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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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DGZ.2025.5
ENTSCHEID
Mitwirkende
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Lorena Christ
Parteien
A____ AG in Liquidation Gesuchstellerin
Domizil eingebüsst
vertreten durch […],
Gegenstand
Revisionsgesuch vom 12. Juli 2025
betreffend einen Entscheid des
Appellationsgerichts vom 4. Juni 2025 (ZB.2025.13)
[…] reichte als Geschäftsführer der A____ AG in Liquidation (Gesuchstellerin) für diese am 12. Juli 2025 ein Revisionsgesuch in Bezug auf den Entscheid des Appellationsgerichts vom 4. Juni 2025 ein. Mit Verfügung vom 18. Juli 2025 wurde die Gesuchstellerin zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert. Die Verfügung wurde der Gesuchstellerin am 22. Juli 2025 zugestellt. Da der Kostenvorschuss innert der der Gesuchstellerin gesetzten Frist nicht geleistet wurde, wurde ihr mit Verfügung vom 25. August 2025 eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses gesetzt. Er wurde darauf hingewiesen, dass auf das Gesuch nicht eingetreten werde, wenn die Frist nicht eingehalten wird. Die Verfügung vom 25. August 2025 mit der Ansetzung der Nachfrist für die Leistung des Kostenvorschusses wurde der Gesuchstellerin gemäss Sendungsverfolgungsbericht der Post am 27. August 2025 zur Abholung gemeldet und innerhalb der Abholfrist nicht abgeholt. Die Verfügung gilt daher gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) als zugestellt. Innert der ihr gesetzten Nachfrist leistete die Gesuchstellerin den Kostenvorschuss nicht. Auf das Gesuch ist im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Zuständig für den Nichteintretensentscheid einschliesslich des Kostenentscheids ist der Verfahrensleiter als Einzelrichter (§ 44 Abs. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf das Revisionsgesuch gegen den Entscheid des Appellationsgerichts vom 4. Juni 2025 (ZB.2025.13) wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
- Gesuchstellerin
- Zivilgericht Basel-Stadt
- Handelsregisteramt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Lorena Christ
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.