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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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HB.2014.16
ENTSCHEID
vom 2. Mai 2014
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A_____ Beschwerdeführer
[…]
vertreten durch […], Advokat,
[…]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 28. März 2014
betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 20. Juni 2014
Sachverhalt
Gegen A_____ wird ein Strafverfahren wegen Verdachts der versuchten vorsätzlichen Tötung geführt. Er befindet sich seit dem 30. Januar 2014 in Untersuchungshaft. Mit Verfügung vom 28. März 2014 hat das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen bis zum 20. Juni 2014 verlängert.
Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingereichte Beschwerde vom 7. April 2014, mit der A_____ durch seinen Verteidiger um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und unverzügliche Haftentlassung ersucht. Zudem beantragt er die Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren. Die Staatsanwaltschaft hat sich mit Vernehmlassung vom 14. April 2014 geäussert, ohne formelle Anträge zu stellen. Der Verteidiger hat am 28. April 2014 repliziert.
Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Auf die nach Art. 396 StPO frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO; SG 257.100] und § 73a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei.
2.
Die Anordnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ein besonderer Haftgrund besteht. Die Haft muss zudem verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c sowie Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer wird verdächtigt, anlässlich einer tätlichen Auseinandersetzung vom 26. Januar 2014 einen Mann mit vier Messerstichen gegen den Rücken und das Gesäss lebensbedrohlich verletzt zu haben. Er soll auf das wehrlos am Boden liegende Opfer eingestochen haben. Zwei Tage später wurde er festgenommen.
3.2 Für die Annahme eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz dem Sachrichter mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen haben (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f.; Forster, in: Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 221 N 3 f., Hug in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 221 N 6; statt vieler AGE HB.2013.64 vom 4. Dezember 2013 E. 3.1). Sie haben lediglich zu prüfen, ob die Justizbehörden aufgrund der vorhandenen Anhaltspunkte das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3). Dabei sind an den dringenden Tatverdacht in einem früheren Abschnitt der Strafuntersuchung weniger strenge Anforderungen zu stellen als zu einem fortgeschritteneren Stadium der Ermittlungen.
3.3 Der Beschwerdeführer wendet gegen die Annahme des Tatverdachts im Wesentlichen ein, er habe das Opfer zwar in den Schwitzkasten genommen und mit dem Messer herumgefuchtelt, aber nicht auf das Opfer eingestochen. Er werde von den übrigen Mitbeschuldigten zu Unrecht belastet. Diese würden ausnutzen, dass er nur Türkisch spreche (sprachliche Barriere), dass er psychisch angeschlagen und von den Mitbeschuldigten abhängig sei. Seine Unschuld ergebe sich daraus, dass er am fraglichen Tag kein Messer auf sich getragen habe, dass auf seinen Kleidern keine Blutspuren gefunden worden seien, dass er von den Mitbeschuldigten finanziell unterstützt werde und dass er bei der Fotokonfrontation von keinem Opfer identifiziert worden sei.
3.4 Der Tatverdacht ergibt sich aus der Aufstellung der Aussagen in der Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft sowie die Aussagen des Beschwerdeführers selber, der allerdings mit dem Messer nur aus Angst „herumgefuchtelt“ haben will. Er hat sich allerdings der Polizei gestellt und etwas vom gefundenen Messer erzählt, was darauf hinweist, dass er etwas mit dem Messer zu tun hat ([…] meint: „schlechtes Gewissen“, siehe Konfrontationseinvernahme vom 3. April 2014 S. 5 unten; siehe auch Aussagen des Beschwerdeführers selber vom 13. Februar 2014 S. 18: er selber raste schnell aus, wenn er in Therapie „gegangen wäre, wäre das vielleicht nicht passiert“). Mit den belastenden Aussagen bestehen genügend konkrete Anhaltspunkte für den Tatverdacht. Im Haftverfahren können die vom Beschwerdeführer genannten Beweise nicht umfassend gewürdigt werden. Die genaue Analyse der einzelnen Aussagen, ihrer Glaubhaftigkeit und Plausibilität wird das urteilende Gericht vornehmen. Die Annahme des dringenden Tatverdachts durch die Vorinstanz ist zu bestätigen.
