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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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DGZ.2025.9
ENTSCHEID
Mitwirkende
und Gerichtsschreiberin MLaw Stephanie von Sprecher
Parteien
A____ Gesuchstellerin
[...] Ehefrau
vertreten durch lic. iur. Claudia Sigel, Advokatin,
gegen
B____ Gesuchsgegner
[...] Ehemann
vertreten durch MLaw Helena Meyer, Advokatin,
Oberwilerstrasse 3, Postfach 312, 4123 Allschwil
Gegenstand
Gesuch um Aufschub der Vollstreckbarkeit
betreffend Regelung des Getrenntlebens
Sachverhalt
A____ (nachfolgend Ehefrau) und B____ (nachfolgend Ehemann) heirateten am […] 2024 in Basel. Am […] 2024 wurde der gemeinsame Sohn C____ geboren. Seit dem […] 2025 leben die Ehegatten getrennt. Die Ehefrau wohnt mit dem Sohn in einer Wohnung in […]. Der Ehemann wohnt in der bisherigen ehelichen Wohnung in Basel. Am 29. Juli 2025 stellte der Ehemann beim Zivilgericht ein Gesuch um Bewilligung und Regelung des Getrenntlebens. Er beantragte unter anderem, der Sohn sei unter die alternierende Obhut beider Elternteile zu stellen. Mit Eingabe vom 29. August 2025 nahm die Ehefrau zum Gesuch des Ehemanns Stellung und beantragte unter anderem, dass ihr die alleinige Obhut über den Sohn zugewiesen werde und dem Ehemann ein angemessenes Besuchsrecht eingeräumt werde. Am 13. November 2025 fand in Anwesenheit der Eheleute und ihrer Rechtsvertreterinnen eine Verhandlung des Einzelgerichts des Zivilgerichts statt. Mit Entscheid vom gleichen Tag bestätigte das Zivilgericht den Eheleuten das seit dem […] 2025 bestehende Getrenntleben und regelte dieses. Betreffend die Obhut und die Betreuung des Sohns lautet das Dispositiv des Entscheids des Zivilgerichts vom 13. November 2025 folgendermassen:
«3. Die Obhut über den Sohn C____, geb. am [...] 2024, üben die Ehegatten alternierend (ungefähr zu 70% durch die Ehefrau und 30% durch den Ehemann) aus.
Der Sohn bleibt behördlich beim Ehemann angemeldet.
4. Der Sohn verbringt bis Ende Dezember 2025 jeden Mittwoch von 16.00–18.00 Uhr und jeden Freitag von 9.00–17.00 Uhr beim Ehemann. Zudem verbringt der Sohn jedes zweite Wochenende in den jeweils ungeraden Kalenderwochen vom Freitagabend ab 17.00 Uhr bis Sonntagabend um 17.00 Uhr beim Ehemann.
Den Heiligabend, den 24. Dezember 2025, verbringt der Sohn von 15.00 Uhr bis am Donnerstag, den 25. Dezember 2025 um 11.00 Uhr beim Ehemann.
Ab Januar 2026 verbringt der Sohn jeden Mittwoch und Freitag von 9.00–17.00 Uhr und jedes zweite Wochenende in den jeweils ungeraden Kalenderwochen vom Freitagabend ab 17.00 Uhr bis Sonntagabend um 17.00 Uhr beim Ehemann.
Der Ehemann holt den Sohn jeweils zu Beginn seiner Betreuungszeit bei der Ehefrau an deren Wohnungstüre ab und die Ehefrau holt den Sohn danach jeweils beim Ehemann an dessen Wohnungstüre ab.
Über die übrigen Feiertags- und Ferienregelung[en] einigen sich die Ehegatten untereinander.
Allfällige Streitigkeiten über die Betreuungsanteile entscheidet gemäss Art. 134 Abs. 4 Zivilgesetzbuch die zuständige Kindesschutzbehörde.»
Der Entscheid des Zivilgerichts vom 13. November 2025 wurde den Parteien durch Übergabe des schriftlichen Dispositivs ohne schriftliche Begründung anlässlich der Verhandlung eröffnet und kurz mündlich begründet. Mit Eingabe vom gleichen Tag verlangte die Ehefrau die Nachlieferung einer schriftlichen Begründung.
Mit Gesuch vom 21. November 2025 beantragte die Ehefrau beim Appellationsgericht, Ziffer 4 Absatz 1 letzter Satz des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 13. November 2025 sei superprovisorisch für nicht vollstreckbar zu erklären. Am 25. November 2025 verfügte der Appellationsgerichtspräsident, dass die Vollstreckbarkeit von Ziffer 4 Absatz 1 Satz 2 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 13. November 2025 superprovisorisch aufgeschoben wird. Mit Stellungnahme vom 4. Dezember 2025 beantragte der Ehemann die Aufhebung der superprovisorischen Verfügung und die Abweisung des Gesuchs der Ehefrau. Am 8. Dezember 2025 verfügte der Appellationsgerichtspräsident die Zustellung der Stellungnahme des Ehemanns vom 4. Dezember 2025 an die Ehefrau und setzte dieser für die Einreichung einer allfälligen Stellungnahme eine Frist von zehn Tagen an. Mit Gesuch vom 12. Dezember 2025 beantragte die Ehefrau, Ziffer 4 Absatz 3 zweiter Halbsatz des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 13. November 2025 sei vorsorglich für nicht vollstreckbar zu erklären. Das Appellationsgericht zog die Akten des Zivilgerichts bei und fällte den vorliegenden Entscheid, ohne den Eingang einer allfälligen Stellungnahme der Ehefrau abzuwarten.
Erwägungen
1.
1.1 Gegenstand des Entscheids des Zivilgerichts vom 13. November 2025 sind Eheschutzmassnahmen. Dabei handelt es sich um vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 315 Abs. 2 lit. b der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) (Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur ZPO, Zürich 2021, Art. 315 N 11). Die Berufung gegen vorsorgliche Massnahmen hat gemäss dieser Bestimmung keine aufschiebende Wirkung. Wenn der betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, kann die Rechtsmittelinstanz auf Gesuch die Vollstreckbarkeit ausnahmsweise aufschieben (Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO). Darüber kann die Rechtsmittelinstanz bereits vor der Einreichung der Berufung entscheiden (Art. 315 Abs. 5 ZPO). Der Aufschub der Vollstreckbarkeit ist eine vorsorgliche Massnahme sui generis (Staehelin, in: Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2024, § 22 N 3a). Zuständig zum Erlass vorsorglicher Massnahmen vor Rechtshängigkeit der Hauptsache sind die Präsidentinnen oder Präsidenten des in der Hauptsache zuständigen Gerichts (§ 41 Abs. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Über Berufungen gegen Entscheide des Zivilgerichts entscheidet das Appellationsgericht (§ 88 Abs. 1 GOG). Damit ist für den Entscheid über das sinngemässe Gesuch der Ehefrau vom 21. November 2025 um teilweisen Aufschub der Vollstreckbarkeit des Entscheids des Zivilgerichts vom 13. November 2025 der Appellationsgerichtspräsident zuständig (vgl. AGE DGZ.2025.3 vom 19. Juni 2025 E. 1, DGZ.2022.3 vom 2. Dezember 2022 E. 1, DGZ.2021.1 vom 29. April 2021 E. 1).
