Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

DGZ.2026.2

 

REKTIFIKAT

 

vom 21. April 2026

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und a.o. Gerichtsschreiber BLaw Andrin Spring

 

 

 

Beteiligte

 

Schlichter A____

Bäumleingasse 5, Postfach 964, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Aufsichtsrechtliche Anzeige

von B____ vom 12. Januar 2026

 


Sachverhalt

 

In einem Schlichtungsverfahren (SB.[…]) zwischen B____ (Anzeigesteller) und dem C____ (Arbeitgeberin) zog der Anzeigesteller sein Schlichtungsgesuch mit Eingabe vom 24. September 2025 zurück. In einem zweiten Schlichtungsverfahren (SB.[…]) gelangte er erneut an die Schlichtungsbehörde Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 6. November 2025 setzte der Schlichter A____, der bereits im ersten Schlichtungsverfahren tätig gewesen war, der Arbeitgeberin eine Frist zur Stellungnahme und forderte den Anzeigesteller auf, im Hinblick auf sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege seine finanziellen Verhältnisse zu dokumentieren. Die Arbeitgeberin reichte eine Stellungnahme ein. Aufgrund der vom Anzeigesteller eingereichten Dokumente bewilligte ihm der Schlichter die unentgeltliche Rechtspflege. An der Schlichtungsverhandlung vom 9. Januar 2026 nahmen der Anzeigesteller, die Geschäftsführerin der Arbeitgeberin und eine Mitarbeiterin der Arbeitgeberin teil; der Anzeigesteller zog keinen Rechtsbeistand bei. Nachdem sich an der Verhandlung herausgestellt hatte, dass der Anzeigesteller die Stellungnahme der Arbeitgeberin nicht erhalten hatte, wurde ihm die Stellungnahme ausgehändigt. An der Verhandlung konnten sich die Parteien nicht einigen.

 

Mit aufsichtsrechtlicher Anzeige vom 12. Januar 2026 wandte sich der Anzeigesteller an das Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin beantragte er im Kern, es sei festzustellen, dass der Schlichter nicht pflichtgemäss gehandelt habe, und – soweit sich die Pflichtverletzungen bestätigten – seien die notwendigen Massnahmen gegen den Schlichter zu prüfen und zu ergreifen. Mit Vernehmlassung vom 19. Februar 2026 nahm der Schlichter dazu Stellung, reichte Unterlagen ein und beantragte die Abweisung der Anzeige. Mit Replik vom 9. April 2026 nahm der Anzeigesteller zur Vernehmlassung des Schlichters Stellung, beantragte eine vollständige Überprüfung sowie Neubewertung des Falls und hielt an seinen weiteren Anträgen fest. Das Appellationsgericht fällte den vorliegenden Entscheid auf dem Zirkulationsweg.

 

 

Erwägungen

 

1.

Wegen Verletzung von Amtspflichten bei den Gerichten kann schriftlich mit Antrag und Begründung bei der betreffenden Aufsichtsbehörde eine aufsichtsrechtliche Anzeige eingereicht werden (§ 68 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Das Appellationsgericht beurteilt nicht nur aufsichtsrechtliche Anzeigen gegen das Zivilgericht, sondern auch aufsichtsrechtliche Anzeigen, die sich wie die vorliegende Anzeige gegen die Schlichtungsbehörde oder den Schlichter richten (AGE BEZ.2024.76 vom 10. Januar 2025 E. 1).

 

Zuständig für die Beurteilung der aufsichtsrechtlichen Anzeige ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziffer 12 GOG). Das Appellationsgericht als Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (§ 68 Abs. 5 GOG) und überprüft die erhobenen Rügen mit freier Kognition. Es gibt dem Anzeigesteller Auskunft über die Erledigung seiner Anzeige (§ 68 Abs. 5 GOG). Gemäss der ständigen Praxis des Appellationsgerichts erfolgt diese Auskunft in Form eines begründeten Entscheids (AGE DGZ.2020.6 vom 27. November 2020 E.1.3).

 

Mit Replik vom 9. April 2026 hat der Anzeigesteller zur Vernehmlassung des Schlichters vom 19. Februar 2026 Stellung genommen. Diese Eingabe ist verspätet und kann nicht mehr berücksichtigt werden. Der Anzeigesteller liess die Replikfrist vom 20. März 2026 unbenutzt verstreichen. In der Folge nahm das Gericht die Urteilsberatung auf. Neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel können in diesem Verfahrensstadium nicht mehr berücksichtigt werden, auch nicht im Bereich der im vorliegenden Fall anwendbaren Untersuchungsmaxime (Sutter-Somm/Schrank, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 55 N 74a) (vgl. im Weiteren bereits die Verfügung vom 1. April 2026, mit welcher auch das sinngemässe Gesuch um Wiederherstellung der Replikfrist abgewiesen wurde).

