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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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HB.2015.28
ENTSCHEID
vom 16. Juni 2015
Mitwirkende
und Gerichtsschreiberin Dr. Patrizia Schmid Cech
Beteiligte
A____, geb. […] Beschwerdeführer
[…]
vertreten durch lic. iur. […], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 12. Mai 2015
betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 7. August 2015
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen Verdachts des mehrfachen Raubes, Diebstahls sowie gewerbsmässigen Betrugs und hat ihn am 18. Februar 2015 vorläufig festgenommen. Das Zwangsmassnahmengericht hat mit Verfügung vom 20. Februar 2015 auf Antrag der Staatsanwaltschaft eine dreimonatige Untersuchungshaft angeordnet und diese mit Entscheid vom 12. Mai 2015 vorläufig bis zum 7. August 2015 verlängert. Der Beschuldigte hat hiergegen am 22. Mai 2015 Beschwerde erhoben und beantragt seine unverzügliche Entlassung aus der Haft sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 1. Juni 2015 vernehmen lassen und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Dazu hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Juni 2015 repliziert.
Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft können von der verhafteten Person mit Beschwerde angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], SR 312.0). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 4 lit. c und § 17 lit. b des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO], SG 57.100). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Die Kognition des angerufenen Gerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei.
2.
2.1 Die Anordnung oder Aufrechterhaltung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und überdies Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht (Art. 221 Abs. 1 StPO). Die Haft muss zudem verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c, d und 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf jedenfalls nicht länger als die zu erwartende Freiheitsstrafe dauern (Art. 212 Abs. 3 StPO).
2.2 Vorliegend hat das Zwangsmassnahmengericht die Verlängerung der Untersuchungshaft mit dem Bestehen eines dringenden Tatverdachts und den Haftgründen der Fortsetzungs- und Kollusionsgefahr begründet.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht in prozessualer Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Er führt an, die Begründung der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts sei zu kurz und erfülle die hohen Anforderungen, welche angesichts des massiven Eingriffs in die Freiheitsrechte an sie zu stellen seien, nicht (Beschwerde Ziff. 2).
3.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid wenigstens kurz zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen und diesen gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss daher die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn in der Begründung einer Entscheidung wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Richter bei seinem Entscheid hat leiten lassen (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88, 133 III 439 E. 3.3 S. 445). Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 III 439 E. 3.3, 126 I 97 E. 2b).
3.3 Vorliegend ist die Begründung im Entscheid des Zwangsmassnahmen-Gerichts zwar knapp, sie enthält aber alle wesentlichen Elemente, die gemäss den obigen Erwägungen des Bundesgerichts relevant sind. So ist es dem Beschwerdeführer anhand der Begründung möglich gewesen, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Weiter werden in diesem – wenn auch kurz – die Überlegungen genannt, von denen sich der Richter bei seinem Entscheid hat leiten lassen. Aus dem vom Beschwerdeführer in der Replik genannten Entscheid des Bundesgerichts BGer 1B_44/2008 – in dem dieses eine ähnliche Verfügung als ungenügend begründet eingestuft hatte – lässt sich nichts ableiten, ist doch die jenem Sachverhalt zugrunde liegende Begründung um einiges knapper als die vorliegende. Anzufügen ist, dass selbst bei Vorliegen einer allfälligen Verletzung des rechtlichen Gehörs diese im Beschwerdeverfahren mit voller Kognition geheilt werden kann.
4.
4.1 In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer einerseits geltend, es sei kein dringender Tatverdacht gegeben. Er führt aus, das Opfer des dem Beschwerdeführer zur Last gelegten letzten Raubüberfalls habe diesen bei der Fotowahlkonfrontation nicht erkannt. Die an einem Filzstück beim Tatort gefundene DNA-Spur des Beschuldigten vermöge deshalb nichts zu beweisen. Bezüglich des Einbruchs in einen Container in Frenkendorf macht der Beschwerdeführer ebenfalls geltend, allein aus dem Vorhandensein der DNA des Beschwerdeführers am Tatort lasse sich kein Tatverdacht ableiten (Beschwerde Ziff. 3.4).
