Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

HB.2017.41

 

ENTSCHEID

 

vom 15. Januar 2024

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                   Gesuchsteller

c/o [...],

[...]

 

 

Gegenstand

 

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten

(Entscheid des Appellationsgerichts vom 15. November 2017)

 


Sachverhalt

 

Mit Entscheid vom 15. November 2017 wies das Appellationsgericht Basel-Stadt A____ (Gesuchsteller) gegen die Anordnung von acht Wochen Untersuchungshaft ab und auferlegte ihm Kosten von CHF 500.–. Am 1. Juni 2018 ordnete das Strafgericht Basel-Stadt eine stationäre psychiatrische Massnahme im Sinne von Art. 59 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) an. Mit Verfügung vom 2. Juni 2021 stundete die Verfahrensleiterin – auf ein Erlassgesuch vom 28. Mai 2021 hin – die Forderung von CHF 500.– während des Vollzugs der Massnahme. Am 19. April 2023 teilte die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug des Kantons Basel-Stadt (SMV) dem Appellationsgerichts mit, dass der Gesuchsteller per 31. Mai 2023 aus der Massnahme entlassen werde. Hierauf wurde der Gesuchsteller auf das Ende der Stundung aufmerksam gemacht und aufgefordert – sollte er an seinem Erlassgesuch festhalten wollen – die entsprechenden Unterlagen über seine finanzielle Situation einzureichen. Am 14. Juni 2023 bat der Gesuchsteller, vertreten durch B____ von [...], um eine Verlängerung der Stundung. Dies wurde dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 15. Juni 2023 bewilligt (bis Ende des Jahres). Am 21. Dezember 2023 wurde dem Gesuchsteller mitgeteilt, dass die Stundung der Forderung per 31. Dezember 2023 auslaufe und der Betrag in Höhe von CHF 500.– daher zur Zahlung fällig werde. Sollte es ihm immer noch nicht möglich sein, den dem Appellationsgericht geschuldeten Betrag (auch nicht ratenweise) zu bezahlen, werde um entsprechende Mitteilung gebeten. Dieser seien die Dokumente zur aktuellen finanziellen Situation beizulegen. Mit Schreiben vom 9. Januar 2024 wurde dem Appellationsgericht mitgeteilt, dass sich die Erwerbssituation des Gesuchstellers nicht verändert habe und er kein Einkommen erziele.

 

 

Erwägungen

 

1.

Gemäss Art. 425 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Verfahrenskosten im Sinne von Art. 425 StPO sind die Kosten des Strafverfahrens und die Gerichtsgebühren, nicht jedoch Bussen oder Geldstrafen. Zuständig für den Entscheid nach Art. 425 StPO ist die Strafbehörde. Im Kanton Basel-Stadt sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht (statt vieler: AGE SB.2018.13 vom 10. September 2021 E. 1). Die Haftbeschwerde wurde durch das Appellationsgericht entschieden, weshalb zur Behandlung des Kostenerlassgesuchs die Einzelrichterin des Appellationsgerichts zuständig ist.

 

2.

2.1      Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Griesser, in Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung. 3. Auflage 2020, Art. 425 N 1a; Domeisen, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 425 StPO N 4; vgl. statt vieler AGE SB.2017.15 vom 27. Mai 2020 E. 2.1). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang immer, dass der definitive Erlass von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist. So können einmal erlassene Verfahrenskosten selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstigere finanzielle Verhältnisse kommt. Die Gewährung des Kostenerlasses ist deshalb mit Zurückhaltung vorzunehmen; deutlich weniger weit geht eine Ratenzahlung (AGE SB.2017.73 vom 24. März 2021 E. 2.1, SB.2014.28 vom 28. August 2019 E. 2.1, SB.2017.64 vom 25. Januar 2019 E. 2.1). Mit der Konzipierung von Art. 425 StPO als Kann-Bestimmung bleibt der zuständigen Strafbehörde ein grosser Ermessens- und Beurteilungsspielraum (BGer 6B_1184/2019 vom 25. Juni 2020 E. 1.1, 6B_886/2019 vom 25. September 2019 E. 2).

 

2.2      Der Gesuchsteller ist aktuell in [...], einem [...], untergebracht. Der dortige Aufenthalt wird vom Kanton Basel-Stadt vollumfänglich bezahlt. Eine Erwerbstätigkeit hat der Gesuchsteller gemäss Auskunft von B____ bisher nicht aufnehmen können. A____ muss nach dem Gesagten als mittellos bezeichnet werden. Unter diesen Umständen erscheint eine Kostenauflage im Sinne des vorstehend Ausgeführten als unbillig, zumal nicht davon auszugehen ist, dass sich an seiner finanziellen Situation innert absehbarer Zeit etwas ändern dürfte. Auch wenn der ausstehende Betrag von CHF 500.– nicht hoch ist, kann ihm unter den gegebenen Umständen auch eine Ratenzahlung nicht zugemutet werden. Es rechtfertigt sich, ihm die gesamten Verfahrenskosten (inklusive Mahngebühren von CHF 40.–) zu erlassen.

 

3.

Auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr ist zu verzichten (§ 40 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        In Gutheissung des Gesuchs werden die mit Entscheid des Appellationsgerichts vom 15. November 2017 auferlegten Verfahrenskosten von CHF 500.– (inklusive Mahngebühren von 40.–) erlassen.

 

Es werden keine Kosten erhoben.

 

Mitteilung an:

-       B____ (für den Gesuchsteller)

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling

-       Rechnungswesen der Gerichte

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               Dr. Beat Jucker

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.