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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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DGZ.2020.5
ENTSCHEID
vom 16. Oktober 2020
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Carl Gustav Mez
und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue
Parteien
A____ Gesuchsteller
[...]
Gegenstand
Ausstandsgegesuch gegen den Appellationsgerichtspräsidenten
vom 8. Juli 2020
(in den Verfahren X____ und Y____)
Sachverhalt
A____ (Gesuchsteller) war von Juni 2007 bis Dezember 2011 bei der B____ (Arbeitgeberin) angestellt. Er macht in der Folge geltend, die Arbeitgeberin habe es unterlassen, ihn rechtzeitig bei der Krankentaggeldversicherung anzumelden, wodurch ihm in der Zeit zwischen Februar 2012 und März 2014 Krankentaggeldleistungen im Betrag von CHF 140‘000.– entgangen seien. Nach einer gescheiterten Schlichtungsverhandlung und der am 24. Mai 2018 erfolgten Ausstellung einer Klagebewilligung erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 16. Juli 2018 Klage gegen die Arbeitgeberin beim Arbeitsgericht des Kantons Basel-Stadt mit welchem er deren kosten- und entschädigungsfälligen, teilklageweisen Verurteilung zur Zahlung von CHF 30'000.– beantragte. Diese Klage wie auch das vom Gesuchsteller gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wies das Zivilgericht mit Entscheid GS.2018.29 vom 18. November 2019 ab. Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 30. Mai 2020 Berufung beim Appellationsgericht, mit welchem er die «vollumfängliche Neubeurteilung der Streitsache» durch das Appellationsgericht beantragt (Verfahren X____). Als Instruktionsrichter in diesem Verfahren wurde der Präsident C____ eingesetzt. Dieser instruierte das Verfahren in der Folge mit Verfügungen vom 8. und 25. Juni sowie 7. Juli 2020.
Zwischenzeitlich reichte der Gesuchsteller mit Eingabe vom 1. April 2020 bei der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt ein neues Schlichtungsgesuch ein mit dem Rechtsbegehren, die Arbeitgeberin sei im Sinne einer Teilklage zu verpflichten, ihm CHF 30‘000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 14. Februar 2012 zu bezahlen. In der Folge stellte der Schlichter das Schlichtungsgesuch mit Verfügung vom 8. April 2020 der Arbeitgeberin zu und setzte dieser Frist zur Stellungnahme und zur Einreichung eigener Unterlagen.
Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsteller «Einsprache und Beschwerde» bei der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts, mit welcher er beanstandet, dass die Schlichtungsbehörde die Parteien nicht unmittelbar in eine Schlichtungsverhandlung geladen, sondern der Arbeitgeberin zuvor noch Gelegenheit zur Stellungnahme zum Schlichtungsgesuch gegeben hat. Diese Eingabe überwies der Schlichter mit Verfügung vom 17. April 2020 zuständigkeitshalber dem Appellationsgericht. Die Verfahrensleitung oblag wiederum dem Präsidenten C____. Das Appellationsgericht trat unter seiner Mitwirkung auf die Beschwerde mit Entscheid Y____ ohne Kosten zu erheben nicht ein. Dieser Entscheid ist dem Gesuchsteller am 19. Juni 2020 zugestellt worden.
Mit Eingabe vom 8. Juli 2020 beantragte der Gesuchsteller im Berufungsverfahren X____ und im Beschwerdeverfahren Y____ den Ausstand des Verfahrensleiters C____. Zu diesem Gesuch nahmen der abgelehnte Appellationsgerichtspräsident sowie die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 13. resp. 17. Juli 2020 Stellung. Hierzu replizierte der Gesuchsteller mit Eingabe vom 1. August 2020. Die Einzelheiten der Standpunkte des Gesuchstellers und der weitere Sachverhalt ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Zuständig zur Beurteilung von Berufungen und Beschwerden gegen Entscheide des Zivilgerichts ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Über streitige Ausstandsbegehren gegen Gerichtspersonen entscheidet das Dreiergericht des betreffenden Gerichts ohne die abgelehnte Gerichtsperson (Art. 50 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272] in Verbindung mit § 56 Abs. 4 Ziff. 2 GOG). Die abgelehnte Gerichtsperson wird für die Beurteilung des Ausstandsbegehrens durch ein ihr entsprechendes Gerichtsmitglied ersetzt (§ 56 Abs. 5 GOG).