1.2 Gemäss dem Wortlaut des Rechtsbegehrens ihres Gesuchs vom 21. November 2025 beantragt die Ehefrau bloss, dass der letzte Satz von Absatz 1 von Ziffer 4 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 13. November 2025 für nicht vollstreckbar erklärt wird. In Absatz 1 von Ziffer 4 wird die Betreuung des Sohns nur für die Zeit bis Ende Dezember 2025 geregelt. Die Regelung der Betreuung des Sohns für die Zeit ab Januar 2026 befindet sich in Absatz 3 von Ziffer 4. Wenn nur die Vollstreckbarkeit von Absatz 1 betreffend die Aufenthalte des Sohns beim Ehemann an Wochenenden aufgeschoben würde, wäre der Entscheid des Zivilgerichts daher ab Januar 2026 auch betreffend die Aufenthalte des Sohns beim Ehemann an Wochenenden vollstreckbar. Da die Ehefrau mit ihrem Gesuch vom 21. November 2025 beantragt, dass der Entscheid des Zivilgerichts im von ihr genannten Umfang bis zum Ende der Berufungsfrist gegen den begründeten Entscheid oder bis zum Entscheid des Berufungsgerichts für nicht vollstreckbar erklärt wird, und das Appellationsgericht offensichtlich erst im Jahr 2026 über eine Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 13. November 2025 entscheiden könnte, besteht aber bereits aufgrund ihres Gesuchs vom 21. November 2025 kein Zweifel, dass die Ehefrau den Aufschub der Vollstreckbarkeit des Entscheids des Zivilgerichts betreffend die Aufenthalte des Sohns beim Ehemann an den Wochenenden auch für das Jahr 2026 wünscht. Auch aus der Begründung ihres Gesuchs vom 21. November 2025 (vgl. insbesondere Rz. 20) ist klar ersichtlich, dass sie damit erreichen will, dass bis zum ungenutzten Ablauf der Berufungsfrist oder bis zum Entscheid der Berufungsinstanz abgesehen von Weihnachten keine Übernachtungen des Sohns beim Ehemann stattfinden. Aus diesen Gründen ist bei Auslegung des Rechtsbegehrens nach Treu und Glauben unter Mitberücksichtigung der Begründung davon auszugehen, dass die Ehefrau betreffend die Aufenthalte des Sohns an Wochenenden sinngemäss bereits mit ihrem Gesuch vom 21. November 2025 auch den Aufschub der Vollstreckbarkeit von Absatz 3 von Ziffer 4 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 13. November 2025 beantragt. Dem Gesuch vom 12. Dezember 2025, mit dem sie ausdrücklich beantragt, dass Absatz 3 von Ziffer 4 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 13. November 2025 betreffend die Aufenthalte des Sohns beim Ehemann an Wochenenden für nicht vollstreckbar erklärt wird, kommt daher keine eigenständige Bedeutung zu.
1.3 Gemäss Art. 53 Abs. 3 ZPO dürfen die Parteien zu sämtlichen Eingaben der Gegenpartei Stellung nehmen. Das Gericht setzt ihnen dazu eine Frist von mindestens zehn Tagen an. Diese Bestimmung gilt grundsätzlich auch für das summarische Verfahren auf Erlass vorsorglicher Massnahmen (vgl. Hurni/Hofmann, Délais, faits nouveaux et réplique dans le CPC révisé, in: Anwaltsrevue 2023, S. 209, 213). Zudem ist auch in diesem Verfahren das unbedingte Replikrecht nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu beachten und damit der Anspruch der Parteien, von sämtlichen Eingaben der Gegenpartei und der Vorinstanz Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äussern (BGE 151 III 227 E. 4.1; vgl. BGE 150 III 209 E. 3.3). Das Recht zur Stellungnahme gilt jedoch nicht ausnahmslos. Insbesondere drei Ausnahmen kommen in Betracht. Bei Eingaben betreffend prozessleitende Verfügungen von geringer Bedeutung wie beispielsweise eine erstmalige Fristerstreckung ist die Gewährung der Möglichkeit zur Stellungnahme nicht erforderlich (vgl. Chevalier/Boog, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 53 N 12d; vgl. ferner Sutter-Somm/Lötscher, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 2025, N 289). Wenn das Gericht die Anträge einer Partei vollumfänglich gutheisst, braucht es ihr keine Möglichkeit zur Stellungnahme zur Eingabe der Gegenpartei zu gewähren, weil die obsiegende Partei nicht beschwert ist (vgl. Chevalier/Boog, a.a.O., Art. 53 N 12b; Domenig/Rappo, Das Novenrecht im summarischen Verfahren, in: AJP 2025 S. 498, 500; Leuenberger, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 225 N 17e). In Verfahren auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen hat das Gericht keine Möglichkeit zur Stellungnahme zu gewähren, wenn das Interesse an einem unverzüglichen Entscheid das Interesse an einer Stellungnahme überwiegt (vgl. Domenig/Rappo, a.a.O., S. 500; Hurni/Hofmann, a.a.O., S. 213; Senn, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 253 N 1b; vgl. ferner EGMR Micallef gegen Malta vom 15. Oktober 2009 [17056/06] § 86, gemäss dem das unbedingte Replikrecht nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK nur insoweit besteht, als es mit der Natur und dem Ziel des vorsorglichen Massnahmeverfahrens vereinbar ist, sowie BGE 139 I 189 E. 3.5 und BGer 5A_814/2014 vom 12. Dezember 2014 E. 3.2, gemäss denen das Replikrecht nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 2 BV in Verfahren auf Erlass vorsorglicher Massnahmen nur zu gewähren ist, wenn die Eingabe ein neues Vorbringen enthält, welches das Gericht im Entscheid zu berücksichtigten gedenkt; gegen die erwähnte Einschränkung Chevalier/Boog, a.a.O., Art. 53 N 12d).
Im vorliegenden Fall hat sich im Verlauf der Beurteilung des Gesuchs vom 21. November 2025 herausgestellt, dass ein unverzüglicher Entscheid geboten und der Ehefrau keine Möglichkeit zur Stellungnahme zur Stellungnahme des Ehemanns vom 4. Dezember 2025 zu gewähren ist. Das Gesuch der Ehefrau wird mit dem vorliegenden Entscheid zu einem Grossteil gutgeheissen. Im Umfang der Gutheissung hat sie von vornherein kein Recht zur Stellungnahme. Die Abweisung des Gesuchs erfolgt nur betreffend die Aufenthalte des Sohns beim Ehemann von Samstagabend ab 17:00 Uhr bis Sonntagmorgen um 09:00 Uhr in den ungeraden Kalenderwochen ab Januar 2026. Die Stellungnahme des Ehemanns vom 4. Dezember 2025 enthält kein neues Vorbringen, das für den diesbezüglichen Entscheid relevant wäre. Zudem qualifiziert die Ehefrau eine Übernachtung des Sohns beim Ehemann alle zwei Wochen ab Weihnachten 2025 selbst als sachgerecht (vgl. Gesuch vom 12. Dezember 2025 Rz. 11 f.). Unter diesen Umständen überwiegt das Interesse des Sohns und des Ehemanns an einem unverzüglichen Entscheid das Interesse der Ehefrau an einer Stellungnahme. Daher ist die Fristansetzung vom 8. Dezember 2025 zu widerrufen und mit dem vorliegenden Entscheid nicht bis zum Eingang einer allfälligen Stellungnahme der Ehefrau zuzuwarten.
Dem Gesuch vom 12. Dezember 2025 kommt betreffend das Rechtsbegehren keine eigenständige Bedeutung zu (vgl. oben E. 1.2). Die Ausführungen in diesem Gesuch betreffend eine Übernachtung des Sohns beim Ehemann alle zwei Wochen werden mit dem vorliegenden Entscheid zugunsten des Ehemanns berücksichtigt, indem das Gesuch der Ehefrau in diesem Umfang für die Zeit ab Januar 2026 abgewiesen wird. Abgesehen davon enthält das Gesuch vom 12. Dezember 2025 kein neues Vorbringen, das für den vorliegenden Entscheid relevant wäre. Unter diesen Umständen überwiegt das Interesse des Sohns und der Ehefrau an einem unverzüglichen Entscheid das Interesse des Ehemanns an einer Stellungnahme zum Gesuch vom 12. Dezember 2025. Folglich ist dem Ehemann keine Gelegenheit zur Stellungnahme zu dieser Eingabe zu gewähren.
2.
