Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

HB.2018.14

 

ENTSCHEID

 

vom 29. März 2018

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. […]                                                                    Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis,                                                    Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel 

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 21. Februar 2018

 

betreffend Anordnung der Sicherheitshaft bis zum 16. Mai 2018


Sachverhalt

 

Gegen A____ wurde in einem Strafverfahren wegen mehrfacher versuchter Nötigung, eventualiter mehrfacher Drohung, sowie mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage am 11. Januar 2018 durch das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt Untersuchungshaft verfügt. Mit Verfügung vom 21. Februar 2018 ordnete das Zwangsmassnahmengericht Sicherheitshaft auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen bis zum 16. Mai 2018 an. Es wurden der erforderliche dringende Tatverdacht bejaht, die speziellen Haftgründe Kollusionsgefahr und Fortsetzungsgefahr angenommen, und die Verhältnismässigkeit bejaht.

 

Mit Schreiben vom 1. März 2018 hat A____ Beschwerde gegen diese Verfügung erhoben. Er beantragt die unverzügliche Entlassung aus der Sicherheitshaft und hält fest, die angefochtene Verfügung entspreche inhaltlich grundsätzlich der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 12. Januar 2018. Er beantragt deshalb, seine Beschwerde vom 19. Januar 2018 und die Replik vom 22. Februar 2018 im Verfahren HB.2018.8 seien ‒ ebenso wie die damalige Eingabe seines Verteidigers vom 22. Februar 2018 ‒ als Begründung der vorliegenden Beschwerde zu betrachten.

 

In der Überzeugung, seine Beschwerde vom 1. März 2018 sei nicht weitergeleitet worden, verfasste A____ ca. am 4. März 2018 eine zweite Beschwerde. Da die Beschwerde vom 1. März 2018 indes vorliegt, wird diese Eingabe als gegenstandslos betrachtet.

 

Mit Schreiben vom 9. März 2018 beantragt die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Sicherheitshaft sei für alle angeklagten und noch nicht beurteilten Tatbestände zu bestätigen. Es sei dem Beschwerdeführer eine Frist von einem Monat aufzuerlegen, innert welcher er keine weiteren Entlassungsgesuche stellen dürfe.

 

Weitere Eingaben des Beschwerdeführers datieren vom 5., 13., 15., 16. und 22. März 2018. Der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers hat mit Schreiben vom 19. März 2018 ebenfalls beantragt, sein Schreiben vom 22. Februar 2018 samt Rückzugs- und Desinteresseerklärung von B____ aus dem Verfahren HB.2018.8 sei im vorliegenden Beschwerdeverfahren beizuziehen.

 

Die Staatsanwaltschaft hat am 22. März 2018 ein Urteil des Bundesgerichts betreffend das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers gegen ein Bundesgerichtsurteil vom 1. Dezember 2017 eingereicht.

 

Soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, ergeben sich die detaillierten Parteistandpunkte aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, so dass darauf einzutreten ist.

 

1.2      Das Ausstandsbegehren gegen Staatsanwalt [...] hat das Appellationsgericht bereits mit Entscheid HB.2018.8 vom 26. Februar 2018 abgewiesen und ist somit nicht mehr Gegenstand des aktuellen Beschwerdeverfahrens.

 

2.

Die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

 

3.

3.1      In seiner Haftbeschwerde vom 19. Januar 2018, auf welche A____ verweist, macht er geltend, es liege bezüglich der im vorgeworfenen Delikte zum Nachteil von B____ kein dringender Tatverdacht vor. Die Schilderungen der Staatsanwaltschaft würden einzig auf den Angaben von B____ basieren. Bei diesen handle es sich jedoch um Falschangaben, welche aus Rache dafür erfolgt seien, dass er die Belastungszeugin, mit welcher er liiert gewesen sei, verlassen habe. Die von ihr angefertigte Tonaufnahme sei nicht dazu geeignet, ihre Darstellung zu erhärten, sondern würde vielmehr seine Angaben stützen. Mit „Zwing mich nicht, dir weh tun“ habe er sich auf eine mögliche Anzeige seinerseits wegen der Entwendung seines Passes sowie des Missbrauchs seiner Daten zur Bestellung auf Rechnung bezogen (Beschwerde S. 3-4). In seiner Einvernahme vom 12. Januar 2018 behauptete der Beschwerdeführer, B____ habe ihn am Telefon provoziert, um eine belastende Tonaufnahme anfertigen zu können (Einvernahme S. 5).