1.2 Das Ausstandsgesuch des Gesuchstellers gegen C____ bezieht sich nicht nur auf das noch hängige Berufungsverfahren X____, sondern auch auf das Beschwerdeverfahren Y____. Wie der abgelehnte Appellationsgerichtspräsident in seiner Vernehmlassung zutreffend ausführt, sind Ausstandsgründe, welche erst nach Eröffnung eines Entscheids des oberen kantonalen Gerichts aber vor Ablauf der Frist für die Beschwerde in Zivilsachen oder die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht entdeckt worden sind, mit diesen Rechtsmitteln an das Bundesgericht zu richten (vgl. BGE 139 III 120 E. 3.1.1 S. 122 f.; Tappy, in: Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 51 CPC N 15 f.; vgl. ferner BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 468 f.; Wullschleger, in; Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 51 N 10). Im Beschwerdeverfahren Y____ wurde der Entscheid des Appellationsgerichts als Beschwerdeinstanz am [...] Juni 2020 gefällt und dem Gesuchsteller am 19. Juni 2020 zugestellt. Damit war die Frist für die Beschwerde in Zivilsachen oder die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht im Zeitpunkt des Gesuchs vom 8. Juli 2020 noch nicht abgelaufen. Folglich ist das Appellationsgericht für die Beurteilung des Ausstandsgesuchs betreffend das Verfahren Y____ nicht zuständig, weshalb auf das Gesuch insoweit nicht einzutreten ist.
2.
Gemäss Art. 47 Abs. 1 ZPO tritt eine Gerichtsperson unter anderem in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a), wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeiständin oder Rechtsbeistand, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, als Mediatorin oder Mediator, in der gleichen Sache tätig war (lit. b) oder wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte (lit. f). Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind von der Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, glaubhaft zu machen (Art. 49 Abs. 1 ZPO; VGE DGZ.2020.3 vom 5. Mai 2020 E. 2.1, DG.2016.16 vom 14. November 2016 E. 2.2, DG.2017.52 vom 19. April 2018 E. 2). Art. 47 bis 51 ZPO konkretisieren den verfassungs- und menschenrechtlichen Anspruch der Parteien auf ein unparteiisches Gericht (Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101], Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]; vgl. Kiener, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 47 N 1; Weber, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 47 ZPO N 1 f.; Wullschleger, a.a.O., Vorbemerkungen zu den Art. 47–51 N 1). Befangenheit und damit ein Ausstandsgrund ist generell anzunehmen, wenn Umstände bestehen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gerichtsperson zu erwecken. Das subjektive Empfinden einer Partei ist bei der Beurteilung solcher Umstände nicht massgebend. Vielmehr müssen die Umstände bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit begründen. Dass die Gerichtsperson tatsächlich befangen ist, wird nicht verlangt (vgl. BGE 140 I 240 E. 2.2 S. 242; 139 I 121 E. 5.1 S. 125; Kiener, a.a.O., Art. 47 N 2; Weber, a.a.O., Art. 47 ZPO N 3 ff.).
3.
3.1 Zur Begründung seines Ausstandsgesuchs weist der Gesuchsteller darauf hin, dass der Vertreter der Arbeitgeberin wie der abgelehnte Gerichtspräsident Mitglied der [...] Partei [...] sei. Obwohl nur ein Mitglied des Präsidiums Mitglied dieser Partei sei, seien die beiden Verfahren ausgerechnet ihm zugeteilt worden, was kein Zufall sein könne. Schon dieser Umstand berechtige zum Ausstandsbegehren gegen den Verfahrensleiter [...] (Gesuch, Ziff. 7 ff.).
3.2 Die gleiche Parteiangehörigkeit von Gerichtspräsident und Parteivertreter begründet keinen objektiven Anschein der Befangenheit des Gerichtspräsidenten. Soweit ein Ausstandsgesuch auf die Parteizugehörigkeit eines Gerichtsmitglieds gezielt wird, müssen besondere Gründe bezeichnet werden, weshalb dieses im konkreten Fall befangen sein soll, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (vgl. AGE DG.2016.7 vom 29. Februar 2016 E. 2.2 m.H. auf BGer 6B_1043/2014 vom 25. November 2014 E.2 sowie AGE DG.2017.38 vom 24. Januar 2018 E. 2.3 m.H. auf BGer 1F_40/2011 vom 5. Januar 2012 E. 2; Wullschleger, a.a.O., Art. 47 N 41 m.w.H.). Auch die gleiche Parteiangehörigkeit von Gerichtspräsident und Parteivertreter begründet für sich allein keinen objektiven Anschein einer Befangenheit. Wie das Bundesgericht feststellt, kommt es oft vor, dass sich ein Richter und ein Advokat aufgrund der Zugehörigkeit zur gleichen Partei kennen (BGE 138 I 1 E. 2.4 S. 5; Kiener, a.a.O., Art. 47 N 18). Ganz allgemein erscheint auch eine gewisse Nähe von Gerichtsmitgliedern und Anwältinnen und Anwälten im Sinne einer Bekanntschaft systemimmanent und ist daher entgegen der replicando erfolgten Behauptung des Gesuchstellers (Replik, Ziff. 8) für sich allein nicht geeignet, einen objektiven Argwohn einer Parteilichkeit zu begründen (Wullschleger, a.a.O., Art. 47 N 31).