2.1 Gemäss Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO kann die Rechtsmittelinstanz die Vollstreckbarkeit eines erstinstanzlichen Entscheids über vorsorgliche Massnahmen auf Gesuch ausnahmsweise aufschieben, wenn der betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. A maiore ad minus kann die Vollstreckbarkeit auch bloss teilweise aufgeschoben werden, weil in der Befugnis, die Vollstreckbarkeit des ganzen angefochtenen Entscheids aufzuschieben, auch die weniger weitgehende Befugnis enthalten ist, die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids nur teilweise aufzuschieben (vgl. Hilber/Reetz, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 315 N 26 zur Bewilligung der vorzeitigen Vollstreckbarkeit). Wenn in einem Fall, in dem das Kind nicht Verfahrenspartei ist, Kinderbelange geregelt werden, muss es genügen, dass statt einer Partei dem Kind ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Beim Entscheid über den Aufschub der Vollstreckbarkeit sind der Nachteil, welcher der Gesuchstellerin oder dem Kind bei sofortiger Vollstreckung droht, und der Nachteil, der dem Gesuchsgegner oder dem Kind bei einem Aufschub der Vollstreckung droht, gegeneinander abzuwägen (vgl. BGE 138 III 378 E. 6.3; AGE DGZ.2025.3 vom 19. Juni 2025 E. 2.1, DGZ.2022.3 vom 2. Dezember 2022 E. 2.1; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2014, N 995). Grundsätzlich muss der Nachteil, welcher der Gesuchstellerin oder dem Kind bei sofortiger Vollstreckung droht, eindeutig schwerer wiegen als derjenige, der dem Gesuchsgegner oder dem Kind bei einem Aufschub der Vollstreckung droht (vgl. Steininger, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2025, Art. 315 N 11; Sterchi, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 315 ZPO N 14b). Schliesslich dürfen auch die Erfolgsaussichten der Berufung berücksichtigt werden (AGE DGZ.2022.3 vom 2. Dezember 2022 E. 2.1, DGZ.2022.3 vom 2. Dezember 2022 E. 2.1; vgl. BGer 5A_665/2018 vom 18. September 2018 E. 4.2 f.; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 325 N 6).
2.2 Für die beiden Parteien drohenden Nachteile gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (Seiler, a.a.O., N 995). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache schon dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Blosse Behauptungen oder Verdächtigungen ohne ernsthafte Indizien genügen zur Glaubhaftmachung nicht. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache jedenfalls erst dann, wenn ihr Vorliegen wahrscheinlicher ist als das Gegenteil (AGE ZB.2019.7 vom 13. Mai 2019 E. 2.1, ZB.2017.29 vom 14. September 2017 E. 4.6, ZB.2017.27 vom 21. August 2017 E. 5.2.3).
2.3 Für den Entscheid über den Aufschub der Vollstreckbarkeit sind die Tat- und Rechtsfragen bloss summarisch und vorläufig zu prüfen (vgl. AGE DGZ.2022.3 vom 2. Dezember 2022 E. 2.2, DGZ.2021.1 vom 29. April 2021 E. 2.2). Daher beruhen die nachstehenden Erwägungen auf einer bloss provisorischen und summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage und enthalten bloss provisorische und summarische Beurteilungen.
3.
3.1 Der Ehemann behauptet, er habe die ersten drei Monate nach der Geburt des Sohns am 30. September 2024 unbezahlten Urlaub genommen, um dessen Betreuung zusammen mit der Ehefrau gleichwertig wahrzunehmen. Sämtliche Alltagssituationen wie beispielsweise die Flaschen sterilisieren oder den Sohn zum Einschlafen bringen, habe er regelmässig eigenständig bewältigt. Bereits im Dezember 2024 habe der Sohn mehrere Nächte allein mit ihm verbracht, als die Ehefrau im Spital gewesen sei. Auch als die Eheleute gemeinsam in der ehelichen Wohnung lebten, habe der Sohn regelmässig Nächte allein mit ihm verbracht, letztmals in der Nacht vor dem Auszug der Ehefrau (vgl. Stellungnahme Rz. 17 und 22; EM Verhandlungsprotokoll vom 13. November 2025 S. 12). Die Ehefrau hingegen behauptet, der Ehemann habe den Sohn nie ins Bett gebracht, nie über Nacht genommen (Verhandlungsprotokoll vom 13. November 2025 S. 11) und nie länger als sieben Stunden am Stück betreut (Gesuch vom 21. November 2025 Rz. 13). Sie macht sogar geltend, dass der Sohn noch nie mehr als sieben Stunden und erst recht noch nie eine Nacht ohne sie verbracht habe (Gesuch vom 21. November 2025 Rz. 17). Zumindest diese Behauptung dürfte falsch sein. Die Ehefrau erklärte selbst, sie sei im Dezember 2024 infolge einer Gallenblasenoperation für mehrere Tage hospitalisiert und mehrfach, vor allem auch nachts, vom Sohn getrennt gewesen (Gesuch vom 21. November 2025 Rz. 15). Dies spricht dafür, dass der Sohn selbst gemäss der Darstellung der Ehefrau schon Nächte ohne sie verbracht hat. Im Übrigen kann und muss angesichts der widersprüchlichen Angaben der Eheleute im Rahmen des Entscheids über den Aufschub der Vollstreckbarkeit nicht geklärt werden, wie stark sich der Ehemann vor der Trennung an der Betreuung des Sohns beteiligt hat und insbesondere, ob der Sohn Nächte allein mit ihm verbracht hat.
Nach dem dreimonatigen Urlaub arbeitete der Ehemann gemäss seiner Darstellung wieder mit einem Pensum von 80 % (Gesuch vom 29. Juli 2025 Rz. 8). Die Ehefrau hingegen ist seit der Geburt des Sohns keiner Erwerbsarbeit mehr nachgegangen.
Nach der Trennung der Eheleute vom […] 2025 hatte der Sohn zunächst täglich Kontakt zum Ehemann (Eingabe der Ehefrau vom 29. August 2025 Rz. 14). Später reduzierte die Ehefrau die Kontakte auf Freitag und Sonntag von 08:00 Uhr bis 14:00 Uhr und einmal unter der Woche nach der Arbeit des Ehemanns (Eingabe der Ehefrau vom 29. August 2025 Rz. 14). Seit Mitte September 2025 bis zur Verhandlung des Zivilgerichts vom 13. November 2025 betreute der Ehemann den Sohn am Freitag und Sonntag von 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr bei sich und am Mittwoch von 16:00 Uhr bis 18:00 Uhr bei der Ehefrau (EF Verhandlungsprotokoll vom 13. November 2025 S. 2). Gemäss der unbestrittenen Darstellung des Ehemanns in der Verhandlung des Zivilgerichts sehe man bei den Übergaben, dass der Sohn zu beiden Elternteilen eine gute Bindung habe. Er weine nicht. Wenn der Ehemann komme, wolle er zu ihm, und wenn die Ehefrau komme, wolle er zu ihr (Verhandlungsprotokoll vom 13. November 2025 S. 7). Einen halben Tag pro Woche und gelegentlich bei Bedarf zusätzlich zu anderen Zeiten wird der Sohn von der Mutter der Ehefrau betreut (vgl. Stellungnahme der Ehefrau vom 29. August 2025 Rz. 13; EF Verhandlungsprotokoll vom 13. November 2025 S. 5 f. und 9).
Jedenfalls seit der Trennung am […] 2025 und damit seit bald einem halben Jahr ist eindeutig die Ehefrau die Hauptbetreuungsperson des Sohns. Unter Mitberücksichtigung der Betreuungssituation seit der Trennung der Eheleute ist davon auszugehen, dass die Ehefrau auch die Hauptbindungsperson des Sohns ist. Allerdings ist anzunehmen, dass der Sohn sowohl zur Ehefrau als auch zum Ehemann eine sichere und enge Bindung hat und der Ehemann nach der Ehefrau die wichtigste Bindungsperson des Sohns ist.
3.2 Beim Sohn besteht als Hauptdiagnose der Verdacht auf rezidivierende Episoden eines benignen paroxysmalen Torticollis (BPT) sowie als Nebendiagnosen ein persistierendes Foramen ovale und ein infantiles Hämangiom supramammilär rechts (Austrittsbericht des Universitäts-Kinderspitals beider Basel [nachfolgend UKBB] vom 14. Oktober 2025 [AGer act. 5/5] S. 1; Austrittsbericht des UKBB vom 9. Oktober 2025 [AGer act. 3/9] S. 1). Dass die Nebendiagnosen für die Frage der Betreuung des Sohns durch die Ehegatten relevant sein könnten, haben die Parteien nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Die Episoden des BPT bestanden in Erbrechen mit anschliessender Kopfschiefhaltung, Hypotonie (zu niedriger Blutdruck [https://de.wikipedia.org/wiki/Arterielle_Hypotonie]), Blässe und undulierenden (wellenförmig verlaufend [https://flexikon.doccheck.com/de/Undulierend]) Bewusstseinszuständen mit jeweils spontaner Erholung (Austrittsbericht des UKBB vom 14. Oktober 2025 [AGer act. 5/5] S. 1; Austrittsbericht des UKBB vom 9. Oktober 2025 [AGer act. 3/9] S. 1; Austrittsbericht des UKBB vom 26. Mai 2025 [AGer act. 3/7] S. 1).
