Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

HB.2018.13

 

ENTSCHEID

 

vom 14. März 2018

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                     Beschwerdeführer

[...]                                                                                                    Beschuldigter

c/o Untersuchungsgefängnis,

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...]

   

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 15. Februar 2018

 

betreffend Abweisung des Haftentlassungsgesuchs


Sachverhalt

 

Ab dem 18. Dezember 2017 wurde B____ von Personen, welche sich als Polizeiangehörige ausgaben, telefonisch dazu veranlasst, Geld von ihrem Bankkonto zu beziehen und es an einem vereinbarten Ort einem angeblichen Polizeibeamten zu übergeben, da es auf der Bank nicht sicher sei. Es wurde behauptet, es handle sich beim ausbezahlten Geld um Falschgeld, welches sicherzustellen sei. Dank der Kooperation mit der Polizei konnte verhindert werden, dass es zu einer tatsächlichen Geldübergabe kam, und die Person, welche das Geld entgegennehmen sollte, konnte am 21. Dezember 2017 unmittelbar nach der Übergabe einer Plastiktüte mit dem vermeintlichen Bargeld festgenommen werden. Es handelte sich dabei um A____, über welchen in der Folge am 22. Dezember 2017 Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen angeordnet wurde. Mit Schreiben vom 8. Februar 2018 beantragte der Beschuldigte die Haftentlassung. Das Zwangsmassnahmengericht hat den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs mit Verfügung vom 15. Februar 2018 gutgeheissen. Mit Schreiben vom 23. Februar 2018 hat A____ Beschwerde gegen diese Verfügung erhoben. Er beantragt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 15. Februar 2018 sei aufzuheben und er sei ‒ gegebenenfalls unter Anordnung von geeigneten Ersatzmassnahmen ‒ auf freien Fuss zu setzen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 2. März 2018, die Beschwerde sei abzuweisen. Mit Replik vom 12. März 2018 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.

 

Die detaillierten Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit sie für den Entscheid von Relevanz sind ‒ aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, so dass darauf einzutreten ist.

 

2.

Die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

 

3.

3.1      Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die beschuldigte Person habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (statt vieler: BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; AGE HB.2016.24 vom 23. Mai 2016 E. 4.1). Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGer 1B_341/2015 vom 23. Oktober 2015 E. 2.3.1, BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f., 124 I 208 E. 3 S. 210 mit Hinweisen). Dabei sind an den dringenden Tatverdacht in einem früheren Stadium der Strafuntersuchung weniger strenge Anforderungen zu stellen als in einem fortgeschritteneren Stadium der Ermittlungen.

 

3.2.     Die Vorinstanz erachtet den erforderlichen dringenden Tatverdacht als gegeben. Die Verteidigung bestreitet dies: Der Beschwerdeführer habe mit der Zeugin B____ kein einziges Wort gesprochen. Nachdem sie ihm sein Mobiltelefon zurückgegeben habe, habe er sich entfernt, ohne dass er etwas an sich habe nehmen wollen. Hätte er vom Betrug gewusst, so hätte er den Plastiksack herausverlangt und wäre sicherlich nicht ohne diesen davongegangen. Dieses Verhalten des Beschwerdeführers spreche dafür, dass er nichts von einem Betrug Dritter oder von Hintermännern gewusst habe (Beschwerde S. 4-5).

 

Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden, denn dass der Beschwerdeführer Geld entgegennehmen wollte ‒ je nach Aussage als Gefälligkeitsdienst für einen Dritten oder für sich selbst ‒ bestreitet dieser ja gar nicht. Dass er es aufgrund seiner Übermüdung oder Aufregung zunächst versäumte, den Plastiksack an sich zu nehmen, spricht daher keineswegs gegen den Tatverdacht, wie ihn das Zwangsmassnamengericht zu Recht angenommen hat. Nach der Kontaktnahme von unbekannten Dritten, welche B____ dazu bringen wollten, einem angeblichen Polizisten CHF 50‘000.‒ zu übergeben, trat der Beschwerdeführer in Kontakt mit ihr und stellte vor Ort mit seinem Mobiltelefon den Kontakt zwischen einem der Hintermänner und B____ her, womit der Verdacht, dass der Beschwerdeführer Mittäter des Betrugs bzw. Betrugsversuchs war, klarerweise gegeben ist. Hinzu kommt, dass seine Aussagen, weshalb er nach Basel kam ‒ einmal um Geld für einen Dritten zu holen, einmal für sich selbst ‒ widersprüchlich sind. Es ist zudem belegt, dass er vor dem Treffen via WhatsApp über die Schritte von B____ informiert worden war. Es kann im Weiteren auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Ein dringender Tatverdacht liegt zweifellos vor.

 

4.

4.1

4.1.1   Der spezielle Haftgrund der Kollusionsgefahren liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Auch im fortgeschrittenen Untersuchungsstadium kann noch Kollusionsgefahr vorliegen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1B_388/2012 vom 19. Juli 2012). Mit zunehmender Verfahrensdauer und insbesondere nach Abschluss der Strafuntersuchung bedarf der Haftgrund der Kollusionsgefahr jedoch einer besonders sorgfältigen Prüfung (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f.; 132 I 21 E. 3.2 S. 23). Der blosse Umstand, dass noch Beweiserhebungen durchzuführen sind, reicht für sich allein nicht zur Bejahung des Haftgrundes (BGer 1B_44/2008 vom 13. März 2008 E. 5.4).