 

2.

2.1      Der Anzeigesteller wirft dem verfahrensleitenden Schlichter in seiner aufsichtsrechtlichen Anzeige die Verletzung von Amtspflichten vor. Er erhebt vier Vorwürfe gegen den Schlichter: Erstens habe dieser bereits im ersten Schlichtungsverfahren den Eindruck vermittelt, dass er persönlichen Kontakt zur Arbeitgeberin gepflegt habe, und er habe nicht transparent über Art und Umfang dieses Kontakts Auskunft gegeben. Zweitens habe der Schlichter im zweiten Schlichtungsverfahren die Stellungnahme der Arbeitgeberin dem Anzeigesteller nicht bereits vor, sondern erst während der Schlichtungsverhandlung zur Kenntnis gebracht. Drittens habe er die Verhandlung nicht ausgewogen geleitet, indem er eine Mitarbeiterin der Arbeitgeberin zur Schlichtungsverhandlung zugelassen habe, die wiederholt gestört habe, und indem er dem Anzeigesteller während der Verhandlung eine Busse angedroht habe. Viertens habe der Schlichter am Ende der Verhandlung sinngemäss gesagt, der Anzeigesteller solle gar nicht erst auf die Idee kommen, für das Gerichtsverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen; das könne er sich «abschminken» (Anzeige, S. 3 f.).

 

2.2.     Bei der Aufsicht des Appellationsgerichts über das Zivilgericht und die Schlichtungsbehörde geht es um die Aufsicht über die Geschäftsführung und nicht über die Rechtsprechung. Der Zweck der Aufsichtsbefugnis besteht darin, im Hinblick auf eine ordnungsgemässe Erledigung der Prozesse ein geordnetes Funktionieren der erstinstanzlichen Gerichte sicherzustellen und für eine pflichtbewusste Amtsführung der einzelnen Organe zu sorgen. Das Einschreiten des Appellationsgerichts kraft Aufsichtsgewalt setzt ein pflichtwidriges Verhalten einer seiner Aufsicht unterliegenden Gerichtsperson oder Schlichtungsperson voraus. Nach der Praxis des Appellationsgerichts liegt ein Grund für das Einschreiten der Aufsichtsbehörde dann vor, wenn eine erstinstanzliche Gerichtsperson oder Schlichtungsperson ihre Amtsgeschäfte leichtfertig führt, bei der Vornahme von Amtshandlungen Parteien oder Dritte ungebührlich behandelt, von ihrer Amtsbefugnis einen missbräuchlichen Gebrauch macht oder sonst ein Verhalten an den Tag legt, das der Würde und dem Ansehen des Gerichts oder der Schlichtungsbehörde abträglich ist. Nicht jede Verletzung von Verfahrensgrundsätzen bildet einen hinreichenden Grund für ein aufsichtsrechtliches Einschreiten des Appellationsgerichts. Die Schwelle ist aber dort erreicht, wo die Verletzungen derart schwer wiegen, dass sie einer leichtfertigen Amtsführung, einer ungebührlichen Behandlung der Beteiligten, einem missbräuchlichen Gebrauch der Amtsbefugnisse oder sonstwie einem Verhalten gleichkommen, das der Würde und dem Ansehen des Gerichts oder der Schlichtungsbehörde abträglich ist (AGE DGZ.2020.6 vom 27. November 2020 E. 2.1 und 2.2).

 

Die Überprüfung eines ergangenen Entscheids auf formelle oder materielle Mängel kann dagegen nicht stattfinden, da die Aufhebung oder die Abänderung eines Entscheids nur im Rahmen einer Berufung oder einer Beschwerde, nicht aber mittels einer Aufsichtsbeschwerde erfolgen kann (zum Ganzen AGE DGZ.2020.6 vom 27. November 2020 E. 2.1 mit Nachweisen).

 

2.3      Im vorliegenden Fall äusserte sich der Schlichter in seiner Stellungnahme vom 19. Februar 2026 eingehend zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen.

