
An Ziffer 8 der prozessleitenden Verfügung vom 14. Dezember 2020 wird festgehalten. Es ist beabsichtigt, der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zusätzlich mitzuteilen, dass der Gesuchsteller als neue Zustelladresse die folgende Adresse angegeben hat: A____, [...].
Eine Kopie der Verfügung vom 14. Dezember 2020 wird dem Gesuchsteller zur Kenntnisnahme an die Adresse [...] zugestellt. Diese erneute Zustellung löst keine neue Rechtsmittelfrist aus.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Gesuchsteller
- Gesuchsgegnerin
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.