4.
4.1 Das Zwangsmassnahmengericht hat als besondere Haftgründe Kollusions- und Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b und a StPO bejaht. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen der genannten Haftgründe.
4.2 Die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO soll verhindern, dass ein Angeschuldigter die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Aufklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden, indem er sich mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Dafür müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen (BGE 132 I 21 E. 3.2 S. 23). Bei einer Prognose sind die Konstellation des gesamten Falles, der Verlauf der Ermittlungen, das Umfeld des Inhaftierten und der Mitbeschuldigten sowie weitere Faktoren zu berücksichtigen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 128; 132 I 21 E. 3.2.1 S. 23 f. m.w.H.). Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 4.2; AGE HB.2013.70 vom 23. Dezember 2013 E. 5.1).
4.3 Gegen die Annahme von Kollusionsgefahr wendet der Beschwerdeführer ein, dass sämtliche Beteiligte befragt und die Fotokonfrontation durchgeführt worden seien und dass er schon vor seiner Festnahme Zeit gehabt hätte, sich mit den Mitbeschuldigten abzusprechen.
4.4 Es haben zwar zwei Konfrontationseinvernahmen stattgefunden (am 3. April 2014 und am 8. April 2014). Allerdings sind zahlreiche Leute involviert (siehe dazu die Aussagen […]vom 5. Februar 2014 S. 4: insgesamt 8 Personen). Die Kollusionsgefahr ist angesichts des engen „Gruppenzusammenhaltes“ gross. Absprachen sind zu erwarten. Dies ergibt sich etwa aus der Konfrontationseinvernahme von […] und dem Beschwerdeführer vom 8. April 2014 S. 9: […]sagt tendenziell bereits sehr vorsichtig aus und wünscht am Schluss noch folgende Frage an den Beschwerdeführer zu stellen: „Ich verstehe nicht, er hat sich ja gestellt. Erkennt sich A_____ als schuldig?“ Mit anderen Worten wäre es für ihn wichtig, das zu wissen. Der Beschwerdeführer kann somit auf die „Loyalität“ der anderen zählen und wird diese auch beanspruchen, wenn er telefonieren, sich schriftlich äussern oder direkt mit den Involvierten kommunizieren könnte. Es spricht einiges dafür, dass vorliegend bereits Absprachen stattgefunden haben, bevor der Beschwerdeführer sich gestellt hat (vgl. Haftantrag vom 30. Januar 2014 S. 4). Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass in Zukunft keine Absprachen (mehr) zu befürchten sind. Entsprechend einer für den Beschwerdeführer allenfalls ungünstigen Entwicklung des Strafverfahrens, muss angesichts der Tragweite des Falles und der Involvierung von guten Bekannten/Kollegen mit weiteren, dem Stand der Ermittlungen angepassten Absprachen gerechnet werden. Die Annahme von Kollusionsgefahr ist zu bestätigen.
5.
5.1 Da der Haftgrund der Kollusionsgefahr erfüllt ist, kann auf die vertiefte Erörterung der Frage, ob zusätzlich die von der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz angenommene Fluchtgefahr gegeben sei, an sich verzichtet werden, reicht doch das Vorhandensein eines einzigen besonderen Haftgrundes für die Anordnung von Haft aus (statt vieler: BGer 1B_59/2010 vom 30. März 2010 E. 2; AGE HB.2013.39 vom 29. Juli 2013 E. 4). Auch die Fluchtgefahr wäre indessen zu bejahen, wie im Folgenden kurz dargestellt sei.