 

3.2      Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen, ohne dass der Sachverhalt bereits vollständig abgeklärt sein muss. Der erforderliche dringende Tatverdacht liegt bereits aufgrund der Aussagen von B____ (Einvernahme vom 11. Januar 2018) und C____ (Einvernahme vom 16. Januar 2018) vor, zumal das beschriebene Verhalten des Beschwerdeführers aufgrund seiner Vorstrafen und der Requisition durch D____ vom 10. Januar 2018 als persönlichkeitsadäquat bezeichnet werden muss. Wenn der Beschwerdeführer das zusätzlich vorhandene Tondokument damit entkräften will, dass er es als Resultat einer gezielten Provokation darstellt, sind auffällige Parallelen zu seinem Aussageverhalten in einem früheren Strafverfahren festzustellen. Dem Urteil des Appellationsgerichts vom 29. September 2014 ist zu entnehmen, dass schon damals ein objektives Beweismittel in Form einer SMS vorlag, welche eine Todesdrohung enthielt. Bereits damals behauptete der Beschwerdeführer, er sei „progressiv provoziert“ worden, bis er diese SMS geschrieben habe (Urteil SB.2013.53 E.2.1).

 

Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, ist mit dem Vorliegen der Anklageschrift praxisgemäss ohnehin von einem dringenden Tatverdacht auszugehen. Dies gilt für sämtliche Delikte, welche das Strafgericht zu beurteilen haben wird (Anklageschrift vom 22. November 2017, Strafbefehl vom 20. Dezember 2017 sowie Anklageschrift vom 14. Februar 2018). Der dringende Tatverdacht ist somit zu bejahen.

 

4.

4.1      Das Zwangsmassnahmengericht hat als speziellen Haftgrund zunächst Kollusionsgefahr angenommen. Dieser Haftgrund liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, der Beschuldigte könnte Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Auch im fortgeschrittenen Untersuchungsstadium kann noch Kollusionsgefahr vorliegen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1B_388/2012 vom 19. Juli 2012). Mit zunehmender Verfahrensdauer und insbesondere nach Abschluss der Strafuntersuchung bedarf der Haftgrund der Kollusionsgefahr jedoch einer besonders sorgfältigen Prüfung (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f.; 132 I 21 E. 3.2 S. 23). Der blosse Umstand, dass noch Beweiserhebungen durchzuführen sind, reicht für sich allein nicht zur Bejahung des Haftgrundes (BGer 1B_44/2008 vom 13. März 2008 E. 5.4).

 

Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 19. Januar 2018 unter dem Titel „Kollusionsgefahr“ geltend, dass ihm der verfügende Einzelrichter des Zwangsmassnahmengerichts eine manipulative Persönlichkeit unterstelle, zeuge von dessen Befangenheit. Seit der Trennung von seiner Tochter und einem Raubüberfall habe der Beschwerdeführer Probleme mit sich selbst sowie mit vielen Leuten in seiner Umgebung. Es seien jedoch auch im Strafverfahren Fehler gemacht worden, die in der Folge nicht berichtigt worden seien (Beschwerde S. 7-8). An anderer Stelle beteuert er, er wolle Frau B____ nicht mehr sehen oder kontaktieren und verneint damit sinngemäss das Vorliegen von Kollusionsgefahr (a.a.O. S. 10).

 

Es ist mit der Staatsanwaltschaft (Stellungnahme vom 26. Januar 2018, S. 5) darauf hinzuweisen, dass als Muster erkennbar ist, dass der Beschwerdeführer seine Opfer bedroht und manipuliert und Opfer bzw. Belastungszeugen mit Gegenanzeigen unter Druck setzt, was das Zwangsmassnahmengericht durchaus als „manipulative Persönlichkeit“ zusammenfassen durfte. Nach Aussagen von B____ hat sie den Beschwerdeführer bereits fünf Mal aus der Wohnung gewiesen, er konnte sie aber stets davon überzeugen, ihren Entscheid wieder rückgängig zu machen. Aufgrund des Vorlebens des Beschwerdeführers und der von B____ geschilderten Beziehungsdynamik wäre bei einer Haftentlassung zu befürchten, dass er sich mit ihr in Verbindung setzen und Einfluss auf ihrer weiteren Aussagen nehmen würde. Dass Kontaktverbote in seinem Fall keinerlei Wirkung entfalten, zeigte sich zuletzt beim Zusammentreffen mit seiner Ex-Frau, welches einen Polizeieinsatz notwendig machte (Requisition vom 10. Januar 2018).