Vorliegend hat der abgelehnte Gerichtspräsident mit seiner Stellungnahme erklärt, sich an persönliche Kontakte ausserhalb des Besuchs von Parteiversammlungen nicht erinnern zu können (Stellungnahme Gerichtspräsident, Ziff. 2.1). Auch der Vertreter der Arbeitgeberin hat festgestellt, mit dem abgelehnten Gerichtspräsidenten weder privat noch sonst wie verbunden zu sein (Stellungnahme Vertreter der Arbeitgeberin). Dem hält der Gesuchsteller entgegen, da für ihn der Nachweis einer Freundschaft oder eines sonstigen engeren politischen Kontakts zwischen den beiden praktisch unmöglich sei, stehe im Umkehrschluss fest, dass eine solche Beziehung nicht ausgeschlossen werden könne (Replik, Ziff. 8). Darin kann ihm nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 49 Abs. 1 i.f. ZPO hat die Partei, welche ein Ausstandsgesuch erhebt, die den Ausstandsgrund begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.3 S. 325, 120 II 393 E. 4c S. 398, 104 Ia 408 E. 4 S. 413, 88 I 11 E. 5a S. 14). Aufgrund der vom Gesuchsteller allein geltend gemachten Mitgliedschaft in der gleichen Partei ergeben sich aber keine Anhaltspunkte, aus welchen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit hervorgehen könnte, dass zwischen dem Gerichtspräsidenten und dem Parteivertreter entgegen ihren expliziten Äusserungen im vorliegenden Verfahren eine nähere Beziehung bestehen könnte. Dies gilt umso mehr, als nach dem Gesagten auch eine Bekanntschaft zwischen Gerichtspräsident und Parteivertreter eine solche nicht zu begründen vermöchte.
4.
4.1 Weiter leitet der Gesuchsteller die Befangenheit des abgelehnten Gerichtspräsidenten aus dessen Verfahrensleitung ab.
4.1.1 So macht er als «Beweis für die Parteilichkeit von C____» geltend, dieser habe im Entscheid Y____ in E. 2.3.2 ausgeführt, die Schlichtungsbehörde habe rechtzeitig zu einer Schlichtungsverhandlung laden können. Diese Behauptung sei «erfunden und gelogen», sei doch bis heute in keine Schlichtungsverhandlung geladen worden (Gesuch, Ziff. 11 f.; Replik, Ziff. 14 f.).
4.1.2 Zudem habe der abgelehnte Gerichtspräsident ihm mit Verfügung vom 24. Juni 2020 sein verfassungsrechtliches Akteneinsichtrecht verweigert, indem er einen Anspruch auf Zustellung von Akten oder Kopien von Akten verneint habe. Er sei mit der «rechtswidrigen Abweisung» seines Akteneinsichtsrechts nicht einverstanden gewesen, weshalb er nach vorgängiger telefonischer Voranmeldung die Kanzlei des Appellationsgerichts am 30. Juni 2020 aufgesucht habe. Dort habe man ihm die Anfertigung von Kopien der eingesehenen Akten unter Verweis auf die instruktionsrichterliche Verfügung vom 24. Juni 2020 verweigert. Erst als er vehement auf seinem Anspruch bestanden habe, habe man den abgelehnten Gerichtspräsidenten angerufen und ihm darauf mitgeteilt, dass er gemäss dessen Auskunft sämtliche Akten kopieren lassen und mitnehmen könne. Der abgelehnte Gerichtspräsident habe seine Verfügung vom 24. Juni 2020 falsch formuliert. Sowohl der falsche Hinweis auf eine Vorladung wie auch die Verfügung vom 24. Juni 2020 belegten «Willkür und Parteilichkeit in ihrer höchsten Form». Dies lasse sich allein durch die Absicht des abgelehnten Gerichtspräsidenten begründen, seinen politischen Parteikollegen aus der [...] zu bevorteilen (Gesuch, Ziff. 12 ff.).
