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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht |
DGZ.2021.7
ENTSCHEID
vom 1. März 2022
Mitwirkende
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Suheyla Büklü
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Basel-Stadt Beschwerdegegner
vertreten durch Steuerverwaltung Basel-Stadt,
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde
betreffend Kostenentscheide ab 2012 der Steuerverwaltung Basel-Stadt
Erwägungen
A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erhob mit Eingabe vom 27. Oktober 2021 Beschwerde beim Appellationsgericht und beantragte darin, «dass sämtliche Kostenentscheide bezüglich Steuerverwaltung basel-Stadt ab 2012 (betroffen Liegenschaft [...] und [...]) und erwachsenen Drittfolgen gemäss art. 108 ZPO durch den verursacher zu bezahlen» seien. Mit Verfügung vom 18. November 2021 wurde die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 500.– aufgefordert. Nach Eingang eines Fristerstreckungsgesuchs der Beschwerdeführerin wurde die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 16. Dezember 2021 erstreckt. Nachdem die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss innert der erstreckten Frist nicht geleistet hat, wurde ihr mit Verfügung vom 21. Dezember 2021 (Zustellung am 23. Dezember 2021) unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses gesetzt. Innert der Nachfrist hat die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht geleistet. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Beschwerdegegner
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Suheyla Büklü
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.