4.2 Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe ein Verbrechen oder Vergehen i.S. von Art. 10 Abs. 2 und 3 StGB begangen. Die blosse Möglichkeit der Tatbegehung oder gar Gerüchte und vage Verdachtsmomente genügen nicht. Es müssen vielmehr konkrete Verdachtsmomente vorliegen. Es müssen namentlich spezifische Anhaltspunkte vorliegen, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; Forster, in: Basler Kommentar StPO, Art. 221 N 3 f.; Hug, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), Art. 221 N 6). Im Verlaufe des Verfahrens sollte sich der Tatverdacht zunehmend bestätigen und verdichten. Es ist indessen nicht erforderlich, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachrichter mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2, 124 I 208 E. 3 S. 210, 116 Ia E. 3c S. 146, statt vieler: APE HB.2011.36 vom 8. Dezember 2011; Forster, a.a.O., Art. 221 N 2 f.; Hug, a.a.O., Art. 221 N 5 f.; Schmid, Praxiskommentar StPO, Art. 221 N 4).
4.3 Wie sich aus den Akten ergibt, wird der Beschwerdeführer durch zahlreiche Umstände belastet, welche insgesamt den dringenden Tatverdacht als klar gegeben erscheinen lassen. So wurde am Tatort des letzten verübten Raubes nicht nur die DNA-Spur des Beschwerdeführers auf einem Stück Filz – mit welchem der Türspion der Nachbarswohnung abgedeckt worden war – festgestellt, sondern diese fand sich auch auf einem Kästchen in der Wohnung des Opfers selbst. Offensichtlich bestehen auch persönliche Verbindungen zwischen diesem und dem Beschwerdeführer, ist doch der Bruder des Beschuldigten, dessen Bewerbungsunterlagen in der Wohnung des Opfers gefunden wurden, der Freund der Tochter der Ehefrau des Opfers. Dass das betagte und durch den Raubüberfall zweifellos traumatisierte Opfer den Beschwerdeführer bei der Fotowahldokumentation nicht erkannte, vermag an dem aus diesen Umständen resultierenden dringenden Tatverdacht nichts zu ändern – zumal wie oben erwogen vor dem Zwangsmassnahmengericht und im Beschwerdeverfahren keine umfassenden Abklärungen und Beweiserhebungen durchzuführen sind.
Bezüglich des DNA-Hits bei der Tat in Frenkendorf vermag die Rüge des Beschwerdeführers – der aus dem Wort „Einbruch“ abgeleitete Tatverdacht durch die Vor-instanz sei nicht klar (Beschwerde Ziff. 3.3) – nicht zu erhellen, weshalb deswegen der dringende Tatverdacht entkräftet werden soll. Vielmehr liegt dieser aufgrund des DNA-Hits zweifellos vor. Die vollständige Klärung des Sachverhalts bzw. die rechtliche Qualifikation der Tat erfolgt durch das Gericht und hat mit der Frage des Tatverdachts nichts zu tun.
Inwiefern der Tatverdacht sodann bei den dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Betrugsdelikten oder dem Überfall auf die Bijouterie […] bestritten wird, ist aus der Beschwerde ebenfalls nicht ersichtlich. Vielmehr wird beide Male ausdrücklich festgehalten, der Beschwerdeführer sei geständig (Beschwerde Ziff. 3.2 und 3.4). Der Einwand, der ebenfalls geständige Mittäter des Überfalls auf die Bijouterie sei bereits aus der Untersuchungshaft entlassen worden – weshalb eine Ungleichbehandlung mit dem Beschwerdeführer vorliege – ist unbehelflich, werden dem Beschwerdeführer doch noch diverse andere Delikte zur Last gelegt, welche die vorliegende Untersuchungshaft begründen.
5.
5.1 Das Zwangsmassnahmengericht hat die Untersuchungshaft mit dem im Vordergrund stehenden Haftgrund der Fortsetzungsgefahr begründet und erwogen, der Beschuldigte verfüge über keine abgeschlossene Ausbildung und keine feste Arbeit. Er lebe angeblich von Sozialhilfe, habe sich aber dennoch einen hohen Lebensstandard angewöhnt. Sie kommt zum Schluss, in Zusammenschau mit den in der Vergangenheit begangenen Delikten lasse dies auf eine Hohe Fortsetzungsgefahr schliessen. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, der Raubüberfall auf die Bijouterie […] und der angebliche Einbruch in Frenkendorf lägen schon 4 Jahre zurück. Die Annahme einer Fortsetzungsgefahr sei in Bezug auf derart lange zurückliegende Straftaten nicht vertretbar. Die Tatvorwürfe wegen Betrugs lägen zwar weniger weit zurück, dennoch habe sich der Beschwerdeführer ein ganzes Jahr vor seiner Verhaftung nichts zuschulden kommen lassen. Dies sei zu berücksichtigen. Vor allem aber spreche das dem Beschwerdeführer angebotene Praktikum gegen Fortsetzungsgefahr (Beschwerde Ziff.5). In der Replik macht der Beschwerdeführer zudem geltend, er sei nicht vorbestraft und führt aus, der blosse Tatverdacht genüge nicht zur Annahme von Fortsetzungsgefahr.