In der Verhandlung des Zivilgerichts hat die Ehefrau einen Kalender eingereicht, in dem sie die Anfälle des Sohns eingetragen habe. Der Ehemann hat sich dazu nicht geäussert (Verhandlungsprotokoll vom 13. November 2025 S. 6 und 20; ZivGer act. 46/1). Mit ihrem Gesuch vom 21. November 2025 hat die Ehefrau den Kalender erneut eingereicht und behauptet, die Anfälle des Sohns hätten sich seit August 2025 gehäuft (Gesuch vom 21. November 2025 Rz. 14; AGer act. 3/14). Der Ehemann hat zwar eine Häufung der Anfälle ab August 2025 bestritten, aber kein einziges konkretes Datum genannt, an dem der Sohn entgegen den Kalendereinträgen der Ehefrau keinen Anfall erlitten haben soll (Stellungnahme Rz. 18). Im Übrigen sind je eine Episode im Dezember 2024 und im Januar 2025 sowie am 3. Februar, 10. Mai und 8. Oktober 2025 durch Austrittsberichte des UKBB belegt (Anhang zum Austrittsbericht des UKBB vom 3. Februar 2025 [AGer act. 3/5]; Austrittsbericht des UKBB vom 26. Mai 2025 [AGer act. 3/7]; Austrittsbericht des UKBB vom 14. Oktober 2025 [AGer act. 5/5]). Unter diesen Umständen ist es glaubhaft, dass der Sohn an den von der Ehefrau im Kalender vermerkten Daten tatsächlich je einen Anfall erlitten hat, wobei aufgrund des Austrittsberichts des UKBB davon auszugehen ist, dass derjenige im Mai 2025 nicht am 11., sondern am 10. stattgefunden hat. Folglich ist von je einer Episode im Dezember 2024 sowie am 7. Januar, 3. Februar, 10. Mai, 21. Juli, 28. August, 29. August, 18. September, 8. Oktober und 28. Oktober 2025 auszugehen.
In ihrem Gesuch vom 21. November 2025 (Rz. 11) behauptet die Ehefrau, die meisten Anfälle träten frühmorgens zwischen 04:00 Uhr und 05:00 Uhr auf. Der Ehemann bestreitet dies und behauptet, die Episoden hätten sich meist am Morgen oder im Tagesverlauf ereignet (Stellungnahme Rz. 13). In der Verhandlung des Zivilgerichts hat die Ehefrau behauptet, die ersten drei Anfälle hätten sich um 05:00 Uhr bis 06:00 Uhr am Morgen aus dem Schlaf ereignet. Der letzte Anfall habe am Nachmittag stattgefunden. Weiter glaube sie, dass einer um 10:00 Uhr in der Nacht gewesen sei. Ansonsten seien die Anfälle eher beim Einschlafen oder sehr früh am Morgen um 05:00 Uhr gewesen (Verhandlungsprotokoll vom 13. November 2025 S. 6). Gemäss einem Bericht von Dr. med. D____ vom 21. Februar 2025 (AGer act. 5/8) manifestierten sich die ersten drei Episoden nach Angabe der Ehefrau mit einem Erbrechen aus dem Schlaf und gemäss einem Bericht des Universitätsspitals Basel vom 5. Juni 2025 (AGer act. 3/8) seien die ersten drei Episoden nachts bzw. frühmorgens aufgetreten. Gemäss den in den Anhängen zu den Austrittsberichten des UKBB vermerkten Angaben begannen die Episoden vom 3. Februar, 10. Mai und 8. Oktober 2025 um 04:00 Uhr, um 19:00 Uhr nachdem der Sohn ins Bett gebracht worden war, und um 14:30 Uhr, als der Sohn im Wagen sass (Anhang zum Austrittsbericht vom 3. Februar 2025 [AGer act. 3/5]; Anhang zum Austrittsbericht des UKBB vom 26. Mai 2025 [AGer act. 3/7]; Anhang zum Austrittsbericht des UKBB vom 9. Oktober 2025 [AGer act. 3/10]). Damit ist es glaubhaft, dass mehrere Anfälle sehr früh am Morgen aufgetreten sind, als der Sohn im Bett gelegen hat, dass sich ein Anfall am Abend bereits kurz nach dem Zubettbringen ereignet hat und dass es mindestens einmal sogar mitten am Tag, als der Sohn im Wagen gesessen hat, zu einem Anfall gekommen ist. Wann sich die übrigen Anfälle ereignet haben, kann und muss angesichts der widersprüchlichen Angaben der Eheleute im Rahmen des Entscheids über den Aufschub der Vollstreckbarkeit offenbleiben.
Bei der Episode vom 3. Februar 2025 hat der Sohn gemäss den im Anhang zum Austrittsbericht des UKBB vermerkten Angaben um 04:00 Uhr mit Erbrechen begonnen. Er habe viermal erbrochen, zweimal gallig. Bei galligem Erbrechen, Schmerzepisoden und Apathie wurde er kinderärztlich über den Schockraum dem UKBB zugewiesen (Anhang zum Austrittsbericht vom 3. Februar 2025 [AGer act. 3/5]). Bei der Episode vom 10. Mai 2025 hat der Sohn gemäss den im Anhang zum Austrittsbericht des UKBB vermerkten Angaben um 19:00 Uhr kurz nach dem er ins Bett gebracht worden sei, begonnen, sich zu übergeben. Während der Autofahrt ins Spital sei er «weg» gewesen. Der Sohn wurde in Begleitung der Eltern im Schockraum des UKBB notfallmässig vorgestellt. Er erholte sich im stationären Verlauf schnell und war anschliessend stets in bestem Allgemeinzustand (Anhang zum Austrittsbericht des UKBB vom 26. Mai 2025 [AGer act. 3/7]). In der Verhandlung des Zivilgerichts hat die Ehefrau behauptet, der Sohn sei bei diesem Anfall beim Fahren bewusstlos gewesen. Der Ehemann scheint geltend machen zu wollen, der Sohn sei nur apathisch gewesen (Verhandlungsprotokoll des Zivilgerichts vom 13. November 2025 S. 6 f.). Bei der Episode vom 8. Oktober 2025 hat der Sohn gemäss den im Anhang zum Austrittsbericht vermerkten Angaben um ca. 14:30 Uhr erbrochen, als er im Wagen gesessen habe. Kurze Zeit später habe er nochmals erbrochen. Er sei sehr blass und schweissig gewesen, aber nicht bewusstlos oder hypoton wie bei den ersten Episoden. Anschliessend habe er wieder die Kopfschiefhaltung nach links gehabt. Beim Eintritt wirkte der Sohn schmerzgeplagt und sehr blass. Nach ca. 30 Minuten zeigte er ein rosiges Hautkolorit, wirkte zufrieden, plauderte und sass entspannt auf dem Arm der Ehefrau (Anhang zum Austrittsbericht des UKBB vom 9. Oktober 2025 [AGer act. 3/10]).
Der benigne paroxysmale Torticollis (BPT) ist eine seltene, vorübergehende, paroxysmale (anfallsartige [https://flexikon.doccheck.com/de/Paroxysmal]) Dystonie (unwillkürliche Muskelkontraktion [https://www.msdmanuals.com/de/heim/störungen-der-hirn-rückenmarks-und-nervenfunktion/bewegungsstörungen/dystonien]) zwischen dem Säuglingsalter und dem frühen Kindesalter, die durch das Auftreten von wiederkehrenden Episoden schiefwinkliger Kopfhaltung gekennzeichnet ist (https:// www.orpha.net/de/disease/detail/71518). Die Schiefhalsepisoden können mit anderen Symptomen wie beispielsweise Erbrechen, Blässe, Schwitzen und Apathie einhergehen. Die Störung ist gutartig und vorübergehend. Da die Erkrankung selbstlimitierend ist und bis Mitte des Kindesalters spontan abklingt, ist in der Regel keine Behandlung erforderlich. Die Prognose ist ausgezeichnet (Auszug aus Orphanet AGer act. 5/3).