 

4.1.2   Die Vorinstanz geht von Kollusionsgefahr aus, da feststehe, dass der Beschwerdeführer nicht allein gehandelt habe und grenzüberschreitende Ermittlungen zu [...] und [...] im Gange seien. Es sei zu befürchten, dass der Beschuldigte diese nach einer Haftentlassung warnen und so die Ermittlungen erschweren würde. Die Verteidigung bestreitet das Vorliegen von Kollusionsgefahr. Die erforderlichen konkreten Anhaltspunkte hierfür fehlten. Der Beschwerdeführer habe mehrfach beteuert, die Strafuntersuchungsbehörden vollumfänglich zu unterstützen, um die Täter dingfest zu machen, was der Annahme von Kollusionsgefahr diametral widerspreche. Auch sei der Verteidigung bereits mündlich mitgeteilt worden, dass die Strafuntersuchung abgeschlossen sei und der Fall an den zuständigen Staatsanwalt der Wirtschaftsabteilung überwiesen werde. Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten sei, desto höher seien die Anforderungen an den Nachweis einer Verdunkelungsgefahr. [...] werde seit Jahren mit Haftbefehl gesucht, unter anderem wegen Mordes, und habe sich seiner Verhaftung bisher entziehen können, weshalb nicht damit zu rechnen sei, dass er für das vorliegende Verfahren überhaupt beigebracht werden könne. Im Falle der Komplizen von [...], zum Beispiel [...], kenne der Beschwerdeführer diese gar nicht und könne daher faktisch gar nicht mit diesen kolludieren.

 

Es ist wohl tatsächlich nicht damit zu rechnen, dass [...], der sich schon seit langem erfolgreich seiner Verhaftung entzieht, innert nützlicher Frist dingfest gemacht werden kann. Hingegen steht keineswegs fest, dass der Beschwerdeführer keinen der weiteren Beteiligten kennt, wenn er dies auch behauptet ‒ konsequenterweise, da er ja jede Beteiligung am Betrugsversuch leugnet. Gemäss Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 2. März 2018 ist am 26. Februar 2018 ein Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Bremen eingegangen, mit welchem um eine Kopie der Ermittlungsakten ersucht worden ist, um Erkenntnisse zu Tatbeteiligten und Hintermännern gewinnen zu können. Es sind demnach Abklärungen im Gange, und es steht zu befürchten, dass der Beschwerdeführer die Hintermänner nach einer Haftentlassung über den ihm bekannten Stand der Ermittlungen informieren würde. Die Kollusionsgefahr ist zum jetzigen Zeitpunkt noch gegeben.

 

4.2

4.2.1   Das Zwangsmassnahmengericht geht weiter vom Vorliegen von Fluchtgefahr aus. Der Beschwerdeführer sei deutscher Staatsangehöriger mit Lebensmittelpunkt in Deutschland. Seine Wohnsituation sei unklar, da er in Bremen gemeldet sei, die Freundin jedoch in Lilienthal wohne. Es müsste nach einer Haftentlassung damit gerechnet werden, dass er nicht mehr greifbar wäre. Dem ist beizupflichten.

 

4.2.2   Nach Ansicht der Verteidigung lässt sich die Fluchtgefahr durch eine Ersatzmassnahme im Sinne von Art. 237 Abs. 1 StPO in Form einer Fremdkaution von EUR 10‘000.‒ bannen. Wie die Vorinstanz indes zu Recht festgestellt hat, ist eine Kaution einzig geeignet, die Fluchtgefahr zu bannen, nicht jedoch die ebenfalls angenommene Kollusionsgefahr. Die Voraussetzung für eine solche Ersatzmassnahme sind demnach nicht gegeben.

 

5.

Im Falle eines Schuldspruches droht dem Beschwerdeführer, welcher in Deutschland einschlägig vorbestraft ist, eine Strafe, welche die angeordnete Untersuchungshaft von 12 Wochen bei weitem übersteigt. Auch wenn die Untersuchungshaft womöglich nicht aufrechterhalten werden kann, bis sämtliche Beteiligten und die ganzen Hintergründe ermittelt sind, so ist die Verhältnismässigkeit zum jetzigen Zeitpunkt doch klar zu bejahen.

 

6.

6.1      Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer grundsätzlich dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.‒ aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da diese Kostenauflage im Falle eines späteren Freispruchs indes unbillig wäre, wird über die ordentlichen Kosten des Haftbeschwerdeverfahrens erst mit dem Urteil in der Sache entschieden.

 

6.2      Dem amtlichen Verteidiger ist für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse ein angemessenes Honorar auszurichten. Er macht einen Aufwand von 8,5 Stunden geltend, der zum üblichen Stundensatz von CHF 200.‒ zu entschädigen ist. Hinzu kommen die ausgewiesenen Auslagen von CHF 15.35 und 7,7 % Mehrwertsteuer. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das dem amtlichen Verteidiger entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

            Über die ordentlichen Kosten des Haftbeschwerdeverfahrens wird mit dem Urteil in der Sache entschieden.

 

            Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘715.35 (einschliesslich Auslagen) zuzüglich 7,7% MWST von CHF 132.10 ausgerichtet.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                        lic. iur. Christian Lindner

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).