Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

HB.2015.25

 

ENTSCHEID

 

vom 11. Juni 2015

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. […]                                                                    Beschwerdeführer

[…]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch lic. iur. […], Advokat,

[…]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 11. Mai 2015

 

betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 3. August 2015


Sachverhalt

 

A____ wurde am 8. Mai 2015 wegen Verdachts auf Betrug festgenommen. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ordnete das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 11. Mai 2015 Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 12 Wochen bis zum 3. August 2015 an.

 

Gegen diese Verfügung hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 12. Mai 2015 durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde erhoben. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Zudem ersucht er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung durch lic. iur. […]. Die Staatsanwaltschaft hat am 21. Mai 2015 eine Vernehmlassung eingereicht und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Darauf hat der Beschwerdeführer am 28. Mai 2015 repliziert.

 

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Einführungsgesetzes zur StPO und § 73 a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, so dass auf sie einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und damit nicht auf Willkür beschränkt.

 

2.

Die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens  oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungs- bzw. Wiederholungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

 

3.

3.1      Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (statt vieler: BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; APE HB.2015.11 vom 26. März 2015 E. 3.4; Forster, a.a.O., Art. 221 N 2 f.; Schmid, a.a.O., Art. 221 N 4). Sie haben lediglich zu prüfen, ob die Justizbehörden aufgrund der vorhandenen Anhaltspunkte das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3). Dabei sind an den dringenden Tatverdacht in einem frühen Stadium der Strafuntersuchung weniger strenge Anforderungen zu stellen als zu einem fortgeschritteneren Ermittlungsstadium.

 

3.2      Der dringende Tatverdacht wird in der Beschwerde nicht bestritten. Es kann damit ohne weiteres auf die vollständigen und zutreffenden Ausführungen der Vor-instanz verwiesen werden (Urteil p. 2).

 

4.

4.1      Der vom Zwangsmassnahmengericht zugrunde gelegte Haftgrund der Kollisionsgefahr setzt voraus, dass sich der Angeschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass eine angeschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Aufklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Zwar genügt die bloss theoretische Kollusionsmöglichkeit, wie sie in fast jedem Strafverfahren besteht, nicht für die Annahme von Kollusionsgefahr, sondern es müssen hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Inhaftierte im Falle seiner Haftentlassung versuchen werde, in unzulässiger Weise auf die Beweiserhebungen einzuwirken (Forster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 6, BGE 132 I 21 E. 3.2 S. 23 mit weiteren Hinweisen). Umgekehrt setzt jedoch die Annahme von Kollusionsgefahr nicht voraus, dass dem Inhaftierten bereits Anstrengungen zur Absprache mit Zeugen und Mitangeklagten oder zur Ausübung von Druck nachgewiesen werden können. Ebenso wenig kann der Nachweis einer diesbezüglichen Bereitschaft verlangt werden, zumal nicht ersichtlich ist, wie sich diese als innerer Vorgang manifestieren sollte, solange es an der Gelegenheit fehlt, sie in die Tat umzusetzen (APE HB.2014.31 vom 29. Oktober 2014, HB.2011.34 vom 22. November 2011 E. 4.1 mit Hinweisen). Die Beurteilung, ob Verdunkelungshandlungen zu erwarten sind, muss daher auf einer Prognose beruhen, die sich auf konkrete Hinweise zu stützen hat. Solche können sich durch die Konstellation des gesamten Falles und den Verlauf der Ermittlungen aufdrängen,  oder auch im Umfeld des Inhaftierten und der Mitbeschuldigten zu finden sein. Sie können sich namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, seinen persönlichen Merkmalen (Leumund, allfällige Vorstrafen usw.), seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen (BGE 137 IV 122 E. 4.2, 132 I 21 E. 3.2.1). Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen; je weiter das Verfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 4.2; vgl. auch Forster, a.a.O., Art. 221 N 7).