4.
4.1 Die Ehefrau macht geltend, die Vollstreckung des Entscheids des Zivilgerichts vom 13. November 2025 betreffend regelmässige Übernachtungen des Sohns beim Ehemann gefährde das Leben des Sohns (vgl. Gesuch vom 21. November 2025 Ziff. 8 und 20). Sie hat zugestanden, dass der BPT an sich nicht lebensgefährlich ist (EF Verhandlungsprotokoll vom 13. November 2025 S. 4; RV EF Verhandlungsprotokoll vom 13. November 2025 S. 4). Sie macht jedoch geltend, dass die Anfälle bei unsachgemässer Betreuung (potenziell) lebensbedrohlich seien. Dies begründet sie damit, dass das schwallartige Erbrechen für ein Kleinkind im Alter des Sohns akut gefährlich werden könne, wenn es im Liegen auftrete und der Sohn nicht sofort in Seitenlage gebracht werde (vgl. Gesuch vom 21. November 2025 Rz. 11; EF Verhandlungsprotokoll vom 13. November 2025 S. 3; vgl. ferner Gesuch vom 12. Dezember 2025 Rz. 5). Der Ehemann bestreitet dies. Er macht geltend, der BPT führe zwar episodisch teilweise zu Erbrechen, bedrohe das Leben des Kinds jedoch zu keinem Zeitpunkt. Auch die Episoden seien nicht gefährlich. Die medizinische Erfahrung zeige, dass die eigentliche Gefahr des Erbrechens bei Kleinkindern nicht im Erstickungsrisiko, sondern primär in einer möglichen Dehydrierung liege (Stellungnahme Rz. 6 und 12 f.). Die Gefahr, dass der Sohn beim Erbrechen ersticke, sei «sehr, sehr, sehr gering». Er habe jetzt Schutzreflexe (EM Verhandlungsprotokoll vom 13. November 2025 S. 7). Die Ehefrau hat für die geltend gemachte Gefährlichkeit des Erbrechens kein Beweismittel eingereicht. Insbesondere wird in keinem der eingereichten ärztlichen Berichte erwähnt, dass für den Sohn Gefahr oder gar Lebensgefahr bestehe, wenn er im Liegen erbreche. Dr. med. D____, Fachärztin FMH für Kinder- und Jugendmedizin, hat in ihrem Bericht vom 18. August 2025 (AGer act. 5/4) vielmehr erklärt, sie sehe keine Hinweise auf eine Gefährdung des Sohns. Aus ihrer Sicht kann der Sohn altersentsprechend betreut werden. Ihrer Meinung nach spricht auch nichts gegen einen Kitabesuch. Bei einer erneuten Episode empfiehlt sie den Einsatz von Dafalgan Zäpfchen oder Algifor Suspension und Ondansetron Schmerztabletten. In den Beiträgen aus dem Internet betreffend Erbrechen, die der Ehemann eingereicht hat (AGer act. 5/9 und 5/10), wird zwar erklärt, dass man ein Kind sofort mit dem Gesicht nach unten hochnehmen solle, wenn es sich im Liegen übergibt. Dass ohne diese Massnahme eine ernsthafte Gefahr oder gar Lebensgefahr für das Kind bestehe, wird hingegen nicht erwähnt. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass das Bewusstsein des Sohns bei den Anfällen teilweise zumindest getrübt gewesen ist und in einem Austrittsbericht sogar erwähnt wird, dass er mehrmals bewusstlos gewesen sei (vgl. oben E. 3.2). Im Fall von Bewusstlosigkeit erscheint es einleuchtend, dass der Sohn ersticken könnte, wenn er sich auf dem Rücken liegend erbricht und nicht rechtzeitig umgelagert wird. Insoweit erscheint die Annahme einer potenziellen Lebensgefahr möglich. Dass die Anfälle aus einem anderen Grund als Erbrechen im Liegen lebensgefährlich sein könnten, hat die Ehefrau auch in ihrem Gesuch vom 12. Dezember 2025 (vgl. Rz. 5) nicht nachvollziehbar dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere kann entgegen der Ansicht der Ehefrau (Verhandlungsprotokoll vom 13. November 2025 S. 5) aus dem Umstand allein, dass der Sohn zweimal über den Schockraum ins UKBB eingetreten ist, nicht geschlossen werden, dass er sich damals tatsächlich in Lebensgefahr befunden habe.
In ihren Gesuchen vom 21. November 2025 (Rz. 11) und 12. Dezember 2025 (Rz. 6) macht die Ehefrau geltend, wegen der Gefährlichkeit des Erbrechens sei eine fortlaufende bzw. engmaschige Überwachung des Sohns, insbesondere nachts, erforderlich. Soweit sie damit den Eindruck erweckt, die Person, die den Sohn betreut, müsse während seines Schlafs wachen, macht der Ehemann zu Recht geltend, dass die Episoden keine besondere Überwachung erfordern (Stellungnahme Rz. 12). Wenn eine derartige Überwachung erforderlich wäre, würde dies in den ärztlichen Berichten zweifellos erwähnt. Ein entsprechender Hinweis findet sich aber in keinem der eingereichten Berichte. In der Verhandlung des Zivilgerichts hat die Ehefrau zwar vorgebracht, damit man den Sohn sofort seitwärts lagern könne, müsse man ihn sofort hören, wenn das Erbrechen beginne. Dass die Person, die ihn betreut, deshalb wachen müsse, hat sie jedoch nicht behauptet. Sie hat bloss ausgeführt, man müsse sich im gleichen Zimmer befinden (vgl. EF Verhandlungsprotokoll vom 13. November 2025 S. 4 f. und 8), und eingewendet, der Ehemann habe gesagt, dass er nicht bereit sei, im selben Zimmer zu schlafen wie der Sohn (RV EF Verhandlungsprotokoll vom 13. November 2025 S. 6; vgl. EF Verhandlungsprotokoll vom 13. November 2025 S. 5). Der Ehemann hat eine entsprechende Aussage bestritten und erklärt, er könne der Ehefrau versprechen, dass er im selben Zimmer schlafen werde wie der Sohn, wenn ihr dies helfe (EM Verhandlungsprotokoll vom 13. November 2025 S. 6). Zudem hat er es als unstrittig bezeichnet, dass man bei den Anfällen des Sohns sofort da sein und ihm helfen müsse (EM Verhandlungsprotokoll vom 13. November 2025 S. 7 f.). Zudem macht der Ehemann zu Recht geltend, dass er als Vater und Arzt in der Lage sei, den Sohn während allfälliger Episoden sachgerecht zu betreuen (Stellungnahme Rz. 7 und 13). Wenn der Ehemann bei seiner Bereitschaft behaftet wird, im selben Zimmer zu schlafen wie der Sohn, ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich, weshalb während Übernachtungen des Sohns bei ihm eine sachgemässe Betreuung im Fall eines nächtlichen Anfalls nicht in vergleichbarer Weise gewährleistet sein sollte wie bei Übernachtungen des Sohns bei der Ehefrau. Folglich liesse sich eine Gefährdung des Lebens des Sohns durch die Vollstreckung des Entscheids des Zivilgerichts vom 13. November 2025 höchstens damit begründen, es bestehe das Risiko, dass die Person, die mit dem Sohn im selben Zimmer schläft, sein Erbrechen nicht wahrnehme und deshalb nicht rechtzeitig reagieren könne, und dieses Risiko werde durch die Übernachtungen des Sohns beim Ehemann erhöht, weil diese zu vermehrten Anfällen führten (vgl. Gesuch vom 21. November 2025 Rz. 20; Gesuch vom 12. Dezember 2025 Rz. 8). Dafür, dass ein relevantes Risiko bestehen könnte, dass der Sohn bei einem Anfall mit Erbrechen im Liegen ersticken könnte, weil der Elternteil, der im selben Zimmer schläft, ihn nicht hört und ihn deshalb nicht rechtzeitig in Seitenlage bringen kann, fehlt jedoch jeglicher Hinweis. Die Feststellungen von Dr. med. D____, sie sehe im Moment keine Hinweise für eine Gefährdung des Sohns und dieser könne altersentsprechend betreut werden (Bericht vom 18. August 2025 [AGer act. 5/4]), sprechen vielmehr eindeutig gegen ein solches Risiko. Damit ist es nicht glaubhaft, dass die Vollstreckung des Entscheids des Zivilgerichts vom 13. November 2025 eine relevante Gefahr für das Leben des Sohns darstellt.