 

Dass insbesondere im Falle von B____ eine evidente und konkrete Kollusionsgefahr gegeben ist, zeigen die jüngsten Wirren rund um den von ihr gestellten Strafantrag. Offensichtlich erreichte die Verteidigung einen Rückzug des Strafantrags (Beilage zur Eingabe vom 22. Februar 2018), von dem B____ jedoch offensichtlich durch die Staatsanwaltschaft mit Hinweis auf die drohende Haftentlassung des Beschwerdeführers wieder abgebracht worden ist (Aktennotiz Stawa vom 24. Januar 2018). Da es sich bei der angeklagten versuchten Nötigung um ein Offizialdelikt handelt und es nicht in der Macht von B____ steht, eine Verfahrenseinstellung zu bewirken, ist eine Einflussnahme des Beschwerdeführers vor der geplanten Konfrontation in der Hauptverhandlung unbedingt zu vermeiden. Die Kollusionsgefahr ist somit zu bejahen.

 

4.2      Die Vorinstanz geht weiter von Fortsetzungsgefahr aus. Dieser Haftgrund setzt nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO voraus, dass die beschuldigte Person durch schwere Delikte die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO; BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.). Sinn und Zweck der Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr ist die Verhütung von Delikten sowie die Verfahrensbeschleunigung, indem verhindert werden soll, dass sich der Strafprozess durch ständig neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Bei der Annahme, dass ein Beschuldigter weitere schwere Delikte begehen könnte, ist allerdings Zurückhaltung geboten. Ernsthaft zu befürchten ist die Deliktsbegehung nur bei Vorliegen einer sehr ungünstigen Rückfallprognose (BGE 137 IV 84 E. 3.2 E. 85 f.; BGer 1B_48/2015 vom 3. März 2015 E. 4.2; AGE HB.2015.33 vom 24. Juli 2015 E. 4.1). Gemäss richtiger Auslegung von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO muss sich die Rückfallgefahr auf Verbrechen oder schwere Vergehen beziehen. Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB); Vergehen sind solche, bei denen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe droht (Art. 10 Abs. 3 StGB). Tatbestände, bei welchen die abstrakte Strafdrohung bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe reicht, gelten als schwere Vergehen (BGer 1B_48/2015 vom 3. März 2015 E. 4.2, 1B_331/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.1). Im Weiteren verlangt das Gesetz, dass die beschuldigte Person bereits früher gleichartige Vortaten, also ebenfalls Verbrechen oder schwere Vergehen, gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter verübt hat. Die früher begangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen früheren Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt. Auch diesfalls muss allerdings mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat, wobei ein entsprechender Nachweis insbesondere bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht gilt (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86; ebenso BGer 1B_234/2015 vom 22. Juli 2015 E. 3.2; vgl. auch Forster, a.a.O., Art. 221 StPO N 15, wonach die sehr grosse Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung im konkreten Einzelfall als Nachweis schwerer Vordelinquenz genügen kann). Die Zahl der erforderlichen Vortaten steht insofern in einer gewissen Abhängigkeit zu deren Gewicht, als umso höhere Anforderungen an die Anzahl der Straftaten zu richten sind, je geringer deren Schwere ist (AGE HB.2017.8 vom 10. März 2016).

 