 

4.2      Die Vorinstanz hat zur Kollusionsgefahr erwogen, im Falle einer Freilassung des Beschwerdeführers sei zu befürchten, dass er sich mit den Geschädigten, der Geschäftsführerin der B____ AG sowie seiner Ehefrau in Verbindung setzen und auf deren Aussageverhalten einwirken werde. Zudem könne der Beschwerdeführer seine Freiheit dazu nutzen, die allenfalls noch vorhandene Beute zu sichern. Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, unter Berücksichtigung des aktuellen Verfahrensstandes liege keine Kollusionsgefahr mehr vor. So sei die Geschädigte bereits ausführlich befragt worden. Weiter könnten sowohl die Geschäftsführerin der B____ AG sowie die Ehefrau des Beschwerdeführers zeitnah befragt und der Beschwerdeführer mit deren Aussagen konfrontiert werden. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass sämtliche in Frage kommenden Sachbeweise im Rahmen von Hausdurchsuchungen bereits gesichert worden seien.

 

4.3      Der Einschätzung der Vorinstanz, wonach im vorliegenden Fall Kollusionshandlungen mit der Geschäftsführerin der B____ AG, C____, und der Ehefrau des Beschwerdeführers nahe liegen, ist zuzustimmen. Aus den Akten ergibt sich, dass zwischen dem Beschwerdeführer und der Geschäftsführerin der B____ AG eine äusserst enge Verbindung besteht. So lautet die private Adresse des Beschwerdeführers identisch mit derjenigen der B____ AG. Weiter war gemäss Handelsregisterauszug vor C____ ein Familienmitglied des Beschwerdeführers einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrates der B____ AG. Schliesslich führte der Beschwerdeführer auch die Verhandlungen für die Hausvermietung mit den Geschädigten, während C____ schliesslich den Vertrag namens der B____ AG unterzeichnete. All dies deutet darauf hin, dass C____ nicht tatsächlich mit den Aufgaben der Geschäftsführung betraut war, sondern lediglich als Strohfrau fungierte, während in Tat und Wahrheit der Beschwerdeführer sämtliche Entscheidungen für die B____ AG traf. Zur Klärung dieser noch offenen Fragen ist es unerlässlich, dass sowohl C____ als auch die Ehefrau des Beschwerdeführers unabhängig von einer allfälligen Beeinflussung durch den Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft befragt werden können. Schliesslich ist auch die Tatsache zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben noch im Besitz des Deliktsbetrags von CHF 18‘000.– ist, jedoch keine Auskunft darüber machen wollte, wo dieser sich aktuell befindet (vgl. Einvernahme vom 8. Mai 2015). Es muss somit davon ausgegangen werden, dass er bei einer Haftentlassung die Deliktsbeute dem Zugriff der Strafbehörden und damit der Rückgabe an die Geschädigten entziehen wird.

 

Dem Beschwerdeführer ist aber insoweit beizupflichten, als sich in zeitlicher Hinsicht unter dem Aspekt der Kollusionsgefahr die angeordnete Haft nicht bis zum 3. August 2015 rechtfertigen lässt. Die Befragungen der Ehefrau sowie der Geschäftsführerin der B____ AG können und müssen vorher durchgeführt werden, das Gleiche gilt für die Durchsuchung der Büroräumlichkeiten. Sollten sich aus diesen Ermittlungshandlungen weitere Untersuchungen aufdrängen, wäre die Situation neu zu beurteilen. Ebenso stellt sich allenfalls die Frage, ob aus dem Zeitablauf zwischen dem Betrugsvorwurf, welcher dem vorliegenden Fall zugrunde liegt, und der Desinteresseerklärung vom 4. März 2015 in dem beim Appellationsgericht hängigen Fall (SB.2015.3), sich Hinweise auf den Verbleib der von den Geschädigten bezahlten CHF 18‘000.– ergeben. Bisher vermag allein der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr die vorläufige Anordnung der Untersuchungshaft jedoch nicht für die Dauer von 12 Wochen zu rechtfertigen.