5.2 Sinn und Zweck der Anordnung von Haft wegen Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr ist die Verhütung von Delikten. Die Haft ist somit überwiegend Präventivhaft. Die Notwendigkeit, die beschuldigte Person an der Begehung einer strafbaren Handlung zu hindern, anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich als Haftgrund. Die Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr dient auch dem strafprozessualen Ziel der Beschleunigung, indem verhindert wird, dass sich das Verfahren durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85; 135 I 71 E. 2.2 S. 72). Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85; 135 I 71 E. 2.3, 2.6 und 2.11 S. 73 ff.).
Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO setzt die ernsthafte Befürchtung voraus, dass die beschul-digte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer er-heblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Strafen verübt hat. Ver-langt ist mithin eine ernsthafte und erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch „schwere Verbrechen oder Vergehen“. Verbrechen sind Taten, die mit Frei-heitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB); Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind (Art. 10 Abs. 3 StGB). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung werden jegliche, nicht nur schwere Verbrechen erfasst; gestützt auf den französischsprachigen Ge-setzestext – „des crimes ou des délits graves“ – ist die Bestimmung dahingehend auszulegen, dass „Verbrechen oder schwere Vergehen“ drohen müssen (vgl. zum Ganzen Forster, in: Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 221 StPO N 11 ff. ; BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86). Die Begehung der in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO genannten Delikte muss ernsthaft zu befürchten sein. Erforderlich ist eine sehr ungünstige Rückfallprognose; dabei sind insbesondere die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen zu berücksichtigen (Forster, a.a.O., Art. 221 StPO N 14).
Das Gesetz verlangt als weitere Voraussetzung der Präventivhaft wegen Wieder-holungsgefahr, dass die beschuldigte Person bereits früher gleichartige Vortaten verübt hat (vgl. insoweit BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86 mit Hinweis auf BGE 137 IV 13). Auch bei den Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben. Die früher begangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen früheren Strafverfahren ergeben, aber auch Gegenstand des noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt. Das Gesetz spricht von verübten Straftaten und nicht bloss von einem Verdacht, sodass dieser Haftgrund nur bejaht werden kann, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Neben einer rechtskräftigen Verurteilung gilt der Nachweis auch bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (Forster, a.a.O., Art. 221 StPO N 15; Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 221 StPO N 12).
5.3 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer bereits früher gleichartige Vortaten verübt hat. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, ist die vorliegende Delinquenz von 2011-2014 intensiv und zeugt von einer beachtlichen kriminellen Energie, wobei insbesondere die beiden Raubüberfälle ein erschreckendes Gewaltpotential manifestieren. Wenn der Beschwerdeführer dem entgegenhält, die Fortsetzungsgefahr sei aufgrund der Tatsache, dass vor der Verhaftung des Beschwerdeführers ein ganzes Jahr deliktsfrei vergangen sei, zu verneinen, so kann ihm darin nicht gefolgt werden. Vielmehr ist aufgrund der insbesondere beim letzten Vorfall zu erkennenden Steigerung der Delinquenz bzw. der damit einhergehenden Gewalt anzunehmen, dass der Beschwerdeführer auch vor weiteren Delikten nicht zurückschrecken wird, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Dem vermag auch das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Angebot einer Praktikumsstelle nicht entgegenzuwirken – lässt sich dabei doch zum einen der Eindruck eines Gefälligkeitsschreibens nicht vermeiden und wäre zum anderen auch angesichts des notorischerweise bescheidenen Praktikumslohns nicht anzunehmen, dass damit die Fortsetzungsgefahr vermieden werden könnte.