B____ hat Handlungen des Beschwerdeführers beanzeigt, die als Drohungen oder Nötigungen zu qualifizieren sind, welche mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bedroht sind und somit schwere Vergehen nach der oben zitierten Rechtsprechung darstellen. Auch das Erfordernis der Verübung gleichartiger Taten in der Vergangenheit ist erfüllt: Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Appellationsgerichts vom 29. September 2014 der Drohung zum Nachteil seiner Ehegattin schuldig erklärt. Am 15. März 2017 erging ‒ ebenfalls durch das Appellationsgericht Basel-Stadt ‒ Schuldspruch (unter anderem) wegen Drohung zum Nachteil der Ehegattin, wobei ein weiterer gleichlautender Schuldspruch der Vorinstanz mangels Anfechtung bereits in Rechtskraft erwachsen war, sowie wegen versuchter schwerer Körperverletzung ‒ ebenfalls zum Nachteil seiner Ehegattin. Eine Beschwerde gegen dieses Urteil wurde am 1. Dezember 2017 durch das Bundesgericht abgewiesen. Ein Revisionsgesuch in dieser Sache wurde mit Urteil des Bundesgerichts vom 16. März 2018 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Die Vorstrafen des Beschwerdeführers sind einschlägig, und die Delikte fanden bereits früher teilweise zum Nachteil seiner Partnerin statt. Noch nicht beurteilt sind die Tatvorwürfe, welche sich in der Anklageschrift vom 22. November 2017 und dem angefochtenen Strafbefehl vom 20. Dezember 2017 finden. Darunter findet sich erneut eine Drohung zum Nachteil seiner Ex-Frau, daneben finden sich weitere Drohungen und Delikte gegen Leib und Leben weiterer Personen. Der Eindruck, dass in dieser Hinsicht die unverminderte Gefahr weiterer gleichgelagerter Delikte besteht, wird durch die Requisition erhärtet, welche zur jüngsten Festnahme führte: In Missachtung eines gerichtlichen Annäherungsverbots begab sich der Beschwerdeführer zu seiner Ex-Frau und der gemeinsamen Tochter, was zu einem lautstarken Streit und der Alarmierung der Polizei durch Dritte führte. Dieser Vorfall trug sich notabene am 10. Januar 2018 um 19h30 und somit unmittelbar nach der Requisition der Polizei durch C____ zu. Zuletzt musste der Beschwerdeführer in der Untersuchungshaft aufgrund seines aggressiven Verhaltens zum wiederholten Mal mit zwei Tagen Arrest „in einer besonderen Zelle“ diszipliniert werden (Verfügung vom 9. Februar 2018). Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 9. März 2018 zu Recht festgehalten, dass der Beschwerdeführer trotz bereits hängiger Strafverfahren erneut straffällig geworden sei, als er sich noch auf freiem Fuss befunden habe und auf ein weiteres Strafverfahren hingewiesen, welches gegen den Beschwerdeführer hängig ist. Er wird verdächtigt, im Oktober 2016 aus nichtigem Anlass einen Gast in einem Café verbal und durch das Aufziehen mit einem Hammer bedroht zu haben (Beilage zur Eingabe Stawa / Akten SG 267/2017 S. 944 ff.).

 

Die Fortsetzungsgefahr ist aufgrund all dieser Elemente zu bejahen.

 

4.3      Schliesslich hat die Staatsanwaltschaft mit ihrem Antrag auf Sicherheitshaft vom 14. Februar 2018 die Annahme von Fluchtgefahr beantragt, worauf die Vorinstanz nicht eingegangen ist. Auch der Beschwerdeführer hat sich in seiner Beschwerdeschrift vom 19. Januar 2018 einlässlich mit der Fluchtgefahr befasst (Beschwerde S. 5-6). Da ein spezieller Haftgrund grundsätzlich ausreicht und sowohl Kollusions- als auch Fortsetzungsgefahr gegeben sind, kann derzeit offen gelassen werden, ob zusätzlich Fluchtgefahr vorliegt.

 

5.

Die zu erwartende Strafe und der zusätzlich zur Diskussion stehende Widerruf einer teilbedingten Vorstrafe (bedingter Anteil: 18 Monate) übersteigen die bereits ausgestandene und verlängerte Haft bei Weitem, sodass diese zweifellos verhältnismässig ist. Taugliche Ersatzmassnahmen sind nicht vorhanden.

 

6.

Die Staatsanwaltschaft beantragt, in Anwendung von Art. 228 Abs. 5 StPO sei dem Beschwerdeführer eine Frist von einem Monat aufzuerlegen, innert welcher er keine weiteren Haftentlassungsgesuche stellen dürfe. Nach der angerufenen Bestimmung sind solche Sperrfristen indes durch das Zwangsmassnahmengericht zu verfügen. Die Staatsanwaltschaft hat diesen Antrag gegenüber dem Zwangsmassnahmengericht nicht gestellt, sodass er im Rahmen der vorliegenden Haftbeschwerde nicht zu behandeln ist.

 

7.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer grundsätzlich dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.‒ aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da diese Kostenauflage im Falle eines späteren Freispruchs indes unbillig wäre, wird über die ordentlichen Kosten des Haftbeschwerdeverfahrens erst mit dem Urteil in der Sache entschieden.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

 

Über die ordentlichen Kosten des Haftbeschwerdeverfahrens wird mit dem Urteil in der Sache entschieden.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft

-       Zwangsmassnahmengericht

-       Verteidiger im Strafverfahren (lic. iur. Roman Hänggi)

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                        lic. iur. Christian Lindner

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.