4.1.3 Weiter rügt er, dass sowohl im Verfahren X____ wie auch im Verfahren Y____ C____ als Instruktionsrichter eingesetzt worden sei, was wiederum kein Zufall sein könne (Gesuch, Ziff. 26). Wenn ein Verfahrensleiter schon in einem «kleineren Verfahren» Parteilichkeit zeige, dann werde er im Verfahren X____, in dem es «um viel mehr gehe» die «gleichen, parteilichen, voreingenommenen und befangenen ‘Verhaltensmuster’» an den Tag legen. Er sei daher überzeugt, dass er im Berufungsverfahren X____ «kein faires, unabhängiges und unparteiisches Gerichtsverfahren haben werde» (Gesuch, Ziff. 29).
4.1.4 Schliesslich verweist der Gesuchsteller auf die Verfügung des abgelehnten Gerichtspräsidenten vom 25. Juni 2020 im Verfahren X____, mit welcher er darauf hingewiesen worden sei, dass er der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen habe, wenn seine Berufung abgewiesen oder darauf nicht eingetreten werde. Diese Mitteilung sei völlig überflüssig. Es handle sich daher um einen parteilichen Hinweis, mit welchem er «indirekt und unterschwellig eigentlich schon zum Vornherein» mitteile, dass er seine Berufung abweisen werde (Gesuch, Ziff. 32 ff.).
4.2 Auch diese Umstände vermögen weder für sich noch in Kombination mit der gerügten Parteizugehörigkeit den objektiven Anschein der Befangenheit des abgelehnten Gerichtspräsidenten zu begründen.
4.2.1 Verfahrensmassnahmen vermögen nur in Ausnahmefällen den Anschein der Befangenheit eines Gerichtsmitglieds zu erwecken (BGE 114 Ia 153 E. 3b/bb S. 158; BGer 1B_2/2015 vom 19. März 2015 E. 4.3, 5A_910/2013 vom 6. März 2014 E. 5.2; Wullschleger, a.a.O., Art. 47 N 35 mit Hinweisen; AGE BEZ.2017.49 vom 7. Februar 2018 E. 3.1). Dies gilt im Allgemeinen auch für Verfahrensfehler oder inhaltlich falsche Entscheide einer Gerichtsperson. Sie können somit grundsätzlich nicht als Begründung für die Befangenheit herangezogen werden, sondern sind im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen (BGE 114 Ia 153 E. 3b/bb S. 158 f., 113 Ia 410 E. 2b S. 410 f.; BGer 1B_291/2015 und 1B_301/2015 vom 20. Oktober 2015 E. 4.3). Befangenheitsbegründend sind nur besonders qualifizierte, krasse oder wiederholte Fehler einseitig zu Lasten einer Partei, die als schwere Amtspflichtverletzungen zu betrachten sind (AGE BEZ.2018.30 vom 31. Oktober 2018 E. 4.3.3., BEZ.2017.49 vom 7. Februar 2018 E. 3.1, BEZ.2016.45 vom 27. Januar 2017 E. 2.2).
4.2.2 Zum vornherein keine Befangenheit des abgelehnten Gerichtsmitglieds zu begründen vermag der Umstand, dass er in beiden zwischen dem Gesuchsteller und der Arbeitgeberin geführten Verfahren X____ und Y____ als Instruktionsrichter eingesetzt worden ist. Die einzelnen Fälle werden gemäss § 19 des Organisationsreglements des Appellationsgerichts (SG 154.150) vom Abteilungspräsidenten an die einzelnen, der Abteilung angehörigen Präsidentinnen und Präsidenten zugeteilt. Abteilungspräsident der zivilrechtlichen Abteilung ist D____. Der abgelehnte Gerichtspräsident hatte somit keinen Einfluss auf die Zuteilung der beiden Fälle an ihn.