Was die Argumentation des Beschwerdeführers in der Replik betrifft, so ist festzuhalten, dass das Vorliegen von Vorstrafen bzw. rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren keine Voraussetzung für die Annahme des Haftgrundes der Fortsetzungsgefahr darstellt. Vielmehr können die früher begangenen Straftaten auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden – sofern davon ausgegangen werden kann, dass der Beschuldigte mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit wegen den mutmasslichen Straftaten verurteilt wird, so „bei einem abgelegten Geständnis oder sonstwie erdrückender Beweislage“ (Schmid, Praxiskommentar StPO, Art. 221 N 12, m.H. auf BGer 1B_126/2013, E. 3.5.1; siehe auch Forster, in: Basler Kommentar StPO, Art. 221 N 15). Dies ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers vorliegend der Fall, sind die massgebenden Delikte doch entweder zugestanden oder – soweit im summarischen Verfahren beurteilt werden kann – durch hinreichende Beweise erhärtet. Auch hier ist zudem der vom Beschwerdeführer angeführte Entscheid des Bundesgerichts 1B_44/2008 unbehelflich, hat dieses doch in jenem Fall die Fortsetzungsgefahr aufgrund der mangelnden Schwere der Vortat und nicht wegen Fehlens der obigen Voraussetzung verneint. Lediglich in Ergänzung dazu wird festgehalten, es lägen „auch keine Vorstrafen vor“ (BGer 1B_44/2008 E. 6.4). Insgesamt ist somit die Fortsetzungsgefahr zu bejahen.
6.
Da für die Anordnung von Untersuchungshaft das Vorliegen eines der oben genannten Haftgründe bereits genügt, wird der Haftgrund der Kollusionsgefahr im Folgenden lediglich der Vollständigkeit halber geprüft.
6.1 Das Zwangsmassnahmengericht hat den Haftgrund der Kollusionsgefahr ebenfalls für gegeben erachtet. Der Beschwerdeführer bestreitet dies. Er macht geltend, es seien im Fall des letzten Raubes bereits alle Beweise erhoben worden. Weitere Ermittlungshandlungen seien weder angekündigt noch ersichtlich (Beschwerde Ziff. 3.1). Bezüglich der Betrugshandlungen und des Raubüberfalls auf die Bijouterie […] sei der Beschwerdeführer geständig, so dass ebenfalls keine Kollusionsgefahr vorliege (Beschwerde Ziff. 3.2 und 3.3).
6.2 Als Kollusion oder Verdunkelung gilt ein Verhalten, durch das die beschuldigte Person Beweismittel respektive Spuren manipuliert oder beseitigt, zum Beispiel indem sie sich mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitangeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass der Angeschuldigte die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Aufklärung des Sachverhaltes zu vereiteln oder zu gefährden. Dabei genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die theoretische Möglichkeit, dass der Angeschuldigte in Freiheit kolludieren könnte, nicht, um die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen (BGE 132 I 21 E. 3.2 S. 23 m.w.H.; Forster, in: BSK StPO, Art. 221 StPO N 6). Entsprechende konkrete Anhaltspunkte können sich namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Angeschuldigten im Strafprozess (Aussageverhalten, Neigung zu Kollusion etc.), seinen persönlichen Merkmalen, wie Leumund, allfällige Vorstrafen usw., seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen (Urteil des BGer 1P.90/2005 vom 23. Februar 2005 E. 3.3; Hug, a.a.O. Art. 221 StPO N 22). Ein strikter Beweis ist nicht erforderlich und wäre in diesem Verfahrensstadium vor der gerichtlichen Hauptverhandlung auch kaum zu erbringen. Daher genügt für die Annahme der Kollusionsgefahr ein ernsthafter Verdacht (BGer 1P.777/2006 vom 14. Dezember 2006 E. 2.3). Ob das Unterfangen aussichtsreich sei, ist nicht entscheidend, denn eine Gefährdung der Wahrheitsfindung genügt bereits (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., § 68 Rz. 13).
6.3 Das Zwangsmassnahmengericht hat erwogen, der Beschuldigte gebe nur das aus seiner Sicht unvermeidliche zu. Eine Einwirkung auf Opfer oder Mittäter, um das Beweisergebnis zu verändern, sei daher um jeden Preis zu verhindern (vorinstanzlicher Entscheid, S. 2). Dem ist zuzustimmen. So wurden die beim Beschwerdeführer gefundenen Ohrstecker vom Verkaufspersonal der Bijouterie als beim Raub gestohlen erkannt, womit sein Geständnis stark relativiert wird. Auch den Einbruch in Frenkendorf gab er nach anfänglichem Leugnen erst aufgrund des DNA-Hits zu. Aus diesen Geständnissen kann nicht auf mangelnde Kollusionsgefahr geschlossen werden. Angesichts der dazu kommenden und oben erwähnten hohen kriminellen Energie und Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers ist das Risiko, dass er versucht, auf seine Opfer oder Komplizen Einfluss zu nehmen, nicht zu unterschätzen. Dass das Opfer des letzten Raubüberfalls den Beschwerdeführer bei der Fotowahlkonfrontation nicht erkannt hat, vermag diese Gefahr nicht zu bannen. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zutreffend ausführt, ist zudem zumindest in jenem Verfahren der Komplize des Beschwerdeführers unbekannt geblieben. Insgesamt ist die Kollusionsgefahr somit zu bejahen.