 

5.

5.1      Während die Vorinstanz den Haftgrund der Fluchtgefahr offen gelassen hat, ist sie davon ausgegangen, dass auch Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO zu bejahen ist. Zwar genügt das Vorliegen eines einzigen besonderen Haftgrundes für die Anordnung von Untersuchungshaft (vgl. statt vieler: BGer 1B_59/2010 vom 20. März 2011). Da vorliegend zwar Kollisionsgefahr aktuell zu bejahen, jedoch voraussichtlich nicht für die Dauer von 12 Wochen gerechtfertigt ist, wird zusätzlich der Haftgrund der Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr geprüft. Dieser liegt vor, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Erforderlich ist eine sehr ungünstige Rückfallprognose. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.; 135 I 71 E. 2.3 S. 73; je mit Hinweisen). Die Wahrung des Interesses an der Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist nicht verfassungs- und grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, somit Spezialprävention, als Haftgrund (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85; 135 I 71 E. 2.2 S. 72 mit Hinweisen). Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist entgegen dem deutschsprachigen Gesetzeswortlaut dahin auszulegen, dass "Verbrechen oder schwere Vergehen" drohen müssen, welche die Sicherheit anderer erheblich gefährden würden (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.; BGer 1B_153/2014 vom 13. Mai 2014 E. 2.2; AGE HB.2015.1 vom 21. Januar 2015 E. 4.1 sowie HB.2014.24 vom 11. August 2014 E. 4.2; Forster, Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 9). Dies ist nicht nur bei Straftaten gegen Leib und Leben oder die sexuelle Selbstbestimmung anderer Personen der Fall; vielmehr können auch schwere Vermögensdelikte, vor allem Serienbetrug, gewerbsmässiger Betrug, Raub und bandenmässiger Diebstahl geeignet sein, die Sicherheit anderer erheblich zu gefährden (BGer 1B_133/2014 vom 16. April 2014 E. 5; 1B_379/2011 vom 2. August 2011 E. 2.9; Forster, a.a.O., Art. 221 N 14 und Fn. 63).

 

5.2      Bei der Prüfung, ob im konkreten Fall die Rückfallprognose im Sinne der obigen Erwägungen als „sehr ungünstig“ erscheint, sind Häufigkeit und Intensität der Vortaten von Bedeutung. Dabei steht die Zahl der erforderlichen Vortaten insofern in einer gewissen Abhängigkeit zu deren Gewicht, als umso höhere Anforderungen an die Anzahl der Straftaten zu richten sind, je geringer deren Schwere ist. Dabei müssen sich aber die Vortaten nicht notwendigerweise aus einem rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können vielmehr auch Gegenstand des Strafverfahrens, in dem sich die Frage der Untersuchungshaft stellt, oder eines anderen hängigen Strafverfahrens bilden (vgl. BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86; BGer 1B_153/2014 vom 13. Mai 2014; AGE HB.2011.3 vom 11. März 2011 E. 6.2; Forster, a.a.O., Art. 221 N 15; Hug/Scheidegger, a.a.O., Art. 221 N 36; Schmid, Praxiskommentar Strafprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 221 N 12). Da die Vortaten nach dem Gesetzeswortlaut verübt worden sein müssen, genügt diesbezüglich jedoch ein blosser Tatverdacht nicht (BGe 137 IV 84 E. 3.2 S. 86). Es muss vielmehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen, dass die beschuldigte Person die Taten begangen hat. Neben einer rechtskräftigen Verurteilung gilt dieser Nachweis auch bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGE 137 IV 84 E. 3.2. S. 86; BGer 1B_512/2012 E. 4.2 vom 2. Oktober 2012; Forster, a.a.O.; Hug/Scheidegger, a.a.O.; Schmid, a.a.O.). Unter diesen einschränkenden Voraussetzungen stellt somit die Annahme von Fortsetzungsgefahr im Hinblick auf die in einem hängigen Strafverfahren zu beurteilenden Deliktsvorwürfe keine Verletzung der Unschuldsvermutung dar.

