Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

HB.2018.12

 

ENTSCHEID

 

vom 9. März 2018

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                     Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis,                                                    Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]   

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 9. Februar 2018

 

betreffend Verlängerung der Sicherheitshaft bis zum 4. Mai 2018


Die Appellationsgerichtspräsidentin zieht in Erwägung,

 

dass   A____ (Beschwerdeführer) mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 9. Februar 2018 des versuchten Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt wurde, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 27. November 2017,

 

dass   zudem eine bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.–, unter Einrechnung von 2 Tagen Untersuchungshaft, vollziehbar erklärt und gegen den Beschwerdeführer eine 7-jährige Landesverweisung ausgesprochen wurde,

 

dass   das Einzelgericht in Strafsachen mit Verfügung vom 9. Februar 2018 die Sicherheitshaft über den Beschwerdeführer für die vorläufige Dauer von 12 Wochen (d.h. bis zum 4. Mai 2018) verlängerte und zugleich den vorläufigen Strafvollzug bewilligte,

 

dass   der Beschwerdeführer gegen die Verlängerung der Sicherheitshaft am 19. Februar 2018 Beschwerde erhoben und beantragt hat, die Haft aufzuheben, eventualiter deren Dauer bis zum 27. März 2018 zu beschränken,

 

dass   die Staatsanwaltschaft mit Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2018 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt hat, soweit darauf einzutreten sei,

 

dass   der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. März 2018 repliziert hat,

 

dass   die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig ist, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht,

 

dass   beim Vorliegen der Anklageschrift und erst recht nach einem erstinstanzlichen Urteil die Voraussetzung des dringenden Tatverdachts vermutungsweise als erfüllt gilt (BGer 1B_234/2011 vom 30. Mai 2011 E. 3.2; AGE HB.2017.33 vom 9. Oktober 2017 E. 3.1), so dass vorliegend der Tatverdacht auch in Bezug auf den bestrittenen versuchten Diebstahl zu bejahen ist,

 

dass   die Vorinstanz beim Beschwerdeführer, der rumänischer Staatsangehöriger ohne engeren Bezug zur Schweiz ist, auch Fluchtgefahr zu Recht bejaht hat (vgl. AGE HB.2017.45 vom 21. Dezember 2017 E. 4),

 

dass   die Haft aber nach Art. 212 Abs. 3 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) nicht länger dauern darf als die zu erwartende Freiheitsstrafe,

 

dass   die 4 Monate Freiheitsstrafe, zu welcher der Beschwerdeführer verurteilt worden ist, am 26. März 2018 abgelaufen sein werden,

 

dass   gemäss Art. 86 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) ein Gefangener nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe, mindestens aber drei Monaten, bedingt zu entlassen ist, wenn sein Verhalten im Strafvollzug es rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen,

 

dass   die Staatsanwaltschaft das erstinstanzliche Urteil mit Erklärung vom 14. Februar 2018 angenommen hat und somit die Strafe auch in einem allfälligen Berufungsverfahren nicht mehr erhöht werden könnte (Art. 391 Abs. 2 StPO),

 

dass   nach der Rechtsprechung in derartigen Fällen bei der Frage der Dauer der Sicherheitshaft eine Prognose über die Gewährung der bedingten Entlassung gefällt werden muss (BGer 1B_51/2008 vom 19. März 2008 E. 4.1, 1B_173/2007 vom 28. August 2007 E. 4.5),

 

dass   im vorliegenden Fall die zeitlichen Voraussetzungen der bedingten Entlassung am 27. Februar 2018 erfüllt waren und gemäss telefonischer Auskunft der Strafvollzugsbehörde sowie des Leiters des Untersuchungsgefängnisses vom 9. März 2018 auch die materiellen Voraussetzungen bejaht werden können,

 

dass   die Staatsanwaltschaft geltend macht, angesichts der „in Zürich noch offenen 45 Tage“ erscheine die Dauer der Sicherheitshaft angemessen,

 

dass   sie sich damit wohl auf die am 10. Juni 2016 von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ausgesprochene Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 30.– bezieht,

 

dass   gemäss Art. 212 Abs. 3 StPO Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger dauern dürfen als die zu erwartenden Freiheitsstrafe, Geldstrafen dabei also nicht zu berücksichtigen sind,

 

dass   die Frage, ob die Voraussetzungen nach Art. 36 StGB für die Umwandlung einer Geld- in eine Freiheitsstrafe erfüllt sind, nicht im Haftbeschwerdeverfahren zu entscheiden ist,

 

dass   damit weder die von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat am 10. Juli 2016 ausgesprochene Geldstrafe noch die vom Ministero pubblico del cantone Ticino Bellinzona am 25. Juli 2015 bedingt ausgesprochene und vom Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt am 9. Februar 2018 vollziehbar erklärte Geldstrafe bei der Dauer der Sicherheitshaft zu berücksichtigen sind,

 

dass   der Beschwerdeführer daher unverzüglich zu Handen des Migrationsamts aus der Sicherheitshaft zu entlassen ist,

 

dass   bei diesem Ergebnis für das Haftbeschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben sind,

 

dass   die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers durch Advokatin [...] antragsgemäss zu bewilligen und der Verteidigerin aus der Gerichtskasse eine Entschädigung entsprechend ihrer Honorarnote vom 6. März 2018 zuzusprechen ist,

 

 

und erkennt:

 

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird angeordnet, dass der Beschwerdeführer umgehend zu Handen des Migrationsamts aus der Sicherheitshaft zu entlassen ist.

 

            Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

            Die amtliche Verteidigung durch Advokatin [...] wird bewilligt. Der Verteidigerin werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 830.– und ein Auslagenersatz von CHF 17.80, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 65.30, somit total CHF 913.10, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Migrationsamt Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                        lic. iur. Barbara Noser Dussy

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).