Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

DGZ.2020.8

 

ENTSCHEID

 

vom 26. Januar 2021

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                                    Gesuchsteller

[...]

 

 

Gegenstand

 

Gesuch vom 8. September 2020

 

betreffend Schlichtungsverhandlung und Rechtsverzögerung

 


Sachverhalt

 

Mit Eingabe vom 8. September 2020 wandte sich A____ (Gesuchsteller) an das Appellationsgericht Basel-Stadt. Unter der Überschrift «Nachtrag Schlichtungsgesuch (SG) vom 6.7.2020 (SB.2018.401/SB.2020.470)» stellte er ein Gesuch um Durchführung einer Schlichtungsverhandlung betreffend diverse Rechtsbegehren gegen die B____ AG, C____, das Betreibungsamt Basel-Stadt, das Betreibungsamt Basel-Landschaft (Abteilung Liegenschaften VZG), das Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt und das Betreibungsamt Oberland (Dienststelle Oberland Ost). Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts überwies das Gesuch mit Verfügung vom 22. September 2020 zuständigkeitshalber an die Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt. Gleichzeitig teilte er dem Gesuchsteller mit, dass er beim Appellationsgericht einen Kostenvorschuss leisten müsse, wenn er einen formellen Entscheid des Appellationsgerichts über die Eingabe vom 8. September 2020 beantrage. Am 5. Oktober 2020 ersuchte der Gesuchsteller um Erstreckung der Frist für die Leistung des Kostenvorschusses. Am 21. Oktober 2020 teilte er mit, dass er den Kostenvorschuss bezahlt habe. Ausserdem kündigte er an, dass er «sämtliche Verfahren vor dem Appellationsgericht Basel-Stadt als zurückgezogen respektive storniert erklären» würde, wenn mit den Gegenparteien «eine compliance-fähige Lösung bis 31.10.2020 gefunden» werde. Der Gesuchsteller wiederholte mit Eingaben vom 2. November, 16. November, 3. Dezember und 23. Dezember 2020 die vorstehende Ankündigung und verschob die Fristen für die «Findung einer compliance-fähigen resp. aussergerichtlichen Lösung» bis schliesslich am 31. Januar 2021. Am 8. und 14. Dezember 2020 sowie am 12. Januar 2021 reichte der Gesuchsteller Kopien von Eingaben an andere Behörden und von Schreiben an Rechtsanwälte samt Beilagen ein. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts zog die Akten der zivilgerichtlichen Schlichtungsverfahren SB.2018.401 und SB.2020.470 bei. Er verzichtete darauf, bei den im Gesuch vom 8. September 2020 genannten Personen und Behörden Stellungnahmen einzuholen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Mit der Eingabe vom 8. September 2020 beantragt der Gesuchsteller beim Appellationsgericht die Durchführung einer Schlichtungsverhandlung betreffend diverse Rechtsbegehren gegen verschiedene Personen bzw. Behörden. Das Appellationsgericht ist zur Durchführung von Schlichtungsverfahren – soweit gesetzlich vorgesehen – nur in Fällen zuständig, in denen es als einzige kantonale Instanz entscheidet (vgl. § 88 Abs. 1 und §§ 91–93 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Gesuchsteller zeigt nicht auf, dass es sich vorliegend um einen solchen Fall handelt, der die Zuständigkeit des Appellationsgerichts begründete. Dies ist auch nicht ersichtlich. Der «Nachtrag Schlichtungsgesuch» bezieht sich denn auch auf Schlichtungsgesuche, die der Gesuchsteller bei der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt eingereicht hat. Das Zivilgericht ist gemäss § 70 Abs. 1 GOG zur erstinstanzlichen Beurteilung aller Angelegenheiten zuständig, auf welche die Schweizerische Zivilprozessordnung Anwendung findet, soweit es das Gesetz vorsieht. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts überwies daher den «Nachtrag Schlichtungsgesuch» zu Recht zuständigkeitshalber an die Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts.

 

Der Gesuchsteller begründet die Einreichung des «Nachtrags Schlichtungsgesuch» beim Appellationsgericht damit, dass er sich aufgrund einer Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung durch das Zivilgericht Basel-Stadt in den Verfahren SB.2018.401 und SB.2020.470 die Überweisung der vorliegenden Angelegenheit an die nächsthöhere gerichtliche Instanz erlaube (Begleitschreiben vom 8. September 2020). Eine allfällige Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung des zuständigen Gerichts bzw. der zuständigen Schlichtungsbehörde begründet jedoch keine Zuständigkeit der übergeordneten gerichtlichen Instanz zur materiellen Beurteilung der Angelegenheit. Diese kann in solchen Fällen mithin nicht einfach an die übergeordnete Instanz überwiesen werden.

 

1.2      Soweit der Gesuchsteller eine Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung geltend macht, könnte seine Eingabe vom 8. September 2020 als Beschwerde im Sinn von Art. 319 lit. c der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) entgegengenommen und behandelt werden. Fälle von Rechtsverzögerung sind nach Art. 319 lit. c ZPO mit Beschwerde anfechtbar. Ebenfalls mit Beschwerde kann die qualifizierte Form der Rechtsverweigerung nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziffer 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, 0.101) gerügt werden (vgl. Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 319 N 16 f., mit weiteren Hinweisen).

 

Der Gesuchsteller begründet allerdings nicht, worin die behauptete Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung durch die Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt in den Verfahren SB.2018.401 und SB.2020.470 liegen soll. Aus den beigezogenen Akten geht hervor, dass im Schlichtungsverfahren SB.2018.401 am 20. Juli 2018 nach der Durchführung der Schlichtungsverhandlung am gleichen Tag die Klagebewilligung erteilt worden ist. Auch im Schlichtungsverfahren SB.2020.470 wurde dem Gesuchsteller nach der Durchführung der Schlichtungsverhandlung vom 29. September 2020 am gleichen Tag die Klagebewilligung erteilt. Da der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 8. September 2020 nicht aufzeigt, worin die von ihm geltend gemachte Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung liegen soll und eine solche auch nicht ersichtlich ist, könnte auf die Eingabe auch nicht eingetreten werden, wenn diese als Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde zu behandeln wäre.

 

2.

Aufgrund dieser Erwägungen kann auf den «Nachtrag Schlichtungsgesuch» vom 8. September 2020 nicht eingetreten werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO, § 5 in Verbindung mit § 16 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Auf das Gesuch vom 8. September 2020 wird nicht eingetreten.

 

Der Gesuchsteller trägt die Gerichtskosten von CHF 500.–.

 

Mitteilung an:

-       Gesuchsteller

-       Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt

 

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Johannes Hermann

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.