 

5.3      Der Beschwerdeführer bestreitet den ihm vorliegend zur Last gelegten Sachverhalt nicht grundsätzlich. Aufgrund der Beweislage ist zu erwarten, dass er des Betrugs schuldig erklärt werden wird. Bereits früher hat er sich im Zusammenhang mit der Vermietung von Immobilien strafbar gemacht. So wurde er mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 21. September 2011 unter anderem wegen mehrfacher Veruntreuung, versuchten Betrugs sowie mehrfacher Urkundenfälschung zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 28. August 2014 wurde er zudem wegen – noch während der laufenden Probezeit begangenen – Betrugs zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig und beim Appellationsgericht hängig (SB.2015.3), was indessen gemäss den vorstehenden Erwägungen (E. 5.2) und entgegen der Auffassung der Verteidigung der Annahme von Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr nicht im Wege steht. Daran vermögen auch der Rückzug der Strafanzeige und die Desinteresseerklärung des Geschädigten vom 4. März 2015 nichts zu ändern. So liegt immerhin eine erstinstanzliche Verurteilung vor. Schliesslich bestehen im vorliegenden Fall gewisse Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die Betrugshandlungen weiter führen wollte. Nachdem er von den Geschädigten einen ganzen Jahreszins im Voraus kassiert hatte, erhielt die Mieterschaft am 28. April 2015 von der B____ AG eine Mahnung für drei weitere Monatsmieten vom Februar bis April 2016, obwohl ein Monat bereits in der Jahresmiete enthalten und damit bezahlt worden war (Mahnung vom 28. April 2015 CD p. 85; Einvernahme vom 8. Mai 2015 p. 6). Bei den vom Beschwerdeführer begangenen Vermögensdelikten handelt es sich um schwere Vermögensdelikte, so dass ein erhebliches öffentliches Interesse besteht, durch seine Inhaftierung weitere derartige Delinquenz zu verhindern. Ferner stellt die im Fall einer Freilassung des Beschwerdeführers zu befürchtende Straffälligkeit eine Gefährdung der Sicherheit anderer Personen im Sinne der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung dar, zumal er seit etlichen Jahren immer wieder ähnlich gelagerte Vermögensdelikte begangen und eine krasse Unbelehrbarkeit an den Tag gelegt hat. Zusammenfassend folgt daher, dass die Vorinstanz zu Recht vom Bestehen von Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr ausgegangen ist.

 

6.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 8. Mai 2015 in Untersuchungshaft. Der Strafrahmen für Betrug beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 146 Abs. 1 StGB). Die bisherige Haftdauer von fünf Wochen hat die Dauer der im Falle eines Schuldspruchs zu erwartende Freiheitsstrafe noch nicht erreicht. Die angeordnete Untersuchungshaft von 12 Wochen erweist sich damit als verhältnismässig.

 

7.

7.1      Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

 

7.2      Das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verteidigung ist in diesem Verfahren praxisgemäss zu bewilligen, da er infolge der Inhaftierung über kein Einkommen verfügt. Dem amtlichen Verteidiger ist für seine Bemühungen ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Mangels Vorliegens einer Kostennote ist der Aufwand des Rechtsvertreters zu schätzen, wobei für die beiden kurzen Rechtsschriften insgesamt vier Stunden angemessen erscheinen. Diese sind zum üblichen Stundenansatz von CHF 200.– zu entschädigen (einschliesslich Auslagen, zuzüglich MWST). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO indessen verpflichtet, dem Gericht das der amtlichen Verteidigung entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es eine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

 

 

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.

 

            Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. […], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CH 800.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 8 % MWST von CHF 64.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

 

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Gabriella Matefi                                            lic. iur. Mirjam Kündig

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.