4.2 In der Verhandlung des Zivilgerichts hat die Ehefrau zugestanden, dass das ihrer Ansicht nach bei einem Anfall des Sohns erforderliche Verhalten generell auch dem Ehemann möglich wäre, aber geltend gemacht, dass er das Problem nicht ernst nehme (EF Verhandlungsprotokoll vom 13. November 2025 S. 5). Dass der Ehemann der Erkrankung des Sohns weniger Gewicht beimisst als die Ehefrau, ist aufgrund seiner Äusserungen in der Verhandlung des Zivilgerichts und seiner Stellungnahme offensichtlich. Dass er sie nicht genügend ernst nimmt, um eine sachgerechte Betreuung des Sohns zu gewährleisten, erscheint aber nicht glaubhaft. Die Ehefrau andererseits beschreibt die Erkrankung schwerwiegender, als sie ist. So behauptet sie in ihrer Stellungnahme (Rz. 10), «[d]ie Ärzte raten […] heute noch dazu, bei einem Anfall umgehend eine medikamentöse Behandlung des Kindes einzuleiten und, sollte diese nicht zu einer raschen Stabilisierung seines Gesundheitszustandes führen, eilends die Sanität zu verständigen, damit C____ sofort in das Universitäts-Kinderspital beider Basel (UKBB) eingeliefert werden kann.» Dies ist aktenwidrig, wie der Ehemann zu Recht geltend macht (Stellungnahme Rz. 11). Gemäss dem Austrittsbericht des UKBB vom 14. Oktober 2025 (AGer act. 5/5 S. 2) ist «[b]ei erneuter Episode oder Verschlechterung des Allgemeinzustandes […] eine frühzeitige ärztliche Wiedervorstellung empfohlen. Bei typischem Wiederauftreten einer solchen Episode könnte diese auch ambulant gehandhabt werden und die Mutter wurde entsprechend aufgeklärt, eine grosszügige notfallmässige Wiedervorstellung sollte bei schwererem Verlauf oder unsicherer Symptomatik aber weiterhin niederschwellig erwogen werden.» Somit hat das UKBB der Ehefrau klargemacht, dass bei einem typischen Verlauf der Episoden ein Spitalbesuch nicht mehr erforderlich ist, und eine notfallmässige Wiedervorstellung gemäss dem UKBB selbst bei einem schwereren Verlauf bloss zu erwägen, aber nicht in jedem Fall zwingend ist. Dafür, dass der Ehemann jedenfalls am Tag im Fall eines Anfalls Gewähr für einen sachgerechten Umgang mit dem Sohn bietet, spricht auch das eigene Verhalten der Ehefrau. Diese ist vor dem Entscheid des Zivilgerichts vom 13. November 2025 während mehr als zwei Monaten damit einverstanden gewesen, dass der Ehemann den Sohn am Tag zunächst zweimal pro Woche während sechs Stunden und anschliessend zweimal pro Woche während sieben Stunden bei sich betreut hat. Wie vorstehend dargelegt worden ist (vgl. oben E. 3.2), ist davon auszugehen, dass sich mindestens ein Anfall am Abend bereits kurz nach dem Zubettbringen ereignet hat und dass es mindestens einmal sogar mitten am Tag, als der Sohn im Wagen gesessen hat, zu einem Anfall gekommen ist. Daher musste die Ehefrau damit rechnen, dass der Sohn auch während der Betreuung durch den Ehemann am Tag einen Anfall erleiden kann. Da sie sich als Mutter offensichtlich grösste Sorgen um das Wohl des Sohns macht, wäre es nicht verständlich, dass sie ihr Einverständnis mit der erwähnten Betreuung erteilt hat, wenn sie ernsthafte Zweifel daran gehabt hätte, dass der Ehemann im Fall einer Episode Gewähr für eine angemessene Behandlung des Sohns bietet.
4.3
4.3.1 Die Ehefrau behauptet, die Anfälle des Sohns hätten sich seit August 2025 gehäuft (Gesuch vom 21. November 2025 Rz. 14). Der Ehemann bestreitet dies (Stellungnahme Rz. 18). Tatsächlich ist es zu einer Häufung von Episoden gekommen, aber nicht seit August 2025, sondern seit Juli 2025. In den sieben Monaten von Dezember 2024 bis Juni 2025 ist es nur zu vier Vorfällen gekommen. In den vier Monaten von Juli bis Oktober 2025 haben sich hingegen sechs Anfälle ereignet, davon je einer im Juli und September und je zwei im August und Oktober 2025. Diese Zunahme der Häufigkeit der Episoden lässt sich aufgrund der dem Appellationsgericht zurzeit vorliegenden Informationen nur damit erklären, dass es Ende Juni 2025 mit der Trennung der Eheleute im Leben des Sohns zu einer plötzlichen und weitgehenden Veränderung gekommen ist. Daher ist es glaubhaft, dass bei einer weiteren plötzlichen und weitgehenden Veränderung die Gefahr einer weiteren Zunahme der Häufigkeit der Episoden des Sohns besteht.
Jedenfalls seit bald einem halben Jahr hat der Sohn nie mehr eine Nacht beim oder mit dem Ehemann verbracht. Er ist maximal sieben Stunden am Stück vom Ehemann betreut worden und hat nie eine Nacht ohne die Ehefrau als seine Hauptbindungsperson verbracht. Die Einführung von mehr als einer Übernachtung alle zwei Wochen ohne die Ehefrau beim Ehemann oder von Aufenthalten ohne die Ehefrau beim Ehemann von mehr als 16 Stunden stellt daher eine plötzliche und weitgehende Veränderung im Leben des Sohns dar. Dies gilt erst recht für die im Entscheid des Zivilgerichts vom 13. November 2025 vorgesehenen Aufenthalte von 56 Stunden mit zwei aufeinanderfolgenden Übernachtungen. Der Ehemann macht geltend, dass der Sohn seit der Geburt eine enge und stabile Bindung zu ihm habe, dass der Sohn die Wege zwischen den Wohnungen der Ehegatten entspannt meistere, dass der Sohn seine ersten zehn Lebensmonate in seiner Wohnung verbracht habe, dass alle Alltagsabläufe wie Essen, Schlafen, Wickeln und Spielen bei den Aufenthalten des Sohns bei ihm problemlos funktionierten, dass die Ein- und Durchschlafroutine des Sohns bei ihm seit Monaten etabliert sei und er bei ihm sofort einschlafe und durchschlafe sowie dass der Sohn bei ihm stabil und ausgeglichen sei und keine Anzeichen von Belastung oder Stress zeige (Stellungnahme Rz. 15 und 22 f.). Diese Behauptungen ändern auch bei Wahrunterstellung nichts daran, dass die Umsetzung der vom Zivilgericht vorgesehenen Betreuungsregelung in einem über eine Übernachtung alle zwei Wochen oder Aufenthalte von mehr als 16 Stunden hinausgehenden Umfang als plötzliche und weitgehende Veränderung im Leben des Sohns zu qualifizieren ist. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sich die Behauptungen des Ehemanns betreffend das Schlafen des Sohns aufgrund der Betreuungszeiten (vgl. oben E. 3.1) offensichtlich nur auf den Mittagsschlaf beziehen können und dieser mit einer Übernachtung nicht vergleichbar ist. Folglich ist es glaubhaft, dass bei einer Vollstreckung des Entscheids des Zivilgerichts vom 13. November 2025 in einem über eine Übernachtung alle zwei Wochen oder 16 Stunden pro Aufenthalt hinausgehenden Umfang die Gefahr einer weiteren Zunahme der Häufigkeit der Episoden des Sohns besteht.