4.2.3 Entgegen der Auffassung des Gesuchstellers erweist sich weiter die Verfügung des abgelehnten Gerichtspräsidenten vom 24. Juni 2020 im Verfahren Y____ weder als Verfahrensfehler noch vermag sie objektiv den Anschein seiner Befangenheit gegenüber dem Gesuchsteller zu begründen. Mit dieser Verfügung wies der abgelehnte Gerichtspräsident dessen Gesuch «um Zustellung der Akten» ab. Er stellte dabei fest, dass es ihm freistehe, «die Akten des Appellationsgerichts Y____ und die Akten der Schlichtungsbehörde SB.2020.248 nach telefonischer Anmeldung während der Schalteröffnungszeiten der Kanzlei des Appellationsgerichts auf der Kanzlei des Appellationsgerichts einzusehen». Zur Begründung erwog er, dass Parteien, die nicht Anwälte sind, die Akten am Sitz des aktenführenden Gerichts einzusehen hätten. Das Akteneinsichtsrecht gebe ihnen keinen Anspruch auf Zustellung von Akten oder von Kopien von Akten (vgl. Gehri, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2017, Art. 53 ZPO N 29; Hurni, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 53 ZPO N 73). Dementsprechend hätten Parteien, die nicht Anwälte sind, nach der Praxis des Appellationsgerichts die Akten auf der Kanzlei des Appellationsgerichts einzusehen (vgl. Gesuchsbeilage 7). Diese Verfügung entspricht sowohl der einheitlich angewandten Praxis des Appellationsgericht wie auch den verfassungsrechtlichen Anforderungen aufgrund des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 1 BV. Im Unterschied zu Anwältinnen und Anwälten unterstehen nicht vertretene Parteien selber nicht den gleichen Berufspflichten und der Aufsicht einer Aufsichtsbehörde, weshalb ihnen die Gerichtsakten nicht ausgehändigt werden. Das Gericht ist auch nicht verpflichtet, ihnen Kopien sämtlicher Vorakten zu edieren.
Unzutreffend war dagegen die Auffassung der Kanzlei, dass dem Gesuchsteller mit dieser Verfügung auch anlässlich seiner Vorsprache zur Akteneinsicht der Anspruch auf Anfertigung von Kopien generell abgesprochen werden sollte. Diesen Irrtum hat der abgelehnte Gerichtspräsident denn auch noch während dessen Vorsprache auf der Kanzlei geklärt. Dass der abgelehnte Gerichtspräsident dabei das Missverständnis gegenüber den Mitarbeitenden der Kanzlei auf sich genommen hat, weshalb eine Kanzleimitarbeiterin dem Gesuchsteller gemäss seinen Ausführungen erklärt habe, dass er die Verfügung «falsch formuliert» habe, ändert nichts daran, dass daraus auch nicht ansatzweise eine feindselige Grundhaltung des abgelehnten Gerichtspräsidenten gegenüber dem Gesuchsteller abgeleitet werden kann.
4.2.4 Unzutreffend erscheint auch der dem abgelehnten Gerichtspräsidenten gemachte Vorwurf, der Entscheid Y____ enthalte eine «Lüge» respektive «Erfindung» (Gesuch, Ziff. 11 f.; Replik, Ziff. 14 f.). Dieser Vorwurf bezieht sich auf die Erwägung in E. 2.3.2 zu dem vom Gesuchsteller in jenem Verfahren erhobenen Vorwurf einer Rechtsverzögerung durch die angerufene Behörde. Dazu hat das Dreiergericht des Appellationsgerichts erwogen, gemäss Art. 202 Abs. 3 ZPO stelle die Schlichtungsbehörde der Gegenpartei das Schlichtungsgesuch unverzüglich zu und lade gleichzeitig die Parteien zur Vermittlung vor. Sowohl die Zustellung des Schlichtungsgesuchs als auch die Vorladung der Parteien hätten unverzüglich zu erfolgen. Gemäss Art. 203 Abs. 1 ZPO habe die Verhandlung innert zwei Monaten seit Eingang des Gesuchs oder nach Abschluss des Schriftenwechsels stattzufinden. Auf den Abschluss des Schriftenwechsels könne dabei aber nur abgestellt werden, wenn dessen Durchführung zulässig sei. Mit Ausnahme von Konstellationen, die nicht vorliegen, sei ein förmlicher Schriftenwechsel im Schlichtungsverfahren aber unzulässig. Zulässig sei dagegen die unaufgeforderte Einreichung einer fakultativen schriftlichen Stellungnahme durch den Gesuchsgegner. Hierfür könne nach einem Teil der Lehre eine Frist gesetzt werden. Schliesslich erwog das Dreiergericht, dass in der Literatur kontrovers diskutiert werde, ob die Überschreitung der Frist gemäss Art. 203 Abs. 1 ZPO per se eine Rechtsverzögerung begründe. Vorliegend behaupte der Gesuchsteller «zu Recht