 

Beim ersten Vorwurf – Anzeichen persönlicher Nähe zur Arbeitgeberin und fehlende Transparenz – stellt der Schlichter zunächst den diesbezüglichen Sachverhalt dar und geht auf den Vorwurf ein. Aus diesen Ausführungen ergibt sich klar, dass der Schlichter vor der Verhandlung im ersten Schlichtungsverfahren keinen persönlichen Kontakt zur Arbeitgeberin hatte und dass er den Anzeigesteller umfassend über Art und Umfang der Kontakte der Kanzlei der Schlichtungsbehörde mit der Arbeitgeberin (E-Mail-Verkehr) informierte. Auf diese umfassenden, sorgfältigen und überzeugenden Ausführungen des Schlichters kann vollumfänglich verwiesen werden (Stellungnahme, Rz 1–12 und 25–32).

 

Zum zweiten Vorwurf – Übergabe der Stellungnahme der Arbeitgeberin an den Anzeigesteller erst in der Schlichtungsverhandlung – stellt der Schlichter zunächst den Ablauf der Schlichtungsverhandlung vom 9. Januar 2026 dar; sodann nimmt er zum Vorwurf Stellung. Er räumt ein, dass die Stellungnahme der Arbeitgeberin dem Anzeigesteller erst in der Schlichtungsverhandlung ausgehändigt wurde; aufgrund eines Kanzleifehlers sei sie ihm nicht bereits vorher zugestellt worden. Allerdings habe es sich bei der Stellungnahme der Arbeitgeberin nicht um eine inhaltliche Stellungnahme gehandelt. Deren Aushändigung erst in der Schlichtungsverhandlung stelle keine Amtspflichtverletzung dar. Auch an dieser Stelle kann der Anzeigesteller vollumfänglich auf die überzeugenden Ausführungen des Schlichters verwiesen werden (Stellungnahme, Rz 13–17, 21 und 22 sowie 33–36).

 

Zum dritten Vorwurf – unausgewogene Verhandlungsleitung – weist der Schlichter unter anderem darauf hin, dass der Anzeigesteller die Mitarbeiterin der Arbeitgeberin in der Schlichtungsverhandlung vom 9. Januar 2026 als «fräche Mätz» bezeichnet habe, die ohnehin nichts zu sagen habe. Aus diesem Grund habe der Schlichter dem Anzeigesteller eine Ordnungsbusse angedroht – und nicht, wie der Anzeigesteller ausführe, weil dieser die Mitarbeiterin darauf hingewiesen habe, dass sie hier nicht «beitragsberechtigt» sei. Erneut kann auch hier auf die überzeugenden Ausführungen des Schlichters hingewiesen werden (Stellungnahme, Rz 23 und 37–39).

 

Zum vierten und letzten Vorwurf – drohende Äusserung zur unentgeltlichen Rechtspflege – nahm der Schlichter ebenfalls Stellung: Am Ende der Schlichtungsverhandlung vom 9. Januar 2026 habe er den Anzeigesteller gebeten, er möge es in einem allfälligen Gerichtsverfahren unterlassen, die unentgeltliche Rechtspflege zu beantragen, wenn er diese nicht in Anspruch zu nehmen gedenke. Er – der Schlichter – könne mit hoher Gewissheit sagen, dass der Begriff «abschminken» nicht gefallen sei, da dieser Begriff nicht zu seinem gängigen Wortschatz gehöre. Er habe den Anzeigesteller nicht von der Inanspruchnahme der unentgeltlichen Rechtspflege abhalten wollen; das Gegenteil sei der Fall: Er habe ihm die unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren doch bewilligt. Nur sei es eben ein Leerlauf, die unentgeltliche Rechtspflege zu beantragen, ohne diese dann auch in Anspruch zu nehmen. Im Übrigen kann wiederum auf die Ausführungen des Schlichters hingewiesen werden (Stellungnahme, Rz 24 und 40–42).

 

Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Schlichter offensichtlich keine Verfahrensvorschriften verletzt hat, geschweige denn in gravierender Weise.

 

3.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass kein pflichtwidriges Verhalten des Schlichters festzustellen ist. Die aufsichtsrechtliche Anzeige ist deshalb abzuweisen. Für das aufsichtsrechtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben (vgl. § 68 Abs. 6 GOG).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:       Die aufsichtsrechtliche Anzeige vom 12. Januar 2026 wird abgewiesen.

 

Für das aufsichtsrechtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

 

Mitteilung an:

-       Anzeigesteller

-       Zivilgericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der a.o. Gerichtsschreiber

 

 

BLaw Andrin Spring