Es ist offensichtlich, dass die Episoden des BPT für den Sohn eine erhebliche Belastung darstellen. Unter Mitberücksichtigung der Feststellung im Anhang zum Austrittsberichts des UKBB vom 9. Oktober 2025, dass der Sohn schmerzgeplagt gewirkt habe, ist davon auszugehen, dass die Episoden für ihn auch mit erheblichen Schmerzen verbunden sind. Schliesslich ist es aufgrund des Berichts der Physiotherapeutin vom 3. November 2025 (AGer act. 3/12) glaubhaft, dass die Anfälle den Sohn in seiner Entwicklung jeweils etwas zurückwerfen. Damit stellt jede zusätzliche Episode für den Sohn einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil dar. Dass der Sohn aufgrund einer Episode sterben oder eine bleibende Beeinträchtigung seiner Gesundheit erleiden könnte, ist für die Annahme eines solchen Nachteils entgegen der Ansicht des Ehemanns (vgl. Stellungnahme Rz. 8) nicht erforderlich.
4.3.2 Dass eine relevante Gefahr einer entscheidenden Zunahme der Häufigkeit der Episoden des Sohns auch dann besteht, wenn die Übernachtungen des Sohns beim Ehemann bloss einmal alle zwei Wochen stattfinden und die Betreuungszeit des Ehemanns 16 Stunden pro Aufenthalt nicht überschreitet, ist hingegen nicht glaubhaft. Die Umsetzung einer solchen Betreuung durch den Ehemann kann nicht als plötzliche und weitgehende Veränderung im Leben des Sohns qualifiziert werden. Ein anderer Grund, weshalb dem Sohn oder der Ehefrau aufgrund einer solchen Betreuung durch den Ehemann ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohen könnte, ist von der Ehefrau nicht nachvollziehbar dargelegt worden und auch nicht ersichtlich.
Die Ehefrau qualifiziert eine Übernachtung des Sohns beim Ehemann alle zwei Wochen ab Weihnachten 2025 in ihrem Gesuch vom 12. Dezember 2025 vielmehr selbst als sachgerecht. Zunächst hat sie nichts dagegen einzuwenden, dass der Sohn gemäss dem Entscheid des Zivilgerichts vom 13. November 2025 Weihnachten 2025 vom 24. Dezember ab 15:00 Uhr bis am 25. Dezember um 11:00 Uhr beim Ehemann verbringt (vgl. Gesuch vom 21. November 2025 Rz. 20; Gesuch vom 12. Dezember 2025 Rz. 11). Sie behauptet auch nicht, dass weitere einzelne Übernachtungen des Sohns beim Ehemann alle zwei Wochen mit dem Kindeswohl nicht vereinbar wären. Vielmehr macht sie bloss geltend, die Betreuung des Sohns durch den Ehemann über Nacht an Weihnachten genüge nicht, um dem Sohn nur wenige Tage später die nächste Stufe in der Form einer Trennung von der Ehefrau während drei Tagen mit zwei Übernachtungen beim Ehemann zuzumuten. «Das Kind müsste sich [gemäss der Ehefrau] zuerst an eine Übernachtung beim Vater alle zwei Wochen gewöhnen, bevor gleich zum nächsten Schritt (zwei Nächte alle zwei Wochen) übergegangen wird.» (Gesuch vom 12. Dezember 2025 Rz. 11) «Idealerweise würde der Ausbau [gemäss der Ehefrau] zunächst auf regelmässiger Basis mit einer Übernachtung alle zwei Wochen erfolgen.» (Gesuch vom 12. Dezember Rz. 12) Den vollständigen Aufschub der Vollstreckbarkeit des Entscheids des Zivilgerichts vom 13. November 2025 betreffend Übernachtungen des Sohns beim Vater an Wochenenden beantragt sie nur deshalb, weil sie glaubt, im vorliegenden Verfahren könne nicht angeordnet werden, dass der Sohn einmal alle zwei Wochen beim Ehemann übernachtet (vgl. Gesuch vom 12. Dezember 2025 Rz. 12). Diese Annahme ist jedoch falsch. Aufgrund der Möglichkeit des teilweisen Aufschubs der Vollstreckbarkeit (vgl. oben E. 2.1) kann das Appellationsgericht Halbsatz 2 von Absatz 3 von Ziffer 4 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 13. November 2025 auch nur insoweit aufschieben, als darin mehr als eine Übernachtung beim Ehemann alle zwei Wochen vorgesehen ist. Dies entspricht im Ergebnis der Anordnung, dass der Sohn jedes zweite Wochenende eine Nacht beim Ehemann verbringt.
Zusammenfassend folgt aus den vorstehenden Erwägungen, dass kein Anlass für einen Aufschub der Vollstreckbarkeit des Entscheids des Zivilgerichts vom 13. November 2025 besteht, soweit die Übernachtungen des Sohns beim Ehemann bloss einmal alle zwei Wochen stattfinden und die Betreuungszeit des Ehemanns 16 Stunden pro Aufenthalt nicht überschreitet.
4.3.3 Für die Beantwortung der Frage nach Übernachtungen von Kleinkindern beim nicht hauptbetreuenden Elternteil liegen kaum eindeutige Forschungsergebnisse vor. Insbesondere liegt aktuell keine Studie vor, gemäss der Übernachtungen von Kindern im Alter bis vier Jahre beim nicht hauptbetreuenden Elternteil die Beziehung zwischen diesem und dem Kind verbessern (vgl. Schreiner, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4. Auflage, Bern 2022, Anh. Psych N 192c und 198). Schreiner erachtet Übernachtungen beim nicht hauptbetreuenden Elternteil bei Kleinkindern von zwei bis drei Jahren durchaus als möglich, aber für eine gesunde kindliche Entwicklung nicht als erforderlich, und empfiehlt Eltern, bei Kindern bis zwei Jahren in der Regel auf wechselnde Übernachtungen in einem Wechselmodell zu verzichten und noch abzuwarten, bis das Kind diesbezüglich auch eigene Wünsche äussern kann (Schreiner, a.a.O., Anh. Psych N 201 f.). Angesichts des Stands der psychologischen Forschung ist es nicht glaubhaft, dass der Sohn einen relevanten Nachteil erleidet oder die Bindung des Sohns zum Ehemann oder deren Entwicklung in einem relevanten Mass negativ beeinfluss werden, wenn der Sohn während der beschränkten Zeit der Ausfertigung der Begründung des Entscheids des Zivilgerichts vom 13. November 2025 und im Fall der Anfechtung dieses Entscheids des Berufungsverfahrens nur alle zwei Wochen einmal beim Ehemann übernachtet und von diesem nicht mehr als 16 Stunden am Stück betreut wird.
Der Ehemann mag durchaus ein schutzwürdiges Interesse daran haben, den Sohn bereits während der Ausfertigung der schriftlichen Begründung des Entscheids des Zivilgerichts vom 13. November 2025 und während eines allfälligen Berufungsverfahrens in einem weitergehenden Umfang betreuen zu können. Da das Kindeswohl die oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs zwischen Eltern und Kind darstellt und die Interessen der Eltern dahinter zurückzutreten haben (AGE ZB.2025.15 vom 21. Juli 2025 E. 2.1), kann dem Interesse des Ehemanns für den Entscheid über den Aufschub der Vollstreckbarkeit aber kein entscheidendes Gewicht beigemessen werden.
4.3.4 Aus den vorstehend dargelegten Gründen ist es glaubhaft, dass dem Sohn bei sofortiger Vollstreckung der Absätze 1 und 3 von Ziffer 4 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 13. November 2025 ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, soweit die Vollstreckung über einen Umfang von einer Übernachtung alle zwei Wochen oder Aufenthalte von mehr als 16 Stunden hinausgeht. Zudem ist diesem Nachteil eindeutig mehr Gewicht beizumessen als den Nachteilen, die dem Ehemann und allenfalls dem Sohn bei einem Aufschub der Vollstreckung im erwähnten Umfang drohen. Daher ist die Vollstreckbarkeit der Absätze 1 und 3 von Ziffer 4 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 13. November 2025 im entsprechenden Umfang aufzuschieben.