7.
Auf die vom Beschwerdeführer in der Replik diskutierte Fluchtgefahr braucht vorliegend nicht eingegangen werden, bildet diese doch nicht Gegenstand des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer bestreitet auch die Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft. Er macht geltend, das Interesse an ungestörten Ermittlungen stehe in keinem Verhältnis zur Haftverlängerung. Zudem stelle die Untersuchungshaft keine pönale Haft dar, welche alleine aufgrund des schweren Tatvorwurfs grosszügig ausgedehnt werden könne (Beschwerde Ziff. 6).
8.2 Nach Art. 197 Abs. 1 StPO muss die Anordnung der Haft und ihre Verlängerung jeweils verhältnismässig sein, d.h. dass die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Erforderlichkeit der Untersuchungshaft, lit. c) und dass die Bedeutung der Straftat den Freiheitsentzug rechtfertigt (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne, lit. d).
8.3 Die Vorinstanz hat erwogen, die Staatsanwaltschaft habe vor allem in den Betrugsfällen noch zahlreiche Beweise zu erheben. Der Beschuldigte sei seit dem 18. Februar 2015 in Haft und habe im Falle einer Verurteilung mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe zu rechnen, so dass die Verlängerung der Haft um 12 Wochen verhältnismässig sei (vorinstanzlicher Entscheid, S. 3).
Nach dem Gesagten ist den Erwägungen der Vorinstanz zuzustimmen. Die Staatsanwaltschaft hat in der letzten Einvernahme am 4. Mai angekündigt, im Betrugsfall weitere Untersuchungen zu tätigen. Es ist anzunehmen, dass dies einige Zeit in Anspruch nimmt und nicht – wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 22. Mai, nota bene nicht einmal 3 Wochen später – anführt, „schon lange hätte erledigt werden können“ (Beschwerde Ziff. 3.3). Auch der erneute Hinweis auf die Ungleichbehandlung mit dem Mittäter beim Überfall der Bijouterie […], der bereits aus der Haft entlassen worden sei, vermag in diesem Zusammenhang aus den genannten Gründen nicht zu helfen.
Der Beschwerdeführer hat sich wegen zwei Raubüberfällen – wobei der letztere mit massiver Gewalt und laut IRM unter Herbeiführung einer potentieller Lebensgefahr des Opfers begangen wurde – sowie gewerbsmässigem Betrug und Einbruchsdiebstahls zu verantworten. Im Falle einer Verurteilung droht ihm daher eine Sanktion, deren Höhe und Dauer die angeordnete Haft klar übersteigt, wenn auch dem die Strafe ausfällenden Sachrichter an dieser Stelle nicht vorgegriffen werden darf. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers sind schliesslich auch keine tauglichen Ersatzmassnahmen ersichtlich. Wie bereits erwähnt, erweckt die Bestätigung der Praktikumsstelle den Eindruck eines Gefälligkeitsschreibens und scheint überdies eine Praktikumsstelle aufgrund des tiefen Lohnes nicht tauglich zur Abwendung von Kollusions- und Fortsetzungsgefahr. Zusammenfassend ist die Verhältnismässigkeit der Haft zu bejahen.
9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Der Vertreter des Beschwerdeführers gibt seine Bemühungen mit insgesamt 12,33 Stunden an. Dies erscheint übersetzt. Allein für die Beschwerdebegründung werden 9,4 Stunden geltend gemacht, ohne dass besonders komplexe Sachverhalts- oder Rechtsfragen zu erörtern gewesen wären oder dass sonst Hinweise für einen notwendigen ausserordentlichen Aufwand ersichtlich wären. Auszugehen ist deshalb von einem in vergleichbaren Fällen angemessenen Aufwand von max. 6 Stunden für die Beschwerde und 2 Stunden für die Replik. Insgesamt resultiert somit ein Honorar von 8 Stunden à CHF 200.–, zuzüglich Auslagen und MWST.
Demgemäss erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. […], wird aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 1‘600.–, zuzüglich CHF 21.55 Auslagen und 8% MWST von CHF 129.70, ausgerichtet.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr. Patrizia Schmid Cech
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.