nicht», dass «eine Überschreitung der Frist gemäss Art. 203 Abs. 1 ZPO drohe». Sie erwog dazu abschliessend, «die Schlichtungsbehörde konnte die Parteien rechtzeitig zu einer Schlichtungsverhandlung auf einen Termin innert zwei Monaten seit dem Eingang des Schlichtungsgesuchs am 2. April 2020 vorladen». Wie der abgelehnte Gerichtspräsident mit seiner Stellungnahme ausführte (Stellungnahme Gerichtspräsident, Ziff. 2.3), wird mit dieser Formulierung nicht behauptet, dass die Schlichtungsbehörde die Vorladung auch tatsächlich innert zwei Monaten vorgenommen hat. Vielmehr wird allein darauf hingewiesen, dass die Schlichtungsbehörde auch nach der Vornahme der angefochtenen Verfügung des Schlichters vom 8. April 2020 weiterhin die Möglichkeit gehabt hat, rechtzeitig auf einen Termin innert zwei Monaten seit dem Eingang des Schlichtungsgesuchs am 2. April 2020 vorzuladen. Diese Aussage ist korrekt. Daraus folgt, dass der Entscheid Y____ weder eine Lüge noch eine Erfindung enthielt.
Zu beachten ist dabei auch, dass im Beschwerdeverfahren keine neuen Tatsachen geltend gemacht werden können. Die Beschwerde und die mit ihr geltend gemachte Rechtsverzögerung war daher auf der Grundlage der Situation im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung des Schlichters vom 8. April 2020 zu prüfen (Art. 326 Abs. 1 ZPO, dazu: Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 326 N 3 ff.). Daher musste im Verfahren Y____ zum vornherein unerheblich bleiben, ob die Vorladefrist im Anschluss an die Verfügung vom 8. April 2020 tatsächlich eingehalten worden ist. Massgeblich war mit den Ausführungen des abgelehnten Gerichtspräsidenten daher allein, ob sie damals eingehalten werden konnte.
Selbst wenn aber der abgelehnte Gerichtspräsident an einem Urteil mitgewirkt hätte, welches im Sinne des Vorhalts des Gesuchstellers eine unzutreffende Feststellung enthalten hätte, so wäre dies nach dem Gesagten (vgl. oben E. 4.2.1) ohnehin nicht geeignet, den Anschein seiner Befangenheit zu begründen.
4.2.5 Dies gilt auch für den beanstandeten Hinweis in der Verfügung des abgelehnten Gerichtspräsidenten im Verfahren X____ (vgl. Gesuch, Ziff. 32 ff.). Der darin enthaltene Hinweis auf mögliche Kostenfolgen ist nicht zu beanstanden, verlangt Art. 97 ZPO doch ausdrücklich die Aufklärung nicht anwaltlich vertretener Parteien über die Kostenfolgen eines Verfahrens.
4.3 Daraus folgt, dass das Ausstandsgesuch einerseits abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Andererseits folgt daraus aber auch, dass es ebenfalls hätte abgewiesen werden müssen, soweit auch in Bezug auf das Ausstandsgesuch betreffend das Verfahren Y____ hätte eingetreten werden können.
5.
5.1 Der Gesuchsteller stellte mit seiner Replik sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Replik, Ziff. 19).
Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Als aussichtslos anzusehen sind Begehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie – zumindest vorläufig – nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.).
Wie es den vorgehenden Erwägungen ersichtlich wird, stellt sich das vorliegende Ausstandsgesuch klarerweise als unbegründet dar. Die Gewinnaussichten des Ausstandsgesuchs erscheinen daher von vornherein als beträchtlich geringer als die Verlustgefahren. Zufolge Aussichtslosigkeit des Ausstandsgesuchs ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege daher abzuweisen.
5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Gesuchsteller dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– (Wullschleger, a.a.O., Art. 50 N 13; § 33 Gerichtsgebührenreglement [SG 154.810]). Auf die Zusprechung einer Parteientschädigung an die anwaltschaftlich vertretene Arbeitgeberin kann verzichtet werden, zumal sie auch keinen entsprechenden Antrag stellen lässt.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch des Gesuchstellers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Der Gesuchsteller trägt die Gerichtskosten des Ausstandsverfahrens von CHF 500.–.
Mitteilung an:
- Gesuchsteller
- C____
- Arbeitgeberin
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.