Bis zur in Absatz 2 von Ziffer 4 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 13. November 2025 vorgesehenen Übernachtung des Sohns beim Ehemann vom 24. Dezember 2025 ab 15:00 Uhr bis am Donnerstag, den 25. Dezember 2025 um 11:00 Uhr vergeht nur noch rund eine Woche, und zwischen dieser Übernachtung und dem Wochenende der ersten ungeraden Kalenderwoche des Jahres 2026 liegen bloss rund eineinhalb Wochen. Zur Vermeidung von mehr als einer Übernachtung alle zwei Wochen sind daher durch einen vollständigen Aufschub der Vollstreckbarkeit von Satz 2 von Absatz 1 von Ziffer 4 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 13. November 2025 über diejenige an Weihnachten hinausgehende Übernachtungen des Sohns beim Ehemann im Jahr 2025 zu verhindern.
Gemäss Halbsatz 2 von Absatz 3 von Ziffer. 4 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 13. November 2025 verbringt der Sohn jedes zweite Wochenende in den jeweils ungeraden Kalenderwochen vom Freitagabend ab 17:00 Uhr bis Sonntagabend um 17:00 Uhr beim Ehemann. Im Umfang der Betreuung vom Samstagabend ab 17:00 Uhr bis Sonntagmorgen um 09:00 Uhr ist die Vollstreckbarkeit dieser Regelung zur Ermöglichung einer Übernachtung des Sohns beim Ehemann alle zwei Wochen nicht aufzuschieben. Die erste Übernachtung des Sohns beim Ehemann nach Weinachten findet folglich vom 3. Januar 2026 ab 17:00 Uhr bis am 4. Januar 2026 um 09:00 Uhr statt. Im Übrigen ist die Vollstreckbarkeit der erwähnten Regelung hingegen aufzuschieben, um zu verhindern, dass der Sohn mehr als eine Nacht jede zweite Woche beim Ehemann verbringt oder länger als 16 Stunden am Stück von ihm betreut wird.
5.
5.1 Über die Prozesskosten vorsorglicher Massnahmen kann gemäss Art. 104 Abs. 3 ZPO zusammen mit der Hauptsache entschieden werden. Dies bedeutet, dass das Gericht über die Prozesskosten entweder im Massnahmeentscheid oder zusammen mit der Hauptsache im Endentscheid entscheiden kann (AGE ZB.2018.26 vom 28. August 2018 E. 6.1). Wenn ein Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Mass-nahme vor Rechtshängigkeit der Hauptsache gutgeheissen wird, sind die Gerichtskosten in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO vorläufig der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Dem Gesuchsgegner ist für den Fall, dass die Gesuchstellerin die Klage in der Hauptsache nicht rechtzeitig einreicht, eine Parteientschädigung zuzusprechen. Ein abweichender Kostenentscheid im Hauptverfahren bleibt vorbehalten und der vorläufige Kostenentscheid wird definitiv, wenn die Gesuchstellerin die vorsorgliche Massnahme nicht rechtzeitig prosequiert (vgl. AGE ZK.2025.3 vom 25. September 2025 E. 2.7, ZB.2018.26 vom 28. August 2018 E. 6.1; Hofmann/Baeckert, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2025, Art. 104 ZPO N 14 f.).
5.2 Der vorliegende Fall, in dem die Rechtsmittelinstanz vor der Einreichung der Berufung die Vollstreckbarkeit eines erstinstanzlichen Entscheids über vorsorgliche Massnahmen (teilweise) aufschiebt, ist mit der Anordnung einer vorsorglichen Massnahme vor Rechtshängigkeit der Hauptsache vergleichbar. Das geringfügige Unterliegen der Gesuchstellerin betreffend die Übernachtungen des Sohns beim Ehemann jede zweite Woche ab Januar 2026 ist für den vorläufigen Kostenentscheid vernachlässigbar. Folglich sind die Gerichtskosten des vorliegenden Gesuchsverfahrens vorläufig der Ehefrau aufzuerlegen. Dem Ehemann ist für den Fall, dass die Ehefrau nicht rechtzeitig im Umfang des Aufschubs der Vollstreckbarkeit eine Berufung gegen Satz 2 von Absatz 1 von Ziffer 4 und Halbsatz 2 von Absatz 3 von Ziffer 4 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 13. November 2025 einreicht, für das vorliegende Gesuchsverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen. Ein abweichender Kostenentscheid in einem allfälligen Berufungsverfahren bleibt vorbehalten. Der vorläufige Kostenentscheid wird definitiv, wenn die Berufungsfrist unbenutzt abläuft.
Die Gerichtskosten des vorliegenden Gesuchsverfahrens werden in Anwendung von § 10 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 500.– festgesetzt.
Das Honorar der Rechtsvertreterin des Ehemanns bemisst sich nach dem Zeitaufwand (§ 10 Abs. 1 Honorarreglement [HoR, SG 291.400]). Dieser wird mangels Einreichung einer Kostennote praxisgemäss geschätzt. Für das Studium des Gesuchs der Ehefrau vom 21. November 2025 und der Verfügung des Appellationsgerichtspräsidenten vom 25. November 2025 sowie die Instruktion und die Stellungnahme des Ehemanns vom 4. Dezember 2025 erscheint ein geschätzter Zeitaufwand von acht Stunden angemessen. Der Stundenansatz für die Parteientschädigung beträgt in durchschnittlichen Fällen wie dem vorliegenden praxisgemäss CHF 250.–. Zusätzlich wird in Anwendung von § 23 Abs. 1 HoR eine Auslagenpauschale von 3 % des Honorars berücksichtigt. Insgesamt beläuft sich die Parteientschädigung damit auf CHF 2'060.– zuzüglich Mehrwertsteuer.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Vollstreckbarkeit von Satz 2 von Absatz 1 von Ziffer 4 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 13. November 2025 (EA.2025.16299) wird aufgeschoben. Die Vollstreckbarkeit von Halbsatz 2 von Absatz 3 von Ziffer 4 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 13. November 2025 (EA.2025.16299) wird betreffend die Aufenthalte des Sohns beim Ehemann vom Freitagabend ab 17:00 Uhr bis Samstagabend um 17:00 Uhr und am Sonntag von 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr aufgeschoben. Im darüber hinausgehenden Umfang werden die sinngemässen Anträge auf Aufschub der Vollstreckbarkeit von Halbsatz 2 von Absatz 3 von Ziffer 4 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 13. November 2025 (EA.2025.16299) abgewiesen.
Somit sind die Absätze 1 und 3 von Ziffer 4 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 13. November 2025 im folgenden Umfang vollstreckbar:
Der Sohn verbringt bis Ende Dezember 2025 jeden Mittwoch von 16.00–18.00 Uhr und jeden Freitag von 9.00–17.00 Uhr beim Ehemann.
Ab Januar 2026 verbringt der Sohn jeden Mittwoch und Freitag von 9.00–17.00 Uhr und jedes zweite Wochenende in den jeweils ungeraden Kalenderwochen vom Samstagabend ab 17.00 Uhr bis Sonntagmorgen um 09.00 Uhr beim Ehemann.
Die Verfügung vom 8. Dezember 2025 wird betreffend Ansetzung einer Frist für die Einreichung einer Stellungnahme der Ehefrau zur Stellungnahme des Ehemanns vom 4. Dezember 2025 widerrufen.
Das Gesuch der Ehefrau vom 12. Dezember 2025 einschliesslich Beilagen wird dem Ehemann zur Kenntnisnahme zugestellt.
Die Ehefrau trägt vorläufig die Gerichtskosten des vorliegenden Gesuchsverfahrens von CHF 500.–.
Die Parteikosten des vorliegenden Gesuchsverfahrens werden vorläufig wettgeschlagen.
Ein abweichender Kostenentscheid im allfälligen Berufungsverfahren betreffend den Entscheid des Zivilgerichts vom 13. November 2025 (EA.2025.16299) bleibt vorbehalten.
Wenn die Ehefrau nicht fristgerecht im Umfang des Aufschubs der Vollstreckbarkeit eine Berufung gegen Satz 2 von Absatz 1 von Ziffer. 4 und Halbsatz 2 von Absatz 3 von Ziffer 4 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 13. November 2025 (EA.2025.16299) einreicht, trägt sie die Gerichtskosten des vorliegenden Gesuchsverfahrens von CHF 500.– definitiv und hat dem Ehemann für das vorliegende Gesuchsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'060.–, zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 166.85, zu bezahlen.
Mitteilung an:
- Gesuchstellerin
- Gesuchsgegner
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Stephanie von Sprecher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.