5.2 Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist zu bejahen, wenn mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich die betroffene Person, wenn sie in Freiheit wäre, der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Rahmen einer Würdigung der gesamten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere der konkreten Verhältnisse der betroffenen Person, darf die Schwere der drohenden Strafe neben anderen, eine Flucht begünstigenden Tatsachen als Indiz für die Fluchtgefahr herangezogen werden. Zu den weiteren Kriterien zählen insbesondere die familiären Bindungen der beschuldigten Person, ihre berufliche und finanzielle Situation wie auch die Kontakte zum Ausland (BGer 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.3; AGE HB.2013.58 vom 28. November 2013 E. 3.1).
5.3 Gegen die Annahme von Fluchtgefahr führt der Beschwerdeführer den Umstand an, dass er sich freiwillig gestellt habe. Er hätte dies nicht getan, wenn er hätte flüchten wollen. Gegen eine Flucht spreche auch, dass er als Sozialhilfeempfänger nicht die finanziellen Mittel für eine Ausreise habe. Sein Bezug zur Schweiz ergebe sich aus der schweizerischen Staatsbürgerschaft sowie daraus, dass er seit 2012 in der Schweiz lebe.
5.4 Fluchtgefahr ist auch bei Schweizer Bürgern anzunehmen, wenn konkrete Hinweise für eine erhöhte Wahrscheinlichkeit der Flucht bestehen (vgl. BGer 1B_73/2007 vom 14. Mai 2007). Der Beschwerdeführer ist in der Türkei besser verwurzelt als in der Schweiz. Er ist sprachlich nicht integriert, spricht nur türkisch und hat die ganze Schulzeit in der Türkei verbracht. Er ist nach eigenen Angaben erst im September 2012 wieder in die Schweiz zurückgekommen, ist aber arbeitslos und daher auch beruflich nicht integriert. Im Falle eines Schuldspruchs wegen versuchter Tötung droht ihm eine hohe Freiheitsstrafe. Solches war dem Beschwerdeführer noch nicht bewusst, als er sich der Polizei stellte. Im Übrigen ist nicht nur eine Flucht ins Ausland, sondern ein Untertauchen im Inland zu befürchten (vgl. BGer 1B_424/2011 vom 14. September 2011 E. 4.1/4.2). Dies ist auch ohne Pass möglich, so dass eine Ausweis- oder Schriftensperre nicht ausreichen würde.
6.
Der Beschwerdeführer ist seit dem 30. Januar 2014 in Haft. Die bisherige Haftdauer von rund 3 Monaten hat die Dauer der im Falle eines Schuldspruchs zu erwartenden Freiheitsstrafe noch nicht erreicht. Die Haft erweist sich nach wie vor als verhältnismässig.
7.
Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das Gesuch um amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren ist gutzuheissen und dem amtlichen Verteidiger ist ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Dabei sind die bereits im Strafverfahren bestehende amtliche Verteidigung und der doppelte Schriftenwechsel zu berücksichtigen. Die eingereichte Honorarnote ist insgesamt im Vergleich mit anderen Beschwerdefällen betreffend Haftanordnung oder -verlängerung weit übersetzt. Von den geltend gemachten rund 19 Volontärsstunden können 6 Stunden zu einem Ansatz von CHF 135.– entschädigt werden (total CHF 810.–). Hinzu kommt die Entschädigung für die Bemühungen des Verteidigers (3 ¼ Stunden zu CHF 200.–, total CHF 650.–), für 63 Kopien zu CHF 0.25 (total CHF 15.75) sowie für weitere Auslagen von CHF 15.–, alles zuzüglich Mehrwertsteuer (vgl. AGE HB.2013.72 vom 14. Januar 2014 E. 7.2; HB.2014.13 vom 3. April 2014 E. 7).
Demgemäss erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, […], werden für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1'460.– sowie ein Auslagenersatz von CHF 30.75, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 119.25, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Dr. Marie-Louise Stamm Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.